OLG Innsbruck 13Ra6/25t

13Ra6/25tOberlandesgericht22.05.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 13Ra6/25t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0130RA00006.25T.0522.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Stefan Wanner (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Mag.a Dr.in Silvia Zangerle-Leberer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* B*, vertreten durch Hermann Kraft Dallago Rechtsanwälte in Kufstein, gegen die beklagte Partei C*, vertreten durch Dr. Peter Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 2.764,60 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 20.9.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird in der Hauptsache keine Folge gegeben.

Hingegen wird der Berufung im Kostenpunkt teilweise Folge gegeben und die angefochten Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass sie lautet:

„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 2.470,56 (darin EUR 411,76 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 731,90 (darin EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Begründung

Die Klägerin war vom 12.12.2021 bis 4.4.2022 in dem von der Beklagten betriebenen und in einem Tiroler Schigebiet gelegenen Gastgewerbebetrieb beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Fristablauf.

Die Klägerin begehrt EUR 2.000,-- Schmerzengeld für aus Mobbing und Bossing resultierende psychische Schmerzen, EUR 626,-- Ersatz für psychotherapeutische Behandlungen und EUR 138,60 Fahrtkosten. Sie sei während des Dienstverhältnisses massivem Mobbing sowohl durch die Beklagte selbst als auch durch eine Arbeitskollegin ausgesetzt gewesen. Die Beklagte habe auf die Mitteilung der Klägerin bezüglich des Mobbings durch die Arbeitskollegin nicht reagiert, sondern das Mobbing sogar noch selbst bekräftigt. Dadurch habe sie ihre Fürsorgepflicht der Klägerin gegenüber verletzt.

Die Beklagte bestreitet das behauptete Mobbing und Bossing und beantragt Klagsabweisung. Die Klägerin habe ihr gegenüber die nunmehr behaupteten Mobbinghandlungen seitens der Arbeitskollegin nie angesprochen oder geäußert, sich gemobbt zu fühlen. Allfällige medizinische Behandlungen der Klägerin stünden nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis.

Mit dem in die Ausfertigung des angefochtenen Urteils aufgenommenen Beschluss wies das Erstgericht zunächst den von der Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Wiedereröffnung der Verhandlung zur Einvernahme zweier Zeugen und im Weiteren in der Hauptsachenentscheidung auch das Klagebegehren ab. Dabei ging es von nachstehendem Sachverhalt aus, wobei die mit Beweisrüge angefochtenen Feststellungen in Fettschrift hervorgehoben sind:

Ob die Klägerin und die Beklagte eine 5-Tage-Woche von Montag bis Freitag oder eine 6-Tage-Woche vereinbarten, muss offen bleiben. Als Arbeitsbeginn wurde von den beiden Vorgenannten der 12.12.2021 festgelegt, wobei die Klägerin ihre Arbeit tatsächlich erst am 16.12.2021 aufgenommen hat. Die Klägerin hatte vom 12.12.2021 bis einschließlich 15.12.2021 frei, wobei ihr diese Zeit abgegolten wurde – damit war sie einverstanden. Grund für die Tätigkeitsaufnahme erst mit 16.12.2021 war, dass von Seiten des Bundes die Information ergangen war, dass Saisonarbeitskräfte wie die Klägerin auf Kurzarbeit gehen könnten, falls ein neuerlicher Lockdown käme, sofern sie bis zum 12.12.2021 angemeldet worden seien. Die Beklagte hat dies auch bei den anderen Mitarbeitern so getätigt.

Ob die Klägerin die Beklagte, ihre Vorgesetzte, davon in Kenntnis gesetzt hat, dass sie nebenbei in der „D*“ in E* aushilft, und ob die Beklagte damit einverstanden war oder nicht, kann nicht festgestellt werden. Ob darüberhinausgehend Essenspausen sowie Rauch- oder Handypausen thematisiert wurden oder nicht, muss offen bleiben. Die Beklagte hat der Klägerin zugestanden, erst später zur Arbeit zu kommen, nämlich erst mit der Gondel um 8:30 Uhr von ** aus, während andere Mitarbeiter, insbesondere die Beklagte selbst, F*, G* B* (Vater der Klägerin), H* (Cousine der Klägerin) sowie I* (Mutter der Beklagten) bereits die Gondel um 7:30 Uhr nahmen.

Die Klägerin befand sich ab dem 27.01.2022 zunächst aufgrund der Infektion ihres Sohnes mit SARS-CoV-2 und später aufgrund ihrer eigenen Infektion in Absonderung. Am 10.02.2022 kehrte sie zur Arbeit zurück. Beginnend mit 16.03.2022 war die Klägerin wiederum im Krankenstand, wobei die Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den 16.03.2022 erst am 21.03.2022 ausgestellt wurde. Auch die Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 20.03.2022 bis zum 22.03.2022 ist am 21.03.2022 ausgestellt worden. Sie wurde in der Folge wiederum ab dem 24.03.2022 bis zum letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses, welcher der 04.04.2022 war, krankgeschrieben. Neben der Tätigkeit bei der Beklagten hat die Klägerin in der „D*“ in E* gearbeitet. Ob dies auch am Samstag, den 19.03.2022, und/oder am darauffolgenden Samstag, den 26.03.2022 der Fall war oder nicht, muss offen bleiben.

[A] Die Arbeitstage begannen jedenfalls mit der Gondelfahrt nach oben, wobei die meisten – wie vorausgeführt – diese um 7:30 Uhr tätigten. Bei diesen Gondelfahrten wurde nicht thematisiert, und zwar auch nicht von F*, I* sowie der Beklagten selbst, dass die Klägerin immer zu spät komme, dass sie die Arbeit nicht ordentlich mache, dass sie faul sei, dass sie sich nicht gut um ihre Kinder kümmere, dass sie so aussehe, als wäre sie gerade aus dem Bett gefallen oder Sinngleiches in Bezug auf die Klägerin.

Oben angekommen haben jene Mitarbeiter, die sich schon um 7:30 Uhr nach oben begeben haben, gefrühstückt, bevor sie die Arbeit aufgenommen haben. Die Klägerin kam meistens erst im Lokal an, als die anderen bereits arbeiteten, und nahm sich dann eine Breze vom Selbstbedienungsbereich, in dem F*, welche auch in der Zeit vom 12.12.2021 bis zum 04.04.2022 bei der Beklagten im Service tätig war, arbeitete. Nachdem sich F* darüber geärgert hatte, dass die Klägerin sich immer erst eine Breze genommen hat, bevor sie ihre Tätigkeit aufnahm, wurde sie von der Beklagten darauf aufmerksam gemacht, dass sich jeder Mitarbeiter im Betrieb nehmen könne, was er wolle.

