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1Bs74/25d•OLG Graz 1Bs74/25d
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, die Richterin Mag.a Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter und vierter Fall und Abs 2 vierter Fall StGB und weiterer Delikte über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 5. Mai 2025, GZ **-25, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die vorläufige Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 431 Abs 1 StPO wird aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO fortgesetzt.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht begrenzt.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Leoben brachte im Verfahren AZ ** am 28. Februar 2025 – unter gleichzeitiger Zurückziehung der Strafanträge vom 19. Dezember 2024 (ON 11), 16. März 2023 (ON 14.5) und 23. April 2024 (ON 14.17.6) gemäß § 227 Abs 2 StPO – nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens des Univ.Prof. Dr. B* (ON 16.2 und ON 17.2) gegen den am ** geborenen, österreichischen Staatsbürger A* eine Anklageschrift (ON 18) beim Landesgericht Leoben als Schöffengericht wegen Tathandlungen ein, die den Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (zu I.1.), der versuchten Erschleichung einer Leistung nach §§ 15, 149 Abs 1 StGB (zu I.2.), des Diebstahls nach § 127 StGB (zu II.), des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 „erster Fall“ StGB (zu III.1.), des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 2 StGB (zu III.2.) und der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB iVm § 117 Abs 2 erster Fall StGB (zu III.3.) zu unterstellen sind.
Zugleich beantragte die Anklagebehörde, A* gemäß § 21 Abs 2 StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen, weil er - ohne zurechnungsunfähig zu sein - unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (F60.2) in starker Ausformung, die bereits einer Psychopathie entspricht, eine Tat begangen hat, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, nämlich die Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 „erster Fall“ und Abs 2 StGB, und nach seiner Person, seinem Zustand und der Art der Tat zu befürchten ist, dass er sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, nämlich insbesondere schwere Körperverletzungen und Widerstände gegen die Staatsgewalt, begehen werde.
Nach Antragstellung der Staatsanwaltschaft (ON 1.29) ordnete die Vorsitzende am 1. März 2025 die Festnahme (ON 19) und Ausschreibung des Betroffenen zur Fahndung (ON 20) an. Am 4. Mai 2025 wurde der Betroffene in einer Notschlafstelle aufgegriffen (ON 22.2) und noch am selben Tag in die Justizanstalt eingeliefert (ON 23.2). Nach Durchführung des Pflichtverhörs (ON 23.2) ordnete die Vorsitzende – nach Antragstellung der Staatsanwaltschaft (ON 1.20) – am 5. Mai 2025 ausgehend von dem der Anklageschrift zu Grunde gelegten Tatverdacht mit mündlich verkündeten Beschluss die vorläufige Unterbringung des Betroffenen nach § 431 Abs 1 StPO aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO an und sprach aus, dass der Beschluss durch eine Haftfrist nicht begrenzt ist (§ 175 Abs 5 StPO).
Dagegen erhob der Betroffene noch im Pflichtverhör das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei die beigegebene Verfahrenshilfeverteidigerin (ON 26.3) fernmündlich mitteilte, dass eine Ausführung der Beschwerde nicht erfolgen werde. Zwischenzeitig langten mehrere Enthaftungsanträge (ON 30 bis 32) beim Erstgericht ein, über die inhaltlich noch nicht entschieden wurde.
Nach der Aktenlage und nach Maßgabe des Antrags der Staatsanwaltschaft (§ 173 Abs 1 StPO; vgl Kirchbacher/Rami in WK StPO § 173 Rz 17) besteht – soweit für die Unterbringungsfrage relevant (zur Zulässigkeit der Beschränkung von Sachverhaltsannahmen auf hafttragende Umstände vgl RIS-Justiz RS0120817 [T1, T 6 und T7]) – der (im Sinne einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung) dringende Verdacht, A* hat am 27. Juni 2024 in **
Der Vorsatz des Betroffenen war hoch wahrscheinlich auf sämtliche Tatbestandsmerkmale gerichtet. Er hielt es demnach ernstlich für möglich und fand sich billigend damit ab, dass es sich bei den oben genannten Polizisten um Beamte und es sich bei der Festnahme bzw. der anschließenden Fixierung sowie der Enthaftung aus der Verwahrungshaft um Amtshandlungen handelte. Zudem hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er die Amtshandlung der Beamten durch Gewalt bzw. Drohungen mit einer Verletzung am Körper hinderte bzw. sie dadurch zu einer Amtshandlung nötigte. Der Bedeutungsgehalt seiner Äußerung, war, reduziert auf ihren wahren Gehalt, dahingehend auszulegen, dass er ihnen (zumindest) eine Körperverletzung in Form von Prellungen und Hämatomen, aber auch indiziert durch das wiederhole mitführen von Messern (ON 9.3, ON 2.7,4), in Form von Stichverletzungen, zufügen werde.
