OLG Graz 7Ra21/25z

7Ra21/25zOberlandesgericht21.05.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 7Ra21/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0070RA00021.25Z.0521.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz), die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Zimmermann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, *, vertreten durch Mag. B, Rechtsreferentin der Kammer für Arbeiter und Angestellte für ** in *, gegen die beklagte Partei C HandelsgmbH, **, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, wegen EUR 5.592,13 s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. März 2025, GZ **-63, in nichtöffentlicher Sitzung 1. beschossen und 2. zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die Berufung wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, verworfen.

Insoweit ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig.

2. Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für **, ** binnen 14 Tagen den pauschalen Aufwandersatz für das Berufungsverfahren von EUR 680,00 als Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen.

Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Oberlandesgericht Graz hob mit Beschluss vom 11.7.2024, 7 Ra 18/24g das Ersturteil vom 05.02.2024 und mit Beschluss vom 17.12.2024, 7 Ra 44/24f das Ersturteil vom 7.8.2024 mit dem die Klageforderung als zu Recht, die Gegenforderung hingegen als nicht zu Recht bestehend festgestellt und die Beklagte zur Zahlung von EUR 5.592,13 s.A. verpflichtet wurde, auf und verwies die Arbeitsrechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Die Klägerin war bei der Beklagten von 9.8.2021 bis 15.11.2022 als Bürokauffrau und Buchhalterin beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Entlassung.

Auf das Dienstverhältnis war der Kollektivvertrag für Handelsangestellte anwendbar.

Die Klägerin war für die Bezahlung der Rechnungen verantwortlich, die an die Beklagte gerichtet waren. Dabei hatte sich folgender Ablauf eingespielt: Die Klägerin ordnete die Rechnungen zunächst im Offene-Rechnungen-Ordner ein und legt diese einmal pro Woche dem Geschäftsführer der Beklagten, D* (in der Folge: Geschäftsführer), zur Unterfertigung vor. Sonst hatte kein Mitarbeiter der Beklagten die Aufgabe oder die Befugnis, Rechnungen zu unterfertigen.

Die Beklagte unterhält eine regelmäßige Geschäftsbeziehung mit einem taiwanesischen Unternehmen, das grundsätzlich zwei Rechnungen pro Monat an die Beklagte richtet. Diese Rechnungen wurden üblicherweise zunächst vom Geschäftsführer unterfertigt und danach an E*, einen Mitarbeiter der F* Filiale *, per E-Mail übermittelt, der die Überweisung nach Taiwan durchführte. Dabei kam es auch vor, dass die Rechnungen erst einige Wochen später an die Bank übermittelt wurden. Ob diese Vorgehensweise aufgrund einer Absprache mit dem Geschäftsführer erfolgte, oder ob die Klägerin das aus eigenem Antrieb so praktizierte, kann nicht festgestellt werden. E war die Paraphe des Geschäftsführers aufgrund der Geschäftsverbindung vertraut.

Bei der Rechnung des taiwanesischen Unternehmens vom 03.10.2022 (in der Folge: Rechnung vom 03.10.2022) kam es zu Problemen beim oben geschilderten Ablauf. In diesem Monat traf nur eine Rechnung (und nicht wie üblich zwei) vom taiwanesischen Partner ein.

Die Klägerin legte die Rechnung vom 03.10.2022 gemeinsam mit anderen zu unterfertigenden Rechnungen dem Geschäftsführer zur Unterzeichnung vor, bevor sie diese in ihrem Offene-Rechnung-Ordner ablegte. [F1] Der Geschäftsführer unterschrieb die ihm vorgelegten Rechnungen, darunter auch die Rechnung vom 03.10.2022 in Anwesenheit der Klägerin mit seiner Paraphe.

Die Klägerin übermittelte am 09.11.2022 die Rechnung vom 03.10.2022 per E-Mail an E* zur weiteren Überweisung, allerdings eine PDF-Version der Rechnung ohne Paraphe des Geschäftsführers. Das tat sie aus Schusseligkeit und Zeitdruck, indem sie gleich die PDF-Version weiterleitete, welche sie aus Taiwan erhalten hatte.

