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13R5/25p•OLG Wien 13R5/25p
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Reden und Mag. Wieser in der Rechtssache der klagenden Partei A*, *, vertreten durch Mag. Peter Rezar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B, *, 2. C AG **, **, beide vertreten durch Mag. Joachim Pfeiler, Rechtsanwalt in Brunn am Gebirge, wegen (zuletzt) EUR 67.484,94 sA, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 46.970,) gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 8.11.2024, **15, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 4.072,34 (darin EUR 678,72 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 4.1.2023 ereignete sich in ** an der Kreuzung D*/E*/F* gegen 18.58 Uhr ein Verkehrsunfall, bei dem es zu einer Kollision zwischen dem Krankenfahrzeug der klagenden Partei und dem vom Erstbeklagten gelenkten und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW kam. Der Lenker des Klagsfahrzeuges fuhr mit dem Einsatzfahrzeug während einer Einsatzfahrt auf der E* in Richtung F*. Am Einsatzfahrzeug waren das Blaulicht und das Folgetonhorn eingeschaltet, die Ampel in seine Fahrtrichtung zeigte Rotlicht. Vor dieser Ampel befindet sich ein Schutzweg.
10 Sekunden vor der Kollision war das Klagsfahrzeug mit 60 km/h unterwegs. Auf Höhe des Schutzweges bremste der Klagslenker ab. Der Klagslenker verringerte innerhalb von 7 Sekunden die Geschwindigkeit des Klagsfahrzeuges auf 19 km/h. Bei Erreichen der 19 km/h war das Klagsfahrzeug bereits 8 m hinter dem Schutzweg und 3 Sekunden vor Kollision.
Der Erstbeklagte war auf der D* stadtauswärts unterwegs. Er fuhr mit einer konstanten Geschwindigkeit von 45 km/h. Die Ampel in seine Richtung zeigte grün blinkend. Der Erstbeklagte war jedenfalls im Sichtbereich für den Klagslenker, der Klagslenker nahm das von rechts kommende Beklagtenfahrzeug jedoch nicht wahr. Umgekehrt war auch das Klagsfahrzeug zu diesem Zeitpunkt für den Erstbeklagten im Sichtbereich, der Erstbeklagte nahm das Klagsfahrzeug jedoch nicht wahr. Dabei war das Klagsfahrzeug 3,5 bis 4 Sekunden vor der Kollision für den Erstbeklagten sichtbar. Ebenso war die optische Wahrnehmung des Blaulichts und die akustische Wahrnehmung des Folgetonhorns spätestens 5 Sekunden vor der Kollision möglich [F1]. Der Erstbeklagte hätte spätestens 2 Sekunden vor der Kollision entsprechend reagieren müssen. Hätte er 2 Sekunden vor der Kollision entsprechend reagiert, wäre er vor der Kollision oder zum Kollisionszeitpunkt zum Stillstand gekommen und es wäre zu keiner Kollision gekommen.
Das Beklagtenfahrzeug war wiederum bereits im Bereich des Schutzweges in der E* für den Klagslenker sichtbar [F2]. Der Klagslenker hätte ebenfalls 2 Sekunden vor der Kollision reagieren müssen. Hätte dies der Klagslenker getan und 2 Sekunden vor der Kollision reagiert, wäre das Klagsfahrzeug vor der Kollisionsstelle zum Stillstand gekommen. Beide Lenker nahmen den jeweils anderen jedoch vor der Kollision nicht wahr.
Die klagende Partei begehrte (nach Klagseinschränkung infolge Zahlung von EUR 22.955,06 durch die zweitbeklagte Partei) die Zahlung von EUR 67.484,94 sA und brachte dazu im Wesentlichen vor, der Lenker des Klagsfahrzeuges sei im Zuge einer Einsatzfahrt ordnungsgemäß mit Blaulicht und Folgetonhorn unterwegs gewesen und habe beabsichtigt, die Kreuzung mit der D* im dritten Fahrstreifen bei Rotlicht in gerader Richtung zu überqueren, wozu er sich mit langsamer Fahrgeschwindigkeit an die Kreuzung in Schrittgeschwindigkeit herangetastet habe. Der Erstbeklagte habe das von links nach rechts querende Klagsfahrzeug, das für ihn ganze 7 Sekunden sichtbar gewesen sei, übersehen und sei mit überhöhter Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren, wodurch es zur Kollision gekommen sei. Den Beklagten treffe das alleinige Verschulden am Unfall.
