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17Bs110/25p•OLG Wien 17Bs110/25p
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 12. Mai 2025, GZ **-7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene tschechische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. März 2025, AZ **, wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 15, 148a Abs 1 und 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen verhängte neunmonatige Freiheitsstrafe.
Das errechnete Strafende fällt auf den 10. November 2025. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm§ 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 25. Juni 2025 und jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 10. August 2025 eintreten.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht aus spezialpräventiven Gründen eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und 2 StVG ab (ON 7).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach deren Kundmachung am 15. Mai 2025 erhobene (ON 8, 1), unausgeführt gebliebene Beschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in die Erwägungen einzubeziehen (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 46 Rz 15/1).
Wenn auch die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe der Regelfall sein und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben soll (Jerabek/Ropper aaO § 46 Rz 17), ist dem Erstgericht beizupflichten, dass spezialpräventive Gründe der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers entgegenstehen.
Denn der Strafgefangene weist bereits beginnend mit dem Jahr 2008 zahlreiche Vorverurteilungen auf, darunter auch mehrere spezifisch einschlägige Vorstrafen wegen Vermögensdelinquenz (vgl die Verurteilungen Nummer 5, 6, 7, 8, 9, 12, 13 und 14 der ECRIS-Auskunft in ON 4.4). Weder ihm gewährte Rechtswohltaten der Erbringung gemeinnütziger Leistungen oder bedingter Strafnachsicht noch die Verhängung einer Geldstrafe sowie der wiederholte Vollzug selbst mehrjähriger Freiheitsstrafen – bis 12. März 2020 verbüßte der Beschwerdeführer etwa eine 42-monatige Freiheitsstrafe (aaO S 19) – vermochten ihn von der Begehung der dem gegenständlichen Vollzug zugrundeliegenden Tathandlungen abzuhalten.
So liegen auch der Anlassverurteilung die Verwirklichung mehrerer Delikte zugrunde, nämlich je eines Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB, des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB und des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 15, 148a Abs 1 und 3 StGB, indem er am 10. Februar 2025 in **,
A./sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, nämlich die Bankomatkarte des B*, die er auf der Straße gefunden hatte, mit dem Vorsatz verschaffte, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, indem er diese zwecks weiterer missbräuchlicher Verwendung an sich nahm;
B./Nachgenannte fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
I./wegnahm, und zwar
1. /Gewahrsamsträgern der C* ** in vier Angriffen Zigaretten im Gesamtwert von 26,- Euro;
2. /Gewahrsamsträgern der C* ** in sechs Angriffen Zigaretten im Gesamtwert von 78,- Euro;
3. /Gewahrsamsträgern der D* GmbH Waren im Wert von 2,50 Euro;
II./wegzunehmen versuchte, und zwar Gewahrsamsträgern der E* Aktiengesellschaft eine Flasche Marillenschnaps im Wert von 1,99 Euro;
C./mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen dadurch, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch die unrechtmäßige Eingabe von Daten beeinflusste, in einem noch festzustellenden Betrag am Vermögen zu schädigen versuchte, indem er mit der zu Punkt A./ genannten Bankomatkarte des B* eine Zahlung für eine Flasche Vodka mittels NFC-Funktion zu tätigen versuchte, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein (ON 3).
Zutreffend erwog daher bereits das Erstgericht, dass das über viele Jahre wiederholt gesetzte kriminelle Verhalten des Beschwerdeführers dessen massive kriminelle Energie aufzeigt, der durch die bislang erfolgten staatlichen Reaktionen nicht wirksam begegnet werden konnte.
Wenngleich der Beschwerdeführer eine hausordnungsgemäße Führung aufweist, ist eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse seit der Tatbegehung aufgrund der Kürze der bisherigen Anhaltung nicht anzunehmen und steht die schon in der Vergangenheit mehrfach gezeigte Resozialisierungsresistenz des Beschwerdeführers der gesetzlich geforderten Annahme, er werde – auch unter Berücksichtigung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB - durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von einer erneuten Straffälligkeit abgehalten, unumstößlich entgegen.
Diesem Kalkül vermag der Strafgefangene, der bislang eine Wohn- und Arbeitsmöglichkeit auch bloß behauptet (ON 2.1, 1), nichts Substantielles entgegenzusetzen, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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