F* äußerte sich auch gegenüber ihren Arbeitskollegen, teilweise auch gegenüber der Klägerin selbst dahin, dass die Klägerin zu spät zur Arbeit komme und „faul“ sowie „zu dumm“ zum Arbeiten sei – wie oft und gegenüber wem das genau der Fall war, muss offen bleiben. Auch J*, welcher in der Wintersaison 2021/2022 im gegenständlichen Betrieb als Koch tätig war, hat sich in Bezug auf die Klägerin dahin erklärt, dass diese zu spät zur Arbeit komme, während der Arbeitszeit Rauchpausen konsumiere sowie aufs Handy schaue – wie oft und gegenüber wem das genau der Fall war, muss ebenso offen bleiben. Wie die Klägerin gearbeitet hat, insbesondere ob sie ihrer Arbeit ordentlich und sorgfältig nachgekommen ist oder nicht, wie oft sie tatsächlich Rauchpausen konsumierte oder aufs Handy schaute, kann nicht festgestellt werden. F* und J* haben jedenfalls nicht gewusst, dass die Beklagte der Klägerin vor Saisonsbeginn gestattet hatte, erst die Gondel um 8:30 Uhr und nicht schon jene um 7:30 Uhr zu nehmen.

F* hat im oberen Stock, dem Selbstbedienungsbereich, gearbeitet, während die Klägerin gemeinsam mit ihrer Cousine H* zunächst im unteren Stock, dem Bedienungsbereich des Lokals, „gekellnert“ hat. Gegen Ende der Tätigkeit der Klägerin bei der Beklagten – wann genau, kann nicht festgestellt werden – wurde der Bedienungsbereich zugesperrt und haben ab dort die Klägerin und H* im oberen Stock gearbeitet. Zuvor wurden sie noch beauftragt, im unteren Bereich des Lokals, dem Bedienungsbereich, zu putzen. Nachdem H* einmal, als sie schon im oberen Bereich tätig war, unten zur Toilette gegangen war und gerade wieder auf dem Weg nach oben war, hörte sie F*, welche sich im Bereich der Küche im Bedienungsbereich befand, „schimpfen“. F* äußerte sich dabei über Nachfrage von H* dahin, dass nur die Hälfte erledigt, der Kühlschrank nicht geputzt sowie die Menagen nicht aufgeräumt worden seien. [B1] Ob diese sich zudem dahin erklärte, dass die beiden, nämlich die Klägerin und ihre Cousine H*, einen „Saustall“ hinterlassen hätten, und nachfragte, ob sie nicht wüssten, wie man putze und sie dabei als zwei „Prinzessinnen“ bezeichnete oder nicht, muss offen bleiben. Ebenso wenig kann festgestellt werden, ob sich I*, die Mutter der Beklagten, welche in der Saison 2021/2022 an der Kassa im Selbstbedienungsbereich gearbeitet hat, an diesem Tag auch gegenüber H* dahin erklärte, dass das eine Sauerei sei, wie sie geputzt hätten. Offen bleiben muss auch, ob sich I* jemals in Bezug auf die Klägerin und H* geäußert hat oder nicht. In derselben Zeit, nämlich als die Klägerin und ihre Cousine H* bereits im oberen Bereich tätig waren, äußerte sich die Klägerin gegenüber den dort arbeitenden Mitarbeitern dahin, dass dies eine „Dodelarbeit“ sei. Als „Dodel“ oder „Deppen“ hat sie die dortigen Mitarbeiter aber nicht bezeichnet.

Auch zwischen der Klägerin und deren Cousine H* hat es mehrfach Probleme gegeben, wobei es auch vorgekommen ist, dass diese nicht mehr miteinander redeten – wie oft und in welchem zeitlichen Ausmaß dies der Fall war, kann nicht festgestellt werden. Jedenfalls hat die Beklagten deshalb die Klägerin und H* darauf hingewiesen, dass dies so nicht ginge und sie zusammenarbeiten müssten – wann genau dies der Fall war, muss offen bleiben.

Neben den vorgenannten Äußerungen zur Einhaltung der Arbeitszeit sowie der Arbeitsweise der Klägerin sind private Angelegenheiten, insbesondere die Trennung der Klägerin von ihrem damaligen Partner, dem Stiefvater der Tochter, zunächst von F* thematisiert worden. Es ging dabei auch darum, dass die Tochter der Klägerin zu ihrem nunmehrigen Expartner zog. Ob dabei auch darüber geredet wurde, dass die Tochter der Klägerin ein Verhältnis mit diesem habe oder nicht, muss offen bleiben. Die Beklagte hat von F* die Trennung der Klägerin von ihrem Expartner und das Mitziehen der Tochter der Klägerin mit diesem erfahren. [B2] Ob sie die Klägerin auf die Trennung und das Mitziehen der Tochter angesprochen hat oder nicht, kann nicht festgestellt werden.

Die Klägerin hat die Beklagte einmal darauf aufmerksam gemacht, dass F* „immer etwas zum Sprechen habe, wenn sie den Raum verlasse beziehungsweise von F* weggegangen sei“, woraufhin die Beklagte meinte, dass die Klägerin gar nicht wisse, ob diese über sie gesprochen habe. Dies hat die Klägerin sodann zugestanden. [B3] Ob die Klägerin sich darüber hinaus gegenüber der Beklagten dahingehend geäußert hat, dass sie nicht wolle, dass im Betrieb über sie in einer negativen Weise in Bezug auf vorausgeführte Thematiken gesprochen werde, oder nicht, muss offen bleiben.

Ob die Beklagte von vorausgeführten Äußerungen mit Ausnahme jener von F* in Bezug auf das tägliche Holen einer Breze aus dem Selbstbedienungsbereich der Klägerin, auf die Trennung der Klägerin von ihrem Partner und das Mitziehen der Tochter zu ihm sowie dazu, dass die Klägerin den Selbstbedienungsbereich gegenüber den dortigen Mitarbeitern als „Dodelarbeit“ bezeichnet hat, Kenntnis hatte oder nicht, muss offen bleiben.

Auch kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte sich jemals in Bezug auf die Klägerin dahingehend äußerte, dass sie nicht kritikfähig sei und immer etwas bräuchte, wenn andere auch etwas bräuchten. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die Beklagte andere als die oben geschilderten, insbesondere abwertende Äußerungen in Bezug auf die Person der Klägerin und/oder deren Arbeitsweise gegenüber dieser und/oder andere ihrer Mitarbeiter getätigt hat.