Am Klagsfahrzeug sei Totalschaden entstanden, weil die Reparaturkosten bei EUR 131.397,46 lägen, der Wiederbeschaffungswert jedoch bei EUR 90.940,. Der Wert des Wracks betrage EUR 500,, woraus sich der (ursprünglich) eingeklagte Betrag von EUR 90.440, errechne.
Die beklagten Parteien bestritten das Klagebegehren und wendeten im Wesentlichen ein, dass die Verkehrslichtanlage für das Klagsfahrzeug Rotlicht und für die Annäherungsrichtung des Erstbeklagten Grünlicht angezeigt habe. Das Klagsfahrzeug sei trotz des Rotlichts in einem Zug in die Unfallkreuzung eingefahren. Es habe sich der Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von bis zu 74 km/h angenähert, sei in der Kreuzung mit mindestens 19 km/h unterwegs gewesen und habe jedenfalls nicht angehalten. Hätte der Klagslenker das Klagsfahrzeug vor dem Einfahren in die Kreuzung angehalten und den Querverkehr gehörig beobachtet, wäre es nicht zur Kollision gekommen, zumal der Klagslenker das herannahende Beklagtenfahrzeug wahrnehmen und dessen Vorrang beachten hätte können. Der Klagslenker habe daher massiv gegen die Bestimmungen der StVO verstoßen, während dem Beklagtenlenker lediglich zur Last gelegt werden könne, auf eine allfällige unklare Verkehrssituation nicht entsprechend reagiert zu haben. Eine Verschuldensteilung von 1:2 zu Lasten des Klagslenkers sei angemessen, die bei der geleisteten Teilzahlung berücksichtigt worden sei. Unter Zugrundelegung dieser Haftungsteilung wendeten die beklagten Parteien einen Betrag von EUR 7.191,61 an eigenen Schäden kompensando ein.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht aus, dass die Klagsforderung mit EUR 20.514,94 (sA) zu Recht (1.) und die Gegenforderung nicht (mehr) zu Recht besteht (2.). Es erkannte die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei EUR 20.514,94 sA zu bezahlen (3.) und wies das Mehrbegehren von EUR 46.970, sA ab (4.).
Dazu traf es die auf den Seiten 2 und 4 bis 7 der UA ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird, und deren im Berufungsverfahren wesentlicher Inhalt zum Unfallhergang eingangs wiedergegeben wurde (bekämpfte Feststellungen durch Unterstreichung hervorgehoben).
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, dass Lenker von Einsatzfahrzeugen nach § 26 Abs 3 Satz 2 StVO auch bei rotem Licht in eine Kreuzung einfahren dürften, wenn sie vorher angehalten und sich überzeugt hätten, dass sie dabei nicht Menschen gefährden oder Sachen beschädigen würden. Der Fahrer des Klagsfahrzeuges sei aufgrund des Einsatzes daher grundsätzlich berechtigt gewesen, nach Anhalten und Überzeugen, dass keine Menschen oder Sachen gefährdet werden, bei Rot in die Kreuzung einzufahren. Er habe zwar richtigerweise das Blaulicht und das Folgetonhorn eingeschalten gehabt, jedoch keine Notiz speziell von rechts heranfahrenden Autos genommen, die zum Zeitpunkt seiner Übersetzung über die Kreuzung noch freie Fahrt gehabt hätten. Er wäre aber sehr wohl dazu verpflichtet gewesen, dieser erhöhten Sorgfaltspflicht nachzukommen. Der Klagslenker habe beim Versuch, die Kreuzung zu passieren, nicht an der Haltelinie angehalten, sondern lediglich die Geschwindigkeit gedrosselt und sei sodann, ohne sich überzeugt zu haben, dass er die Kreuzung gefahrlos passieren könne, weitergefahren.
