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17Bs179/24h•OLG Wien 17Bs179/24h
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen Mag. A* und andere Angeklagte wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufungen des B* wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruchs über Schuld und Strafe und des Mag. C*, MBA wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruchs über Schuld, Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Februar 2024, GZ -283b, sowie ihrer Beschwerden (ON 321 und ON 335 bzw ON 320) gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Mai 2024 (ON 306) und vom 18. Oktober 2024 (ON 331) nach der am 26. Mai 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein des Richters Ing.Mag. Kaml und der Richterin Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, und des Schriftführers RiAA Mag. Hladik, in Gegenwart der Oberstaatsanwälte Mag. Purkart, LL.M. und Mag. Koch und in Anwesenheit der Angeklagten B und Mag. C, MBA sowie deren Verteidiger Dr. Otto Dietrich und Mag. Werner Suppan durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung des B* wegen Nichtigkeit (§§ 281 Abs 1 Z 9 lit a, 489 Abs 1 StPO) wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in dem diesen betreffenden Schuldspruch I./, demgemäß auch im Straf- und im Kostenausspruch hinsichtlich dieses Angeklagten, aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst zu Recht erkannt:
B* wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe als Auskunftsperson vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, nämlich dem Untersuchungsausschuss betreffend „Mutmaßliche Käuflichkeit der D* (E*-Untersuchungsausschuss)“ am 24. Juni 2020 in ** falsch ausgesagt (Punkt B./ des Strafantrages vom 9. August 2023), indem er vor dem Untersuchungsausschuss
1. auf die Frage, ob die Planung, dass MMag. F* Vorstand der G* werden solle, von ihm ausgegangen sei und ob er bis zur Mitteilung von MMag. F*, dass er sich für diesen ausgeschriebenen Posten (als Vorstand der G*) bewerben werde, nie mit ihm darüber gesprochen habe, dass er dies werden könnte, tatsachenwidrig angab, es sei nicht von ihm ausgegangen, soweit er sich erinnern könne, habe er ihn irgendwann davon informiert, dass er sich bewerben werde, es sei in den Medien ein Thema und allgemein bekannt gewesen, dass ihn das grundsätzlich interessiere und es sei immer wieder davon gesprochen worden, dass er ein potenziell qualifizierter Kandidat wäre und auf die weitere Frage, ob er im Vorfeld eingebunden gewesen sei, dies mit dem einschränkenden Zusatz – „eingebunden im Sinne von informiert“ – bejahte, obwohl er selbst im Frühling/Sommer 2017 – schon lange vor ersten Medienberichten über die Vorstandsbesetzung – an MMag. F* herangetreten war, um ihn mit der Vorbereitung der Strukturreform zu beauftragen und ihm mitgeteilt hatte, dass er seine (MMag. F*) Rolle in der Leitung der neu zu strukturierenden Beteiligungsgesellschaft sehe, nur wenige Monate später in einem als Zusatz zum Koalitionsabkommen von ihm unterfertigten Sideletter mit H* ein Nominierungsrecht der I* für den Vorstand der Beteiligungsgesellschaft vereinbarte und im Zuge der Umsetzungsphase die Bestellung von MMag. F* als den von ihm – in Effektuierung des Sideletters – in Aussicht genommenen Kandidaten befürwortete und unterstützte;
2. auf die Frage, ob er Wahrnehmungen habe, wie der Aufsichtsrat der G* besetzt wurde, und ob er selbst eingebunden war, eigene Wahrnehmungen bejahte und diesbezüglich tatsachenwidrig ausführte, er wisse, dass es im Finanzministerium und im zuständigen Nominierungskomitee Gespräche und Überlegungen gegeben habe, er habe die Entscheidung nicht getroffen und er habe die Aufsichtsräte nicht ausgewählt, sondern wenn dann der Finanzminister bzw das Nominierungskomitee und er glaube, es sei naheliegend und er könne sich gut vorstellen, dass es immer wieder Brainstorming-Runden mit J*, MMag. F*, dem Nominierungskomitee und anderen zur Frage, wer als Aufsichtsrat der G* nominiert werden könnte, gegeben habe, obwohl er in einem als Zusatz zum Koalitionsabkommen von ihm unterfertigten Sideletter mit H* ein Nominierungsrecht der I* für den Aufsichtsrat der Beteiligungsgesellschaft vereinbart hatte, sich bei vielen Gesprächen zur Besetzung des Aufsichtsrates beteiligte und aktiv einbrachte, in Umsetzung dieser Nominierungsrechte sämtliche von der I* zu benennenden Aufsichtsräte mit ihm selbst „abstimmen“ ließ, sodass diese Entscheidungen faktisch seiner vorherigen Zustimmung bedurften, er einzelne von J* oder MMag. F* an ihn herangetragene Vorschläge – wie DDr. K* oder DI L* – ablehnte, die Position des Aufsichtsratsvorsitzenden M* zusagte und als diese Besetzung wegen befürchteter Kritik iZm US-Sanktionen nicht gleich vorgenommen werden konnte, vorgab, dass jedenfalls vorerst Mag. N*, MA Vorsitzender des G*-Aufsichtsrates werden solle;
3. über Vorhalt der von H* an J* gesendeten Chatnachricht vom 19. März 2019 (ON 3 S 38) und auf die Frage, was das für eine Vereinbarung gewesen sei, tatsachenwidrig angab, das könne alles sein, er habe keine Ahnung, was die vereinbart hätten, ob das eine Personalagenda oder Budgetfragen betroffen habe, obwohl er wusste, dass MMag. F* und Mag. O* ein Personalpaket betreffend Postenbesetzungen iZm der „P*“ und der G* sowie deren Beteiligungsunternehmen verhandelt und dazu einen „Einigungsentwurf“ verschriftlicht haben, der in einem zwischen J* und DDr. Q* unterfertigten Sideletter festgehalten wurde;
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Mit seiner (weiteren) Berufung wegen Schuld und Strafe wird er auf diese Entscheidung verwiesen.
Im Übrigen wird die Berufung des Mag. C*, MBA wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche zurückgewiesen, jener wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe hingegen nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten Mag. C*, MBA auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen – auch rechtlich verfehlte, aber prozessual unbeachtliche Teilfreisprüche enthaltenden (vgl RIS-Justiz RS0098893 und RS0096208, wonach durch alle bei einer Vernehmung gemachten falschen Angaben in ihrer Gesamtheit nur eine falsche Beweisaussage – hier vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates – abgelegt wird; zur tatbestandlichen Handlungseinheit Plöchl, WK2 StGB § 288 Rz 72; RS0120128, RS011553 [T6, T9]; einschränkend Reindl/Krauskopf, Untersuchungsausschüsse und Strafrecht – Ausgewählte Probleme [Teil I], ÖJZ 2024, 800 [805]) - Urteil wurden der am ** geborene (der Diktion des Erstgerichts folgend Erstangeklagte) B* (zu I./) und der am ** geborene (in der Diktion des Erstgerichtes: Zweitangeklagte) Mag. C*, MBA (zu II./) je des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 3 StGB schuldig erkannt und hiefür jeweils (zu ergänzen:) nach § 288 Abs 1 StGB zu gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen verurteilt, nämlich B* zu einer solchen von acht Monaten und Mag. C*, MBA zu einer solchen von sechs Monaten. Zugleich wurde die in § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1944 vorgesehene Rechtsfolge (des Ausschlusses von der Ausübung eines Gewerbes) „für die Dauer der Probezeit“ bedingt nachgesehen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben Nachgenannte in ** als Auskunftsperson vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, nämlich dem Untersuchungsausschuss betreffend „Mutmaßliche Käuflichkeit der D* (E*-Untersuchungsausschuss)“ falsch ausgesagt, uzw
I./B* am 24. Juni 2020, indem er auf die Frage, ob er Wahrnehmungen habe, wie der Aufsichtsrat der G* besetzt wurde, und ob er selbst eingebunden war, eigene Wahrnehmungen und seine eigene Einbindung formal bejahte und diesbezüglich tatsachenwidrig ausführte, er wisse, dass es im Finanzministerium und im zuständigen Nominierungskomitee Gespräche und Überlegungen gegeben habe, und er glaube, es sei naheliegend und er könne sich gut vorstellen, dass es immer wieder Brainstorming-Runden mit J*, MMag. F*, dem Nominierungskomitee und anderen zur Frage, wer als Aufsichtsrat der G* nominiert werden könnte, gegeben habe, obwohl er sich bei vielen Gesprächen zur Besetzung des Aufsichtsrates beteiligte und aktiv einbrachte, von der I* zu benennenden Aufsichtsräte mit ihm selbst teilweise „abstimmen“ ließ, er einzelne von J* oder MMag. F* an ihn herangetragene Vorschläge – wie DDr. K* oder DI L* – ablehnte, oder die Position des Aufsichtsratsvorsitzenden M* zusagte;
II./Mag. C*, MBA am 27. Jänner 2021, indem er auf die Fragen, ob B* in die Aufsichtsratsbestellung der G* involviert war, tatsachenwidrig darauf verwies, dass die konkrete Entscheidung und die Nominierung vom Finanzministerium durchgeführt wurde und auf Nachfrage, wie es dazu gekommen sei, die Überlegungen, wer in den Aufsichtsrat einziehen könnte, wer Vorsitzender werden könnte, ob B* da involviert gewesen sei, antwortete, es sei eine Entscheidung des Finanzministers gewesen und nachdem er die Entscheidung getroffen habe, habe er auch den Bundeskanzler darüber informiert, obwohl er wusste, dass B* sich bei vielen Gesprächen zur Besetzung des Aufsichtsrates beteiligte und aktiv einbrachte, von der I* zu benennenden Aufsichtsräte mit ihm selbst teilweise „abstimmen“ ließ, er einzelne von J* oder MMag. F* an ihn herangetragene Vorschläge – wie DDr. K* oder DI L* – ablehnte, und auf die Frage, ob B* gewollt hat, dass M* Aufsichtsratsvorsitzender der G* wird, tatsachenwidrig angab, das nicht zu wissen, obwohl er wusste und bei seiner Aussage in Erinnerung hatte, dass B* M* als Aufsichtsrat der G* für gut befunden hätte, er für den Aufsichtsratschef jemand mit langjähriger Industrieerfahrung und Erfahrung im Beteiligungsmanagement bevorzugt habe und wegen dieses Profils M* für die Position des Aufsichtsratsvorsitzenden im Auge hatte.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht bei B* den Umstand, dass er die Falschaussage als Bundeskanzler und damit als eines der obersten Vollzugsorgane gegenüber einem parlamentarischen Kontrollgremium tätigte als erschwerend, hingegen als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie bei Mag. C*, MBA keinen Umstand als erschwerend, hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd.
