OLG Wien 7Rs35/25f

7Rs35/25fOberlandesgericht26.05.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 7Rs35/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0070RS00035.25F.0526.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende und die Richter Mag. Nigl und Mag. Zechmeister sowie die fachkundigen Laienrichter Florian Böhm und Norbert Walter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Strohmayer Heihs Strohmayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, Kremser Landstraße 5, 3100 St. Pölten, wegen Feststellung von Schwerarbeitszeiten, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 16.1.2025, **10, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 21.08.2024 stellte die Beklagte zum Feststellungszeitpunkt 01.09.2024 den Erwerb von insgesamt 540 Versicherungsmonaten des Klägers fest, davon 433 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund Erwerbstätigkeit und 7 Ersatzmonate. Die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten für die Tätigkeit des Klägers vom 1.6.2023 bis 31.7.2024 als Maurer/Fliesenleger wurde abgelehnt (Beilage ./1).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Klage. Damit begehrt der Kläger die Feststellung, dass die von ihm im Zeitraum von 1.6.2023 bis 31.7.2024 erworbenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung Schwerarbeitsmonate im Sinn des § 4 Abs 3 APG/§ 607 Abs 14 ASVG iVm mit der SchwerarbeitsV seien.

Er brachte im wesentlichen vor, dass er seit dem Jahr 1992 bei der Firma B* GmbH beschäftigt und folgenden Belastungen ausgesetzt sei: Er sei immer auf Montage unterwegs im Umkreis von 15-20 km. Sie seien immer zu zweit unterwegs, immer in Altbauten unterwegs. In diesen Gebäuden werde der Schutt von den Wänden geklopft. Der Schutt werde anschließend hinuntergetragen. Anschließend werde wieder alles verfliest. Das Material und der Schutt müssten immer wieder händisch transportiert werden. Während eines 8-stündigen Arbeitstages habe der Kläger dabei mindestens 2.000 kcal verbraucht.

Die beklagte Partei bestritt das Klagsvorbringen und beantragte Klagsabweisung. Sie brachte im wesentlichen vor, dass bereits mit rechtskräftigen Bescheiden vom 16.05.2022 und 19.06.2023 die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten in den Zeiträumen vom 01.09.2004 bis 30.04.2022 sowie vom 01.05.2022 bis 31.05.2023 abgelehnt worden sei. Der Kläger erreiche am 17.05.2029 das Regelpensionsalter. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten für die Zeiträume 01.09.2004 bis 30.04.2022 und 01.05.2022 bis 31.05.2023 bereits rechtskräftig abgelehnt worden sei, sei es ausgeschlossen, dass der Kläger vor dem Erreichen dieses Zeitpunkts die für eine Schwerarbeitspension nach § 607 Abs 14 ASVG oder § 4 Abs 3 APG erforderlichen 120 Schwerarbeitsmonate erwerbe. Eine Feststellung von Schwerarbeitszeiten iSd § 247 Abs 2 ASVG komme daher nicht in Betracht, weshalb das Klagebegehren mangels Bestehens eines Feststellungsanspruchs abzuweisen sei.

Im Übrigen seien aufgrund der Angaben des Klägers und seines Dienstgebers in den von der beklagten Partei eingeholten Erklärungen die Anforderungen schwerer körperlicher Arbeit, verbunden mit dem erforderlichen Mindestverbrauch an Arbeitskilojoule im Sinne des § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV, durch die genannte Tätigkeit nicht erfüllt.

Der Kläger replizierte, dass entgegen der Ausführungen der beklagten Partei und bezugnehmend auf seine Angaben in der Klage und die Tätigkeitsbeschreibung seines Dienstgebers (Beilage ./B) nochmals ausdrücklich darauf verwiesen werde, dass es sich bei seiner Arbeit um körperlich anstrengende Tätigkeiten handle, bei welchen nicht ausgeschlossen sei, dass er 2.000 kcal während eines 8-stündigen Arbeitstages verbraucht habe. Diese Arbeitsverrichtungen habe der Kläger nicht nur im klagsgegenständlichen Zeitraum, sondern bereits seit 1992, daher auch in den Zeiträumen 01.09.2004 bis 30.04.2022 und 01.05.2022 bis 31.05.2023 verrichtet.