Dieser als sehr wahrscheinlich angenommene Sachverhalt ist den Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter und vierter Fall StGB (Punkt 1. [siehe OLG Wien 23 Bs 267/96 = ZVR 1996/129) und §§ 15, 269 Abs 2 vierter Fall StGB (siehe 9 Os 49/82) zu subsumieren. Bei der im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit hoch wahrscheinlich getätigten Äußerung gegenüber Insp. E*, er werde seine Mutter töten, kann (auch mangels näherer Angaben des Zeugen [ON 2.8,4]) bei den für ein durchschnittliches Exekutivorgan geltenden Kriterien unter Mitberücksichtigung persönlicher Aspekte des Bedrohten anhand eines objektiv-individuellen Maßstabes (vgl RIS- Justiz RS0092334, RS0092670) nach der derzeitigen Aktenlage keine Eignung der Erweckung einer begründeten Besorgnis einer Verletzung am Körper einer Sympathieperson erblickt werden. In Abgrenzung zu §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB und § 105 Abs 1 StGB (siehe RIS-Justiz RS0109970; insbesondere 14 Os 128/24s) kann nach der derzeitigen Aktenlage, vor allem auf Grund der damaligen Ausnahmesituation (ON 2.10) sowie seiner Verantwortung, wonach er davon ausging (ON 2.5), dass er die ausständige Geldstrafe bereits beglichen und er dadurch die Amtshandlung der Beamten nicht nachvollziehen konnte, nicht zur Dringlichkeit angenommen werden, dass der Betroffene es für gewiss (§ 5 Abs 3 StGB) hielt, die Beamten werden bei bestimmungsgemäßem Verhalten (zumindest) vorsätzlich ihre Befugnis missbrauchen.
Fallkonkret erscheint es im Sinn des § 430 Abs 1 StPO (vgl 13 Os 30/23w) möglich, dass A* an einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, und zwar einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (F60.2) in starker Ausformung, die bereits einer Psychopathie entspricht, leidet, die für die bei erhaltener Zurechnungsfähigkeit gesetzten Tathandlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit maßgeblich war und unter deren wesentlichen Einfluss auch in absehbarer Zukunft, nämlich innerhalb von Wochen oder Monaten, hoch wahrscheinlich zu befürchten ist, dass er nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Taten mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, wie vorsätzliche (an sich) schwere Körperverletzungen iSd § 84 Abs 4 StGB, mithin solche Verletzungen, die wichtige Organe oder Körperteile in einer Weise beeinträchtigen, dass damit wesentliche Funktionseinbußen verbunden sind, begehen wird.
Der dringende Tatverdacht gründet in objektiver Hinsicht auf den Erhebungsergebnissen der Polizeiinspektion PI ** zu GZ: ** (ON 2.1 und ON 2.11), dabei insbesondere auf den glaubhaften, nachvollziehbaren und übereinstimmenden Angaben der einschreitenden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten (C* [ON 2.6], D* [ON 2.7], E* [ON 2.8] und G* [ON 2.9]). Demnach hat der Betroffene mit seinen Fäusten gestikuliert und wüst um sich geschrien bzw. die Beamten beschimpft, sodass sogar der Einsatz eines Pfeffersprays notwendig war und die Festnahme ausgesprochen werden musste. Am Boden habe er sich noch gezielt gegen die Fixierung gewehrt, die Beamten im hoch aggressiven Zustand bedroht und damit an einer Amtshandlung gehindert bzw. nachfolgend zu einer zu nötigen versucht. Die diesbezüglich tatsachengeständige Verantwortung des Betroffenen (ON 9.2,4 [„Ich gebe zu, dass ich versucht habe mich loszureißen und mich auch aktiv zur Wehr gesetzt habe.“ bzw. „Des Weiteren gebe ich zu, dass ich die Äußerung „Los mi aussi oder du stirbst du depperte Drecksau“), die mit einem (vermeintlich) völlig grundlosen Polizeieinsatz (ON 9.2,4 sowie ON 24,3 [„Zu Faktum III. gebe ich an, dass der Polizist zuvor in mein Haus eingebrochen ist, nur wegen einer Parkstrafe.“]) gerechtfertigt wird, sind nicht geeignet, den Tatverdacht zu entkräften.
