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17Bs114/25a•OLG Wien 17Bs114/25a
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. SchneiderReich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. April 2025, GZ **-9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt ** Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 15 Monaten, und zwar die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 16. Oktober 2024 (Rechtskraft 22. Oktober 2024), AZ **, wegen § 107 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten und aufgrund Widerrufs sechs Monate, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 5. März 2024 (Rechtskraft 9. März 2024), AZ **, wegen §§ 83; 107; 125 StGB verhängt wurden.
Das errechnete Strafende fällt auf den 10. November 2025, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte lagen am 25. März 2025 vor, ZweiDrittelStichtag nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG ist der 10. Juni 2025.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zum ZweiDrittelStichtag – nach dessen Anhörung (ON 8) und Einsicht in die maßgeblichen Unterlagen (ZMR ON 4, SV-Auskunft ON 5) - aus spezialpräventiven Gründen ab, wogegen sich seine unmittelbar nach Kundmachung erhobene, in der Folge nicht ausgeführte Beschwerde (siehe ON 8) richtet, der keine Berechtigung zukommt.
Denn eine bedingte Entlassung kommt abgesehen von den zeitlichen Voraussetzungen nur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in die Erwägungen einzubeziehen (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 15/1).
Wenn auch die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe der Regelfall sein und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben soll (Jerabek/Ropper aaO § 46 Rz 17), ist dem Erstgericht beizupflichten, dass spezialpräventive Gründe der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers entgegenstehen.
Den anlassgegenständlichen Verurteilungen liegen (neben einer Sachbeschädigung an Mobiliar) gefährliche Drohungen zum Nachteil seiner Ex-Frau im Dezember 2023 und Juli 2024 sowie deren Verletzung durch Schläge, Würgen und das Steigen auf Kopf und Oberkörper zugrunde.
Davor weist er bereits sechs, zwei davon im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zueinander stehende einschlägige Vorstrafen vorwiegend wegen Körperverletzung, aber auch einmal wegen Raubes auf, wobei ihn weder ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe als 15-jähriger und in der Folge mehrfach gewährte bedingte Strafnachsicht unter Verlängerung von Probezeiten und Anordnung von Bewährungshilfe noch das Verspüren des Haftübels von gesamt 21 Monaten (im Jahr 2011 und im Jahr 2021), wobei auch eine 2011 gewährte bedingte Entlassung widerrufen werden musste, davon abzuhalten vermochten, immer wieder neuerlich einschlägig und zuletzt in äußerst raschem Rückfall zu delinquieren.
Mag zwar seine Führung tadellos sein und er im gelockerten Vollzug und beschäftigt angehalten werden, so kam das Erstgericht unter Berücksichtigung dieser oben dargestellten kriminellen Vita und des Umstands, dass die Behauptungen von Wohn- und Arbeitsmöglichkeit in den beigeschafften Unterlagen keinen Beleg finden, und weiterhin (siehe das Protokoll ON 8) keine Abkehr vom bisherigen Verhalten zu erkennen ist, nicht zu kritisieren zur Ablehnung der bedingten Entlassung des A*, weil spezialpräventive Gründe, gelegen im massiv einschlägig getrübten Vorleben und der Resozialisierungsresistenz und somit daraus resultierend in den geringen Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit einer bedingten Entlassung unüberwindlich entgegenstehen und sich eine bedingte Entlassung somit als weit weniger geeignet erweist, A* von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten als der weitere Vollzug der Freiheitsstrafen.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden war.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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