Der Erstbeklagte habe genügend Sicht gehabt, um das Klagsfahrzeug sehen zu können. Zudem sei das Folgetonhorn aktiviert gewesen, sodass auch eine akustische Wahrnehmung möglich gewesen wäre. Ihm sei jedenfalls vorzuwerfen, dass er das Klagsfahrzeug nicht wahrgenommen habe, obwohl er genügend Zeit gehabt hätte, angemessene Handlungen vorzunehmen, um einen Unfall zu vermeiden. Trotzdem sei ihm kein Verstoß gegen § 26 Abs 5 Abs 1 StVO anzulasten, weil er für seine Fahrtrichtung noch grün blinkendes Licht gehabt habe und iSd § 3 Abs 1 StVO davon ausgehen habe können, dass auch Einsatzfahrzeuge das Rotlicht beachten und den Querverkehr abwarten. Vorzuwerfen sei ihm jedoch, dass er nicht ausreichende Sicht in den vor ihm liegenden Verkehr genommen habe, das Blaulicht und das Folgetonhorn des Einsatzfahrzeuges übersehen und die unklare Verkehrslage, die sich trotz grünen Lichts ergeben habe, nicht berücksichtigt habe. Beide Lenker hätten die notwendige, sie treffende Sorgfalt außer Acht gelassen. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Verhaltens der Lenker sei eine Verschuldensteilung von 1:1 angemessen (2 Ob 20/13z).
Gegen den klagsabweisenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung der klagenden Partei wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf gänzliche Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagten Parteien beantragen, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Um die Feststellungsrüge gesetzmäßig auszuführen, muss die angestrebte Ersatzfeststellung in einem unauflöslichen Widerspruch zur bekämpften Feststellung stehen (RS0043150 [T9]). Soweit mit der Tatsachenrüge der ersatzlose Entfall einer Feststellung angestrebt wird, liegt insoweit keine wirksame Anfechtung vor (RS0041835 [T3, T5]).
1.1. Statt der bekämpften Feststellung [F1] begehrt die Berufungswerberin die Ersatzfeststellung:
„Dabei war das Klagsfahrzeug aufgrund der akustischen und optischen Wahrnehmungen 5 Sekunden vor der Kollision für den Erstbeklagten wahrnehmbar.“
Statt des ersten Satzes der bekämpften Konstatierungen wird keine Ersatzfeststellung und damit nur dessen ersatzloser Entfall begehrt. Zum zweiten Satz steht die begehrte Ersatzfeststellung in keinem zwingenden Widerspruch. Die begehrte Ersatzfeststellung zur Wahrnehmbarkeit des Klagsfahrzeuges 5 Sekunden vor der Kollision würde auch zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis wie die bekämpfte Feststellung zur Wahrnehmbarkeit spätestens 5 Sekunden vor der Kollision. Die Tatsachenrüge erweist sich somit in diesem Punkt nicht als gesetzmäßig ausgeführt. Ihr käme auch inhaltlich keine Berechtigung zu, da sie die mit den bekämpften Feststellungen vorgenommene Differenzierung zwischen der Sichtbarkeit des Klagsfahrzeuges als solchem und dessen bloße Wahrnehmbarkeit aufgrund des Blaulichts und des Folgetonhorns außer Acht lässt, die sich aber mit den Ausführungen des Sachverständigen in Einklang bringen lässt.