[B4] Jedenfalls hat sich die Beklagte hinsichtlich Corona nicht dahin erklärt, dass man keinen Test machen solle, außer wenn man keine Lust zum Arbeiten habe, dann mache man es halt so wie die Klägerin, und ebenso wenig, dass die Mitarbeiter, welche sich auf Corona testen lassen, auf ihrer Tasche lägen und nicht arbeiten wollten.

[B5] Die Beklagte hat sich gegenüber der Klägerin auch nie dahingehend geäußert, dass sie nichts dafür könne, dass diese einen behinderten Sohn habe, sie sei nicht beim Samariterbund.

Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, ob die Klägerin – wie auch die anderen Mitarbeiter der Beklagten – ein Valentinstagsgeschenk erhielt oder nicht. H* hat von der Beklagten zwei Mal über den Lohn hinaus jeweils EUR 200,-- erhalten. Ob dies für das Einspringen an einem freien Tag der Fall war oder deshalb, weil sie eine „brave Mitarbeiterin“ war, muss ebenso offen bleiben wie der Umstand, ob andere Mitarbeiter vorausgeführte Zahlungen über den Lohn hinaus erhielten oder nicht.

Jedenfalls hat die Klägerin, nachdem sie aus der Absonderung aufgrund der Infektion mit SARS-CoV-2 am 10.2.2022 zurückgekehrt war, gekündigt, wobei der Grund hierfür ebenso offen bleiben muss wie der Umstand, wieso die Klägerin in weiterer Folge nicht daran festhielt.

Rechtlich verneinte das Erstgericht ein Bossing durch die Beklagte ebenso wie eine Fürsorgepflichtverletzung durch diese aufgrund ihr zur Kenntnis gekommener Mobbinghandlungen anderer Mitarbeiter.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin. Aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung strebt sie eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinn einer vollumfänglichen Klagsstattgebung an; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Zudem bemängelt die Klägerin die erstinstanzliche Kostenentscheidung.

Die Beklagte beantragt in ihrer fristgerechten Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.

Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO). Diese ist aus nachstehenden Gründe nicht berechtigt:

I. Zur Mängelrüge:

1.1. Unter diesem Rechtsmittelgrund kritisiert die Klägerin die unterlassene Einvernahme der von ihr angebotenen Zeugen K* und L* und die Abweisung ihres diesbezüglichen Wiedereröffnungsantrags. Die beiden Zeugen hätten Angaben zu den von der Klägerin behaupteten Vorfällen machen können.

1.2. Zur inhaltlichen Behandlung dieser Rechtsmittelausführungen ist zunächst näher auf den Verfahrenslauf einzugehen: Die vorliegende Klage langte am 6.6.2023 bei Gericht ein. Die Klägerin war bereits zu diesem Zeitpunkt und während des gesamten Verfahrens anwaltlich vertreten. Weder in der Klage noch in den vor der ersten Tagsatzung erstatteten Schriftsätzen ON 5 und ON 11 führte die Klägerin die nunmehr relevierten Zeugen an. Gleiches gilt für die vorbereitende Tagsatzung vom 5.10.2023 (ON 12.1). Im darauf folgenden Schriftsatz vom 2.11.2023 (ON 13) führt die Klägerin nur aus, die Kontaktaufnahme mit Zeugen, die jährlich zur Wintersaison nach Tirol kommen würden, sei noch nicht möglich gewesen, weshalb keine ladungsfähigen Adressen in Tirol ausfindig gemacht hätten werden können. Um welche Zeugen es sich dabei handelt, wird nicht releviert. Erstmals mit Schriftsatz vom 21.11.2023 (ON 15) nennt die Klägerin ausschließlich die Vornamen der beiden aus Ungarn stammenden Zeugen und führt aus, sie werde sich bemühen, dem Gericht deren diesjährigen Aufenthaltsort während der Wintersaison bekannt zu geben. Obgleich das Erstgericht bereits im Jänner 2024 (ON 16) den weiteren Tagsatzungstermin für den 26.4.2024 anberaumte, erfolgten bis dahin keine weiteren Bekanntgaben der Klägerin bezüglich ladungsfähiger Anschriften der beiden Zeugen. Nach entsprechender Erörterung trug das Erstgericht der Klägerin in dieser Tagsatzung auf, binnen eines Monats die vollständigen Namen und Anschriften der Zeugen bekannt zu geben (ON 28.1 S 2). Erstmals im darauf folgenden Schriftsatz vom 30.4.2024 (ON 29) nannte die Klägerin die vollständigen Namen und Geburtsdaten der beiden Zeugen und teilte mit, dass in Ungarn zwar ein Zentrales Melderegister bestehe, es für eine behördliche Meldeabfrage jedoch eines entsprechenden Auftrags des Gerichts bedürfe. Gleichzeitig ersuchte die Klägerin (erstmals) einen solchen Auftrag auszufertigen. Unter Verweis auf dieses Vorbringen beantragte sie mit Schriftsatz vom 22.5.2024 (ON 30) die Frist zur Bekanntgabe der ladungsfähigen Anschriften der Zeugen auf vier Wochen nach Zustellung des Protokolls der letzten Tagsatzung zu erstrecken. Mit Schriftsatz vom 6.6.2024 (ON 33) ersuchte sie neuerlich um „entsprechende Fristerstreckung“. Mit Beschluss vom 12.7.2024 (ON 39) formulierte das Erstgericht (neuerlich) einen Auftrag zur Bekanntgabe der ladungsfähigen Anschriften der Zeugen und setzte hierfür eine Frist von zwei Monaten. Mit Schriftsatz vom 11.9.2024 (ON 40) teilte die Klägerin mit, der zwischenzeitig an das zuständige ungarische Ministerium gerichtete Antrag auf Erteilung einer Meldeauskunft sei zunächst mit dem Vermerk "verzogen" zurückgekommen; ein weiterer daraufhin an eine andere Adresse versandter Antrag sei noch nicht beantwortet. Ladungsfähige Anschriften der Zeugen könnten daher noch immer nicht bekannt gegeben werden. Die bereits Ende Mai anberaumte abschließende Tagsatzung fand am 20.9.2024 statt (ON 41.1.). Dort erklärte der Klagsvertreter, nach wie vor nicht in Kenntnis über ladungsfähige Anschriften der Zeugen zu sein. Weitere auf die beiden Zeugen bezogene Anträge wurden nicht gestellt. Die Verhandlung erster Instanz wurde am 20.9.2024 geschlossen. Mit Schriftsatz vom 30.9.2024 (ON 44) gab die Klägerin die Anschriften der Zeugen bekannt und beantragte die Wiedereröffnung der Verhandlung zum Zweck deren Einvernahme im Rechtshilfeweg.

