OLG Wien 21Bs112/25m

21Bs112/25mOberlandesgericht23.05.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 21Bs112/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0210BS00112.25M.0523.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht am 23. Mai 2025 durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Sanda und Mag. Maruna als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. September 2024, GZ *73.4, in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher, MAS, LL.M., in Anwesenheit des Angeklagten A sowie dessen Verteidigers Mag. Philipp Wolf durchgeführten öffentlichen und mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe, die gemäß §§ 31, 40 StGB als Zusatzstrafe zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Jänner 2025, AZ B*, zu gelten hat, unter Beibehaltung der gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gewährten bedingten Strafnachsicht und unter Aufhebung der Anordnung von Bewährungshilfe gemäß §§ 50, 52 Abs 1 StGB auf ein Jahr erhöht.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Entscheidungsgründe:

Begründung

Mit dem auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene bulgarische Staatsangehörige A* des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (I./1./), des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (I./2./), des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (II./1./), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (II./2./), des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (II./3./) sowie des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (II./4./) schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB sowie des § 19 Abs 4 Z 1 JGG nach § 84 Abs 4 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde der Angeklagte weiters schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten C* binnen vierzehn Tagen 2.000 Euro Schmerzengeld und zur ungeteilten Hand mit dem bereits abgesondert verurteilten D* 450 Euro für die Beschädigung der Brille zu bezahlen, wobei der Privatbeteiligte mit seinen darüber hinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde.

Gemäß §§ 19 Abs 2 iVm 5 Z 6a JGG wurde von einem Verfall abgesehen.

Weiters ordnete das Erstgericht - mit nicht gesondert ausgefertigtem Beschluss (RIS-Justiz RS0126528, siehe jedoch Jerabek/Ropper in WK-StPO § 494 Rz 1) - für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in E*

I./

am 6. April 2024

1. / fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Mobiltelefon iPhone 13 und einen Gürtel in einem Wert von zumindest 300 Euro mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, dem C* weggenommen, indem er beide Gegenstände an sich nahm und damit das Wohnheim verließ,

2. / mit dem bereits verurteilten D* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§§ 12 StGB) C* durch zahlreiche wuchtige Faustschläge ins Gesicht und auf den Kopf vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch eine an sich schwere Körperverletzung des C*, nämlich eine Kieferfraktur sowie zahlreiche Prellungen im Gesichtsbereich, herbeigeführt (ON 7);

II./

1. / im Zeitraum von April 2023 bis Juli 2023 gegen F* eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er zwei bis drei Mal pro Woche gegen ihr Schienbein trat und mit den Fäusten gegen ihre Arme schlug, somit mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben, nämlich Vergehen der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 15 StGB zu ihrem Nachteil begangen (ON 2);

2. / am 23. Juli 2023 F* durch die gegenüber seiner Mutter getätigte, über das Telefon von F* persönlich wahrgenommene Äußerung „Ich bring sie um, ich werde sie mit der Machete abstechen“, sowie der Übermittlung eines Fotos einer Machete mit dem Beisatz „ich komme bebe“ zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen (ON 2);

3. / fremde Sachen der F* beschädigt und unbrauchbar gemacht und dadurch einen Schaden in nicht mehr festzustellender Höhe herbeigeführt, nämlich

A./ am 20. Mai 2023 den Bildschirm ihres Handys, indem er dieses gegen die Kante des Couchtisches schlug;

B./ am 30. Mai 2023 ihre Tür, indem er gegen diese getreten und geschlagen hatte, bis ein Loch entstand;

C./ am 20. Juli 2023 ihren Ventilator, indem er diesen nahm und auf den Boden warf, wodurch der AN/AUS-Knopf zerstört und das Gerät unbrauchbar wurde (ON 2);

4. / am 7. April 2024 versucht (§ 15 StGB), C* durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung zu nötigen, indem er diesen telefonisch aufforderte, ihm das Passwort des zu Pkt I./1. gewaltsam weggenommenen Mobiltelefons zu sagen, ansonsten er ihn und seine Familie stechen werde.

Zu den persönlichen Verhältnissen hielt das Erstgericht fest, dass der zu den Tatzeiten achtzehn- bzw neunzehnjährige bulgarische Staatsangehörige ledig und ohne Sorgepflichten sei, derzeit keiner Beschäftigung nachkomme und kein Einkommen beziehe. Seine Strafregisterauskunft weise keine gerichtliche Verurteilung auf, jedoch wurde bereits ein gegen ihn wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall; 15, 148a Abs 1 und Abs 2; 241e Abs 1 StGB geführtes Ermittlungsverfahren vorläufig gemäß § 203 Abs 1 StPO eingestellt, wobei die dem Angeklagten gewährte Probezeit noch nicht abgelaufen sei.

Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht seine geständige Verantwortung, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, die Tatbegehung unter einundzwanzig Jahren und die teilweise Schadensgutmachung durch Rückgabe der weggenommenen Gegenstände mildernd, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und einem Verbrechen sowie die teilweise Tatbegehung während offenen Strafverfahrens.

Nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 4. März 2025, GZ 12 Os 7/25h4, ist nunmehr über die auf eine Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe abzielende Berufung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden, der Berechtigung zukommt.

In Übereinstimmung mit den Berufungsausführungen der Staatsanwaltschaft ist zunächst festzuhalten, dass sich der Milderungsgrund des teilweisen Versuchs lediglich auf das Vergehen der Nötigung zum Nachteil des C* bezieht und der Erschwerungsgrund des Zusammentreffens von mehreren Vergehen mit einem Verbrechen vom Erstgericht in zu geringem Umfang berücksichtigt wurde. Der Angeklagte beging nämlich innerhalb eines Zeitraums von etwa einem Jahr insgesamt acht Vergehen, wobei ihm zudem das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB dreifach zur Last liegt, indem sich seine Aggression gegen das Mobiltelefon, eine Türe und einen Ventilator der F* an verschiedenen Tagen richtete. Darüber hinaus übte er in dem betreffenden Zeitraum auch gegen sie fortgesetzt Gewalt aus, indem er sie zwei bis drei Mal pro Woche trat und schlug (II./1./), wobei er sie schließlich am 23. Juli 2023 durch Übermittlung eines Fotos von einer später bei der Durchsuchung seiner Wohnung tatsächlich aufgefundenen Machete und die Äußerung „ich bring sie um, ich werde sie mit der Machete abstechen“ sowie dem Beisatz „ich komme, bebe“ gefährlich bedrohte (II./2./).

Lediglich etwas mehr als acht Monate später griff er dann gemeinsam mit einem abgesondert verfolgten Mittäter aus nichtigen Gründen C* an, wobei er diesem einen wuchtigen Schlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser auf ein Bett fiel, woraufhin der Angeklagte und sein Mittäter gemeinsam weiter auf dessen Gesicht und Kopf einschlugen.

Im Anschluss an die gegen dieses Opfer geübte Gewalt stahl der Angeklagte diesem noch einen Gürtel, zog ihm 300 Euro aus der Hose und nahm das neben C* am Boden liegende Mobiltelefon der Marke Iphone 13 an sich. Völlig kaltschnäuzig versuchte er schließlich am Tag darauf C* noch mit der Drohung, er werde ansonsten ihn und seine Familie abstechen, das Passwort für das Mobiltelefon abzunötigen.

Aus der Art der Taten in Verbindung mit deren rascher Abfolge geht in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft eine derartige Geringschätzung rechtlich geschützter Werte unserer Gesellschaft hervor, die ungeachtet des Fehlens bisheriger gerichtlicher Verurteilungen und des Alters unter einundzwanzig Jahren die Verhängung einer lediglich der Mindeststrafdrohung entsprechenden Freiheitsstrafe nicht rechtfertigen.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte seit seiner Enthaftung gegen gelindere Mittel – wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend erörtert – die ihm erteilten Weisungen unzureichend einhielt. So ist dem Bericht des Vereins Neustart zur Hauptverhandlung vom 18. Juli 2024 (ON 55) zu entnehmen, dass der Angeklagte bei dem Unternehmen, bei dem er weisungsgemäß nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft hätte arbeiten sollen, aufgrund einer Krankmeldung gekündigt worden sei. Er habe sich in weiterer Folge zwar immer selbstständig Arbeitsstellen gesucht, diese aber zumeist rasch oder sogar am ersten Tag wieder beendet. Weiters berichtet der Verein Neustart, dass der Angeklagte in Bezug auf die Weisung, sich einer ambulanten Drogentherapie zu unterziehen, keine Motivation aufbringen und darin auch keine Sinnhaftigkeit erkennen würde. Er habe von dreizehn angebotenen Terminen im Rahmen der Bewährungshilfe lediglich drei wahrgenommen. In der Hauptverhandlung vom 23. September 2024 gab der Angeklagte auf Fragen nach seiner derzeitigen Tätigkeit an, „derzeit nichts“ zu machen. Er würde sich zwar „für Maurer“ interessieren, „aber die haben abgesagt“ (ON 73.3, 7). Dieses vom Verein Neustart berichtete Verhalten und seine Angaben dazu verdeutlichen im Zusammenhalt damit, dass er die unter Schuldspruch I./1./, 2./ sowie II./4./ dargestellten Tathandlungen während offenen Strafverfahrens bzw etwas mehr als bloß acht Monate nach seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung als Beschuldigter am 24. Juli 2023 zum Verdacht der unter Schuldspruch II./1./ bis 3./ vorgeworfenen Taten beging (ON 2.5), seine mangelnde Beeindruckbarkeit durch staatliche Reaktionen auf sein Verhalten. Dies erfordert bereits in spezialpräventiver Hinsicht eine höhere (wenngleich in Schwebe gehaltene) als die der Mindeststrafdrohung entsprechende Strafe, um den Angeklagten effektiv von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.