Die Annahmen zur subjektiven Tatseite ergeben sich mit der erforderlichen Dringlichkeit bereits aus dem objektiven Geschehen und den äußeren Tatumständen sowie der allgemeinen Lebenserfahrung (vgl RIS-Justiz RS0098671, RS0116882 ua).
Die Annahmen zur Tatbegehung unter dem maßgeblichen Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung stützen sich auf das schlüssige und nachvollziehbare (Akten-)Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ.Prof. Dr. B*, der den Betroffenen im Zuge der angeordneten Vorführung (ON 8) auf der zuständigen Polizeidienststelle beobachten, mangels Zustimmung aber nicht explorieren, konnte (ON 17.2, ON 16.2). Die Annahme hoher Wahrscheinlichkeit von Prognosetaten der beschriebenen Art folgt aus den fallbezogen hoch wahrscheinlich verübten Anlasstaten, der Person des Betroffenen, insbesondere der mangelnden Krankheitseinsicht (ON 24,3) sowie der aus nichtigem Anlass hervorgerufenen Aggressionsbereitschaft (siehe auch ON 2.10) und der Expertise des genannten psychiatrischen Sachverständigen zu seinem Zustand.
Bei A* liegen auch weiterhin die Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO vor.
Fluchtgefahr (§ 173 Abs 2 Z 1 StPO) besteht, weil A* auf Grund der behördlichen Abmeldung (ON 21.5,1) über keinen festen Wohnsitz verfügt und er zuletzt in einer Notschlafstelle nächtigte (ON 22.2), wobei er diesbezüglich schon des Öfteren ein Hausverbot erteilt bekam (ON 14.15), wiederholt Ladungen (ON 4; ON 16.2) keine Folge leistete und zuletzt zur Fahndung (ON 20) ausgeschrieben werden musste. Sohin ist wegen der Art und Ausmaß der ihm voraussichtlich bevorstehenden Strafe bzw. der drohenden Maßnahme konkret zu befürchten, er werde auf freiem Fuß belassen flüchten oder sich verborgen halten.
Zudem liegt der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO vor, weil A* bereits wegen einer einschlägigen Delinquenz (ON 2.4 [Pos. 2.]) verurteilt wurde, er sich jedoch dadurch nicht von weiteren Tathandlungen abhalten ließ, woraus sich sein Hang zu Aggressionsdelinquenz (zur Relevanz von Charaktereigenschaften vgl Kirchbacher/Rami in WK-StPO § 173 Rz 28; zur Sachbeschädigung [Pos. 1 der ON 2.4] als Aggressionsdelikt siehe vgl RIS-Justiz RS0091417) ableiten lässt, zumal ihm im gegenständlichen Verfahren auch wiederholte Taten angelastet werden. Es ist daher konkret zu befürchten, er werde ungeachtet des gegen ihn wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat geführten Strafverfahrens weitere strafbare Handlungen mit (jedenfalls) nicht bloß leichten Folgen begehen, wie etwa (an sich) schwere Körperverletzungen oder weitere Widerstände gegen die Staatsgewalt, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind wie die ihm nunmehr angelastete strafbare Handlung, wobei er bereits einmal wegen einer solchen rechtsguteinschlägigen Tat (ON 15 [Pos. 2]) mit nicht bloß leichten Folgen verurteilt wurde und ihm nunmehr eine Tatwiederholung (Nimmervoll, Haftrecht3 Z 742) angelastet wird. Diese konkrete Befürchtung stützt sich auch auf die vom Sachverständigen Univ. Prof. Dr. B* in seinem Gutachten erstellte Gefährlichkeitsprognose (hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung von Taten mit schweren Folgen unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung [ON 17.2,2]), zumal nach seiner Expertise beim Betroffenen eine dauernde Reizbarkeit und ein Hang zur Missachtung sozialer Normen vorliegt.