1.3. Um dem sich aus §§ 226 Abs 1 und 239 Abs 1 ZPO ergebenden Bestimmtheitsgebot zu entsprechen, ist beim Zeugenbeweis die Bekanntgabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift der Zeugen durch den Beweisführer erforderlich (Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO4 S 132ff mwN). Mangels bis zum Schluss der Verhandlung bekannt gegebener Anschriften der Zeugen konnte deren Ladung vom Gericht vor Verhandlungsschluss nicht veranlasst werden.

Wenn die Klägerin zur Begründung der Verfahrensrüge auf ihre ab Ende April 2024 an das Erstgericht gerichteten Mitteilungen und Anträge bezüglich Ausforschung der ungarischen Anschriften der Zeugen abstellt, ist ihr ihre eigene diesbezügliche monatelange Untätigkeit entgegenzuhalten. Es wird auf obige Darstellung des Verfahrenslaufs verwiesen. Entgegen der sich aus § 226 Abs 1 ZPO ergebenden Verpflichtung bereits in der Klage die Beweismittel anzugeben, nannte die Klägerin die Zeugen erstmals nach der vorbereitenden Tagsatzung. Selbst dann bemühte sie sich aber noch nicht um die Ausforschung deren Anschriften, sondern bedurfte es hiefür einer weiteren Tagsatzung samt gerichtlichen Hinweises. Erstmals mit dem rund 11 Monate nach Klagseinbringung eingebrachten Schriftsatz vom 30.4.2024 informierte die Klägerin das Erstgericht über ihre Erhebungen in Ungarn und das Erfordernis eines gerichtlichen Auftrags zur Erlangung einer Meldeauskunft in Ungarn. Damit ist für die verspätete Ausmittlung der ungarischen Anschriften der Zeugen nicht ein Versäumnis des Erstgerichts ausschlaggebend, sondern die eigene Untätigkeit der Klägerin, hat sie dadurch doch die ihr obliegende Prozessförderungspflicht (§ 178 Abs 2 ZPO) nicht unerheblich verletzt. Warum sie die erst weit nach Klagseinbringung eingeleiteten Nachforschungen bezüglich der Anschriften der Zeugen nicht bereits früher startete, begründet die Klägerin nicht. Gegenstand eines Rechtsmittel können aber nur Fehler des Gerichts, nicht jedoch Versäumnisse einer Partei sein (RIS-Justiz RS0036581).

1.4. Hinzu kommt, dass zum allein maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz keine vom Erstgericht unerledigten Anträge der Klägerin im Zusammenhang mit der Einvernahme der beiden Zeugen offen waren. Dass deren Ladung mangels von der Klägerin bis dahin bekannt gegebener Anschriften nicht möglich war, wurde bereits dargelegt. Den im Zusammenhang mit der Ausforschung der Zeugen in Ungarn gestellten Anträgen ist das Erstgericht letztlich nachgekommen. Weitere auf die beiden Zeugen bezogenen Anträge erhob die Klägerin weder im Schriftsatz vom 11.9.2024 noch in der abschließenden Tagsatzung, sondern beschränkte sie sich dort jeweils auf die Mitteilung, die Anschriften der Zeugen sei nach wie vor nicht bekannt. Damit war das Erstgericht mangels entsprechender Anträge auch nicht gehalten, die Tagsatzung neuerlich zu erstrecken.

1.5. Auch die unterlassene Wiedereröffnung der Verhandlung begründet keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz. § 194 ZPO sieht – sofern hier von Bedeutung – die Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen Verhandlung dann vor, wenn dies zur Aufklärung und Ergänzung des bereits Vorgebrachten oder zur Erörterung und zum Beweis erst nach Schluss der Verhandlung als erheblich erkannter Tatsachen notwendig ist. Ein vorzeitiger Verhandlungsschluss nach § 193 Abs 3 ZPO hat hier nicht stattgefunden. Die Parteien haben kein Recht auf eine Wiedereröffnung; sie können eine solche nur anregen (RIS-Justiz RS0036979). Die Wiedereröffnung dient nur dazu, etwas nachzuholen, was das Gericht versäumt hat, nicht aber, um den Parteien die Möglichkeit zu geben, das nachzutragen, was sie wahrzunehmen hatten. Eine Wiedereröffnung kann daher insbesondere dann nicht erfolgen, wenn die sie begehrende Partei nur neue Tatsachen vorbringen oder neue Beweismittel anbieten will (RIS-Justiz RS0037031). Dass die verspätete Ausforschung der Anschriften der Zeugen nicht auf eine Säumnis des Gerichts, sondern die Untätigkeit der Klägerin zurückzuführen ist, wurde bereits dargelegt. Da die Wiederöffnung des Verfahrens hier nur dazu gedient hätte, der Klägerin nachträglich die Möglichkeit der Erstattung eines prozessordnungskonformen Beweisanbots zu ermöglichen, hat das Erstgericht zu Recht davon abgesehen.

1.6. Insgesamt liegt damit im Zusammenhang mit der unterlassenen Einvernahme der genannten Zeugen ein für die erfolgreiche Geltendmachung eines Verfahrensmangels vom Erstgericht zu vertretender Verfahrensverstoß (RIS-Justiz RS0043049; RS0043027) nicht vor, weshalb die Mängelrüge in diesem Punkt erfolglos bleibt.

2. Auch die unterlassene Einholung des von der Klägerin zum Beweis der bei ihr eingetretenen gesundheitlichen Schäden angebotenen psychiatrischen Gutachtens begründet keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz. Allein die Nennung eines Beweismittels im Prozessprogramm bewirkt keinen Verfahrensmangel, wenn das Beweismittel vom Gericht letztlich nicht aufgenommen wird, ist das Prozessprogramm doch jederzeit abänderbar und bindet weder das Gericht noch die Parteien (RIS-Justiz RS0128137). Im Übrigen ist die Verfahrensrüge in diesem Punkt nicht judikaturkonform ausgeführt, verabsäumt es die Klägerin doch konkret darzulegen, welche entscheidungsrelevanten Ergebnisse bzw Änderungen des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts sich durch die Aufnahme des Gutachtens ergeben hätten (RIS-Justiz RS0043039). Dass die vorliegende Klage schon an einem der Beklagten zuzurechnenden Mobbing/Bossing scheitert, wird im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge näher dargelegt. Die Einholung eines medizinischen Gutachtens zu den von der Klägerin behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen war daher mangels Entscheidungsrelevanz dieses Beweismittels hier nicht erforderlich.

3. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO liegt damit insgesamt nicht vor.

