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19Bs135/25d•OLG Wien 19Bs135/25d
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 6. Mai 2025, GZ **-8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt ** – in der Vollzugsform des elektronisch überwachten Hausarrests - eine (Zusatz-)Freiheitsstrafe von fünf Monaten, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. August 2024 zu AZ ** wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB verhängt wurde.
Das errechnete Strafende fällt auf den 17. September 2025. Die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 17. Juli 2025, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 27. Juli 2025 vorliegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 8) lehnte das Landesgericht Korneuburg als örtlich zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zu beiden Stichtagen aus spezialpräventiven Erwägungen, in Ansehung des Hälftestichtags auch aus generalpräventiven Gründen, ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 9), welche die Bewilligung der bedingten Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit fordert.
In Übereinstimmung mit dem Erstgericht stehen einem solchen Vorgehen jedoch spezialpräventive Vorbehalte unüberwindbar entgegen. So weist die Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers – unter Berücksichtigung der §§ 31, 40 StGB - acht Vorstrafen vornehmlich wegen Vermögensdelinquenz und Suchtmitteldelikten auf. Richtig ist zwar die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, dass diese Aburteilungen teils lange zurückliegen, jedoch delinquierte der Verurteilte seit dem Jahr 2003 bis Anfang 2024 in regelmäßigen Abständen. Er verspürte zuvor auch schon zweimal das Haftübel, wobei er aus der ersten Strafhaft im Jänner 2015 bedingt entlassen wurde und aus der zweiten im Dezember 2018 anlässlich eines Strafaufschubs nach § 39 SMG (Einsicht in das IVV-Register). Darüber hinaus wurden dem Rechtsmittelwerber auch mehrere bedingte Strafnachsichten gewährt, die er jedoch ebenso wenig für sich zu nutzen wusste, sondern sich vielmehr jeweils zu erneuter Delinquenz verstand. Diese kriminelle Beharrlichkeit des Strafgefangenen und seine daraus erhellende Sanktionsresistenz sprechen gegen die Annahme, er werde nunmehr durch eine bedingte Entlassung (auch) iVm Weisungen und Anordnung von Bewährungshilfe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.
Eine Gesamtwürdigung all der oben angesprochenen Aspekte lässt demnach die dem Strafgefangenen zu erstellende Kriminalprognose negativ ausfallen, woran mangels ausreichenden Gegengewichts zu den spezialpräventiven Bedenken weder dessen Wohn- und Arbeitsmöglichkeit nach der Haft noch sein ordnungsgemäßes Vollzugsverhalten etwas zu ändern vermögen.
Es ist daher der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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