Hinzu kommt, dass der Angeklagte am 22. Jänner 2025 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, AZ B*, neuerlich, und zwar wegen am 26. Juli 2024 in E* begangener Tathandlungen nach §§ 142 Abs 1 StGB; 229 Abs 1 und 241e Abs 3 StGB, zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt wurde. Wird jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt wurde, wegen einer anderen Tat verurteilt, die – wie vorliegend – nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können, so ist gemäß § 31 Abs 1 StGB innerhalb der dort normierten Grenzen eine Zusatzstrafe zu verhängen, deren Bemessung (samt Möglichkeit des Absehens von einer zusätzlichen Strafe) § 40 StGB regelt. Erwächst das Vorurteil noch vor Strafneubemessung oder Erledigung einer gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung im Rechtsmittelverfahren in Rechtskraft, ist § 31 StGB durch das Rechtsmittelgericht anzuwenden (RIS-Justiz RS0090926). Denn dann ist im Zeitpunkt der Strafbemessung durch das Rechtsmittelgericht die Voraussetzung des § 31 Abs 1 erster Fall StGB erfüllt (Ratz in WK2 § 31 Rz 3).

Bei Anwendung der §§ 31, 40 StGB sind auch jene Strafzumessungsgründe, die das Vor-Urteil betreffen, zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0091425, RS0091431; siehe auch Ratz in WK² StGB § 40 Rz 2).

Somit ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass erschwerend noch ein Verbrechen und zwei Vergehen hinzutreten, mildernd hingegen, dass hinsichtlich der Tathandlungen des Bedachtnahmeurteils ein weitreichendes Geständnis vorliegt.

Ausgehend von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und unter objektiver Abwägung der oben dargelegten Strafzumessungslage sowie unter dem Aspekt der Verhängung als Zusatzstrafe erweist sich eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten weder tat- und schuldangemessen, noch wird sie angesichts der hohen Anzahl und Frequenz der gegen zahlreiche Rechtsgüter gerichteten Tathandlungen sowie des Verhaltens nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft spezialpräventiven Erfordernissen ausreichend gerecht.

Die Freiheitsstrafe ist daher in Stattgebung der Berufung auf ein in einer realistischen Relation zum Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Tat stehendes Ausmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe zu erhöhen (RIS-Justiz RS0090854), zumal bei gemeinsamer Aburteilung eine Freiheitsstrafe von zumindest 26 Monaten zu verhängen gewesen wäre.

Den von der Staatsanwaltschaft angestellten Strafrelationserwägungen in Bezug auf eine über den Mittäter D* verhängte Freiheitsstrafe ist zu entgegnen, dass Unrechtsfolgen anhand der den jeweiligen Täter persönlich treffenden Strafzumessungsschuld festzusetzen sind (vgl Mayerhofer, StGB6 § 32 E 5; RIS-Justiz RS0090631 [T2]), den Bedenken der Staatsanwaltschaft jedoch im Ergebnis durch die Erhöhung der Freiheitsstrafe ohnehin Rechnung getragen wird.

Infolge der Abänderung des Strafausspruches ist auch der Beschluss gemäß §§ 50, 52 Abs 1 StGB aufzuheben. Die Entscheidung über die allfällige neuerliche Anordnung der Bewährungshilfe obliegt dem Erstgericht (vgl RIS-Justiz RS0086098), wobei dieses dabei zu berücksichtigen haben wird, dass auch mit dem Bedachtnahmeurteil bereits Bewährungshilfe angeordnet wurde.

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