Dagegen richten sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldeten (ON 283a AS 88), in weiterer Folge fristgerecht ausgeführten Berufungen des B* wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruches über Schuld und Strafe (ON 329) und des Mag. C*, MBA wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruches über Schuld, Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche (RIS-Justiz RS0115811 [auch T6] zur Zulässigkeit der Erweiterung der Beschwerdepunkte in der Ausführung der Berufung; ON 327 AS 1 f: „Ausführung der Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche“).
Jene formal erhobene, jedoch nicht näher dargetane Berufung des Mag. C*, MBA wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche war zurückzuweisen, da ein solcher Ausspruch im Urteil gar nicht erfolgte.
Die im Übrigen zunächst zu behandelnde Besetzungsrüge (§§ 489 Abs 1 iVm 468 Abs 1 Z 1 StPO) des Erstangeklagten behauptet die Ausgeschlossenheit des Einzelrichters gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO, weil dieser eng mit dem ehemaligen Nationalratsabgeordneten Dr. R* (ON 329 AS 29: „des damals wohl am deutlichsten sichtbaren politischen Gegners des Berufungswerbers“) zusammengearbeitet habe, indem er diesem insbesondere eine ihm im Rahmen eines in der „Causa **“ geführten Ermittlungsverfahren erteilte Weisung verraten habe, dieser eine „fehlende professionelle Distanz gegenüber Politikern“ aufweise, er relevante Tatsachen in seiner Begründung der Ablehnung des Antrages auf Ausgeschlossenheit sowie der Anträge zum Nachweis seiner Ausgeschlossenheit irreführend und nicht vollständig dargestellt habe, obwohl sie sich aus dem (dem Erstangeklagten erst nach der Hauptverhandlung bekanntgewordenen - auch wegen des genannten Verrats der Weisung geführten - Disziplinarverfahren) ergeben würden, und die Entscheidungsbefugnis über die (im Dezember 2023 – sohin nach Anfall des gegenständlichen Verfahrens im August 2023 in der in die Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Geschäftsabteilung - auch erfolgte) Zurückziehung des von der Oberstaatsanwaltschaft Graz im gegen diesen geführten Disziplinarverfahren dem Ehemann und Vater eines gemeinsamen Kindes einer im gegenständlichen Verfahren als Anklägerin auftretenden Oberstaatsanwältin zufiel.
Die vorgebrachten Argumente vermögen – auch unter Einbeziehung der gemeinsam mit dem Rechtsmittel eingebrachten weiteren Unterlagen (Beilagen ./1 bis ./27) nach der vom Oberlandesgericht Wien in freier Beweiswürdigung vorgenommenen Beurteilung, ob der behauptete Ausschließungsgrund vorliegt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 34, 97 und 132; RIS-Justiz RS0125767) – nicht zu überzeugen.
Denn Ausgeschlossenheit nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO liegt nur vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist, wobei schon der entsprechende Anschein genügt, wofür freilich zureichende Anhaltspunkte – bloße Vermutungen oder durch nichts untermauerte Behauptungen reichen sohin nicht aus - gegeben sein müssen, die geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (RIS-Justiz RS0096914). Dieser Anschein muss indes so beschaffen sein, dass er bei einem unbeteiligten Dritten Anlass zu nicht bloß entfernt denkbaren, sondern vielmehr naheliegenden Zweifeln an der vollen Unbefangenheit des Richters bietet (Aichinger, LiK-StPO § 43 Rz 19).
Dabei sind in erster Linie persönliche Beziehungen des Richters zu einer Prozesspartei, deren Vertreter oder einer Beweisperson beachtlich, die bspw in einer Freundschaft oder Feindschaft, in einem faktischen Abhängigkeitsverhältnis in irgendeinem Lebensbereich oder in der Motivationslage der Dankbarkeit bestehen können, wobei der Dauer und der Intensität des Naheverhältnisses maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl Lässig, WK StPO § 43 Rz 11 mwN und Aichinger, LiK-StPO § 43 Rz 21).
Fallkonkret fühlte sich der Einzelrichter weder subjektiv befangen (vgl hiezu insb PS 12 in ON 205) noch bestand angesichts dessen in Rede stehenden Kontaktes zu Dr. R* ein äußerer Anschein der Befangenheit. Denn tatsächlich leitet der Erstangeklagte, wenngleich er dies in seiner Äußerung vom 25. März 2025 zur Stellungnahme der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (in der Folge: WKStA) vom 12. Februar 2025 als Fehlinterpretation gedeutet wissen will (aaO S 2 f), die Ausgeschlossenheit gerade aus diesem Umstand ab.
Der Einzelrichter hatte jedoch weder ein persönliches Naheverhältnis zu Dr. R* noch pflegt er eine Freundschaft zu diesem und stand mit diesem überhaupt nur im Zusammenhang mit der -Causa, in deren Rahmen er diesem (pflichtwidrig) über eine Weisung in Kenntnis setzte, in Verbindung. Seit damals – mehr als vier Jahren (vgl die Aussage von Dr. R [ON 329 AS 360] und die Begründung des Einzelrichters [ON 205 PS 13 f]) - standen sie miteinander nicht mehr in Kontakt. Zudem weist Dr. R auch keinen Konnex zu dem gegenständlichen Verfahren und den gegenständlichen Vorwürfen (dieser war weder Prozesspartei noch Zeuge noch Fragesteller im „E*-Untersuchungsausschuss“) auf, sodass der in Rede stehende, langjährig zurückliegende Berührungspunkt zu einem (einstigen) politischen Gegner des Erstangeklagten auch nicht dazu hinreicht eine Befangenheit im dargestellten Sinn zu begründen.
Mangels entsprechender Relevanz bestand für den Richter daher auch keine Veranlassung näher auf die Einzelheiten des gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens (und des zugrunde liegenden Sachverhalts) einzugehen und ist schon allein deshalb weder daraus noch aus der vom Richter gestellten Frage, ob es „Unterlagen im Zusammenhang mit diesem [Ablehnungs-]Antrag“ gäbe, für die Besetzungsrüge relevantes zu gewinnen.
Die behauptete fehlende professionelle Distanz gegenüber Politikern vermag weder das Verhältnis des Einzelrichters zu Dr. R* noch dessen Aussage vom 6. Juni 2019 als Auskunftsperson im parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Nationalrates zur Untersuchung der politischen Verantwortung im Zusammenhang mit dem Kampfflugzeugsystem „**“, wonach er zum damaligen Zeitpunkt (20. Dezember 2018) mit jedem Mitglied des Untersuchungsausschusses die Frage der „inhaltliche[n] Behandlung der Aktenrückgabe auch durch den U-Ausschuss und die Frage, ob der U-Ausschuss überhaupt verpflichtet ist […] Unterlagen zurückzugeben“ erörtert hätte (vgl ON 329 AS 302 letzter Absatz), zu begründen.
