OLG Linz 1R56/25y

1R56/25yOberlandesgericht22.05.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 1R56/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00100R00056.25Y.0522.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden, Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, geboren am **, Unternehmer, **, , vertreten durch die Kühleitner Lochbichler Rechtsanwälte GmbH in Schwarzach/Pg, gegen die beklagte Partei C B, geboren am **, **, , wegen EUR 100.000,00 sA, hier wegen Streitanmerkung, über den Rekurs des D B, geb **, *, vertreten durch Dr. Wolfgang Auer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 17. April 2025, Cg-3, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Antrag auf grundbücherliche Anmerkung der beim Landesgerichts Salzburg zu Cg* erhobenen Klage ob der Liegenschaft EZ E* KG F* abgewiesen wird.

Die Verständigung des Grundbuchsgerichtes von dieser Entscheidung obliegt dem Erstgericht.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

Mit der vorliegenden, als „Erbschaftsklage“ bezeichneten Klage begehrte der Kläger (1.) den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger EUR 100.000,00 samt 4 % Zinsen seit 18. Februar 2025 zu zahlen, (2.) in eventu den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die ihm mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau vom 28. Jänner 2025 zu GZ: A* eingeantwortete Liegenschaft EZ E*, KG F*, zur Gänze herauszugeben. Er bringt zusammengefasst vor, er sei der Sohn des Beklagten. Der Bruder des Beklagten und Onkel des Klägers, G* B*, sei am 23. August 2023 unter Hinterlassung eines drei Varianten umfassenden „Testaments“ verstorben. Diese letztwillige Verfügung des Verstorbenen habe vorgesehen, dass

Außergerichtlich hätten sich die Streitteile – wie in der Verlassenschaftsabhandlung vom 12. Dezember 2023 vorgesehen – geeinigt, dass der Beklagte entsprechend der Variante zwei der letztwilligen Anordnung Alleineigentümer der angeführten Liegenschaft werden solle und dem Kläger als Gegenleistung/Vermächtsniskauf EUR 100.000,00 zu zahlen habe. Völlig überraschend habe der Beklagte mit Schreiben vom 26. August 2024 dann dem Kläger mitgeteilt, keine Erbantrittserklärung abgeben zu wollen, weil er eine Finanzierung nicht zu Wege bringe, und nun der Variante 3 den Vorzug zu geben und den Ertrag nach Verkauf der Liegenschaft aufteilen zu wollen. Auf dieser Grundlage habe der Kläger auf sein „gewillkürtes Erbrecht“ verzichtet bzw von der Abgabe einer Erbserklärung Abstand genommen. Treuwidrig ohne Wissen und Willen des Klägers habe dann der Beklagte beim Gerichtskommissär eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben. Aufgrund dessen sei dem Beklagten die Verlassenschaft nach G* B* mit der Liegenschaft EZ E* KG F* eingeantwortet worden. Die geltend gemachten Ansprüche stützt der Kläger auf eine im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens getroffene Einigung, wonach ihm der Beklagte für den Vermächtniskauf EUR 100.000,00 zu zahlen habe. Auf dieser Grundlage habe der Kläger auf sein „gewillkürtes Erbrecht“ verzichtet bzw von der Abgabe einer Erbantrittserklärung Abstand genommen. Der Beklagte habe den Kläger durch seine treuwidrig abgegebene Erbantrittserklärung arglistig getäuscht. Im Vertrauen auf die getroffene Vereinbarung der Streitteile habe der Kläger die Variante 1 der letztwilligen Anordnung nicht weiter verfolgt, was er bei gehöriger Aufklärung getan hätte. Das geltend gemachte Eventualbegehren stehe dem Kläger wegen der arglistigen Täuschung durch den Beklagten entsprechend der Variante 1 der letztwilligen Anordnung zu.

Gleichzeitig beantragte der Kläger die Anmerkung dieser „Erbschaftsklage“ im Eigentumsblatt der EZ E* KG F*.

Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht die Streitanmerkung und ersuchte das Grundbuchsgericht um den Vollzug. Diesen Vollzug ordnete das Grundbuchsgericht mit Beschluss vom 28. April 2025 an.

Gegen die Bewilligung der Streitanmerkung erhebt der (zu TZ 1913/2025 im Rang TZ 1727/2025) im Grundbuch eingetragene Liegenschaftseigentümer D* B* Rekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den bekämpften Beschluss dahin abzuändern, dass der Antrag auf Anmerkung der Erbschaftsklage zu Cg* des Landesgerichtes Salzburg ob der Liegenschaft abgewiesen werde.

Der Rekurs ist rechtzeitig und berechtigt.