Am 10. und 11.11.2022 hatte die Klägerin frei. Sie war erst am 14.11.2022 wieder im Büro. An diesem Tag erhielt sie einen Anruf von E*, der ihr mitteilte, dass die Rechnung ohne Unterschrift an ihn versendet worden sei. Die Klägerin entschuldigte sich und übermittelte E* die eingescannte, mit der Paraphe versehene Version der Rechnung vom 03.10.2022 (Beilage ./3), welche sie sogleich, noch während des Telefonats mit E*, aus dem Offene-Rechnung-Ordner entnahm. Dabei achtete sie nicht genau auf die auf der Rechnung vorhandene Paraphe. Überhaupt hat sich die Klägerin zuvor die Paraphe des Geschäftsführers nie genau angeschaut. [F2] „Aufgrund der Tatsache, dass sie anwesend war, als Herr D* die Rechnung unterfertigte, und die Rechnung im Offene-Rechnung-Ordner auflag, gab es für die Klägerin keinen Grund, die Herkunft der Paraphe infrage zu stellen.“

E* erhielt die Rechnung vom 03.10.2022 per E-Mail. Ihm fiel auf, dass sich die Paraphe von den üblichen unterschied und dass sie nicht mit der am Institut aufliegenden Unterschriftenprobe übereinstimmte, weshalb er den Geschäftsführer darüber informierte.

Der Geschäftsführer bat die Klägerin um ein Gespräch und hielt ihr das E-Mail von E*, sowie die aus diesem Mail ausgedruckte streitgegenständliche Rechnung vor. Er fragte, wer die Paraphe gemacht habe und wies sie darauf hin, dass es sich bei der Paraphe nicht um seine handle. Die Klägerin erklärte ihm, dass er diese Rechnung einige Woche zuvor unterschrieben habe und fragte, was er ihr mit damit unterstellen wolle. Im Zuge des Gesprächs trat beim Geschäftsführer ein Vertrauensverlust in die Klägerin ein, sodass er die Entlassung aussprach.

Die Klägerin bezog ein monatliches Gehalt von EUR 2.550,52 brutto. Die Klägerin erhielt für das Monat November 2022 anteiliges Gehalt von EUR 1.275,26 brutto, eine Überstundenpauschale in Höhe von EUR 193,68 sowie Überstundenzuschläge in Höhe von EUR 96,84 und eine Weihnachtsremuneration in Höhe von EUR 2.229,08. Ein Urlaubszuschuss in Höhe von EUR 321,44 wurde abgezogen.