II. Zur Beweisrüge:

1. Unter diesem Rechtsmittelgrund bemängelt die Klägerin die oben in Fettschrift hervorgehobenen Feststellungen und begehrt deren Ersatz zur folgende:

Ad [A]: „Bei den Gondelfahrten um 07:30 Uhr äußerte sich die Beklagte mehrfach abfällig über die Klägerin, sie sagte etwa aus, dass es ein Wahnsinn sei, wie die Klägerin daherkomme oder dass es kein Wunder sei, dass die Tochter der Klägerin mit deren, also der Klägerin, Ex-Lebensgefährten mitgezogen sei. Die Klägerin wurde in Anwesenheit der Beklagten regelmäßig "ausgerichtet" im Hinblick auf ihr Aussehen, ihre Arbeit und ihr Privatleben.“

Ad [B1 bis B5]: „F* äußerte sich laufend abwertend über die Klägerin und auch über deren Cousine H*. Sie beschwerte sich gegenüber ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und auch gegenüber der Beklagten, dass die Beiden einen Saustall hinterlassen würden, bezeichnete sie als Prinzessinnen, äußerte sich abfällig und herablassend über das Privatleben der Klägerin und den Umstand, dass die Tochter der Klägerin mit dem ehemaligen Lebensgefährten mitgezogen ist. Die Beklagte sprach die Klägerin auch auf die Trennung vom Lebensgefährten und das Mitziehen der Tochter mit dem Lebensgefährten an und die Klägerin äußerte sich der Beklagten gegenüber auch dahingehend, dass sie nicht wolle, dass im Betrieb über sie in einer negativen Weise im Bezug auf diese Thematik gesprochen werde.

Auch die Mutter der Beklagten äußerte sich öffentlich auf eine Weise negativ über die Klägerin, dass die Beklagte dies jedenfalls mitbekommen hat.

Die Beklagte äußerte sich verständnislos gegenüber all jenen Mitarbeitern, die coronabedingt nicht arbeiten konnten, was auch bei der Klägerin der Fall war. Sie erklärte, dass man keinen Corona-Test machen solle, außer wenn man keine Lust zum arbeiten habe, so wie die Klägerin, dann mache man es eben so wie sie. Sie äußerte sich auch dahingehend, dass Mitarbeiter, welche sich auf Corona testen ließen, ihr nur auf der Tasche liegen und nicht arbeiten wollten. In diesem Zusammenhang und weil auch Küchenmitarbeiter an Corona erkrankt waren, bezeichnete sie die Angestellten als "Scheißpersonal". Einmal äußerte sie sich auch dahingehend, dass sie auch nichts dafür könne, dass die Klägerin einen behinderten Sohn habe, sie sei ja nicht beim Samariterbund.

Der Beklagten war bekannt, wie durchgehend negativ und abfällig sich die Zeugin F* über die Klägerin geäußert hat. Sie hat dies nicht nur von der Klägerin und von der Zeugin H* zugetragen erhalten, sondern auch selbst gehört, insbesondere auch bei den Gondelfahrten am Morgen. Die Klägerin hat die Beklagte auch mehrfach darauf angesprochen und diese hat auch zugesagt, mit F* diesbezüglich zu sprechen und dafür Sorge zu tragen, dass dieses Verhalten eingestellt werde. Tatsächlich hat sie jedoch nichts dergleichen unternommen, sondern selbst über die Klägerin geschimpft und hergezogen.“

Zur Begründung ihrer Beweisrügen beruft sich die Klägerin im Wesentlichen auf ihre eigenen Angaben und die ihrer Cousine, der Zeugin H*. Sie steht zusammengefasst auf dem Standpunkt, diese Angaben seien glaubwürdiger als jene der Beklagten und der anderen Zeuginnen und Zeugen, deren Abneigung gegen die Klägerin bei den Einvernahmen deutlich erkennbar gewesen sei. Dies treffe vor allem auf die Zeugin F* zu.

2.1. Das Wesen der in § 272 ZPO verankerten freien richterlichen Beweiswürdigung liegt darin, aus den zumeist unterschiedlichen Ergebnissen eines Beweisverfahrens Schlussfolgerungen im Hinblick auf die verfahrensrelevanten tatsächlichen Vorgänge zu ziehen. Der Richter ist durch keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden, sondern hat nach seiner Überzeugung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob er einen Beweis als gelungen ansieht oder nicht. Dabei kann insbesondere dem anlässlich der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des Richters von der Glaubwürdigkeit der vernommenen Personen maßgebliche Bedeutung zukommen (RISJustiz RI0100103; RES0000012; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 272 Rz 1; Klauser/Kodek JN-ZPO18 § 272 ZPO E 24ff). Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet oder eine solche Überzeugung anhand der Gesamtwürdigung der aufgenommenen Beweisergebnisse gerade nicht gewinnen kann und daher mangels ausreichend überzeugender Beweisergebnisse entscheidungswesentliche Tatsachen offen bleiben müssen. Die Tatsacheninstanz hat allerdings die Gründe insoweit auszuführen, dass ihnen entnommen werden kann, aus welchen Erwägungen sie diese Überzeugung gewonnen hat (RIS-Justiz RS0043175).

2.2. Im Rahmen der Behandlung einer Beweisrüge obliegt es dem Berufungsgericht nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorgelegenen Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat, nicht jedoch, ob seine Urteilsannahmen mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmen (3 Ob 2004/96v; OLG Innsbruck 2 R 13/19g; 15 Ra 12/19f; 5 R 20/15b; RIS-Justiz RI0100099). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse oder Erwägungen gibt, die für den anderen Prozessstandpunkt sprechen, reicht in aller Regel nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (RIS-Justiz RI0100099; RES0000012). Eine Beweisrüge kann daher nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung ins Treffen geführt werden können. Zu diesem Zweck ist überzeugend darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen entweder überhaupt zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für die begehrten Feststellungen vorliegen (RISJustiz RI0100099; Pochmarski/Tanczos/Kober Berufung in der ZPO4, 176 mwN).