Der Rekurswerber macht geltend, bei der vorliegenden Klage handelt es sich nicht um eine Erbschaftsklage, weil der Kläger nicht als Erbe die Abtretung des eingeantworteten Nachlasses an den Kläger (Herausgabe) begehre, sondern gestützt auf eine außergerichtliche im Verlassenschaftsverfahren stattgefundene Einigung die Zahlung von EUR 100.000,00. Das Eventualbegehren stütze der Kläger wiederum auf ein Vermächtnis, somit auch nicht auf ein besseres Erbrecht. Es liege daher keine Erbschaftsklage vor, weshalb die Streitanmerkung nicht zu bewilligen gewesen wäre.

Dazu ist auszuführen:

Über den Antrag auf Bewilligung einer Streitanmerkung ist auch dann, wenn er im Zuge eines Rechtsstreits beim Prozessgericht gestellt wird, im Grundbuchsverfahren zu entscheiden (Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 61 GBG Rz 87 mwN). Im Grundbuchsverfahren kommt all jenen Personen eine Rechtsmittellegitimation zu, die durch eine Entscheidung des Grundbuchgerichts in ihren bücherlichen Rechten beeinträchtigt werden können (RS0006710; vgl Kodek aaO § 77 GBG Rz 5 mwN). Die Anmerkung der Erbschaftsklage dient der Vermeidung gutgläubigen Rechtserwerbs vom Scheinerben (vgl 2 Ob 171/24x). Die Streitanmerkung hat nach § 61 Abs 2 GBG die Wirkung, dass das über die Klage ergehende (stattgebende) Urteil auch gegen jene Personen, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem das Gesuch um Streitanmerkung beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erworben haben, seine volle Wirksamkeit äußert (Kodek aaO § 61 GBG Rz 34 mwN).

Wenngleich das Eigentumsrecht des Rekurswerbers bereits im Rang TZ 1727/25 ob der Liegenschaft einverleibt wurde, während die Streitanmerkung zu TZ 2072/2025 erfolgte, kann der Rekurswerber doch insofern durch die Streitanmerkung in seinen bücherlichen Rechten beeinträchtigt werden, als dadurch seine rechtsgeschäftlichen Verfügungsmöglichkeiten vor allem unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten beeinträchtigt werden könnten. Damit greift die bewilligte Streitanmerkung in die bücherliche Rechtssphäre des Rekurswerbers ein, sodass er beschwert und rechtsmittellegitimiert ist.

Über die Bewilligung einer Streitanmerkung ist allein aufgrund des Klagsvorbringens und des Urteilsantrags ohne weitere Bescheinigung des behaupteten Anspruchs zu entscheiden (2 Ob 212/19v mwN; RS0074232).

Die Anmerkung einer Erbschaftsklage wäre zulässig (vgl Kodek aaO § 61 GBG Rz 44 mwN). Mit der Erbschaftsklage macht der Kläger in der Regel gegenüber dem durch die Einantwortung ausgewiesenen vermeintlichen Erben ein Erbrecht geltend, das in der Einantwortung nicht nach Maßgabe des Erbanspruchs, wie er ihn erhebt, berücksichtigt worden ist. Er strebt die Rechtsstellung als Universalsukzessor des Erblassers anstelle oder neben dem eingeantworteten Scheinerben an und begehrt daher aufgrund seiner ausschließlichen Berechtigung die Abtretung der ganzen Verlassenschaft oder des seiner Berechtigung entsprechenden Teils. Mit Rechtskraft des stattgebenden Urteils erlangt der Kläger die Stellung eines eingeantworteten Erben und wird (rückwirkend) Universalsukzessor des Erblassers (2 Ob 212/19v mwN). Mit der Erbschaftsklage als Universalklage begehrt demnach der wahre Erbe unter Behauptung eines besseren Rechts vom Scheinerben entweder die gänzliche Abtretung der Erbschaft oder eines seiner Berechtigung entsprechenden Teils (RS0041422; 2 Ob 171/24x).

Wie der Rekurswerber zu Recht ausführt, strebt der Kläger mit der vorliegenden Klage nicht die Rechtsstellung als Universalsukzessor des Erblassers anstelle des oder neben dem eingeantworteten Beklagten an und begehrt auch nicht die Herausgabe der Verlassenschaft, sondern er macht eine Einzelzuwendung in der behaupteten letztwilligen Verfügung geltend und stützt sein Hauptbegehren auf eine diesbezüglich mit dem Beklagten getroffene Vereinbarung und leitet sein Eventualbegehren ebenfalls aus dieser letztwillig angeordneten Einzelzuwendung ab. Damit macht der Kläger als Vermächtnisnehmer nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beklagten geltend (§ 535 ABGB; Neumayr in KBB7 § 535 ABGB Rz 1), sodass eine Streitanmerkung hier nicht in Betracht kommt (vgl Kodek aaO § 61 GBG Rz 47 mwN; RS0012580; vgl auch Welser, Der Erbrechtskommentar § 647 ABGB Rz 5).

Dem Rekurs ist daher Folge zu geben.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nach § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG) nicht zulässig, weil der vorliegende Fall nach einer gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt werden konnte.

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