OLG Graz 10Bs116/25x

10Bs116/25xOberlandesgericht21.05.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 10Bs116/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0100BS00116.25X.0521.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Wieland und Maga. Tröster in der Strafsache gegen A* wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 18. April 2025, GZ B*-109, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss aufgehoben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Begründung:

Begründung

Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 23. April 2024, GZ B*-34, iVm dem Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 7. August 2024, AZ 10 Bs 176/24v, wurde der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB schuldig erkannt und zur Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt (ON 63). Die Strafe soll nach Verbüßung einer vom Landesgericht Wiener Neustadt zu AZ ** verhängten 15-monatigen Freiheitsstrafe vom 6. Juli 2025 bis zum 6. März 2026 in Vollzug gesetzt werden (IVV-Auszug ON 96).

Bereits mit Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichts Klagenfurt vom 13. April 2023, AZ C*, wurde die Auslieferung des A* an die serbischen Justizbehörden zur Strafverfolgung wegen des dem Strafantrag der Grundstaatsanwaltschaft Vrsac vom 7. Juli 2020, AZ , zugrunde liegenden Sachverhalts für zulässig erklärt. Mit diesem Strafantrag wird A zur Last gelegt, er habe am 29. April 2019 in D durch Einbruch in eine Trafostation versucht, im Eigentum der E* D* AG befindliche Gegenstände wegzunehmen und sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Diese Straftat ist dem Tatbestand des schweren Diebstahls nach § 204 Abs. 1 Punkt 1 des Strafgesetzbuchs der Republik Serbien zu subsumieren und ist mit Freiheitsstrafe von bis zu acht Jahren bedroht.

Mit weiterem Beschluss vom 20. Dezember 2024 zu AZ C*, wurde die Auslieferung des A* gemäß § 37 Z 2 ARHG bis zur Beendigung der Strafhaft zu AZ ** des Landesgerichts Wiener Neustadt und AZ B* des Landesgerichts Klagenfurt aufgeschoben (ON 89).

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. April 2025 (ON 109) sah die Einzelrichterin des erkennenden (letztangeführten) Gerichts vom Vollzug der über A* verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten gemäß § 4 StVG vorläufig ab und sprach aus, dass der Beschluss erst mit dem Zeitpunkt der Übergabe des Verurteilten an die ersuchenden serbischen Behörden rechtswirksam wird.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass vom Vollzug der über A* verhängten Freiheitsstrafe frühestens nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit gemäß § 4 StVG abgesehen wird (ON 110).

Die Oberstaatsanwaltschaft und der Verurteilte äußerten sich dazu inhaltlich nicht.

Die Beschwerde hat Erfolg.

Begehrt ein anderer Staat die Auslieferung des Verurteilten und wurde sie für zulässig erkannt, hat das Auslieferungsgericht die Übergabe des Verurteilten an die ausländische Behörde im Interesse der Vollstreckung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe zunächst aufzuschieben (§ 37 Z 2 ARHG). Da der Strafvollzug aber nur im unbedingt notwendigen Ausmaß mit dem Vollzug an Personen, die Österreich danach ohnehin verlassen müssen, belastet werden soll, bestimmt § 4 erster Satz StVG, dass im Fall der Bewilligung der Auslieferung vom Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen ist, sofern einem solchen Vorgehen nicht besondere generalpräventive Gründe entgegenstehen. Der inländische Strafanspruch hat gegenüber einer bereits für zulässig erklärten Auslieferung grundsätzlich zurückzutreten. Ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug ist allein dann unzulässig, wenn besondere generalpräventive Erwägungen den - zumindest teilweisen - unverzüglichen Vollzug erfordern (Pieber aaO Rz 12 mwN).

Fallbezogen erfolgte die dem gegenständlichen Strafvollzug zugrunde liegende Verurteilung, weil A* am 2. März 2024 in ** anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle gegenüber einschreitenden Polizeibeamten jeweils eine Totalfälschung eines slowenischen Personalausweises und eines slowenischen Führerscheins vorwies. Der Handlungsunwert dieser Tathandlungen wird im Gegenstand dadurch erheblich verstärkt, dass A* am 17. Juli 2023 in Zusammenhang mit der Aufhebung der Auslieferungshaft (im aufgrund der serbischen Festnahmeanordnung zum bereits dargestellten zu AZ C* geführten Verfahren) als gelinderes Mittel seine Reisedokumente (Reisepass und Personalausweis) abgenommen worden waren (ON 9.2, 2f). Im Hinblick auf diese konkreten Umstände ist den gegenständlichen Urkundendelikten ein hoher sozialer Störwert zuzubilligen, sodass generalpräventiven Aspekten tatsächlich erhebliches Gewicht zukommt, zumal potenziellen Delinquenten aus dem Kreis der von Auslieferung oder Übergabe Betroffenen die strafrechtliche Reaktion auf derartige Delinquenz wirksam aufgezeigt werden muss.

Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufzuheben - was eine neuerliche Beschlussfassung während des Strafvollzugs nicht hindert.

Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StVG iVm § 7 Abs 2 erster Satz StVG.

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