Die Klägerin begehrt EUR 5.592,13 s.A. Sie habe Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung, weil die Entlassung nicht gerechtfertigt sei. Der Geschäftsführer werfe ihr vor, dessen Unterschrift auf der Rechnung vom 03.10.2022 gefälscht zu haben. Das sei absurd, weil die Klägerin keinen Vorteil daraus ziehen würde. Der Geschäftsführer habe die Paraphe auf der Rechnung vom 03.10.2022 selbst gesetzt. Die Klägerin könne sich an die Rechnung vom 03.10.2022 deshalb so genau erinnern, weil im Oktober 2022 erstmals nur eine, anstelle der üblichen zwei Rechnungen vom taiwanesischen Zwischenhändler eingetroffen sei. Sie habe das sofort hinterfragt. Die Klägerin habe solche Rechnungen immer zeitnah vom Geschäftsführer abzeichnen lassen. Sie habe die gezeichneten Rechnungen aber erst im Folgemonat überwiesen. Deshalb sei die Rechnung vom 03.10.2022, die schon im Oktober gezeichnet worden sei, erst im November zur Anweisung gelangt. Im November habe daher systemgemäß die Rechnung vom 03.10.2022 über EUR 33.000,00 bezahlt werden sollen. Die Rechnung in Höhe von EUR 20.000,00 für November habe der Geschäftsführer der Beklagten zeitgleich am 09.11.2022 abgezeichnet. Diese habe die Klägerin in den dafür vorgesehenen Ordner für offene Rechnungen eingeordnet, um sie im Dezember dem Bankberater E* zur Überweisung zu übermitteln. Diese Vorgangsweise habe man aus Gründen der Liquidität gewählt. Im Unternehmen der Beklagten habe nur die Klägerin Überweisungen durchgeführt. Die Klägerin habe am 10. und 11.11.2022 frei gehabt und habe ihre Arbeiten daher noch zeitgerecht erledigen wollen. Aus diesem Grund habe sie die Rechnung vom 03.10.2022 direkt via E-Mail an die Bank übermittelt. Auf dieser Rechnung habe sich aber keine Freigabe des Geschäftsführers befunden. Sie habe aus Gründen des Zeitdrucks die PDF-Datei des taiwanesischen Zulieferers an die Bank weitergeleitet. Dieselbe Rechnung vom 03.10.2022 inklusive Freigabe habe sich zu diesem Zeitpunkt schon nahezu einen Monat in dem dafür vorgesehenen Ordner befunden. Am 14.11.2022 habe E* die Klägerin telefonisch kontaktiert. Der Klägerin sei dabei natürlich bewusst gewesen, dass die Freigabe gefehlt habe. Sie habe sich entschuldigt und sei noch während des Telefonates zum Scanner gegangen, um die Rechnung samt Abzeichnung weiterzuleiten, die sie bereits seit einem Monat in ihrem Ordner gehabt habe. Am 15.11.2022 habe der Geschäftsführer ihr vorgeworfen, sie habe seine Unterschrift auf der Rechnung vom 03.10.2022 gefälscht. Die Klägerin habe den Geschäftsführer erinnert, dass er die Rechnung vom 03.10.2022 schon im Oktober gezeichnet habe und dass sie beide sich damals gewundert hätten, dass im Oktober nur eine Rechnung gekommen sei. Die Klägerin habe später E* kontaktiert. Die Klägerin habe nicht den Eindruck gehabt, dass er vom Geschäftsführer wegen einer Urkundenfälschung kontaktiert worden sei, wie das die Beklagte behaupte. Die Entlassung sei daher insgesamt nicht gerechtfertigt. Ein Ausbildungskostenrückersatz habe nicht zu erfolgen.

Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Die Entlassung sei gerechtfertigt. Die Klägerin habe dem Geschäftsführer am 9.11.2022 - so wie üblich - Rechnungen zum Abzeichnen vorgelegt. Darunter habe sich eine Rechnung des taiwanesischen Zulieferers über rund EUR 20.000,00 befunden. Am 10.11.2022 habe E* den Geschäftsführer angerufen, dass die Klägerin die Rechnung vom 03.10.2022 zur Überweisung übermittelt habe, auf der keine Abzeichnung des Geschäftsführers angebracht gewesen sei. Der Geschäftsführer habe den Bankmitarbeiter gebeten, die Rechnung vom 03.10.2022 am 14.11.2022 noch einmal bei der Klägerin anzufordern. Die Klägerin habe dem Bankmitarbeiter nach einem Telefonat mit E-Mail vom 14.11.2022, 9:20 Uhr eine Rechnung geschickt und mitgeteilt, „anbei die Rechnung samt Freigabe [des Geschäftsführers]“. Der Bankmitarbeiter habe an der Unterschrift gezweifelt und dem Geschäftsführer das E-Mail vom 14. November 2022, 9:29 Uhr geschickt mit der Anfrage, ob die Freigabe auf dieser Rechnung wirklich von ihm stamme. Dem Geschäftsführer sei die Rechnung vom 03.10.2022 über EUR 33.000,00 nicht bekannt gewesen. Die gezeichnete Paraphe stamme definitiv nicht von ihm. Verwiesen werde auf die Schlaufe am rechten Rand bzw. Ende der Paraphe, die von unten nach oben gezogen werde. Der Geschäftsführer pflege diese Schlaufe nach unten zu ziehen, nicht aber nach oben. Am 15.11.2022 habe der Geschäftsführer die Klägerin auf diesen Vorfall angesprochen. Die Klägerin, die sonst bei Rückfragen des Geschäftsführers durchwegs darauf verwies, dass sie zuerst in ihren Unterlagen nachsehen müsse, ging sofort in den Angriff über und habe ihm - im Originalton der Klägerin - unterstellt, dass er ihr etwas Konstruiertes vorwerfe, „um ihr eine reinzuwürgen“. Tatsächlich habe die Klägerin auf der Rechnung vom 03.10.2022 die Paraphe des Geschäftsführers gefälscht. Das habe sie so ungeschickt gemacht, dass es dem Bankmitarbeiter aufgefallen sei. Sie habe vor dieser nachgemachten Unterschrift nicht um Genehmigung des Geschäftsführers ersucht. Sie habe danach völlig uneinsichtig alles bestritten. Sie habe sich zwar nicht bereichern wollen oder können, jedoch sei das Vertrauensverhältnis aufgrund der besonderen Vertrauensstellung der Klägerin als Buchhalterin so tief zerrüttet, dass die fristlose Entlassung ausgesprochen habe werden müssen.