1.2. Statt der bekämpften Feststellung [F2] wird die Feststellung angestrebt:
„Das Beklagtenfahrzeug war cirka 3 bis 4 Sekunden vor der Kollision für den Klagslenker sichtbar.“
Auch die bekämpfte Feststellung zur Sichtbarkeit des Beklagtenfahrzeuges für den Klagslenker im Bereich des Schutzweges in der E* und die begehrte Ersatzfeststellung, zur Sichtbarkeit des Beklagtenfahrzeuges für den Klagslenker cirka 3 bis 4 Sekunden vor der Kollision stehen nicht zueinander in Widerspruch. Darüber hinaus würde die in diesem Punkt begehrte Ersatzfeststellung auch zu keinem anderen Ergebnis wie die bekämpfte Feststellung führen (RS0042386). Als Tatsachenrüge erweist sich die Berufung somit auch in diesem Punkt nicht als gesetzmäßig ausgeführt. Auch ein rechtlicher Feststellungsmangel wird damit nicht zur Darstellung gebracht, ergibt sich aus den sonstigen Feststellungen doch, dass sich das Klagsfahrzeug bereits 8 m hinter dem Schutzweg noch 3 Sekunden vor der Kollision befunden hat (S 5 der UA), woraus sich zwingend ableiten lässt, dass dem Lenker des Klagsfahrzeuges im Bereich des Schutzweges jedenfalls noch mehr als 3 Sekunden zur Verfügung standen, um eine Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug zu verhindern.
2.1. Einen sekundären Feststellungsmangel erblickt die klagende Partei darin, dass es mit den bekämpften Feststellungen [F1] widersprüchliche Feststellungen zum Zeitpunkt der Wahrnehmbarkeit des Klagsfahrzeuges und der damit verbundenen Signale (Blaulicht und Folgetonhorn) getroffen habe, indem es die Sichtbarkeit des Klagsfahrzeuges mit 3,5 bis 4 Sekunden und die Wahrnehmbarkeit des Blaulichtes und Folgetonhorns spätestens 5 Sekunden vor der Kollision festgestellt habe.
Wie bereits bei der Behandlung der Tatsachenrüge ausgeführt, liegen hier keine widersprüchlichen Feststellungen vor, weil sich die erste Feststellung auf die Sichtbarkeit des Klagsfahrzeuges als solchem und die zweite auf die Wahrnehmbarkeit des Blaulichts und des Folgetonhorns bezieht. Ein rechtlicher Feststellungsmangel liegt damit nicht vor.
2.2. Auf die in der Berufungsbeantwortung ausgeführte Feststellungsrüge war nicht einzugehen. Der Hauptzweck der Berufungsbeantwortung liegt darin, auf die Berufungsausführungen im einzelnen zu erwidern und damit Argumente für eine Bestätigung der angefochtenen Entscheidung zu liefern. Eine eigenständige Bekämpfung von Rechtsausführungen des Ersturteils in der Berufungsbeantwortung ist hingegen nicht möglich, stünde das doch in Widerspruch zu § 462 Abs 1 ZPO (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 468 Rz 4 mwN); eine eigenständige Rechtsrüge wie auch die Möglichkeit der Rüge fehlender Feststellungen wird auch mit §§ 468 Abs 2 und 473a Abs 1 ZPO nicht eröffnet (Obermaier in Höllwerth/Ziehensack, ZPO Praxiskommentar § 468 ZPO Rz 3 mwN; RS0115460).
2.3. Die Berufung wendet sich gegen die vom Erstgericht angenommene Verschuldensteilung im Verhältnis 1:1. Dem widerspreche die höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Reaktionsverzögerung eines Einsatzfahrzeuges als vernachlässigbar anzusehen sei, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer den Vorrang eines Einsatzfahrzeuges verletze. Im vorliegenden Fall habe der Beklagtenlenker die ihm nach § 26 Abs 5 StVO obliegende Verpflichtung und damit den Vorrang des Einsatzfahrzeuges verletzt, weshalb das Erstgericht die Reaktionsverzögerung des Fahrers des Klagsfahrzeuges als nachrangig hätte bewerten müssen, während die vorrangverletzende Handlung des Lenkers des Beklagtenfahrzeuges, der durch die Missachtung des Vorrangs des Klagsfahrzeuges die primäre Ursache des Unfalls gesetzt habe, ausschlaggebend sei. Der Klage hätte daher vollinhaltlich stattgegeben werden müssen.