2.3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermögen die Berufungsausführungen die erstgerichtliche Beweiswürdigung nicht zu erschüttern. Die bekämpften Sachverhaltsannahmen beruhen auf einer schlüssig begründeten Würdigung der dazu vorliegenden Beweisergebnisse. Das Erstgericht hat die Zeugen und Parteien unmittelbar vernommen und sich in seiner Beweiswürdigung jedenfalls in ausreichendem Maß mit allen wesentlichen Beweisergebnissen auseinander gesetzt und hinsichtlich aller angefochtenen Feststellungen dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen es zur vorliegenden Entscheidungsgrundlage gelangte. Es ist daher zunächst gemäß § 500a ZPO (RIS-Justiz RS0122301) auf die erstgerichtlichen beweiswürdigenden Überlegungen zu verweisen. Ergänzend wird im Einzelnen auf folgende Aspekte hingewiesen:

3. Ad [A]: Diese Feststellungen befassen sich mit den Gesprächen der Beklagten und der Arbeitskolleginnen während der täglichen Gondelfahrten, bei denen zwar ihre Cousine, die Zeugin H*, nicht aber die Klägerin selbst dabei war. Wenn das Erstgericht in US 45f seine Annahmen zunächst mit den Angaben der Beklagten und der Arbeitskolleginnen begründete und den gegenteiligen Schilderungen der Zeugin H*, auf deren Berichte sich die Klägerin mangels eigener Anwesenheit stützt, keinen Glauben schenkte, ist dies im Hinblick auf die widerstreitenden Angaben der an den Gesprächen Beteiligten und unter Beachtung der oben dargelegten Grundsätzen nicht zu beanstanden. Allein der Umstand, dass die Klägerin die Angaben der Zeugin F* und der Beklagten für „wesentlich unglaubwürdiger“ und jene der Zeugin H* für „in sich stimmig“ hält, genügt für ein Abgehen von den erstgerichtlichen Feststellungen nicht. Wenn die Berufung die höhere Glaubwürdigkeit der Klägerin und ihrer Cousine ua damit begründet, diese hätten auch für die Klägerin nachteilige Aspekte zugestanden („Dodljob“), ist ihr zu entgegen, dass dies gleichermaßen für die Zeugin F* gilt. Diese gestand unumwunden zu, zur Klägerin gesagt zu haben, sie sei faul und zu dumm zum Arbeiten (PA ON 41.1). Richtig ist zwar, dass sich ihren Schilderungen durchaus deutliche Vorbehalte gegenüber der Klägerin entnehmen lassen. Dass ihre Angaben deshalb per se unglaubwürdiger wären, kann daraus jedoch nicht geschlossen werden. Dass – wie in der Berufung behauptet – die Zeugin I* angegeben habe, bei den Gondelfahrten um 7:30 Uhr nicht dabei gewesen zu sein, ist unrichtig. Vielmehr gab sie an, regelmäßig um diese Zeit nach oben gefahren zu sein (PA ON 28.1 S 12 letzter Absatz). Zudem verwies bereits das Erstgericht zutreffend auf die Angaben des Vaters der Klägerin, der damals ebenfalls bei der Beklagten beschäftigt war und regelmäßig wie auch die anderen Mitarbeiter mit der ersten Gondel nach oben fuhr. Er wusste nichts von den behaupteten Äußerungen.

4.1. Zu den weiteren Beweisrügen ist vorab auf Folgendes zu verweisen: Nach der Rechtsprechung ist in einer ordnungsgemäß ausgeführten Beweisrüge nicht nur die bekämpfte und die stattdessen angestrebte Feststellung anzuführen, sondern muss in ihr klar ersichtlich sein, welche konkreten beweiswürdigenden Überlegungen der Berufswerber für unrichtig erachtet und aufgrund welcher Erwägungen und Beweismittel gerade die begehrten Feststellungen zu treffen gewesen wären (RIS-Justiz RS0041835 [T4]). Indem die Rechtsmittelwerberin alle mit [B1] bis [B5] bezeichneten Feststellungen unter einem anficht, diesen pauschal die oben unter [B] angeführten Feststellungen gegenüber stellt und in ihren inhaltlichen Berufungsausführungen nicht zwischen den einzelnen, vollkommen unterschiedlichen Geschehnissen und Themenkreisen unterscheidet, sondern in Bausch und Bogen dazu Stellung nimmt, wird sie den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die ordnungsgemäße Ausführung einer Beweisrüge hier weitgehend nicht gerecht.

4.2. Die Feststellungen halten aber auch der unter den in ErwGr II.2. dargelegten Gesichtspunkten vorzunehmenden inhaltliche Überprüfung stand. Auch in diesem Teil der Beweisrüge beruft sich die Klägerin zur Begründung ihres Standpunkts primär auf die Angaben ihrer Cousine. Diesbezüglich gelten die oben dargelegten Überlegungen. Allein, dass die Klägerin die Schilderungen ihrer Cousine für glaubwürdiger erachtet als jene der anderen Einvernommenen, vermag der Beweisrüge im Hinblick auf die Grundsätze der freien richterlichen Beweiswürdigung nicht zum Erfolg verhelfen (vgl insb ErwGr 3.1.).

4.3. Die mit [B1] bis [B3] bezeichneten Negativfeststellungen will die Klägerin im Wesentlichen durch entsprechende Positivfeststellungen ersetzt wissen. Das Erstgericht begründete diese Negativfeststellungen in den US 14 und 16f. Den dort dargelegten schlüssigen Erwägungen vermag die Berufung keine überzeugenden Überlegungen entgegen zu halten. Im Hinblick auf die uneinheitlichen Schilderungen der Beteiligten, auf die das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung hinreichend eingegangen ist, bestehen beim Berufungsgericht keine Bedenken, wenn das Erstgericht nicht mit der für die angestrebten Positivfeststellungen erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit von den jeweiligen von der Klägerin für ihren Standpunkt ins Treffen geführten Schilderungen überzeugt war.

4.4. Zu [B4] kritisiert die Klägerin die Feststellung zu den von der Klägerin behaupteten Äußerungen der Beklagten im Zusammenhang mit Corona-Testungen. Auch diesbezüglich vermag die Berufung keine Unschlüssigkeit der wohlbegründeten beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts in US 19 aufzuzeigen. Sowohl die Beklagte selbst als auch die Zeugin F* gaben übereinstimmend an, es habe im Betrieb Corona-Testungen gegeben und die Tests seien von der Beklagten besorgt worden. Dem Erstgericht ist darin beizupflichten, dass dieser Aspekt gegen die behaupteten Äußerungen spricht.

4.5. Die letzte angefochtene Feststellung in Zusammenhang mit den vom Erstgericht nicht als erwiesen angenommenen Äußerungen der Beklagten über den Sohn der Klägerin begründete das Erstgericht in US 20f. Wenn das Erstgericht an der diesbezüglichen Schilderung der Cousine der Klägerin ua deshalb zweifelte, weil nicht einmal die Klägerin selbst im Rahmen ihrer Parteieneinvernahme über eine solche Äußerung berichtete, kann diesen Erwägungen unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht für die Behandlung von Beweisrügen zu beachtenden Grundsätze nicht entgegen getreten werden. Warum die Klägerin über genau diese nur von der Zeugin H* wahrgenommene Äußerung nicht informiert gewesen sein soll, vermag die Berufung nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, zumal die Klägerin auch den überwiegenden Teil der weiteren behaupteten Äußerungen nur über ihre Cousine erfahren haben will.