Die Beklagte rechne gegen eine allenfalls zu Recht bestehende Klageforderung mit ihrem Ausbildungskostenrückersatzanspruch von insgesamt EUR 4.287,84 netto auf.

Das Erstgericht stellt - auch im dritten Rechtsgang - die Klageforderung als zu Recht, hingegen die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend fest und verpflichtet die Beklagte zur Zahlung von EUR 5.592,13 brutto s.A., wobei es vom oben, soweit strittig kursiv wiedergegebenen Sachverhalt ausgeht. Es folgert rechtlich, es liege kein Entlassungsgrund vor. Die Beklagte habe als Entlassungsgrund die Fälschung der Paraphe, die Versendung einer Rechnungsabzeichnung von ungewisser Herkunft an die Bank und die damit einhergehende Uneinsichtigkeit der Klägerin behauptet. Beides habe nicht festgestellt werden können. Zur Uneinsichtigkeit in den Umstand, dass sie verspätet eine Rechnung zur Abzeichnung vorgelegt und dann eine Rechnungsabzeichnung von ungewisser Herkunft an die Bank geschickt habe, ist auf die Feststellungen zu verweisen, wonach die Klägerin bei der Paraphensetzung zugeschaut habe. Es liege daher eine ungerechtfertigte Entlassung vor. Der Klägerin stehe die Kündigungsentschädigung zu. Die Beklagte habe das Dienstverhältnis nur zum Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen können. Die Klageforderung bestehe daher der Höhe nach zu Recht. Die Gegenforderung bestehe nicht zu Recht. Der Ausbildungskostenrückersatz treffe die Klägerin nach der ungerechtfertigten Entlassung nicht.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, wobei auch sekundäre Feststellungsmängel releviert werden und beantragt, das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Sie stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.

Die Klägerin beantragt in der Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Das Rechtsmittel muss als Ganzes betrachtet und danach beurteilt werden, welchem Rechtsmittelgrund die in dem Rechtsmittel enthaltenen Rügen zuzuordnen sind (RS0041851 [T8]). Denn grundsätzlich schadet auch eine unrichtige Bezeichnung der Rechtsmittelgründe dem Rechtsmittelwerber nicht (RS0041851; RS0036258). Die Berufung enthält im Rahmen der Beweis- und Rechtsrüge auch Ausführungen, die den Berufungsgründen der Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens zuzuordnen sind. Die Beklagte vermengt und wiederholt dabei ihre Argumente bei der Ausführung der verschiedenen Anfechtungsgründe. Diesen entgegnet das Berufungsgericht jeweils an gebotener Stelle:

1. Die behauptete Nichtigkeit liegt nicht vor: Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung ist nur gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RS0007484). Nur der Mangel der Gründe, nicht aber eine mangelhafte Begründung, bildet diesen Nichtigkeitsgrund (RS0042133). Eine unvollständige mangelhafte oder sogar fehlerhafte Beweiswürdigung bildet keine Nichtigkeit im Sinn des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO (RS0106079; vgl RS0040180). Ein angeblicher Widerspruch zwischen einer Feststellung und der rechtlichen Beurteilung kann auch nicht den Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 (§ 503 Z 1) ZPO bilden, weil nur der Widerspruch im Urteilsspruch selbst gemeint ist (RS0042206 [T2]). Widersprüchliche Feststellungen (vgl RI0100163) liegen nicht mehr vor. Nichtigkeit ist daher nur gegeben, wenn konkrete Gründe für die Entscheidung fehlen und nur allgemeine Wendungen gebraucht werden, also eine Scheinbegründung vorliegt (RS0007484 [T7]), wovon hier keine Rede sein kann: Das Erstgericht hat sich ausführlich mit den Argumenten der Parteien auseinandergesetzt und die Beschwerdepunkte eigens behandelt, sodass sich das Urteil überprüfen lässt (RS0042133 [T10]; RS0007484). Die ausführliche Beweisrüge der Beklagten zeigt auch, dass das Urteil überprüfbar ist.

Die Nichtigkeitsberufung war daher zu verwerfen. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (RS0043405; Musger in Fasching/Konecny³ IV/1 § 519 ZPO Rz 38).

2. Die Beklagte macht einen Begründungsmangel geltend, der zusammengefasst darin liege, dass das Erstgericht, das nach dem Aufhebungsbeschluss begründungslos die negativen in positive Feststellungen und somit in das exakte Gegenteil umgedreht habe. Die Beklagte macht damit inhaltlich einen Verstoß gegen die Begründungspflicht nach den §§ 272 Abs 3, 417 Abs 2 ZPO geltend, der einen wesentlichen Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO bilden kann (RS0102004; Rechberger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 § 272 ZPO Rz 8; Pimmer in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 § 496 ZPO Rz 33 und 43). Die fehlende Bezeichnung als Mängelrüge schadet dabei nicht (RS0041851; vgl RS0036258). Das Berufungsgericht hat das Ersturteil im ersten Rechtsgang aufgehoben, weil die betroffenen Feststellungen widersprüchlich waren (7 Ra 18/24 g, Rechtsrüge 2.1.) und darauf hingewiesen, dass die Parteibehauptungen grundsätzlich zwei mögliche Varianten aufzeigen und sich das Erstgericht dabei für eine Variante zu entscheiden habe. Damit war als Ergebnis des Aufhebungsbeschlusses eine Änderung der Feststellungen notwendig, um Klarheit zu schaffen. Das Erstgericht hatte daher im fortgesetzten Verfahren den Auftrag, „Farbe zu bekennen“ und entweder die Fälschung der Paraphe durch die Klägerin oder die Urheberschaft und einen Irrtum des Geschäftsführers festzustellen. Während die zögerlichen Feststellungen im ersten Rechtsgang dem Gebot geschuldet gewesen zu sein scheinen, Ausführungen zu unterlassen, die ohne Not jemanden verletzen könnten (§ 53 Abs 3 Geo), nahm das Erstgericht auch im zweiten und dritten Rechtsgang keine wesentliche Änderung der Bewertung der Beweisergebnisse vor. Es ist jeweils davon ausgegangen, dass der Aussage der Klägerin zu folgen sei. Aus der Änderung der Feststellungen ist daher kein Vorwurf abzuleiten. Das Erstgericht bezog sich in der Beweiswürdigung auch auf die Begründung im Aufhebungsbeschluss. Zweck der Begründungspflicht ist es, die Entscheidung überprüfbar zu machen. Das Urteil muss klar und zweifelsfrei die erforderlichen Tatsachenfeststellungen und die Begründung dafür enthalten, warum es die festgestellten Tatsachen als erwiesen und die anderen behaupteten Tatsachen als nicht erwiesen angenommen hat. Seiner Begründungspflicht entspricht ein Gericht, wenn es in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegt, warum es aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse konkrete Tatsachen feststellt oder nicht feststellen kann, weil die Parteien und das Rechtsmittelgericht nur so die Schlüssigkeit des entsprechenden Werturteils überprüfen können (RS0040122 [T1]). Dem hat aber das Erstgericht in seiner ausführlichen Beweiswürdigung entsprochen, aus der sich auch ergibt, aus welchen Gründen es dem Ergebnis des einen Beweismittels mehr Gewicht zugemessen hat als anderen. Es begründet dabei keinen Verfahrensmangel, wenn ein Umstand nicht erwähnt wurde, der hätte erwähnt werden können oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die hätte angestellt werden können (RS0040165; vgl auch RS0040180; RS0043150). Ein Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

