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14Ns30/25k•OGH 14Ns30/25k
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Mai 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. SetzHummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * V* wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach §§ 12 zweiter Fall, 293 Abs 1 StGB, AZ 30 U 27/25z des Bezirksgerichts Zell am See, über den Kompetenzkonflikt zwischen diesem Gericht und dem Bezirksgericht Imst nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Das Verfahren ist vom Bezirksgericht Imst zu führen.
Gründe:
[1] Mit am 10. Oktober 2024 beim Bezirksgericht Imst zu AZ 6 U 185/24z eingebrachtem Strafantrag legt die Staatsanwaltschaft Innsbruck * V* ein dem Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach §§ 12 zweiter Fall, 293 Abs 1 StGB subsumiertes Verhalten zur Last.
[2] Dem liegt zusammengefasst der Vorwurf zu Grunde, V* habe am 6. Mai 2022 in A* vor dem Hintergrund von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID19Pandemie anlässlich einer Veranstaltung des Vereins „A*“ Verantwortliche desselben zur Ausstellung einer „Impfbefreiung“ und einer „Maskenbefreiung“ in der Form von Scheckkarten veranlasst, indem sie ein entsprechendes „Antragsformular“ ausgefüllt und ein Entgelt gezahlt habe, wobei der genannte Verein zur Ausstellung derartiger Urkunden nicht berechtigt gewesen sei und V* mit dem Vorsatz gehandelt habe, diese Beweismittel in (näher bezeichneten) verwaltungsbehördlichen Verfahren zu gebrauchen.
[3] Die Einzelrichterin dieses Gerichts verfügte am 14. Jänner 2025 die Abtretung dieses Verfahrens wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Bezirksgericht Zell am See mit der Begründung, aus „anderen Vernehmungen von bereits eingestellten Verfahren“ habe „sich ergeben dass auch Veranstaltungen in S* stattgefunden“ hätten, dies sei „auch am 06. 05. 22 der Fall“ gewesen (ON 1.5).
[4] Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zell am See bezweifelte dessen Zuständigkeit, weil „dem Akt“ dafür „keinerlei Hinweise zu entnehmen“ seien und verfügte gemäß § 38 Abs 3 StPO die Vorlage des Verfahrens (verfehlt [vgl Oshidari, WKStPO § 38 Rz 13] im Wege des Oberlandesgerichts) an den Obersten Gerichtshof (ON 1.7).
Dieser hat erwogen:
[5] Für das Hauptverfahren ist gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO primär jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Maßgeblich ist hier also der Ort, an dem die Angeklagte als Bestimmungstäterin gehandelt hat.
[6] Die Aktenlage (vgl RISJustiz RS0131309 [T3]), nämlich die Angaben der abgesondert verfolgten * H* (ON 5.2, 24) und * Ha* (ON 2.4, 10 ff) in Zusammenhalt mit den von der Angeklagten ausgefüllten „Bestellformularen“ (ON 4.7 f) und einem Amtsvermerk der Kriminalpolizei (ON 4.13), indiziert, dass die Angeklagte die Bestimmungshandlung anlässlich der Teilnahme an einer „Seminarveranstaltung“ in A*, demnach im Sprengel des Bezirksgerichts Imst, gesetzt hat.
[7] Verfahrensergebnisse in Richtung eines Ausführungsorts im Sprengel des Bezirksgerichts Zell am See sind hingegen (derzeit) nicht aktenkundig. V* machte dazu bisher keine Angaben (ON 4.5 und 12).
[8] Demnach ist das Bezirksgericht Imst zur Führung des Verfahrens zuständig.
[9] Bleibt anzumerken, dass (auf Grund geänderter Verfahrensergebnisse indizierte) örtliche Unzuständigkeit im bezirksgerichtlichen Verfahren in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist (RISJustiz RS0129801).
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