OLG Graz 1Bs51/25x

1Bs51/25xOberlandesgericht21.05.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 1Bs51/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0010BS00051.25X.0521.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland sowie die Richterin Maga. Schwingenschuh in der Strafsache gegen A* wegen Verbrechen der schweren Körperverletzung nach den §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 5. Februar 2025, GZ **-51, nach der am 21. Mai 2025 in Anwesenheit des Ersten Oberstaatsanwalts Mag. Leitner, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Taucher zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Berufung wird über A* unter Bedachtnahme gemäß § 31 Abs 1 StGB auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. August 2024, AZ B*, in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1 und Abs 1a StGB nach § 84 Abs 4 StGB die Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verhängt.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

gründe:

Begründung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* - soweit hier relevant - der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme gemäß § 31 Abs 1 StGB auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. August 2024, AZ B*, in Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 39 Abs 1 und Abs 1a StGB nach § 84 Abs 4 StGB zur Zusatzfreiheitsstrafe von 23 Monaten verurteilt sowie zum Kostenersatz verpflichtet (§ 389 Abs 1 StPO).

Danach hat er am 24. April 2022 in **

I. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den bereits rechtskräftig Verurteilten C* und D* E* schwer am Körper zu verletzen versucht, indem C* den Genannten im Lokal "F*“ zunächst zu Boden riss und biss, A* ihm einen Fußtritt ins Gesicht versetzte, sie ihn im Anschluss vor das Lokal trugen, auf den Asphaltboden warfen und sodann zu dritt mit ihren Fäusten auf ihn einschlugen, wodurch E* ein Monokelhämatom beim rechten Auge, eine Rippenprellung, eine Bisswunde im Bereich der linken Schulter sowie Abschürfungen und kleine Hämatome im Bereich des Kopfes, des Halses, des Bauches, des linken Ellenbogens, der rechten Schulter und der rechten Achsel erlitt;

II. G* schwer am Körper zu verletzen versucht, indem er ihm ein Bein stellte und dem dadurch Gestürzten mehrere Tritte gegen den Kopf und den Körper versetzte, wodurch der Genannte das Bewusstsein verlor.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Anhebung des Strafmaßes anstrebt (ON 58).

Das Rechtsmittel ist berechtigt.

Bei der Strafbemessung nach § 84 Abs 4 StGB iVm § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB (Strafbefugnis von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe) war gemäß § 31 Abs 1 StGB auf das rechtskräftige Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. August 2024, AZ B*, mit welchem A* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt wurde – Bedacht zu nehmen. Die Strafzumessungsgründe wurden im angefochtenen Urteil zutreffend erfasst, sodass auf diese verwiesen werden kann (US 8f).

Bei diesem Strafzumessungssachverhalt hält das Berufungsgericht mit Blick auf den hohen Handlungs- und Gesinnungsunwert der Taten sowie das im engsten Sinne einschlägig belastete Vorleben des Angeklagten und unter Berücksichtigung auf die im erwähnten Vor-Urteil verhängte Sanktion (§ 40 StGB) von sieben Monaten Freiheitsstrafe die Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten tat- und schuldangemessen sowie der Täterpersönlichkeit entsprechend.

Die bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe nach § 43a Abs 4 StGB scheitert an der auf extreme Ausnahmefälle abzielenden (RIS-Justiz RS0092050) qualifizierten Wohlverhaltensprognose (im Sinn von hoher Wahrscheinlichkeit, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, was etwa bei einmaliger Verfehlung und Straftaten aus Konflikt- oder Krisensituationen zutreffen kann [RIS-Justiz RS0092042]), die fallbezogen schon mit Blick auf die hohe kriminelle Energie des Angeklagten nicht zu erstellen ist.

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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