Sollte im gegenständlichen Verfahren festgestellt werden, dass es sich bei der von ihm verrichteten Tätigkeit um Schwerarbeit iSd § 4 Abs 3 APG/§ 607 Abs 14 ASVG iVm § 1 Abs 1 Z 4 der SchwerarbeitsV handle, so läge hinsichtlich der bereits bescheidmäßig seitens der Beklagten abgelehnten Monate (01.09.2004 bis 31.05.2023) ein wesentlicher Irrtum zum Nachteil des Klägers/Versicherten vor und wäre diesfalls gemäß § 247a ASVG rückwirkend der gesetzliche Zustand auch bezüglich der Zeiträume 01.09.2004 bis 01.05.2023 seitens der Beklagten herzustellen. Es bestehe daher aus obigen Gründen jedenfalls ein aktuelles Feststellungsinteresse des Klägers auch hinsichtlich der nunmehr lediglich klagsgegenständlichen Kalendermonate seit 1.6.2023, da nicht auszuschließen sei, dass die Voraussetzungen für eine Schwerarbeitspension vor Erreichung des Regelpensionsalters erfüllt würden.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.

Es stellte folgenden Sachverhalt fest:

„Der am ** geborene Kläger ist seit dem Jahr 1992 bei der Firma B* GmbH als Maurer und Fliesenleger beschäftigt.

Mit Bescheiden vom 16.05.2022 (Beilage ./8) sowie vom 19.06.2023 (Beilage ./2) lehnte die beklagte Partei die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten in den Zeiträumen vom 01.09.2004 bis 30.04.2022 sowie vom 01.05.2022 bis 31.05.2023 ab, weil Schwerarbeit im Sinne von § 1 Abs 1 Z 4 der Schwerarbeitsverordnung nicht vorliege und auch die sonstigen in § 1 der Schwerarbeitsverordnung genannten Anforderungen nicht erfüllt seien. Diese Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.

Zugrunde gelegt wurde diesen Entscheidungen jeweils die Tätigkeit des Klägers als Maurer und Fliesenleger bzw. als Installateurhelfer, Maurer und Fliesenleger bei der Firma B* GmbH.

Am 23.05.2024 beantragte der Kläger erneut die Feststellung von Schwerarbeitszeiten gemäß § 1 Abs 1 Z 4 der Schwerarbeitsverordnung für seine seit 1992 bei der Firma B* GmbH ausgeübte Tätigkeit als Maurer und Fliesenleger (Beilage ./5).

Daraufhin stellte die beklagte Partei mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 21.08.2024 zum Feststellungszeitpunkt 01.09.2024 den Erwerb von insgesamt 540 Versicherungsmonaten des Klägers fest, davon 433 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund Erwerbstätigkeit und 7 Ersatzmonate. Die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten für die Tätigkeit des Klägers vom 1. Juni 2023 bis 31. Juli 2024 als Maurer/Fliesenleger wurde abgelehnt, weil keine Schwerarbeit im Sinne von § 1 Abs 1 Z 4 der Schwerarbeitsverordnung vorliege und auch die sonstigen in § 1 der Schwerarbeitsverordnung genannten Anforderungen nicht erfüllt seien (Beilage ./1).

Der Kläger erreicht am 17.05.2029 das Regelpensionsalter.“

Rechtlich führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass das nach § 247 Abs 2 ASVG für die Feststellung von Schwerarbeitszeiten erforderliche Feststellungsinteresse im Gerichtsverfahren auch dann zu prüfen sei, wenn der bekämpfte Bescheid die Feststellung aus anderen Gründen abgelehnt habe. Dieses Feststellungsinteresse sei (nur) zu verneinen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Schwerarbeitspension vor der Erreichung des Regelpensionsalters nicht erfüllbar seien, etwa weil die erforderlichen Versicherungsmonate (oder Schwerarbeitsmonate) bis dahin (unter günstigen Bedingungen) nicht mehr erworben werden könnten. In diesem Fall sei der in § 247 Abs 2 ASVG normierte Feststellungsanspruch zu verneinen und das auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten geltende Klagebegehren abzuweisen (RS0134155; 10 ObS 113/22y; 10 ObS 104/22z).

Dies sei hier der Fall. Beim Kläger lägen zwar die erforderlichen 540 Versicherungsmonate vor. Aber selbst unter der Annahme, dass sämtliche im Zeitraum 1.6.2023 (Antragszeitpunkt) bis zum 1.6.2029 (Regelpensionsalter) erworbenen Versicherungsmonate Schwerarbeitsmonate im Sinn des § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV darstellten, könnten die für den Zuspruch einer Schwerarbeitspension erforderlichen 120 Schwerarbeitsmonate nicht erreicht werden.