Eine Befangenheit ist auch aus der Übermittlung eines Teiles des Hauptverhandlungsprotokolles an Dr. R*, der am 12. Jänner 2024 einen entsprechenden Antrag einbrachte (ON 258), nicht abzuleiten, ging der Einzelrichter doch mit Blick auf den von den Berufungswerbern gestellten Antrag auf „Führung des Verfahrens durch ein Gericht ohne Beteiligung eines ausgeschlossenen Richters“ erkennbar von einem begründeten rechtlichen Interesse - unabhängig vom tatsächlichen Bestehen eines solchen - des Dr. R* auf Akteneinsicht in diese Passagen aus (§ 77 Abs 1 StPO), mag die genannte Entscheidung auch den (Form-)Erfordernissen des § 86 Abs 1 StPO nicht entsprochen haben. Dass der Einzelrichter zumindest jenen Teil des Hauptverhandlungsprotokolls (richtig:) ON 205 an diesen übermitteln wollte, erhellt schon daraus, dass er ausdrücklich – nach entsprechender Korrektur – das „Protokoll der Hauptverhandlung vom 18.10.2023“ bezeichnete (auf diesen bezog sich auch der Antrag) und auf die in diesem Zusammenhang wesentlichen Aktenseiten 1 bis 14 verwies, während er (offenkundig irrig) die Herstellung einer kostenpflichtigen Aktenabschrift der „ON 207, AS 1 – AS 14“, sohin damit nicht im Zusammenhang stehender Teile des Protokolls vom 20. Oktober 2023, verfügte (vgl ON 1 AS 2095 f). Das bloße Versehen des Einzelrichters ist daher nicht geeignet, dessen volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.
Soweit der Erstangeklagte im Übrigen auf eine familiäre Verflechtung einer im gegenständlichen Verfahren die Anklage vertretende Oberstaatsanwältin und dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft Graz als (formal) zuständigem Disziplinaranwalt (als Vertreter der Behörde schritt tatsächlich Dr. S* ein [vgl ON 329 AS 155]) im gegen den Einzelrichter geführten Disziplinarverfahren hinweist und daraus eine Befangenheit des Erstrichters deduziert, ist ihm zu erwidern, dass zwar dann, wenn der Richter durch die Verurteilung Nutzen oder Schaden zu erwarten hat, eine solche vorliegt, dabei jedoch stets (objektiv) zu prüfen ist, ob die durch die Verfahrenserledigung als solche voraussichtlich geschaffene Situation an sich – verglichen mit der Sachlage vor Erledigung – konkrete Vor- und Nachteile für den Richter erwarten lässt. Abstrakt denkbare, aber in concreto nicht indizierte Folgewirkungen haben außer Betracht zu bleiben, weil andernfalls der Ausschließungsgrund der Z 3 praktisch in jedem Fall konstruiert werden könnte (Lässig, WK StPO § 43 Rz 11).
Ein derartiger in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sachentscheidung stehender Vorteil wird hier jedoch gerade nicht dargetan, sondern soweit ersichtlich bloß die (hypothetische) Möglichkeit der Verschränkung des Ausgangs des Disziplinarverfahrens (durch Einflussnahme des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft Graz auf die Zurückziehung des gegen die Entscheidung des Disziplinargerichtes erhobenen Rechtsmittels) mit der – im gegebenen Zusammenhang zudem erst nachfolgenden – Sachentscheidung in diesem Verfahren und dem sich daraus ergebenden Anschein aufgezeigt. Konkrete Anhaltspunkte für ein solches (rechtswidriges) Verhalten der daran potentiell beteiligten Akteure benennt der Erstangeklagte nicht.
Die weiteren in diesem Zusammenhang angeführten Verweise des Erstangeklagten auf die Bestimmungen der § 19 Abs 3 Z 1 lit b DSt und § 111 Z 2 RStDG sind insoweit nicht nachvollziehbar, als diese bloße Regelungen für das Disziplinarverfahren von Rechtsanwälten bzw Richtern zum Inhalt haben und einen Schaden für die Mandanten sowie das Standesansehen vermeiden sollen bzw den Anschein von Aufgabenkollisionen und möglichen Befangenheiten im Disziplinarverfahren ausschließen sollen.
Soweit der Zweitangeklagte mit den inhaltsgleichen Argumenten (Kontakt des Einzelrichters zu Dr. R* und Informationsweitergabe an diesen; familiäres Naheverhältnis zwischen der die Anklage vertretenden Oberstaatsanwältin und dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft Graz; Verschweigen von Details des dem Disziplinarverfahrens unterliegenden Sachverhalts) die Ausgeschlossenheit des Einzelrichters releviert (Punkt F./ der Berufung [= ON 327 AS 49 ff]), ist er auf die entsprechenden Ausführungen zum Berufungsvorbringen des Erstangeklagten zu verweisen.
Entgegen den - grundsätzlich zulässigen (vgl hiezu RIS-Justiz RS0124803 [T3]) - Verfahrensrügen (§§ 489 Abs 1 iVm 281 Abs 1 Z 4 StPO) der Berufungswerber verfielen auch die Beweisanträge zum Nachweis von Umständen, die die Befangenheit des Einzelrichters belegen sollten, zu Recht der Abweisung. Vorweg ist nämlich festzuhalten, dass bei Prüfung der Berechtigung eines Beweisantrages stets von der Verfahrenslage in der Hauptverhandlung und von dem vom Berufungswerber angegebenen (aus dem Protokoll ersichtlichen) Beweisthema ausgegangen werden muss, wogegen erst im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Umstände keine Berücksichtigung finden können (RIS-Justiz RS0099618 [insb auch T2, T3 und T6]). Es erübrigt sich daher schon aus diesem Grund, auf jene Behauptungen einzugehen, mit denen die Angeklagten erst im Rechtsmittelverfahren dazutun versuchen, weshalb die Aufnahme der beantragten Beweise erforderlich gewesen wäre (vgl ON 329 AS 44 ff). Dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 18. Oktober 2023 zufolge sollten mit den Anträgen nachstehende Umstände bewiesen werden:1.die Übergabe von persönlichen Unterlagen des Dr. R* an den Erstrichter am 6. Dezember 2012 zu einem „Sachverhaltskomplex in **“ durch „Beischaffung des AB-Bogens aus dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Wien zu **, uzw jedenfalls die Aktenseiten 43, 45, 46 und 47“ (ON 205 PS 6 f);
2. die Aussage des Dr. R* in einem Untersuchungsausschuss zu einer weiteren Übergabe von Unterlagen als Auskunftsperson unter Wahrheitspflicht: „Ich werde von der Staatsanwaltschaft Wien persönlich aufgefordert, Rechercheergebnisse über ** ** – das war eine ganz eigene Geschichte – und anderes mitzubringen und mitzuteilen.“ durch „Beischaffung des Protokolls über die öffentliche Befragung der Auskunftsperson Dr. R* in der 5. Sitzung des I*-Korruptionsuntersuchungsausschusses (4/US 27. Gesetzgebungsperiode) vom 3. März 2022 (459/KOMM 27. Gesetzgebungsperiode)“ (aaO PS 7);
3. ein Zusammentreffen des Einzelrichters mit Dr. R* am 20. Dezember 2018 anlässlich dessen Zeugenvernehmung, in dessen Zuge der Einzelrichter ein Gespräch mit Dr. R* geführt und Informationen an diesen weitergegeben habe (aaO PS 9), an dem OStA Mag. T* nicht teilgenommen habe, nachdem sie offenbar (vom Einzelrichter) gebeten worden war, das Zimmer zu verlassen, durch Vernehmung von OStA Mag. T* sowie – „zum Beweis der vorgebrachten Tatsachen zur Informationsweitergabe“ - die Vernehmung von Mag. U* und von Dr. R* (aaO PS 7 und PS 9);
4. die Verwertung von Informationen durch Dr. R* aus dessen (zu Punkt 3. genannten) Gespräch mit dem Einzelrichter durch Stellung einer parlamentarischen Anfrage an den Justizminister im Kabinett B* am 21. Dezember 2018 durch „Beischaffung des Protokolls über die öffentliche Befragung der Auskunftsperson Mag. U* in der 28. Sitzung des **-Untersuchungsausschusses vom 6. Juni 2019 (256/KOMM 26. Gesetzgebungsperiode)“ (aaO PS 7 f).
Die unter Beweis zu stellenden Tatsachen betrafen sohin allesamt Umstände, die – wie bereits im Rahmen der Ausführungen zur Besetzungsrüge dargestellt und als wahr unterstellt - eine Ausgeschlossenheit iSd § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht darzulegen geeignet sind. Solcherart konnte das zu erwartende Ergebnis auf die Entscheidung über das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes aber keinen Einfluss haben, weshalb die unterlassene Beweisaufnahme nach der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO nicht mit Erfolg gerügt werden kann (vgl RS0116503, RS0118319, RS0099416). Soweit die Rügen in der Abweisung dieser Beweisanträge (mit spekulativen Annahmen zum sachwidrigen Grund dafür [ON 329 AS 47 f, AS 50 f und AS 52 f]; vgl jedoch die tatsächliche Begründung in ON 205 PS 14) wiederum eine Befangenheit iSd § 43 Abs 1 Z 3 StPO erblicken, ist zu erwidern, dass ein gesetzeskonformes Erfüllen von Dienstpflichten – hier also die berechtigte Abweisung von Beweisanträgen – eine solche nicht begründet (Lässig, WK StPO § 43 Rz 12).