3. Die Beklagte bekämpft mit Beweisrüge die Feststellungen F1 und F2. Sie wendet sich gegen die Feststellung [F1] „Der Geschäftsführer unterschrieb die ihm vorgelegten Rechnungen, darunter auch die Rechnung vom 03.10.2022 in Anwesenheit der Klägerin mit seiner Paraphe“ und begehrt dazu die Ersatzfeststellung, [EF1] „dass der Geschäftsführer die Rechnung vom 3.10.2022 nicht mit seiner Paraphe unterschrieb.“ Sie wendet sich gegen die Feststellung [F2] „Aufgrund der Tatsache, dass sie anwesend war, als Herr D* die Rechnung unterfertigte, und die Rechnung im Offene-Rechnung-Ordner auflag, gab es für die Klägerin keinen Grund, die Herkunft der Paraphe infrage zu stellen“ und begehrt dazu die Ersatzfeststellung, [EF2] „Die Klägerin kümmerte sich nicht um den Umstand, dass die Paraphe auf der Rechnung vom 3.10.2022 sich von den üblichen Paraphen des Geschäftsführers unterschied und nicht mit den auf der Bank aufliegenden Unterschriftsproben des Geschäftsführers übereinstimmte.“ Die Beweisrüge macht dazu im Kern geltend, dass die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht nachvollziehbar sei, weil das graphologische Gutachten (aus im Detail angeführten Gründen) eindeutig ergeben habe, dass der Geschäftsführer die Paraphe nicht gezeichnet habe. Der Sachverständige habe das bei der Gutachtenerörterung ausgeschlossen. Damit sei auch die Aussage der Klägerin, dass sie zugeschaut habe, als der Geschäftsführer diese Paraphe gezeichnet habe, als falsch objektiviert.

Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:

3.1. Die Beweiswürdigung gemäß § 272 ZPO obliegt dabei primär dem erkennenden Gericht. Dessen so gewonnene freie Überzeugung - ob einer tatsächlichen Angabe das Regelbeweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit beizumessen ist - führt regelmäßig, insbesondere, wenn objektive Beweisergebnisse fehlen - dazu, dass eben einer von mehreren Varianten der Vorzug zu geben ist; das Erstgericht hat dabei die Gründe so weit auszuführen, dass ihnen entnommen werden kann, aus welchen Erwägungen es diese Überzeugung gewonnen hat (RS0043175, RS0110701). Beim Regelbeweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit handelt es sich nicht um eine objektive Größe; ihr wohnt vielmehr eine gewisse Bandbreite inne, sodass es sowohl von den objektiven Umständen des Anlassfalles als auch von der subjektiven Einschätzung des Entscheidungsorgans abhängt, wann es diese „hohe“ Wahrscheinlichkeit als gegeben sieht (RS0110701 [T3]). Die Grenzen der freien Beweiswürdigung liegen darin, dass die Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt werden müssen (Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 467 ZPO, E 40/4). Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, den Beweiswert von Beweismitteln zu beurteilen und sich für eine von (hier) zwei divergierenden Darstellungen zu entscheiden (RS0043175; Rechberger in Fasching Konecny3 III/1 § 272 ZPO, Rz 4, 6, 9 und 11).