Der Argumentation des Klägers, dass sich das Feststellungsinteresse in concreto daraus ergebe, dass in diesem Falle betreffend der bereits abgelehnten Schwerarbeitsmonate (Zeitraum vom 01.09.2004 bis 30.04.2022 sowie vom 01.05.2022 bis 31.05.2023) ein wesentlicher Irrtum zum Nachteil des Klägers/Versicherten vorläge und diesfalls gemäß § 247a ASVG rückwirkend der gesetzliche Zustand auch bezüglich der Zeiträume 01.09.2004 bis 01.05.2023 seitens der Beklagten herzustellen sei, könne nicht gefolgt werden. Zunächst würde sich dadurch das gegenständliche Verfahren ausschließlich auf den Zweck beschränken, dem Kläger ein Beweismittel für ein aktuell rein hypothetisches gemäß § 247a ASVG anzustrengendes Verfahren zu verschaffen, was keinesfalls mit den obigen Ausführungen zum erforderlichen Feststellungsinteresse in Einklang zu bringen sei.

Zudem liege auch kein Anwendungsfall des § 247a ASVG vor. § 247a ASVG laute wie folgt:

„Ergibt sich nachträglich, dass die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten gemäß § 247 bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.“

Den Bescheiden der Beklagten vom 16.05.2022 und vom 19.06.2023 sei derselbe Sachverhalt bezogen auf die Tätigkeit des Klägers zugrundegelegen wie dem aktuellen Verfahren. Die Behauptung des Klägers, dass die Beklagte bei Erlassung dieser (das Vorliegen von Schwerarbeit verneinender) Bescheide einem wesentlichen Irrtum über den Sachverhalt unterlegen sei, sei nicht nachvollziehbar. Es entspreche auch der ständigen (verwaltungsgerichtlichen) Rechtsprechung, dass § 247a ASVG keine Handhabe dafür bieten solle, jede Fehleinschätzung im Tatsachenbereich im Nachhinein neuerlich aufzurollen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden und das Klagebegehren mangels Feststellungsinteresses abzuweisen gewesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich rechtlicher Feststellungsmängel mit dem Antrag, das Berufungsgericht möge „der Berufung Folge geben und das Verfahren zur Verfahrensergänzung an das Gericht erster Instanz zurückverweisen“.

Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpfte rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils für zutreffend. Es genügt damit eine auf die wesentlichen Punkte beschränkte Begründung (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a zweiter Satz ZPO).

1. Der Kläger führt in seiner Rechtsrüge zunächst aus, dass das Erstgericht die Klage zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen habe, dass kein Feststellungsinteresse für ihn bestünde. Die Beklagte habe in der Begründung des bekämpften Bescheids nicht ein mangelndes Feststellungsinteresse angeführt. Vielmehr sei inhaltlich entschieden worden, dass der Kläger keine Schwerarbeit im Sinne des § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV geleistet hätte. Die Beklagte habe sich daher inhaltlich auf die Behandlung des Antrags des Klägers eingelassen, sodass auch das Erstgericht inhaltlich zu entscheiden habe. Hierfür lägen allerdings sekundäre Feststellungsmängel vor, weil zur konkreten Tätigkeit des Klägers und dem daraus entspringenden Kalorienverbrauch keinerlei Feststellungen getroffen worden seien.

2. Diese Rechtsauffassung des Klägers ist unrichtig.

2.1. Dem Kläger ist in diesem Zusammenhang zunächst vorzuwerfen, dass er sich mit der vom Erstgericht in diesem Zusammenhang angestellten ausführlichen rechtlichen Beurteilung und den diesbezüglich angeführten höchstgerichtlichen Judikaturnachweisen nicht einmal ansatzweise auseinandersetzt. Es genügt zu diesem Punkt daher darauf zu verweisen, dass das Erstgericht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entschieden hat (siehe RS0134145; 10 ObS 113/22y; 10 ObS 104/22z; vgl auch 10 ObS 140/22v).

2.2. Ergänzend ist anzumerken, dass aus der vom Erstgericht zutreffend zitierten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zweifelsfrei hervorgeht, dass das nach § 247 Abs 2 ASVG für die Feststellung von Schwerarbeitszeiten erforderliche Feststellungsinteresse im Gerichtsverfahren auch dann zu prüfen ist, wenn der bekämpfte Bescheid die Feststellung aus anderen Gründen ablehnte.

2.3. Das Erstgericht hat ebenfalls richtig erkannt, dass bei Verneinung des in § 247 Abs 2 ASVG normierten Feststellungsanspruchs das auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten gerichtete Klagebegehren nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen ist (Näheres dazu siehe 10 ObS 104/22z Rz 27 ff und 10 ObS 113/22y Rz 26 ff mwN).

