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21Bs174/25d•OLG Wien 21Bs174/25d
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Frigo in der Strafsache gegen A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Mai 2025, GZ **8, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass der Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung mit 50,- Euro bestimmt werden.
Begründung:
Das gegen A* von der Staatsanwaltschaft Wien zu ** geführte Ermittlungsverfahren wegen § 107 Abs 1 StGB wurde mit Verfügung vom 10. April 2025 gemäß § 190 StPO eingestellt (ON 1.5).
Am 14. April 2025 (ON 7.2) beantragte A* die Zuerkennung eines Kostenbeitrags gemäß § 196a Abs 1 StPO.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 8) wies die Erstrichterin den gemäß § 196a Abs 1 StPO vom Bund zu tragenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mangels Nachweises einer Verteidigerleistung ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des A*, die einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung begehrt (ON 9.2).
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen.
Das Höchstmaß des Beitrags kann bei Verfahren, die durch außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität ausgezeichnet sind, sowie im Fall der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens um die Hälfte überschritten und im Fall extremen Umfangs des Verfahrens auf das Doppelte erhöht werden (§ 196a Abs 2 StPO).
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage soll der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) in Höhe von 6.000 Euro für all jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die - wie der vorliegende - nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in diese Kategorie fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen wie zB gefährlichen Drohungen bis hin zu nicht ausufernd komplexen Wirtschaftsstrafsachen reicht, kann sich der Betrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat und Rechtsfragen sind an Hand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden, in seiner Komplexität variablen Sachverhalts, bei dem auch entsprechende, das Ermittlungsverfahren aufwändig gestaltende, erschwerende Umstände zu berücksichtigen sind. Zudem hat die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen HonorarKriterien (AHK) von rund 3.000,- Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, die vom ÖRAK in den AHK verankerten (Erfolgs und Erschwernis)Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (2557 BlgNR 27. GP 5).
Bei Verfahren, die wie gegenständlich in die landesgerichtliche Zuständigkeit fallen, erscheint angesichts deren zu erwartendem Regelfall geringerer Komplexität und auch der kürzeren Verfahrensdauer in diesem Sinne eine Reaktion der Ausgangsbasis auf die Hälfte des Durchschnittswerts, sohin 1.500 Euro, angemessen (EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 5).
Zutreffend führt der Beschwerdeführer aus, dass die Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf elektronische Akteneinsicht seines Verteidigers vom 8. April 2025 per WebERV an die Staatsanwaltschaft übermittelt worden ist (ON 1.4). Dies stellt eine Verteidigungsleistung dar, welche nach § 196a StPO zu honorieren ist.
Da offensichtlich irrtümlich die Vollmachtsbekanntgabe (ON 11) nur zum Tagebuch der Staatsanwaltschaft und nicht zum Ermittlungsakt genommen wurde, war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung eine Verteidigerleistung aus dem Akt nicht ersichtlich.
Fallkonkret lag unter Berücksichtigung der oben dargestellten Bemessungskriterien (geringen Umfang der Ermittlungen [6 Ordnungsnummern], geringe Komplexität der zu lösenden Tat und Rechtsfragen, sehr kurze Dauer des Ermittlungsverfahren) ein äußerst einfacher, hinter dem „Standardverfahren“ deutlich zurückbleibender Verteidigungsfall vor, weshalb für die Vollmachtsbekanntgabe samt Akteneinsicht ein Beitrag zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von 50,- angemessen erscheint.
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