projekte
31Bs136/25i•OLG Wien 31Bs136/25i
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Weber LL.M. als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Spreitzer LL.M. und die Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 12. Mai 2025, GZ **7, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene ukrainische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** eine wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 erster Fall, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB; § 229 Abs 1 StGB; § 241e Abs 3 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 15 Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 15. März 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 30. Juli 2025, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 15. Oktober 2025 gegeben sein (ON 2.2 und ON 5).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Genannten (erkennbar nur) gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG (und – trotz Anführung im Spruch - nicht auch gemäß Z 2 leg cit) aus spezialpräventiven Erwägungen ab (vgl BS 2: „Die Rechtswohltat der bedingten Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG soll […]“ und BS 3: „[…] sodass eine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt an individualpräventiven Erfordernissen scheitert.“).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Bekanntmachung des Beschlusses erhobene, nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 8), die nicht berechtigt ist.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Der Strafgefangene ist vor der vollzugsgegenständlichen Verurteilung bereits einmal wegen gleichgelagerter Taten strafrechtlich in Erscheinung getreten und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden, wobei der unbedingte Strafteil am 15. November 2024 vollzogen wurde. Ungeachtete des bereits verspürten Haftübels beging er im akut raschen Rückfall ab spätestens 13. Dezember 2024 die dem nunmehrigen Vollzug zugrundeliegenden Straftaten (ON 3 und ON 5). Der akut rasche Rückfall, die Mehrzahl der Angriffe und die Deliktshäufung verdeutlichen nicht nur eine hohe kriminelle Energie des Beschwerdeführers, sondern auch seine ausgeprägte Ignoranz gegenüber staatlichen Sanktionen und unterschiedlichen Rechtsgütern, die der für eine bedingte Entlassung zwingend erforderlichen positiven Verhaltensprognose, wonach ihn die bedingte Entlassung nicht weniger als die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, klar entgegenstehen.
Zum für die Prognoseerstellung weiters relevanten sozialen Empfangsraum nach Haftentlassung erfolgten durch den Strafgefangenen keine für die Prognoseerstellung günstigen Angaben (ON 2.1 – Wohnsitznahme im Asylheim; kein Arbeitsplatz in Aussicht).
Eine bedingte Entlassung kommt daher trotz der hausordnungskonformen Führung (ON 2.3) aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht. Auch unterstützende Maßnahme nach §§ 50 bis 52 StGB sind im Hinblick auf die aufgezeigten erheblichen spezialpräventiven Bedenken keineswegs ausreichend.
Da – wie schon vom Erstgericht zutreffend ausgeführt - aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen war, dass eine Anhörung die Entscheidungsgrundlagen wesentlich verändert hätte und diese fallkonkret nicht zwingend vorgesehen ist (vgl Pieber aaO StVG § 152 Rz 10 und § 152a Rz 1), konnte diese zu Recht unterbleiben.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.