In der am 15. Dezember 2023 (ON 243 PS 160 f) durchgeführten Hauptverhandlung beantragte der Erstangeklagte die „zeugenschaftliche Vernehmung durch Ladung im Rechtshilfeweg oder per Videokonferenz von Herrn V*“ zum Beweis dafür, dass „die Aussage des Zeugen F* in der Hauptverhandlung am 11. Dezember 2023, wonach er niemandem gegenüber angegeben hätte, er sei von der WKStA unter Druck gesetzt worden, nicht den Tatsachen entspricht. Das Beweisthema des beantragten Beweises ist die Glaubwürdigkeit des Zeugen MMag. F* und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben vor Gericht. Die Frage der Glaubhaftigkeit ist für die Entscheidung über die Schuld des Angeklagten relevant, zumal MMag. F* als Zeuge hier gegen den Angeklagten geführt wird und seine Aussagen zu den prozessgegenständlichen Vorwürfen im Widerspruch zu den Angaben der Angeklagten stehen. Weil der Zeuge F* gegenüber unbeteiligten Dritten bei einem Bewerbungsgespräch Angaben gemacht hat, die im diametralen Widerspruch zu seinen Angaben als Zeugen in der Hauptverhandlung stehen, ist die Glaubhaftigkeit seiner Angaben in der Hauptverhandlung nicht zweifelsfrei gegeben. Die Einvernahme des Zeugen V* ist deswegen relevant, weil er bestätigen wird, den Lebenslauf des Zeugen F* weitergeleitet und den Zeugen F* für die Bewerbung empfohlen zu haben. Die Einvernahme des Zeugen V* […] ist geeignet, dem Unmittelbarkeitsgrundsatz entsprechend in der Hauptverhandlung den Beweis zu erbringen, dass der Zeuge F* in der Hauptverhandlung am 11. Dezember 2023 falsche Angaben gemacht hat. […] Ich führe dazu noch rechtlich begründend aus: Die Beweisführung zur Beweiskraft von schulderheblichen Beweismitteln über die Glaubwürdigkeit von Zeugen ist für die Schuldfrage von Bedeutung, ich verweise wieder auf den Rechtssatz 0028345. Es betrifft hier erhebliche Tatsachen, und ist daher durch die Belastung durch die Zeugen hier der Widerspruch aufklärbar, den Herr F* von sich gegeben hat. Die Beweisführung zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit von den den Angeklagten belasteten Angaben ist zulässig, und ich beantrage auch hier die sofortige Beschlussfassung gemäß § 238 […]“. Nach Vorbehalt der Entscheidung über diesen Antrag durch den Einzelrichter (aaO PS 198) und über dessen Auftrag, konkretisierte der Verteidiger des Erstangeklagten den Antrag in der Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2023 (ON 244 PS 81), als er ausführte „die Einvernahme des Zeugen V* [ist] deshalb relevant, weil er den Lebenslauf des Herrn F*, der einem der Affidavits beigefügt ist, bestätigen wird und auch, dass die Initiative, an Herrn F* heranzutreten, nicht von den Gesprächspartner ausging, sondern von Herrn F* selbst und dessen Kontakt, dem Herrn V*“.
Entgegen der weiteren Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung (ON 244 PS 86 f) Verteidigungsrechte nicht geschmälert, war der beantragte Zeuge doch schon gar nicht geeignet eine entscheidungserhebliche Tatsache – die (Un-)Glaubwürdigkeit des MMag. F* – unter Beweis zu stellen, hatte der beantragte Zeuge doch selbst gar keine Wahrnehmungen zum Inhalt des Gespräches zwischen MMag. F* und dem potentiellen Arbeitgeber sowie eines seiner Mitarbeiter (Zeugen W* und X*) und legte der Erstangeklagte auch gar nicht dar, inwieweit dessen Angaben jenen des MMag. F*, niemanden erzählt zu haben, von der WKStA unter Druck gesetzt worden zu sein, entgegen stehen.
Im Gegenteil räumte MMag. F*, dessen Glaubwürdigkeit „erschüttert“ werden sollte, doch jene Umstände ein, die der beantragte Zeuge bestätigen sollte (vgl ON 283a PS 19 f).Folgedessen verfiel der Beweisantrag zu Recht der Abweisung und ist auch aus diesem Umstand keine Befangenheit des Einzelrichters abzuleiten.
Im Übrigen – worauf der Berufungswerber selbst hinweist – besteht keine Bindung des Gerichts an die mündliche Urteilsbegründung (vgl RIS-Justiz RS0098421; eine Protokollierung derselben – sind doch nur entscheidungswesentliche Tatsachen zu protokollieren [im gegebenen Zusammenhang also gemäß § 271 Abs 1 Z 7 StPO der Spruch des Urteils mit den in § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Angaben] - erübrigt sich daher) und ist ein Verweis des Einzelrichters auf eine dem MMag. F* im Zusammenhang mit dem Treffen mit den Zeugen W* und X* gestellten Falle – eine solche wird in der schriftlichen Urteilsausfertigung nicht erwähnt - in den verkündeten Entscheidungsgründen jedenfalls nicht geeignet, begründet anzunehmen, dieser sei auch angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt gewesen, von seiner Meinung abzugehen, der Zeuge MMag. F* habe bezogen auf die anklagegegenständlichen Fakten glaubwürdige Angaben gemacht (vgl hiezu die umfassenden Ausführungen des Erstrichters im Rahmen der Beweiswürdigung [US 45 ff und US 50 ff]). Soweit der Erstangeklagte die Aussagen der Zeugen W* und X* anders bewertet wissen will, verfehlt die Verfahrensrüge ihren Bezugspunkt, erstattet sie damit doch inhaltlich Vorbringen zur Berufung wegen Schuld.
Zur weiteren Berufung des B*:
Im Ergebnis im Recht ist jedoch die (nominell Z 5 erster Fall, der Sache nach Z 9 lit a) Rechtsrüge des Erstangeklagten, der zutreffend moniert, seine Angaben betreffend seine Einbindung in die Bestellung der G*-Aufsichtsräte waren (ausgehend von den dazu vom Erstgericht getroffenen Feststellungen [US 13 ff]) nicht dazu geeignet, den Anschein der Vollständigkeit zu erwecken (ON 329 AS 66 f), weshalb diese Rechtsfrage vom Erstgericht nicht richtig gelöst wurde.
Eine Beweisaussage ist dann (objektiv) falsch, wenn der Aussageinhalt mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt (vgl Plöchl, WK2 StGB § 288 Rz 27; RIS-Justiz RS0096001). Ein falsches Zeugnis kann auch im vorsätzlichen Verschweigen erheblicher Tatsachen liegen, insbesondere dann, wenn die Aussage den Anschein der Vollständigkeit hervorrufen musste, uzw auch dann, wenn (hier:) die Auskunftsperson nicht ausdrücklich danach befragt worden ist, sofern nur die verschwiegene Tatsache nicht ganz außerhalb des Rahmens des Beweisthemas liegt (vgl RIS-Justiz RS0096135). Denn wenn (hier:) die Auskunftsperson, zur Angabe der vollen Wahrheit und zur Schilderung bestimmter Vorgänge aufgefordert, ihre Wahrnehmungen zwar erzählt, jedoch gleichzeitig einen Umstand, von dem sie wusste, dass er sich tatsächlich zugetragen hat und dass er sich auf den Gegenstand der Vernehmung bezieht, unter diesen Umständen nicht erwähnt, dann liegt in dem vorsätzlichen Verschweigen auch die indirekte Behauptung, dass das bezügliche Ereignis nicht stattgefunden habe (8 Os 142/59 = SSt 30/86; vgl zur Pflicht zur vollständigen Aussage auch vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrats Reindl/Krauskopf, Untersuchungsausschüsse und Strafrecht – Ausgewählte Probleme [Teil I], ÖJZ 2024, 800 [803]).
Im gegebenen Zusammenhang wurde B* den erstgerichtlichen Feststellungen zufolge (US 15) die Frage gestellt: „Haben Sie allgemein Wahrnehmung zur Frage, wie der Aufsichtsrat besetzt wurde? Waren Sie da selbst eingebunden?“, die er wie folgt beantwortete: „Ja, ich weiß, dass es da im Finanzministerium und im zuständigen Nominierungskomitee Überlegungen und Gespräche gab. Bei Aufsichtsratbestellungen wird man als Bundeskanzler – das ist von Minister zu Minister unterschiedlich und von Anlassfall zu Anlassfall unterschiedlich - manchmal mehr, manchmal weniger informiert. Grundsätzlich treffen die Minister, die zuständig sind, ihre Entscheidungen. Im Regelfall werde ich danach informiert, manchmal werde ich vorher um die Meinung gefragt“. Die Antwort des Erstangeklagten konnte sohin aber gerade nicht den Anschein der Vollständigkeit erwecken, handelte es sich bei der Frage nach seiner Einbindung, die er (der dislozierten Feststellung zufolge [US 74]) bejahte, doch um eine mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantwortende Entscheidungsfrage (geschlossene Frage), wobei er auf den zweiten Teil der Doppelfrage überhaupt nicht näher einging. Das „Wie“ seiner Einbindung blieb daher (erkennbar) offen, wie sich schon an der Reaktion der Fragestellerin zeigt, die mit den Worten: „Ich habe nicht nach dem Regelfall gefragt - -“ versuchte nachzuhaken, jedoch vom Vorsitzenden, der die Fragerunde mit dem Hinweis: „Die Zeit ist aus – zweite Runde“ beendete, unterbrochen wurde (US 15; vgl auch die entsprechende Tonaufnahme der Befragung ab Sekunde 45 [„Protokollseiten 20-21 Zeitmarker 1.02.49 bis 1.03.30 Sitzung des **-.mp3“ in Beilage ./8 zu ON 65]).
