OLG Wien 20Bs141/25v

20Bs141/25vOberlandesgericht22.05.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 20Bs141/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0200BS00141.25V.0522.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom (richtig) 29. April 2025, GZ **8, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung:

Begründung

Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 13. Mai 2024, AZ **, wegen mehrfacher Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (A./) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten sowie eine mit Urteil des Bezirksgerichts Wr. Neustadt vom 26. September 2022, AZ ** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB (ON 5) verhängte - mangels Einbringlichkeit der verhängten Geldstrafe - (verbleibende) Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen mit errechnetem Strafende am 29. Dezember 2025.

Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG waren am 24. Februar 2025 erfüllt, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 5. Juni 2025 vorliegen.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* nach dessen Anhörung (ON 7) zum ZweiDrittelStichtag aus spezialpräventiven Gründen unter Hinweis auf das massiv getrübte Vorleben, die bislang unzureichende Therapierung seines massiven Alkohol und Gewaltproblems sowie der mangelnden Bereitschaft der Absolvierung einer weiteren Therapie durch den Strafgefangenen, ab.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach dessen Verkündung angemeldete (ON 7 S 1), zu ON 9 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, mit der er eine Benachteiligung gegenüber ausländischen Strafgefangenen, die seiner Einschätzung nach zumeist die „DrittelHalbstrafe“ erhalten, moniert und weiters kritisiert, er habe sich im Zuge seiner Anhörung am 29. April 2025 bereits verjährte (vermutlich gemeint getilgte) Vorstrafen „von 1976“ vorhalten lassen müssen. Er sei kein Ausländer, der die Gewalt nach Österreich gebracht habe.

Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.

Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm nach § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Nach Abs 2 leg.cit. ist für den Fall, dass ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, dieser trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um strafbaren Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).

Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung gegebenenfalls unter Begleitung flankierender Maßnahmen nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung soll nach erkennbarer Intention des Gesetzgebers der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme)Fälle evidenten Rückfallsrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben.

Fallkonkret bestehen, wie das Erstgericht zutreffend ausführte, gravierende spezialpräventive Hindernisse, die einer bedingte Entlassung des Strafgefangenen entgegen stehen.

So weist der Strafgefangene - mit Ausnahme der nunmehr in Vollzug stehenden Anlassverurteilungen - zurückreichend bis in das Jahr 1976 13 Vorstrafen auf, die entgegen der Überzeugung des Beschwerdeführers angesichts der kontinuierlichen Verurteilungen auch nicht getilgt sind (vgl. § 4 TilgG).

Berücksichtigt man weiters, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 13. Februar 2020 (rechtskräftig seit 23. Juni 2020) zu AZ ** zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt wurde, die der Genannte bis 23. Juli 2021 verbüßte und bereits am 21. Dezember 2021 alkoholisiert und ohne im Besitz einer Lenkerberechtigung zu sein, einen Verkehrsunfall verschuldete, indem er bei Rotlicht eine Kreuzung überfuhr, wodurch eine andere Verkehrsteilnehmerin am Körper verletzt wurde (ON 5) rückfällig wurde; zuletzt seine Ehegattin durch wiederholte gefährliche Drohung mit dem Tod zur Rückkehr in die gemeinsame Wohnung zu nötigen versuchte und darüber hinaus am 19. April 2024 ungeachtet eines über ihn verhängten Waffenverbotes ein Springmesser führte (ON 6), ist im Zusammenhalt mit der bislang unzureichenden Therapierung des Alkohol und Gewaltproblems des Strafgefangenen (ON 2 S 2) sowie dessen in der Anhörung deponierten mangelnden Therapiebereitschaft (ON 7 S 1), die Einschätzung des Erstgerichts nicht zu beanstanden.

Die für eine bedingte Entlassung geforderte Annahme, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung auch unter Berücksichtigung begleitender Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde, ist derzeit keineswegs gerechtfertigt, sondern vielmehr angesichts der mangelnden Therapiebereitschaft und der bislang nicht ausreichend bearbeitenden Problematik im Zusammenhang mit Gewaltbereitschaft und Alkoholkonsum von einem evidenten Rückfallsrisiko auszugehen. Diesem zutreffenden Kalkül des Vollzugsgerichts vermochte der Beschwerdeführer mit seinen pauschalen Vorwürfen einer ungerechten, insbesondere Ausländer bevorzugenden Justiz, nichts Entscheidendes entgegenzusetzen.

Der Beschwerde gegen den der Sach und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).

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