OLG Wien 20Bs144/25k

20Bs144/25kOberlandesgericht22.05.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 20Bs144/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0200BS00144.25K.0522.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 7. Mai 2025, GZ **-6 in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben. Mit seiner Beschwerde wird A* auf die Kassation verwiesen.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene georgische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Korneuburg eine wegen §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 12 dritter Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe sowie den nach Widerruf einer bedingten Entlassung zu verbüßenden Rest einer weiteren wegen §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB verhängten Freiheitsstrafe in der Gesamtdauer von 11 Monaten und 21 Tagen (ON 4; ON 2, 5). Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 29. Dezember 2025. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 4. Juli 2025, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 31. August 2025 gegeben sein (ON 2, 5).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit der ablehnenden Stellungnahme der Anstaltsleitung (ON 2, 3) ohne Durchführung einer Anhörung die bedingte Entlassung des Genannten gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen unter Verweis auf eine bereits gewährte bedingte Entlassung und die Begehung der Tat (gemeint: Taten) innerhalb der Probezeit ab.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige, zu ON 7 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, die nicht berechtigt ist.

Gemäß § 152 Abs 1 StVG ist über die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen auf dessen Antrag oder auf jenen des Anstaltsleiters oder der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. § 152 Abs 1 dritter Satz StVG normiert, dass von Amts wegen über die bedingte Entlassung innerhalb des Zeitraums von drei Monaten vor Verbüßung der Hälfte und ebenso lange vor Verbüßung von zwei Dritteln der zeitlichen Freiheitsstrafe zu entscheiden ist. Die Bestimmung bedeutet, dass eine Beschlussfassung mehr als drei Monate vor dem in Betracht kommenden Zeitpunkt (Stichtag) ausgeschlossen ist (Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 152 Rz 17). Fallbezogen wurde über die bedingte Entlassung zum Zweidrittelstichtag nicht über Antrag, sondern von Amts wegen entschieden (siehe ON 2, 1: „Erfüllung der Voraussetzung zur bedingten Entlassung“). Dementsprechend ist eine Beschlussfassung über eine bedingte Entlassung zum Zweidrittelstichtag (31. August 2025) derzeit noch nicht möglich, liegen doch die zeitlichen Voraussetzungen erst am 31. Mai 2025 vor. Somit ist der bekämpfte Beschluss aus Anlass der Beschwerde ersatzlos aufzuheben.

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