Die im Übrigen erst nach zwischenzeitlicher Befragung des Erstangeklagten durch fünf Abgeordnete des Nationalrats, einigen Geschäftsordnungsdebatten und einer Sitzungsunterbrechung von rund zehn Minuten (12.24 Uhr bis 12.32 Uhr; vgl hiezu ON 127 AS 21 bis 52) gestellte Frage der Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Y*: „Finden Sie es angebracht, dass die Spender der I* und nicht die Bestqualifizierten im Aufsichtsrat der G* sitzen?“ aus deren Beantwortung der Erstrichter offenkundig schloss, die Angaben des Erstangeklagten erweckten den Anschein der Vollständigkeit (vgl US 74 f), zielte thematisch aber schon gar nicht auf die Einbindung des Befragten in die Bestellung der Aufsichtsräte ab, also nicht darauf, „wer“ die Aufsichtsräte aussuchte, sondern vielmehr darauf „wie“ sie ausgesucht wurden, wofür – aus Sicht der Fragestellerin – allein eine I*-Spende ausschlaggebend gewesen sei und nicht die (Best-)Eignung. Solcherart ist der Antwort des Erstangeklagten auf diese Frage – gab sie doch schon gar keinen Anlass dazu, zur Art der Einbindung Stellung zu nehmen – aber auch nicht die indirekte Behauptung zu entnehmen, er sei in die Besetzung des G*-Aufsichtsrates überhaupt nicht oder nur am Rande involviert gewesen. Tatsächlich schnitt der Erstangeklagte seine Beteiligung bei der Aufsichtsratbestellung auch gar nicht an. Welche konkrete Rolle er dabei spielte wurde weder konkret abgefragt noch gab der Erstangeklagte durch seine Antworten – wie gezeigt – Anlass anzunehmen, er habe dazu vollständig ausgesagt.
Demzufolge waren dessen Angaben aber auch nicht „falsch“, weshalb der Erstangeklagte durch den in Rede stehenden (unvollständigen) Teil der Aussage den Tatbestand der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 3 StGB gerade nicht verwirklichte.
Zumal den weiteren erstgerichtlichen Konstatierungen zufolge, an denen auch das Rechtsmittelgericht im Rahmen der bei der Überprüfung der Beweiswürdigung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel hegt (wie eingangs dargelegt sind die Freisprüche – hier relevant – die Punkte B./1./ und B./3./ des Strafantrages betreffend prozessual unbeachtlich und bezieht sich das hier zu beachtende, sich aus § 290 Abs 2 StPO [§§ 489 Abs 1 iVm 471 StPO] ergebende Verschlechterungsverbot [vgl auch § 16 StPO] allein auf die Straffrage, sodass trotz der ausschließlich zum Vorteil des Angeklagten eingebrachten Berufung wegen Schuld vom Oberlandesgericht als Tatsacheninstanz diesem nachteilige Feststellungen die genannten „Fakten“ betreffend getroffen werden könnten [vgl hiezu instruktiv Stricker, JBl 2017, 79 {88}]), auch in Bezug auf die weiteren inkriminierten Aussagepassagen eine Falschdarstellung des objektiv-historischen Geschehens durch den Erstangeklagten nicht festgestellt werden konnte (vgl US 13) bzw nicht vorlag (vgl US 19 und US 79), war dieser von dem wider ihn erhobenen Anklagevorwurf gemäß § 259 Z 3 StPO freizusprechen.
Mit seinen weiteren Berufungen wegen Schuld und Strafe war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Zur weiteren Berufung des Mag. C*, MBA:
Voranzustellen ist, dass der vom Zweitangeklagten bekämpfte Schuldspruch (US 3: „Strafantrag C.2.“) die Falschbeantwortung mehrerer Fragen zum Inhalt hat (vgl US 3). Mehrere im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit begangene Angriffe stellen jedoch nur eine einzige Tat dar, weshalb mit der bloßen Bekämpfung einzelner Ausführungshandlungen – soweit dadurch die rechtliche Beurteilung nicht tangiert wird – keine für die Schuld- und Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache angesprochen wird (RIS-Justiz RS0122006 [T6]).
Demgemäß kann sich die Berufungsentscheidung aber zunächst darauf beschränken zu prüfen, ob der Angeklagte „auf die Frage, ob B* gewollt hat, dass M* Aufsichtsratsvorsitzender der G* wird, tatsachenwidrig angab, das nicht zu wissen, obwohl er wusste und bei seiner Aussage in Erinnerung hatte, dass B* M* als Aufsichtsrat der G* für gut befunden hätte, er für den Aufsichtsratschef jemand mit langjähriger Industrieerfahrung und Erfahrung im Beteiligungsmanagement bevorzugt habe und wegen dieses Profils M* für die Position des Aufsichtsratsvorsitzenden im Auge hatte“ und solcherart bereits durch diese Aussage am 27. Jänner 2021 als Auskunftsperson vor dem „E*-Untersuchungsausschuss“ das ihm zur Last liegende Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 3 StGB verwirklichte.
Die diesbezüglich relevanten Ausführungen des Zweitangeklagten im Rahmen seiner Berufungsschrift (Punkte „C. - M*“ [= ON 327 AS 31 ff] und „A. - Aussagenotstand“ [= aaO AS 6 ff]) überzeugen – wie sogleich gezeigt wird – jedoch nicht, sodass das weitere Monitum der Berufung, das sich auf damit nicht im Zusammenhang stehende Feststellungen bezieht, dahin stehen kann. Denn solcherart betrifft es gerade keine für die Schuld- und Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache.
Mit seiner Mängelrüge wendet der Zweitangeklagte zunächst ein, die Begründung der entscheidungswesentlichen Tatsache zumindest bedingt vorsätzlicher Falschaussage sei unvollständig begründet worden (§§ 489 Abs 1 iVm 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO), habe sich der Erstrichter doch dabei nicht mit seiner ausdrücklich zum „Fragenkomplex M*“ geäußerten Stellungnahme über seine mangelnde Erinnerung an diese Themen zum Zeitpunkt seiner Befragung im Untersuchungsausschuss auseinander gesetzt.
Dabei übersieht der Berufungswerber, mag das Erstgericht die in Rede stehende Passage auch nicht ausdrücklich erwähnt haben, dass der Erstrichter die Verantwortung des Mag. C*, MBA unter Punkt 7.2. des Urteils (vgl US 79 ff) einer umfassenden Beweiswürdigung unterzog und dennoch zur Überzeugung gelangte, dieser habe den Wunsch von B*, M* als Aufsichtsratsvorsitzenden zu implementieren, bewusst verschwiegen.
Der Erstrichter begründete dies zunächst unter Verweis auf eine vom Berufungswerber an J* am 6. Februar 2019 versendete Textnachricht (ON 40 [richtig:] AS 155: „[Lieber J*,] mit der G* ist alles auf Schiene und mit B* und unserem Team abgestimmt.“) sowie seiner eigenen Verantwortung in der Hauptverhandlung (ON 208 AS 33: „Es war klar, wer dort Aufsichtsrat werden würde, nachdem wir auch entsprechend vorab eingeladen wurden, und dementsprechend konnte man auch sicherstellen, dass die interne Kommunikation stattfinden kann, also dass man den Leuten, die diesbezügliche Fragen stellen, auch dementsprechend antworten kann. [Das war damit gemeint.]“), welches er als deutliches Beispiel dafür ansah, dass keineswegs erst nach der getroffenen Entscheidung eine bloße Information an den Bundeskanzler und seinen Stab erfolgte, sondern eben zuvor eine inhaltliche Abstimmung erfolgte.
In Verbund damit, dass er seine eigene Initiative, Mag. N* für den Aufsichtsrat als Kandidaten vorzuschlagen bewusst verschwieg, und unter Berücksichtigung der weiteren Verantwortung des Berufungswerbers, der bei seiner Befragung selbst zugestand, er habe sich damals aktiv dafür entschieden, nur über die Rolle der formal Zuständigen zu antworten, kam das Erstgericht zum Schluss, dass Mag. C*, MBA bei seiner Befragung im Untersuchungsausschuss den Bestellungsvorgang der Aufsichtsräte der G* generell sowie auch in Bezug auf M* bewusst falsch darstellte und verwarf solcherart gerade auch die (in diesem Zusammenhang mit Erinnerungslücken begründete) leugnende Verantwortung des Zweitangeklagten.
Demgemäß blieb das Urteil aber auch nicht unvollständig, hat das Gericht bei der für die Feststellung dieser entscheidenden Tatsache angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisse doch gerade nicht unberücksichtigt gelassen, sondern aus Sicht des Berufungsgerichtes alles Erwägenswerte erwogen (vgl RIS-Justiz RS0118316). Das Gericht ist nicht verpflichtet, im Urteil den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen von (hier:) Angeklagten zu erörtern und daraufhin zu untersuchen, wie weit jede einzelne Angabe für oder gegen diese oder jene Darstellung spricht (RIS-Justiz RS0098778).