Nach § 431 Abs 1 StPO ist der Betroffene vorläufig in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen, wenn er einer strafbaren Handlung dringend verdächtig ist, hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 oder Abs 2 StGB gegeben sind sowie einer der in § 173 Abs 2 und 6 StPO angeführten Haftgründe (wobei § 173 Abs 6 StPO mit Erkenntnis des VfGH aufgehoben wurde, BGBl I 2023/1) vorliegt. Über die Zulässigkeit der vorläufigen Unterbringung ist in sinngemäßer Anwendung des § 173 Abs 1, 3 und 5 StPO sowie der §§ 174 bis 178 StPO zu entscheiden.
Demnach setzt nicht nur die Untersuchungshaft, sondern auch die vorläufige Unterbringung einen dringenden Tatverdacht gemäß § 173 Abs 1 StPO voraus (Murschetz in WK StPO § 431 Rz 3). Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Tatverdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht (Kirchbacher/Rami, WK StPO § 173 Rz 3). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht für sich allein, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen (Mayerhofer/Salzmann, StPO6 § 173 Rz 4) bzw. die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann. Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RISJustiz RS0107304).
Der dringende Tatverdacht bezieht sich bei der vorläufigen Unterbringung auf den Verdacht, dass der Betroffene eine strafbare Handlung, wobei eine mit Strafe bedrohte Handlung gemeint ist, weil ja § 11 StGB zur Anwendung gelangen kann (Murschetz, aaO § 431 Rz 3), begangen hat. Des Weiteren müssen hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 oder 2 StGB in Ansehung dieser strafbaren Handlung gegeben sind. Damit sind die Voraussetzungen der Unterbringung, die die Anlasstat betreffen, aber auch die Gefährlichkeitsprognose Gegenstand der Zulässigkeitsprüfung (EBRV 1789 BlgNR 27. GP S 16). Von einem Vorliegen „hinreichender“ Gründe wird man insoweit erst sprechen können, wenn bereits eine diese Annahme rechtfertigende Begutachtung des Beschuldigten – wenn auch nicht notwendigerweise bereits eine psychiatrische Begutachtung iSd § 429 Abs 2 – stattgefunden hat (vgl Murschetz in WK StPO § 438 Rz 2; zum „Aktengutachten“ siehe OLG Graz, 10 Bs 45/25f; zur „vorgutachterlichen Stellungnahme“ siehe OLG Linz, 9 Bs 43/24y, 9 Bs 47/24m).
Im gegenständlichen Fall ist somit aufgrund bestimmter Anhaltspunkte anzunehmen, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB gegeben sind. A*, der an einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (F60.2) in starker Ausformung, die bereits einer Psychopathie entspricht, leidet, ist dringend verdächtig, mit einer ein, nicht aber drei (§ 21 Abs 3 StGB), Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Taten – ohne zurechnungsunfähig zu sein – unter dem maßgeblichen Einfluss dieser schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung begangen zu haben. Zudem ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Taten sonst in absehbarer Zukunft (innerhalb von Wochen oder allenfalls Monaten) unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung weitere – gegen in § 21 Abs 3 zweiter Satz StGB genannte Rechtsgüter gerichtete (RIS-Justiz RS0134875) – mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen (die aus einer Tat resultieren [RIS-Justiz RS0119762; Haslwanter in WK2 StGB § 21 Rz 27]), wie etwa (an sich) schwere Körperverletzungen iSd § 84 Abs 4 StGB (siehe dazu Nimmervoll, Haftrecht³ Z 654; 15 Os 55/14y), mithin solche Verletzungen, die wichtige Organe oder Körperteile in einer Weise beeinträchtigen, dass damit wesentliche Funktionseinbußen verbunden sind, begehen werde. Dabei sind § 269 Abs 1 dritter und vierter Fall StGB und § 269 Abs 2 dritter Fall StGB taugliche Anlasstaten iSd § 21 Abs 3 