3.2. Das Erstgericht kommt unter Würdigung des persönlichen Eindrucks, den es von der Klägerin gewonnen hat, unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens und des Fehlens eines nachvollziehbaren Motivs für eine strafbare Urkundenfälschung zu dem Schluss, dass ein Irrtum des Geschäftsführers wahrscheinlicher sei als eine vorsätzliche Urkundenfälschung der Klägerin. Dass die Klägerin tatsächlich eine strafbare Urkundenfälschung begehen würde, bloß um sich „Schimpf“ zu ersparen, sei dem erkennenden Senat unwahrscheinlich erschienen. Hingegen wäre es dem Geschäftsführer zweifelsohne nicht vorwerfbar, wenn er sich allenfalls nicht mehr an die Paraphe erinnern könne. Es entspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn ein Geschäftsführer, der an einem typischen Arbeitstag zahlreiche Papiere zur Unterzeichnung vorgelegt erhalte und dementsprechend nur eine schnelle „Paraphe“ auf die Dokumente setze, sich nicht mehr an alle ihm vorgelegten Dokumente erinnern könne.

3.3. Demgegenüber zeigt die Beklagte zwar mit - ebenso - nachvollziehbaren Argumenten grundsätzlich eine mögliche, jedoch keine zwingende gegenteilige Variante auf. Dass auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht aber nicht aus, eine unrichtige Beweiswürdigung aufzuzeigen (RES0000012). Da es zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört, den Beweiswert von Beweismitteln zu beurteilen und sich für eine von unter Umständen mehreren divergierenden Darstellungen zu entscheiden, kann eine Tatsachen- und Beweisrüge nur dann erfolgreich sein, wenn stichhältige Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung ins Treffen geführt werden (RS0043175; Rechberger in Fasching Konecny3 III/1 § 272 ZPO, Rz 4, 6, 9 und 11). Nach dem graphologische Gutachten ist es aber eben nicht „definitiv ausgeschlossen“, dass die Paraphe vom Geschäftsführer stammt. Damit ist aber auch die Aussage der Klägerin, dass sie zugeschaut habe, als der Geschäftsführer diese Paraphe gezeichnet habe, nicht „definitiv falsch“.

3.4. In Punkt 3. der Beweiswürdigung bekämpft die Beklagte beweiswürdigende Überlegungen des Erstgerichtes. Damit führt sie aber keine gesetzmäßige Beweisrüge aus, weil keine bestimmte Feststellung bekämpft und keine Ersatzfeststellung begehrt wird.

3.5. § 377 ZPO beschäftigt sich mit dem Fall, dass das Ergebnis der vorrangigen (§ 376 ZPO) unbeeideten Befragung nicht ausreicht, um das Gericht zu überzeugen. Dann kann das Gericht - nach pflichtgemäßem Ermessen, dessen Ausübung jedenfalls unbekämpfbar ist, – die eidliche Vernehmung anordnen (ggf nach Vertagung, § 379 ZPO), was praktisch kaum je passiert. Die Anordnung der Beeidigung nur zu dem Zweck, eine (unbeeidet bei der Partei straflose) Falschaussage strafbar zu machen (§ 288 Abs 2 StGB), widerspricht Sinn und Zweck der Beeidigung (Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 379 ZPO Rz 1 (Stand 9.10.2023, rdb.at). Die Unterlassung der eidlichen Einvernahme bildet daher keinen Mangel des Verfahrens (RS0040633).

Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung daher gemäß § 498 Abs 1 ZPO den vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt zugrunde.

4. Davon ausgehend versagt die Rechtsrüge.

Das Berufungsgericht hält die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts für zutreffend, die Rechtsmittelausführungen dazu hingegen aus folgenden Gründen für nicht stichhältig (§ 500a ZPO):

4.1. Die Rechtsrüge hat von den bindenden Feststellungen des Erstgerichtes auszugehen. Eine Rechtsrüge, die nicht vom konkret festgestellten Sachverhalt ausgeht, kann einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (RS0043603 [T2, T6, T8, T12]; RS0043312; RS0043605; RS0041719). Den Feststellungen ist aber kein Verhalten der Klägerin zu entnehmen, das bei Anlegung eines objektiven Maßstabes geeignet war, das Vertrauen des Dienstgebers so weit zu erschüttern, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist (RS0103201). Auf das subjektive Empfinden des Dienstgebers - seinen Vertrauensverlust - kommt es dabei nicht an, weil an das Gesamtverhalten der Angestellten nach den Begleitumständen des einzelnen Falles und der gewöhnlichen Verkehrsauffassung ein objektiver Maßstab anzulegen ist (RS0029833; RS0029733; RS0029323). Die behauptete Verfehlung steht hier aber nicht fest; der Dienstgeber hat aber das Vorliegen eines Entlassungsgrundes zu beweisen (RS0029127; RS0028971).