Auch seine zum Aussagenotstand unter Punkt 3. (ON 327 AS 14 ff) geäußerte Kritik verfängt nicht.
Die im Rahmen der Mängelrüge aufgestellte Behauptung einer offenbar unzureichenden oder gar fehlenden Begründung bzw einer Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) muss nämlich stets sämtliche beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter in Ansehung der bekämpften Feststellung berücksichtigen (Ratz, WK StPO § 281 Rz 455), widrigenfalls sie – wie hier – ihren gesetzlichen Bezugspunkt verfehlt (RIS-Justiz RS0116504 [T3]). Dabei sind die Gesamtheit der Entscheidungsgründe in den Blick zu nehmen (RIS-Justiz RS0119370).
Die vom Beschwerdeführer vermisste Begründung hiefür, weshalb es zu „Anklagefaktum C.2.“ - sohin auch zum Themenkomplex „M*“ – zur auf US 22 getroffenen Feststellung („Er tätigte die falsche Beweisaussage, um die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung nicht von sich selbst, sondern von B* abzuwenden.“) gelangte, findet sich (wenngleich erst im Rahmen der rechtlichen Beurteilung) auf US 89 f, indem es ausführte, dass sich die „an Mag. C*, MBA gerichteten Fragen zu diesem Faktum […] auf die Rolle von B* bezogen, nicht seine eigene. […] Hätte Mag. C*, MBA zu diesem Faktum wahrheitsgemäß ausgesagt, hätte er sich selbst nicht einer solchen Gefahr ausgesetzt, sondern, wenn überhaupt, B*. Der Aussagenotstand nach § 290 Abs 1a StGB kommt ihm zu diesem Faktum daher nicht zu Gute, die getätigte falsche Beweisaussage ist damit gerichtlich strafbar“.
Damit erklärte das Erstgericht aber (insbesondere auch), ohne dabei gegen Gesetze logischen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze zu verstoßen (zum Bezugspunkt einer aus Z 5 vierter Fall ergriffenen Mängelrüge vgl jedoch RIS-Justiz RS0099413), weshalb die Beantwortung der Frage durch den Zweitangeklagten, ob B* M* als Aufsichtsratsvorsitzenden der G* wollte, eben nicht von Angst geprägt war. Soweit der Zweitangeklagte der bekämpften Feststellung mit seinen Ausführungen in Wahrheit eigene beweiswürdigende Erwägungen gegenüberstellt (etwa der Hinweis auf seine Beratung mit der Vertrauensperson), bekämpft er lediglich die (im Rahmen der Berufung wegen Schuld zu behandelnde) tatrichterliche Beweiswürdigung.
Nachdem Mag. C*, MBA die entsprechende Frage wahrheitsgemäß mit einem schlichten „Ja“ beantworten hätte können und diese schon gar nicht auf seine eigene Involvierung abzielte, ist in der mangelnden Erörterung dieses Umstands eine Unvollständigkeit der Beweiswürdigung nicht zu erblicken (Punkt 3.2 der Berufung [= ON 327 AS 17]). Gerade in diesem Zusammenhang wird dem Zweitangeklagten aber ohnehin gar keine nähere Einbindung angelastet, sondern ausdrücklich festgehalten, dass „Mag. C*, MBA, mit M* ein einziges Mal Kontakt [hatte]“ und wusste, „dass sich Bundeskanzler B* mehrmals mit M* getroffen hatte und dass B* ihn als Kandidat für den Aufsichtsrat gut fände.“ (US 37).
Soweit der Berufungswerber vermeint es seien auch Feststellungen darüber zu treffen, ob der Zweitangeklagte die falsche Aussage in Bezug auf die Wahrnehmung der Involvierung des Erstbeschuldigten in der Absicht abgelegt hat, strafrechtliche Verfolgung von sich auch im Zusammenhang mit dem Anklagefaktum zu Punkt C.2. abzuwenden, ist ihm einerseits zu erwidern, dass hinsichtlich nicht getroffener Feststellungen eine Mängelrüge von vornherein nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0128974), im Übrigen aber ohnehin konstatiert wurde, dass die falsche Beweisaussage in diesem Punkt (C.2.) von ihm nicht deshalb abgelegt wurde, um von sich die Gefahr strafrechtlicher Verurteilung abzuwenden (vgl erneut US 22).
Bleibt anzumerken, dass das sonstige Motiv für die Falschaussage (konkret in Rede stehend die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung von B*) im Übrigen schon gar keine entscheidungswesentliche Tatsache bildet (Plöchl, WK2 StGB § 288 Rz 40), weshalb schon allein deshalb eine (aus Sicht des Berufungswerbers) diesbezüglich mangelhafte Begründung dahinstehen kann.
Der Berufung wegen Schuld ist vorauszuschicken, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungsgrundsätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (Mayerhofer, StPO6 § 258 E 30 f; Kirchbacher, StPO15 § 258 Rz 8). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für die Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Der Zweifelsgrundsatz stellt nämlich keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die den Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336). Es ist daher als Akt der freien Beweiswürdigung durchaus statthaft, wenn sich der Tatrichter mit plausibler Begründung für eine für die Angeklagten ungünstigere Variante entschieden hat (Mayerhofer, aaO § 258 Rz 45).
Angesichts dieser Prämissen bestehen keine Zweifel an der überzeugenden Beweiswürdigung des Erstgerichts. Dieses stellte – unter ersichtlicher Einbeziehung des von den Angeklagten und den Zeugen in der Hauptverhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks – den Geschehensablauf betreffend den Themenkomplex „M*“ in einleuchtender und nachvollziehbarer Weise dar und gelangte nach Durchführung des Beweisverfahrens mit lebensnaher Argumentation zur Überzeugung, dass der Zweitangeklagte die dem Schuldspruch zugrunde gelegte Tathandlung in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen hat.
Zutreffend verwies der Erstrichter zunächst darauf, dass B* selbst zugestand (vgl ON 207 PS 11, PS 22, PS 32, PS 59 f, PS 63 und PS 67) M* als Aufsichtsratsvorsitzenden der G* (gewollt und daher auch) vorgeschlagen zu haben (US 66). Zum Motiv dafür führte der Erstangeklagte aus, er habe diesen „immer geschätzt“, dieser habe „viel Erfahrung“, „viele Arbeitsplätze geschaffen“, sei „international sehr vernetzt“ gewesen, die „Z* [sei] damals sehr eng mit Russland [gewesen] und [M* habe] einen guten Russland-Kontakt [gehabt]. Der Erstangeklagte sei „der Meinung gewesen, [M* sei] top dafür qualifiziert [gewesen], allein schon deshalb, weil er es schon einmal war in einer Regierungszeit, die man ablehnen [könne], aber die [der Erstangeklagte] persönlich geschätzt habe.“ (ON 207 PS 22 und PS 63).
Dass der Zweitangeklagte tatsächlich auch Kenntnis davon hatte, dass B* M* als Aufsichtsratsvorsitzenden der G* für gut befunden hatte und für diese Position im Auge hatte, gestand dieser in der Hauptverhandlung am 23. Oktober 2023 wiederum selbst zu (vgl ON 208 PS 33 f), uzw zu einem Zeitpunkt als der Strafantrag der WKStA diesbezüglich noch nicht modifiziert worden war und ihm entsprechend des Tenors des Strafantrages (unter anderem) vorgeworfen wurde, „auf die Fragen, ob B* in die Aufsichtsratsbestellung der G* involviert war, tatsachenwidrig darauf verwies, dass die konkrete Entscheidung und die Nominierung vom Finanzministerium durchgeführt wurde und auf Nachfrage, wie es dazu gekommen sei, die Überlegungen, wer in den Aufsichtsrat einziehen könnte, wer Vorsitzender werden könnte, ob B* da involviert gewesen sei, antwortete, es sei eine Entscheidung des Finanzministers gewesen und nachdem er die Entscheidung getroffen habe, habe er auch den Bundeskanzler darüber informiert, obwohl er wusste, dass B* […] die Position des Aufsichtsratsvorsitzenden M* zusagte und als diese Besetzung wegen befürchteter Kritik iZm US-Sanktionen nicht gleich vorgenommen werden konnte, vorgab, dass jedenfalls vorerst Mag. N*, MA Vorsitzender des G*-Aufsichtsrates werden solle“ (ON 167 AS 6).
Nachdem der Einzelrichter konkret danach gefragt hatte, wie der diesbezügliche Wissensstand „rückblickend gesehen“ war (vgl erneut ON 208 PS 33), ist der Antwort des Zweitangeklagten zugleich zu entnehmen, dass er bereits vor seiner Aussage im Untersuchungsausschuss am 27. Jänner 2021 über dieses Wissen verfügte. Diesen Umstand bestätigte der Zweitangeklagte auch in seiner Stellungnahme vom 10. Jänner 2024, indem er ausführte, seine Antwort im gegenständlichen Verfahren habe sich auf seinen Wissensstand von 2019 - im Gegensatz zu jenem 2021, als er „viele Details“ schon wieder vergessen gehabt habe - bezogen, wobei er sich den ursprünglichen Wissensstand – also jenen von 2019 – durch Aktenstudium in Vorbereitung auf die Hauptverhandlung wieder angeeignet habe (ON 255a AS 27).