StGB. Obgleich ein aggressiv-gewalttätiger Widerstand und Körperverletzungen gegen ihre Aufgaben vollziehende oder ihre Amtspflichten erfüllende Beamte, insbesondere strafbare Handlungen nach §§ 269, 84 Abs 2 StGB nicht per se einer Tat mit schweren Folgen entsprechen, und zwar auch dann nicht, wenn daraus leichte Verletzungen resultieren (12 Os 116/14x; 14 Os 138/21g), legt der Sachverständige in seinem Gutachten überzeugend dar, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung (an sich) schwerer Körperverletzungen in absehbarer Zukunft besteht (ON 17.2,2). Dies lässt sich auch mit dem Akteninhalt vereinbaren, zeugt die gegenständliche Tathandlung (siehe auch ON 2.11) in Kombination mit den weiteren Angaben des Betroffenen (ON 2.5, ON 9.2) doch von der vom Sachverständigen beschriebenen geringen Frustrationstoleranz und hohen Impulsivität. Da es regelmäßig nur dem Zufall überlassen ist, ob bei der zu erwartenden Intensität der Gewaltanwendung durch den Betroffenen eine an sich schwere Körperverletzung bzw. eine mit mehr als 24 Tagen einhergehende Gesundheitsschädigung oder Berufungsfähigkeit eintritt, ist das Prognosekalkül des Sachverständigen gut nachvollziehbar. Bei der angezogenen Prognosetat handelt es sich um eine gegen Leib und Leben gerichtete, mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung, sodass die Unterbringungsvoraussetzungen nach § 21 Abs 2 iVm Abs 3 StGB mit der vom Gesetz geforderten Wahrscheinlichkeit erfüllt sind. Die im angefochtenem Beschluss konstatierte (allerdings nicht näher beschriebene [siehe aber 14 Os 138/21g]) Befürchtung von „Vermögensdelinquenz“ (die sich allerdings an der höchsten Grenze der Wert- und Schadensqualifikationen von EUR 300.000,00 zu orientieren hätte [vgl L/St/Tipold, StGB4 § 21 Rz 14; Haslwanter, aaO § 21 Rz 28]), konnte schon auf Grund der drei Jahre nicht übersteigenden Anlasstat und den dann geforderten spezifischen Voraussetzungen nach § 21 Abs 3 StGB (siehe Haslwanter, aaO § 21 Rz 31ff) nicht der Gefährlichkeitsprognose zu Grunde gelegt werden.
Die vorläufige Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum darf zur Bedeutung der Sache und der zu verhängenden strafrechtlichen Reaktion nicht außer Verhältnis stehen (RISJustiz RS0119896). In Hinblick auf das Gewicht der Anlasstaten, den Geisteszustand und der Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten, steht der erst seit 5. Mai 2025 andauernden vorläufigen Unterbringung das Verhältnismäßigkeitsgebot nicht entgegen.
Unter Bedachtnahme auf die Intensität jener Gründe, welche die vorläufige Unterbringung rechtfertigen sowie des Umstands, dass der Betroffene sich keineswegs krankheitseinsichtig (ON 24,3) zeigt und offenbar über kein soziales Netz verfügt (ON 21.5,1), kommt auch deren Substituierung durch Anwendung gelinderer Mittel nicht in Betracht. Fallbezogen kann auch der Zweck der vorläufigen Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum nicht auch dadurch erreicht werden, dass der Betroffene ohne eine solche behandelt oder betreut wird (§ 431 Abs 2 StPO [siehe ON 17.2,2]).
Der Entfall einer Haftfrist gründet auf §§ 431 Abs 1 iVm 175 Abs 5 StPO. Nach dieser Bestimmung ist nach Einbringen der Anklage (Anklageschrift oder Strafantrag) die Wirksamkeit des zuletzt ergangenen Haftbeschlusses nicht mehr durch die Haftfrist begrenzt. Mit diesem Zeitpunkt entfällt das System der Haftfristen; eine Aufhebung hat jedoch weiterhin zu erfolgen, sobald die Voraussetzungen der (hier) vorläufigen Unterbringung nicht mehr vorliegen oder ihre Dauer unverhältnismäßig wäre (siehe Kirchbacher/Rami, WK StPO § 175 Rz 18).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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