2.4. Das Erstgericht hat außerdem zutreffend aufgezeigt, dass im gegenständlichen Fall das Feststellungsinteresse zu verneinen ist, weil die Anspruchsvoraussetzungen für die Schwerarbeitspension vor der Erreichung des Regelpensionsalters nicht erfüllbar sind. Selbst unter der Annahme, dass sämtliche im Zeitraum 1.6.2023 (Antragszeitpunkt) bis zum 1.6.2029 (Regelpensionsalter) erworbenen Versicherungsmonate Schwerarbeitsmonate im Sinn des § 1 Abs 1 Z 4 Schwerarbeitsverordnung darstellen, könnten die für den Zuspruch einer Schwerarbeitspension erforderlichen 120 Schwerarbeitsmonate nicht erreicht werden.

3. Letztlich wendet sich der Berufungswerber auch gegen die Beurteilung des Erstgerichts, dass hier kein Anwendungsfall des § 247a ASVG vorliege.

4. Die diesbezügliche Argumentation des Klägers überzeugt den Berufungssenat nicht. Vielmehr kann auf die diesbezügliche richtige erstgerichtliche Begründung verwiesen werden (vgl Seite 5 f des angefochtenen Urteils).

4.1. Ergänzend ist dem Kläger zu entgegnen, dass das vom Erstgericht herangezogene Zitat „Atria in Sonntag, ASVG15 § 101 Rz 4 mwN“ im gegenständlichen Fall - entgegen seiner Auffassung - sehr wohl aussagekräftig ist.

Wie Sonntag (in Sonntag, ASVG15 § 247a ASVG Rz 1) zu § 247a ASVG ausführt, stellt diese Bestimmung eine Ergänzung zur Regelung des § 101 ASVG über das Leistungsrecht dar. Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 247a ASVG verweist Sonntag dabei auf die näheren Kommentarausführungen zu § 101 ASVG. Damit wird von Sonntag deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Kommentarausführungen zu § 101 ASVG und die dort zitierte Judikatur in Bezug auf die Voraussetzungen des § 247a ASVG (jedenfalls sinngemäß) gelten.

4.2. Ein Vergleich der Tatbestandsvoraussetzungen des § 247a ASVG und des § 101 ASVG zeigt überdies klar, dass diese – soweit hier von Bedeutung – im Wesentlichen inhaltsgleich sind. Sowohl in § 101 ASVG als auch in § 247a ASVG ist eine Tatbestandsvoraussetzung ein „wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt“.

4.3. § 101 ASVG (und auch § 247a ASVG) bieten jedoch keine Handhabe dafür, jede Fehleinschätzung im Tatsachenbereich im Nachhinein (zB bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit) neuerlich aufzurollen (vgl Atria aaO Rz 4 mwN; SVSlg 48.143; 50.762 ua).

4.4. Das Erstgericht stellte unbekämpft fest, dass mit Bescheiden vom 16.5.2022 (Beil./8) sowie vom 19.6.2023 (Beil./2) die Beklagte die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten in den Zeiträumen von 1.9.2004 bis 30.4.2022 sowie vom 1.5.2022 bis 31.5.2023 mit der Begründung ablehnte, dass Schwerarbeit im Sinne von § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV nicht vorliege und auch die sonstigen in § 1 SchwerarbeitsV genannten Anforderungen nicht erfüllt seien. Diese Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.

Der Kläger hat keine Umstände ins Treffen geführt, die die referierte Tatbestandsvoraussetzung des § 247a ASVG („wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt“) im Sinne der aufgezeigten herrschenden Meinung erfüllen könnten. Demzufolge ist auch die Begründung des Erstgerichts, wonach die Behauptung des Klägers, dass die Beklagte bei Erlassen der (das Vorliegen von Schwerarbeit verneinenden) Bescheide einem wesentlichen Irrtum über den Sachverhalt unterlegen sei, nicht nachvollziehbar sei, weil den genannten rechtskräftigen Bescheiden derselbe Sachverhalt bezogen auf die Tätigkeit des Klägers zugrunde gelegen sei wie dem aktuellen Verfahren, nicht zu beanstanden.

5. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass das Erstgericht die Klage zu Recht bereits aufgrund Fehlens des nach § 247 Abs 2 ASVG für die Feststellung von Schwerarbeitszeiten erforderlichen Feststellungsinteresses abgewiesen hat.

6. Aus diesem Grund scheiden die in der Berufung behaupteten rechtlichen Feststellungsmängel in Bezug auf die konkreten Arbeitstätigkeiten des Klägers und den daraus entspringenden Kalorienverbrauch aus.

7. Der unberechtigten Berufung war daher nicht Folge zu geben.

8. Ein Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG hatte zu unterbleiben, weil Billigkeitsgründe weder vorgebracht wurden noch aus dem Akt ersichtlich sind.

9. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität nicht vorliegt. Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung von der zitierten einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausgegangen.

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