Dass der Zweitangeklagte den in Rede stehenden Umstand aber nicht - wie von ihm beteuert – zwischenzeitig vergaß, sondern bei seiner Befragung im „E*-Untersuchungsausschuss“ präsent hatte, erhellt schon daraus, dass einerseits zwischen der Bestellung des Aufsichtsrates der G* und der Schilderung seiner Wahrnehmungen nicht einmal zwei Jahre vergingen und es sich um die banale Frage handelte, ob B* wollte, dass M* Aufsichtsratsvorsitzender der G* wird. Es wurde daher kein diesbezügliches Detailwissen abgefragt, sondern die Besetzung eines Postens, dem auch der Bundeskanzler der Republik Österreich insoweit Beachtung schenkte, als er dafür einen (ihm geeignet erscheinenden) Kandidaten vorschlug, und sogar der Zweitangeklagte selbst es war, der just dafür Mag. N* empfahl (vgl hiezu dessen eigenen Angaben in ON 208 PS 34 sowie den Nachrichtenverkehr mit J* in ON 40 AS 154). Vor diesem Hintergrund bestehen daher schon deshalb an den getroffenen Feststellungen keine Bedenken.
Zudem beschrieb der Zweitangeklagte diesbezüglich, dass er zwar selbst nur ein einziges Mal Kontakt mit M* gehabt habe, jedoch mitbekommen habe, dass B* mit diesem „einmal zwei bis drei Termine hatte“ und „natürlich [gewusst habe], dass der Bundeskanzler den M* […] gut finden würde […]“, den dieser als Aufsichtsratsvorsitzenden aufgrund seines Profils „im Auge“ hatte. Insoweit charakterisiert der Zweitangeklagte sein Wissen über diesen Umstand aber nicht bloß als Detail, das er flüchtig wahrgenommen habe, sondern stellt dies als selbstverständlich dar (arg: „natürlich“). Zumal es also um die Wiedergabe von eigenen Wahrnehmungen zu einem Umstand geht, zu dem dieser mehrere Beobachtungen machte und ihm dieser Umstand (zumindest) auch ganz klar war, erscheint eine Erinnerungslücke als ausgeschlossen.
Das (inkonsistente) Aussageverhalten fügt sich aber auch gut in die Verfahrenschronologie ein, war es doch offenkundig an die jeweilige Verfahrenssituation angepasst. Denn zunächst, als der Strafantrag den Vorwurf formulierte, der Zweitangeklagte habe (entgegen seiner Aussage im Untersuchungsausschuss) gewusst, dass B* die Position des Aufsichtsratsvorsitzenden M* zusagte, verwies dieser nur darauf, dass „die Gespräche direkt zwischen den beiden gelaufen [seien]“ und er „in eine Detailkommunikation“ nicht involviert gewesen sei, während er, erst als der Strafantrag in der Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2023 dahingehend modifiziert wurde, als es nicht um das Wissen um eine konkrete Zusage an M* ging, sondern der Vorwurf nun schon darin lag, er habe gewusst, dass B* M* als Aufsichtsratsvorsitzenden gewollt habe, und sich in der Hauptverhandlung vom 10. Jänner 2024 schließlich mit einer diesbezüglichen Erinnerungslücke zum Zeitpunkt seiner Aussage im „E*-Untersuchungsausschuss“ verantwortete (ON 255a PS 27 f).
Führt man sich nun die Aussage des Zweitangeklagten erneut vor Augen, so schilderte dieser (im Übrigen übereinstimmend mit den Ausführungen des Erstangeklagten), dass (zusammengefasst) gerade die unumstrittene fachliche Qualifikation des M* für B* ausschlaggebend dafür gewesen sei, diesen als Aufsichtsratsvorsitzenden vorzuschlagen. Wie soeben gezeigt, entsprach der (wesentliche) Kenntnisstand des Zweitangeklagten betreffend M* als „Wunschkandidat“ des Erstangeklagten für den Aufsichtsratsposten 2019 aber jenem bei seiner Aussage im „E*-Untersuchungsausschuss“.
Folglich kann das Motiv der Falschbeantwortung der Frage aber wohl kaum darin gelegen haben, die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung von sich abzuwenden und kann der Zweitangeklagte eine solche auch nicht irrtümlich angenommen haben. Denn es handelte sich eben überhaupt nur um einen (ohnehin abgelehnten) Vorschlag und noch dazu um einen solchen einer – jedenfalls auch aus Sicht der Beteiligten – höchstqualifizierten Person. Weshalb also sollte die Nominierung einer geeigneten Person überhaupt Anlass für die Einleitung eines Strafverfahrens bieten, noch dazu gegen den Zweitangeklagten selbst. Soweit dieser nunmehr mit einem tatsächlich diesbezüglich eingeleiteten Verfahren argumentiert, so konnte ihm dieser Umstand bei seiner Vernehmung noch gar nicht bekannt sein, wurde das Verfahren doch erst danach – dem Vorbringen des Zweitangeklagten zufolge „ein Jahr nach Einleitung des fallgegenständlichen Ermittlungsverfahrens“ - eröffnet, spielten (seinen Beteuerungen und seinem Wissensstand zufolge) ohnehin nur lautere Motive eine Rolle und kam der Vorschlag „M*“ nicht einmal von ihm selbst. Eine Beischaffung der Ermittlungsanordnungen der WKStA in Richtung „M*/Spende B*“ (ON 2569 und ON 2848 aus AZ ** [= nunmehr AZ ] der WKStA) sowie der Protokolle von Zeugeneinvernahmen zu diesem Thema (aaO ON 2591 und ON 2701) konnte daher unterbleiben, wurde doch gar nicht dargetan, inwieweit sich aus den bezeichneten Aktenstücken konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, Mag. C, MBA habe zum Zeitpunkt seiner Aussage im „E-Untersuchungsausschuss“ im Zusammenhang mit dem von B* gehegten Wunsch M* zum Aufsichtsratsvorsitzenden der G* zu machen, die Angst vor strafrechtlicher Verfolgung gehabt, warum also die Beweismittel überhaupt geeignet seien, das Beweisthema unter Beweis zu stellen (vgl jedoch RIS-Justiz RS0099453).
Entgegen der Behauptung des Zweitangeklagten (ON 327 AS 10) hätte die wahrheitsgemäße Beantwortung der (geschlossenen) Frage: „Wollte er [gemeint: B*], dass M* Aufsichtsratsvorsitzender der G* wird?“ mit einem schlichten „Ja“ an Stelle der (wahrheitswidrigen) Behauptung: „Das weiß ich nicht.“ auch nicht generell die Frage seiner Einbindung zu allen anderen Aufsichtsräten aufgeworfen, sondern ohnehin nur jene, woher er dieses Wissen bezog, die er wiederum so wie in der Hauptverhandlung auch tatsächlich geschehen (ON 208 PS 33 f) beantworten hätte können. Hätte er in der Offenlegung dieser Umstände tatsächlich ein strafrechtlich relevantes Handeln gesehen, hätte er wohl auch in der Hauptverhandlung nicht diese Antwort gegeben.
An dieser Einschätzung vermag auch die häufige Beratung mit der Vertrauensperson keine Änderung herbeizuführen, hat eine solche unmittelbar vor der Beantwortung dieser Frage doch gar nicht stattgefunden (vgl US 22), und handelte es sich bei M* doch gerade auch aus Sicht des Zweitangeklagten nicht um eine für den Posten un- oder minderqualifizierte Person, die bloß einer Spende wegen vorgeschlagen worden sei, weshalb aus Sicht des Berufungswerbers ein Beitrag zur Untreue gar nicht im Raum stehen konnte. Die vom Berufungswerber angesprochenen Umstände (ON 327 AS 14: „Erinnerungslücken, Formalia, Beratung mit der Vertrauensperson, Zeitpunkt der Befragung nach einer Vielzahl von schon bekannten Ermittlungsmaßnahmen“) sowie die vom Erstgericht dem Zweitangeklagten attestierte grundsätzliche Angst sich durch seine Antworten strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen (vgl US 81), kommen sohin in diesem Zusammenhang nicht zum Tragen.
Das Monitum es habe sich bereits vor der Befragung von Mag. C*, MBA eine „Kriminalisierung“ von Aufsichtsratsbesetzungsvorgängen abzuzeichnen begonnen (Punkt „5. Kriminalisierungen“ [= ON 327 AS 23 f]) ist insoweit unbeachtlich, als es schlicht andere Besetzungsvorgänge umfasste und es dem Zweitangeklagten nicht gelingt darzustellen, weshalb strafrechtliche Ermittlungen gegen AA*, H* und Dr. AB* wegen der Besetzung eines Aufsichtsrats in einem staatlichen Unternehmen als Gegenleistung für Parteispenden, geeignet sein sollte, seine Angst vor strafrechtlicher Verfolgung im Zusammenhang mit der (wahrheitsgemäßen) Beantwortung der schon mehrfach angesprochenen Frage nach M* als Wunschkandidat des B* darzulegen. Die Aufnahme von Beweisen dazu konnte daher unterbleiben.