4.6. Dem letzten Absatz der angestrebten Feststellungen, der sich auf den Kenntnisstand der Beklagten in Bezug auf die behaupteten Äußerungen und ihre Reaktion bezieht, mangelt es an dem für eine erfolgreiche Beweisrüge notwendigen Alternativverhältnis, stellt die Beweisrüge diesen doch keine angefochtenen Feststellungen gegenüber (OLG Innsbruck 3 R 9/23g; 3 R 69/22d; 3 R 71/20w; 1 R 182/20d; 23 Rs 22/20a, 3 R 71/20w; RIS-Justiz RS0041835; RI0100145; Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 15 mwN) . Die vom Erstgericht zu diesem Themenkreis insb in US 8f getroffenen Feststellungen sind nicht von den zu [B] bemängelten Feststellungen umfasst. Sofern die Klägerin damit den Sachverhalt erweiternde Feststellungen anstrebt, können solche nur als sekundärer Feststellungsmangel und damit in der Rechtsrüge geltend gemacht werden (RISJustiz RS0043603 [T7]; RS0043304 [T5, T6]). In diesem Fall würden die angestrebten Feststellungen zum Teil den gerade behandelten und vom Berufungsgericht als unbedenklich qualifizierten Feststellungen widersprechen, was wiederum zu einem sekundären Feststellungsmangel führen würde (RISJustiz RI0100163). Aus all diesen Gründen bleibt die Beweisrüge auch in diesem Punkt und damit insgesamt erfolglos.

III. Zur Rechtsrüge:

1. In der Rechtsrüge im engeren Sinn vertritt die Klägerin die Auffassung, die Beklagte habe für die klägerischen Ansprüche schon deshalb zu haften, weil sie die anderen Mitarbeiter nicht über den der Klägerin zugestandenen späteren Arbeitsbeginn informiert habe, was zu deren Unmut geführt habe. Zudem habe die Beklagte die Klägerin nicht gegenüber der Arbeitskollegin F* in Schutz genommen.

2. Die Klägerin begründet ihre Forderung gegenüber der Beklagten mit von dieser selbst verübtem Mobbing (sog Bossing) und damit, dass sie die Klägerin nicht vor dem von anderen Mitarbeitern verübten Mobbing geschützt habe. Damit ist zunächst zu klären, ob aus den konkreten Urteilsfeststellungen ein rechtlich als Mobbing zu qualifizierender Sachverhalt abzuleiten ist.

3. Das österreichische Recht kennt keine Legaldefinition für den Begriff Mobbing. Allerdings hatte sich die Rechtsprechung schon vielfach mit dieser Thematik zu befassen. Das Erstgericht hat die Grundzüge dieser Rechtsprechung zutreffend dargestellt (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a ZPO). Danach handelt es sich bei Mobbing um eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen und Kolleginnen oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen (sog Bossing), bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder mehreren Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet (1 Ob 39/20x; 1 Ob 56/18v; 9 ObA 131/11x je mwN; RIS-Justiz RS0124076). Für Mobbing ist das systematische, ausgrenzende und prozesshafte Geschehen über einen längeren Zeitraum typisch, etwa durch systematische Verweigerung jeder Anerkennung, Isolation, Zurückhalten von Informationen, Rufschädigung und dergleichen (8 ObA 12/21d; 9 Ob 86/08z; RS0124076 [T2]). Wesentlich ist, ob die vom Vorgesetzten oder den Kollegen gesetzten Maßnahmen objektiv geeignet waren, bei der unterlegenen Person den Effekt des Verdrängens aus dem Arbeitsverhältnis zu bewirken (1 Ob 56/18v). Das subjektive Empfinden des Betroffenen ist nicht ausschlaggebend (1 Ob 150/24a; RIS-Justiz RS0124076 [T7, T9]). Die große Bandbreite möglicher Mobbinghandlungen entzieht sich einer vollständigen Aufzählung. Beispielhaft können nur einige Handlungen genannt werde, etwa wiederholte Beschimpfungen, ohne dafür den geringsten Anlass gegeben zu haben, negative Äußerungen vor Kollegen und/oder unbeteiligten Dritten (Außenstehenden), wiederholtes Umstoßen und Leugnen getroffener Abmachungen (10 Ob 106/15t), Lustigmachen, Nichtübermittlung von Unterlagen oder Falschinformation und Erteilung ungeeigneter Weisungen (8 ObA 196/02k). In der Regel beruhen Mobbinghandlungen auf Vorsatz, was schon aus dem für Mobbing charakteristischen systematischen, ausgrenzenden und prozesshaften Geschehen über einen längeren Zeitraum abgeleitet werden kann (9 ObA 86/08z).

Auch wenn Mobbing keine eigenständige Anspruchsgrundlage darstellt, vermittelt der Begriff den Rechtsanwendern ein bestimmtes Bild von einem Geschehen und hilft, die über einen mehr oder weniger langen Zeitraum meist umfangreiche Abfolge von die Menschenwürde beeinträchtigenden Handlungen und Unterlassungen, denen ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ausgesetzt war, unter einer Bezeichnung zusammenzufassen. Wenn es aber um konkrete Ansprüche geht, führt kein Weg an der Auseinandersetzung mit den konkreten Rechtsgutverletzungen, die im Mobbingsachverhalt stecken, vorbei (9 ObA 94/05x ua). In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof auch bereits klargestellt, dass die rechtliche Würdigung eines als Mobbing am Arbeitsplatz bezeichneten Sachverhalts vor allem unter dem Blickwinkel zu erfolgen hat, ob von den beteiligten Akteuren arbeitsrechtliche Pflichten verletzt wurden (1 Ob 106/15t; 9 ObA 131/11x; 9 ObA 86/08z ua). Die Beurteilung, ob Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz Mobbing (oder „Bossing“) zugrundeliegt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (1 Ob 56/18v; 8 ObA 45/14x; RIS-Justiz RS0124076 [T4, T6]).