4.2. Die Berechtigung der Entlassung steht und fällt mit der Frage der Echtheit der Paraphe (vgl RS0029359 [T6]; RS0029371). Denn die Entlassung eines Arbeitnehmers kann nicht auf bloße Verdachtsmomente gestützt werden. Der bloß (subjektive) Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung reicht unter keinen Umständen für eine Entlassung aus (RS0028842 [T2]; RS0029444). Mehr als das steht hier objektiv nicht fest. Nach den Feststellungen leitete die Klägerin auch keine Rechnungsabzeichnung von unklarer Genese an die Bank weiter.

4. 3 Nachgeschobene Entlassungsgründe liegen nicht vor. Für die Entlassungsgründe genügt es zwar, dass sie im Prozess nachgewiesen werden (RS0029139; RS0029131). Die Entlassungsgründe müssen aber im Zeitpunkt der Entlassungserklärung tatsächlich bereits vorgelegen haben (RS0029131 [T1]; RS0029378). Auf eine allfällige Uneinsichtigkeit der Klägerin im Verfahren kommt es daher nicht an. Eine „vorwerfbare“ Uneinsichtigkeit könnte überhaupt nur vorliegen, wenn der Verdacht gegen die Klägerin nachgewiesen wird; dann rechtfertigt aber schon die Tat die Entlassung. Beides ist nach den Feststellungen nicht der Fall.

4.4. Beim Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit ist zwar nicht nur der letzte, unmittelbar zur Entlassung führende Vorfall, sondern das Gesamtverhalten des Dienstnehmers innerhalb eines längeren Zeitraumes zu berücksichtigen; der eigentliche Anlass muss aber eine gewisse Mindestintensität haben (RS0081395 [T1]; RS0029600; RS0029790). Die Beklagte hat anlässlich der behaupteten früheren, ihr bekannten Vorfälle keinen Grund zur Entlassung gefunden. Unabhängig von der Kenntnis des Arbeitgebers verlieren länger zurückliegende Vorfälle ihre Bedeutung als Entlassungsgrund. Sekundäre Feststellungsmängel liegen daher nicht vor.

4.5. Die Beklagte hat Grundlagen, Berechnung und Höhe der Klageforderung nicht konkret bestritten, sodass mit dem Erstgericht davon auszugehen ist, dass Berechnung und Höhe der Klageforderung nicht strittig sind (§ 267 ZPO). Das Erstgericht hat auch zutreffend erkannt, dass eine Entscheidung über die Gegenforderung im Verfahren ausgeschlossen ist. Besteht das Klagebegehren zu Recht, weil die Entlassung nicht berechtigt ist, kann die Gegenforderung nicht zu Recht bestehen, weil der Ausbildungskostenrückersatz bei einer unberechtigten Entlassung nicht in Frage kommt (§ 2 d Abs 4 Z 2 AVRAG). Dass es sich insgesamt um Bruttobeträge handelt, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen und dem Urteilsspruch (3.).

Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.

5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG, § 58a ASGG, § 1 Abs 1 und 2 Aufwandersatzgesetz iVm § 1 Z 2 Aufwandersatzverordnung. Der Anspruch auf pauschalierten Aufwandersatz nach dem Aufwandersatzgesetz kann nur im Verfahren über die Hauptsache geltend gemacht werden. Die gesetzliche Interessenvertretung hat in dem Verfahren über ihren Anspruch auf Aufwandersatz die Stellung einer Partei (§ 58a ASGG).

6. Es besteht kein Anlass, die ordentliche Revision zuzulassen, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt (RS0106298).

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