Dass der Zweitangeklagte im Ermittlungsverfahren sowie in der Hauptverhandlung niemals ausführte, er habe die Aussage nur so getroffen, um B* zu helfen, worauf dieser in seiner Berufungsschrift hinweist (ON 327 AS 15), liegt bei seiner leugnenden Verantwortung gerade in der Natur der Sache. Denn seinen Beteuerungen zufolge hatte er bei seiner Aussage im Untersuchungsausschuss zum Thema M* ja ohnehin seinen damaligen Wissensstand mitgeteilt. Bei dieser Verantwortung stellt sich aber die Frage gar nicht, ob er zu Gunsten einer anderen Person ausgesagt habe, weshalb eine dahingehende Aussage auch nicht zu erwarten wäre. Auch das Fehlen entsprechender Chatnachrichten verwundert keineswegs, bliebe doch unerfindlich, weshalb er einem Dritten gegenüber überhaupt einräumen sollte, sein Aussageverhalten nur deshalb so gewählt zu haben, um den Erstangeklagten zu schützen.
Nachdem die Beweggründe für das Handeln des Zweitangeklagten dessen Innenleben betrifft, wozu andere Personen schon grundsätzlich keine Aussagen treffen können, ist auch das von diesem kritisierte Fehlen von diesbezüglichen Personalbeweisen nicht weiter auffällig.
Soweit der Berufungswerber mit seinen weiteren Ausführungen zur Berufung wegen Schuld („A. Aussagenotstand“ – 4. [= ON 327 AS 22 f] und „C. M*“ - 3.1 [= aaO AS 33 f]) anstrebt ergänzende Feststellungen zu treffen, ist ihm zu erwidern, dass die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld ausschließlich der Bekämpfung tatsächlich getroffener Feststellungen, mit anderen Worten der tatsächlich angestellten Beweiswürdigung, dient. Feststellungsmängel können damit nicht geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0122980; Ratz, WK StPO § 464 Rz 2).
Welchem Zweck die Befragung der Oppositionsparteien im Untersuchungsausschuss dienten, ist aber ohnehin ohne Belang, weshalb entsprechende Feststellungen nicht zu Treffen waren.
Mit seinen übrigen Einwendungen, mit welchen er Zusatzfeststellungen anstrebt (aaO AS 33 f), wendet er (recht besehen) ohnehin nur ein, seine Aussage vor dem Untersuchungsausschuss habe seinem damaligen Wissensstand entsprochen, worauf bereits umfänglich eingegangen wurde. Nachdem dies – wie dargelegt – gerade nicht der Fall war, er also tatsächlich in Erinnerung hatte, dass M* der Wunschkandidat von B* war, jedoch antwortete, er wisse das nicht, bestehen auch keine Bedenken gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite.
Nachdem auch das Rechtsmittelgericht im Rahmen der bei der Überprüfung der Beweiswürdigung anzustellenden Gesamtbetrachtung den Themenkomplex „M*“ betreffend – auch unter Berücksichtigung der vom Zweitangeklagten in der Berufungsverhandlung aufrecht erhaltenen leugnenden Verantwortung - keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, hat der Schuldspruch Bestand.
Auch dem im Rahmen der Rechtsrüge (§ 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit a und b StPO) erstatteten Berufungsvorbringen des Zweitangeklagten – soweit es überhaupt den Themenkomplex „M*“ betrifft - kommt keine Berechtigung zu:
Dass der Zweitangeklagte die falsche Beweisaussage zum gesamten (in der Hauptverhandlung modifizierten und) unter C./2./ dargestellten Themenkomplex tätigte, um die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung nicht von sich selbst, sondern von B* abzuwenden ist eine Tatsachenfeststellung (vgl hiezu etwa 13 Os 143/14z), die das Erstgericht auch so traf (vgl US 22). Die Ausführungen des Mag. C*, MBA in seiner Berufungsschrift zu diesem Nichtigkeitsgrund (ON 327 AS 11 ff) ignorieren aber gerade diese Feststellung, weshalb sie nicht auf Basis des gesamten festgestellten Sachverhalts argumentiert und daher nicht prozessordnungskonform ausgeführt wird (RIS-Justiz RS0099810 [T4, T15, T20 und T30]).
Ausgehend von den getroffenen Konstatierungen hat der Zweitangeklagte die zulässig gestellte und inkriminierte Frage nach M* auch schlicht falsch beantwortet, sodass sich in diesem Zusammenhang das Problem einer unvollständigen Aussage (Punkt G. „Wahr statt vollständig“ der Berufungsschrift) gar nicht stellt. Bereits durch die vorsätzlich wahrheitswidrige Beauskunftung dieser Frage verwirklichte Mag. C*, MBA (als Teil einer tatbestandlichen Handlungseinheit) sohin das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 3 StGB (vgl RIS-Justiz RS0096140 zur wahrheitswidrigen Versicherung vom Gegenstand der Vernehmung nichts zu wissen), lag diesbezüglich doch mangels eines unlösbaren Zusammenhangs mit den anderen Punkten seiner Aussage auch kein Aussagenotstand vor (Plöchl, WK2 StGB § 290 Rz 21 mwN).
Letztlich ist auch seiner Berufung wegen Strafe kein Erfolg beschieden. Denn der Erstrichter hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig erfasst und angemessen gewichtet. Demgegenüber gelingt es dem Berufungswerber nicht weitere Milderungsgründe für sich ins Treffen zu führen.
Denn Unbesonnen (§ 34 Abs 1 Z 7 StGB) handelt nur, wer spontan einem augenblicklichen Willensimpuls folgt, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist und ohne diese unterdrückt worden wäre (RIS-Justiz RS0091000; Riffel, WK2 StGB § 34 Rz 18).
Dementgegen hat sich der Zweitangeklagte aber nicht nur wiederholt mit seiner Vertrauensperson vor Beantwortung von Fragen beraten, sondern sich damals aktiv dafür entschieden, nur über die Rolle der formal Zuständigen zu antworten (vgl US 81).
Nachdem von einem Wohlverhalten durch längere Zeit hindurch nur gesprochen werden kann, wenn der Zeitraum etwa der Rückfallsverjährung (§ 39 Abs 2 erster Fall StGB: fünf Jahre) entspricht (RIS-Justiz RS0108563), liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs 1 Z 18 StGB angesichts der erst seit der Tatbegehung am 27. Jänner 2021 verstrichenen Zeit (weiterhin) nicht vor.
Bei Abwägung der besonderen Strafzumessungsparameter, der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und 3 StGB anzustellenden Überlegungen und spezial- und generalpräventiver Aspekte ist angesichts des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, die ohnehin nur ein Sechstel ausschöpfende Sanktion der personalen Täterschuld und dem Unrechtsgehalt der Tat angemessen und der begehrten Herabsetzung keinesfalls zugänglich.
Entgegen den Berufungsausführungen tätigte der Zweitangeklagte die zum Schuldspruch führende Falschaussage nämlich weder um sich der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zu entziehen noch hat seine Aussage in allen Punkten der objektiven Wahrheit entsprochen.
Wenn der Berufungswerber darauf verweist, durch seine Tat sei keiner Person ein Schaden entstanden, ist ihm zu entgegnen, dass – wie hier bei einem schlichten Tätigkeitsdelikt (vgl Plöchl, WK2 StGB § 288 Rz 1) - bei Delikten, bei deren Vollendung ein Schadenseintritt nicht erforderlich ist, der Umstand, dass die Tat keine Folgen nach sich gezogen hat, nicht mildernd ist; andernfalls wäre dies als Erschwerungsgrund zu werten (RIS-Justiz RS0091022).
Untersuchungsausschüsse können im Übrigen ihre Funktion als wesentliches Element parlamentarischer Kontrolle nur dann effektiv erfüllen, wenn auf die Richtigkeit der Aussagen von Auskunftspersonen vertraut werden kann. Gerade deshalb ist auch in Hinblick auf generalpräventive Erwägungen als Signalwirkung gegenüber der Öffentlichkeit und künftigen Auskunftspersonen der Ausspruch einer schuldadäquaten Freiheitsstrafe notwendig (RIS-Justiz RS0090600; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 § 32 Rz 9 f; Ebner, WK2 StGB § 32 Rz 23 ff). Auch um diesem Zweck gerecht zu werden und einer Bagatellisierung der vorgeworfenen Tat entgegenzuwirken, verbot sich eine Reduktion der verhängten Freiheitsstrafe.
Die Beschwerden (ON 321 und ON 335 bzw ON 320) gegen die Beschlüsse auf Abweisung der Protokollberichtigungsanträge bzw auf Protokollsberichtigung sind (ohne inhaltliche Erwiderung) durch die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über die Berufungen miterledigt, weil sie sich auf keine für den Erfolg dieser Rechtsmittel wesentlichen Umstände bezogen (vgl RIS-Justiz RS0126057 [auch T2, T5]).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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