2.2.1. Der Lenker eines Einsatzfahrzeuges ist nach § 26 Abs 2 StVO nicht an Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen gebunden. § 26 Abs 5 erster Satz StVO verpflichtet vielmehr jeden Straßenbenützer, für den das Herannahen eines Einsatzfahrzeuges erkennbar ist, diesem Platz zu machen (RS0074442). Gemäß § 19 Abs 2 StVO haben Einsatzfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs 1 Z 25 StVO immer den Vorrang. Das bedeutet, dass ihnen gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern der Vorrang zukommt, gleichgültig, von wo sie kommen und wohin sie fahren, auch dann, wenn sie eine Vorrangstraße kreuzen oder die Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ oder „Halt“ überfahren; sie haben Vorrang auch gegenüber Schienenfahrzeugen (RS0073521).
2.2.2. Diese Vorrangregelung gilt aber nicht im Anwendungsbereich des § 26 Abs 3 StVO. Bei einer durch Lichtzeichen geregelten Kreuzung, wie im vorliegenden Fall, ist § 19 StVO nicht anwendbar, weil Sondernormen bestehen, die dessen allgemeinen Vorrangregeln vorgehen; hier gelten die §§ 38 und 26 Abs 3 StVO (2 Ob 95/23v; vgl auch 2 Ob 211/22a).
2.2.3. Gemäß § 38 Abs 5 (iVm Abs 1 lit a) StVO gilt rotes Licht als Zeichen für „Halt“; bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen vor der Haltelinie anzuhalten. Gemäß § 26 Abs 3 Satz 2 StVO dürfen Lenker von Einsatzfahrzeugen auch bei rotem Licht in eine Kreuzung einfahren, wenn sie vorher angehalten und sich überzeugt haben, dass sie dabei nicht Menschen gefährden oder Sachen beschädigen. Voraussetzung für ein Einfahren in eine (geregelte) Kreuzung trotz Rotlichts ist daher, dass der Einsatzfahrzeuglenker in jedem Fall vor dem Einfahren anhält, um sich zu vergewissern, dass er ohne Gefährdung anderer die Kreuzung durchfahren kann. Ein Vorrang gegenüber dem Querverkehr, für den grünes Licht gilt, kommt ihm nicht zu (2 Ob 45/24t mwN).
2.2.4. Hier hat der Lenker des Einsatzfahrzeuges in Annäherung an die geregelte Kreuzung trotz für ihn geltenden Rotlichts lediglich seine Geschwindigkeit auf (zuletzt) 19 km/h verringert, ohne vor dem Einfahren in die Kreuzung anzuhalten und sich zu vergewissern, dass er diese ohne Gefährdung anderer durchfahren kann. Ein Vorrang gegenüber dem im Querverkehr befindlichen Lenker des Beklagtenfahrzeuges, der grünes Licht hatte, kam ihm daher nicht zu. Dem Lenker des Beklagtenfahrzeuges ist somit wie auch das Erstgericht zutreffend folgerte kein Verstoß gegen § 26 Abs 5 StVO anzulasten, sodass die Berufungsausführungen zur Gewichtung einer ihm anzulastenden Verletzung dieser Bestimmung bei der Verschuldensteilung ins Leere gehen.
2.2.5. Ausgehend davon, dass sowohl dem Lenker des Klagsfahrzeuges als auch dem Lenker des Beklagtenfahrzeuges mangelnde Aufmerksamkeit und dem Lenker des Klagsfahrzeuges zusätzlich ein Verstoß gegen die in § 26 Abs 3 Satz 2 StVO normierte Verpflichtung zum Anhalten vor dem Einfahren bei rotem Licht in eine Kreuzung anzulasten ist, ist die vom Erstgericht getroffene Verschuldensteilung 1:1 nicht korrekturbedürftig.
Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Die ordentliche Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
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