4. Ausgehend von diesen Grundsätzen und dem konkreten Urteilssachverhalt ist im vorliegenden Fall nicht von Mobbing/Bossing im Rechtssinn auszugehen. Allein die letztlich erwiesenen Unstimmigkeiten zwischen der Klägerin und primär einer Arbeitskollegin und vereinzelte Äußerungen Letzterer sowie eines weiteren Kollegen bezüglich der Arbeitsleistung der Klägerin verwirklichen noch nicht den Tatbestand des Mobbings. Konflikte und Meinungsverschiedenheiten können auch rein fachlicher Natur sein oder ihren Ursprung sogar im Verhalten der vermeintlich ausgegrenzten Person haben. Fachliche Kritik und daraus resultierende Zwistigkeiten und Unstimmigkeiten stellen für sich betrachtet keine Mobbinghandlungen dar. Solche könnten nur in – nicht nur einmaligen, sondern mehrfachen und länger andauernden – unsachlichen Äußerungen, Handlungen, etc. gelegen sein. Jedenfalls ist eine gewisse Dauer und Intensität des verpönten Verhaltens erforderlich. Beides ist hier jedoch nicht in dem Ausmaß erwiesen, dass der Tatbestand des Mobbings erfüllt wäre, selbst wenn einzelne Äußerungen („zu dumm zum Arbeiten“) zweifellos als unsachlich zu bezeichnen sind, wobei die behauptete Häufigkeit solcher und anderer Aussagen der Arbeitskollegin nicht erwiesen ist. Zu berücksichtigen ist auch die relativ kurze Dauer des Beschäftigungsverhältnisses von nur wenigen Monaten. Mobbing erfordert ein systematisches und längere Zeit andauerndes Ausgrenzen. Nicht unerwähnt bleiben können auch die den Tätigkeitsbereich ihrer Kollegen abwertenden Äußerungen der Klägerin („Dodlarbeit“).

5. Im Ergebnis mangelt es hier unter Berücksichtigung der erforderlichen Gesamtbetrachtung der Vorkommnisse an dem für die Verwirklichung von Mobbing im Rechtssinn erforderlichen systematischen, schikanösen und länger andauernden Geschehen, mit dem direkten oder indirekten Ziel, die Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen. Mangels eines als Mobbing zu qualifizierenden Sachverhalts kann der Beklagten aber auch keine daraus resultierende Fürsorgepflichtverletzung, welche Voraussetzung für die von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzansprüche wäre, angelastet werden.

6. Damit bleibt auch die Rechtsrüge im engeren Sinn erfolglos.

7. Da die Klage bereits am Grund des Anspruchs scheitert, waren Feststellungen zu den einzelnen geltend gemachten Ansprüchen entbehrlich. Die diesbezüglich gerügten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor.

8. Der Berufung in der Hauptsache kommt damit kein Erfolg zu.

IV. Zur Berufung im Kostenpunkt:

1. Die Klägerin wendet sich gegen die trotz rechtzeitig erhobener Einwendungen vom Erstgericht jeweils nach TP 2 vorgenommene Honorierung der Schriftsätze vom 7.2.2024 (ON 17) und vom 23.5.2024 (ON 31).

2. In Bezug auf den letztgenannten Schriftsatz vom 23.5.2024 (ON 31) sind die Einwände der Klägerin berechtigt, nicht jedoch in Bezug auf den Schriftsatz vom 7.2.2024 (ON 17):

2.1. Dem Schriftsatz vom 7.2.2024 (ON 17) ging das von der Klägerin erstmals nach der vorbereitenden Tagsatzung und der dortigen Erörterung des Gerichts, wonach deren bisheriges Vorbringen zu unkonkret sei, im Schriftsatz vom 21.11.2023 (ON 15) erstattete inhaltliche Vorbringen zu den behaupteten Mobbinghandlungen voran. Die Beklagte nahm im bemängelten Schriftsatz ua zu diesen erstmals konkretisierten Vorwürfen Stellung. Damit war der Schriftsatz der Beklagten aufgrund des von der Klägerin selbst erst verspätet erstatteten Vorbringens jedenfalls zweckmäßig. Eine erstmalige Erstattung des Bestreitungsvorbringens in der folgenden Tagsatzung wäre schon unter dem Gesichtspunkt der ausreichenden Vorbereitung der Parteien und des Gerichts auf diese Tagsatzung, in welcher mehrere Einvernahmen stattfanden, nicht zweckmäßig gewesen. Das Erstgericht hat den Schriftsatz daher zu Recht nach TP 2 entlohnt. In diesem Punkt kommt der Kostenrüge keine Berechtigung zu.

2.2. Anders verhält es sich mit dem Schriftsatz vom 23.5.2024 (ON 31). Das dort erstattete, nur rund einseitige Vorbringen hätte problemlos in der folgenden, zum Teil auch bereits in der vorangehenden Tagsatzung erstattet werden können. Was die in diesem Schriftsatz thematisierte Akontozahlung betrifft ist der Beklagten zudem entgegen zu halten, dass sie ihrerseits diese erstmals nach der vorbereitenden Tagsatzung in das Verfahren einbrachte und damit das dem nunmehr bemängelten Schriftsatz vorangehende Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 2.5.2024 (ON 29) provozierte. In diesem Punkt kommt der Kostenrüge daher Berechtigung zu.

Das Erstgericht entlohnte diesen Schriftsatz nach TP 2, was ausgehend vom Prozessgegenstand einem Kostenbetrag von EUR 170,16 (inkl EUR 28,36 USt) entspricht. In diesem Umfang war der Kostenrüge Folge zu geben und der erstgerichtliche Kostenzuspruch entsprechend zu reduzieren.

V. Verfahrensrechtliches:

1. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 2 Abs 1 ASGG, 50 Abs 1, 41 und 40 ZPO. Die im Berufungsverfahren unterlegene Klägerin hat der Beklagten die rechtzeitig und tarifkonform verzeichneten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

2. In Bezug auf ihre Kostenrüge ist die Klägerin mit exakt der Hälfte ihres darauf entfallenden und richtig mit EUR 340,32 bezifferten Interesses durchgedrungen, weshalb diesbezüglich in Anwendung der auch im Kostenrekursverfahren nach den §§ 40, 41 Abs 1, 43 ZPO vorzunehmenden Quotenkompensation jedenfalls Kostenaufhebung eintritt (Obermaier aaO Rz 1.95 mzwH). Ein Eingehen auf die Frage der gesonderten Entlohnung der Kostenrüge bzw der Berufungsbeantwortung im Kostenpunkt erübrigt sich daher.

3. Die berufungsgerichtliche Prüfung, ob Mängel des Verfahrens erster Instanz vorliegen, ist ebenso wenig revisibel wie die Behandlung von Tatsachenrügen. In den maßgeblichen Rechtsfragen konnte sich das Berufungsgericht auf die einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs berufen. Die Beurteilung, ob Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz Mobbing oder Bossing zugrundeliegt, stellt eine Einzelfallbeurteilung dar (1 Ob 56/18v; 8 ObA 45/14x; RS0124076 [T4, T6]), die grundsätzlich mangels einer über den Anlassfall hinausreichenden Aussagekraft der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht zugänglich ist (1 Ob 92/20s; 8 Ob 94/15d). Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn der §§ 2 Abs 1 ASGG, 502 Abs 1 ZPO war damit in diesem Berufungsverfahren nicht zu lösen. Der weitere Rechtszug an das Höchstgericht erweist sich daher als nicht zulässig.

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