projekte
11Rs39/25x•OLG Linz 11Rs39/25x
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter DI Dr. Siegfried Pfandler (Kreis der Arbeitgeber) und Andreas Hauer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **straße **, ** **, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, , vertreten durch ihren Angestellten Mag. B, wegen Feststellung, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. Dezember 2024, Cgs9, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der Kläger ist hauptberuflich als Dienstnehmer bei der C* GmbH als Kraftfahrer beschäftigt. Seine Lebensgefährtin ist Verwaltungsangestellte und zudem Eigentümerin und Betriebsführerin einer Landwirtschaft, wobei es sich um ein kleines Waldgrundstück mit ca 0,75 ha handelt. Das Waldgrundstück dient vor allem dazu, Holz für die Beheizung des gemeinsam bewohnten Einfamilienhauses in D* zu beziehen. Für die Beischaffung des Holzes war grundsätzlich in der familiären Aufteilung der Aufgaben der Kläger zuständig. Dieser kaufte auf seine Kosten auch diverse Arbeitsmittel für die Waldarbeit an. Der Kläger war und ist im landwirtschaftlichen Betrieb der Lebensgefährtin nicht angestellt und hat sich für seine Tätigkeit in der Landwirtschaft auch nicht selbst versichert.
Am 13.4.2024 erlitt der Kläger bei Waldarbeiten im Wald seiner Lebensgefährtin einen Unfall, bei dem er schwer verletzt wurde.
Die Unfallmeldung für bäuerliche Versicherte stellte die Lebensgefährtin des Klägers an die SVS. Diese lehnte intern die Anerkennung des Unfalls des Klägers als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, es sei keine Selbstversicherung nach dem BSVG gemeldet und bestehe auch kein Versicherungsschutz als Lebensgefährte.
Die SVS verständigte den Kläger mit Schreiben vom 25.7.2024, dass für die weitere Bearbeitung die Beklagte zuständig sei.
Mit Bescheid vom 17.9.2024 hat die Beklagte den Unfall vom 13.4.2024 nicht als Arbeitsunfall anerkannt und einen Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung abgelehnt.
Der Kläger begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage die Feststellung, dass es sich beim Unfall vom 13.4.2024 im Zuge von Forstarbeiten um einen versicherten Arbeitsunfall gehandelt habe und dem Kläger Versicherungsschutz im Rahmen der Unfallversicherung zukomme. Dem Umstand, dass selbstverständlich im Rahmen eines wechselseitigen Zusammenwirkens und der Beistandspflicht innerhalb einer Familie vom Kläger kein Entgelt für seine Mitwirkung bei den Holzschlägerungsarbeiten verlangt wurde, stehe dem Umstand, dass es sich um einen versicherten Arbeitsunfall im familiären Betrieb (der Lebensgefährtin des Klägers) gehandelt hat, nicht entgegen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Es habe sich um eine nicht unter Versicherungsschutz stehende, durch die langjährige ehegleiche Lebensgemeinschaft motivierte, familienhafte Mitarbeit des Klägers gehandelt, welche kein Dienstverhältnis und keine betriebliche Tätigkeit, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt, begründe. Es liege daher weder ein unter Versicherungsschutz stehender Arbeitsunfall noch ein den Arbeitsunfällen gemäß § 176 ASVG gleichgestellter Unfall vor.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es legte den auf den Seiten 1 und 2 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, der bereits eingangs zusammengefasst (§ 500a ZPO) wiedergegeben wurde.
In der rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass kein unter Versicherungsschutz stehender Arbeitsunfall nach dem ASVG vorliege. Der Kläger sei im Betrieb seiner Lebensgefährtin nicht beschäftigt gewesen. Zudem liege kein Versicherungsschutz nach § 4 Abs 1 Z 3 ASVG vor.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung (allenfalls nach angeregter Anrufung des Verfassungsgerichtshofs); hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Berufung meint, dass es in keiner Weise nachvollziehbar sei, dass der Kläger bei Arbeiten in dem landwirtschaftlichen Betrieb seiner Lebensgefährtin, deren Ertrag der Lieferung von Heizmaterial für das mit der Lebensgefährtin und den beiden Kindern gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus dient, keinen Unfallversicherungsschutz genießen würde, weil er der im gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährte der Betriebsführerin sei und die Arbeiten für deren „Betrieb“, wobei es sich lediglich um einen kleinen Wald handelt, der Brennmaterial für die Beheizung des gemeinsamen Hauses liefern soll, nicht unfallversichert wären. Selbst wenn tatsächlich nach den einschlägigen Sozialversicherungsgesetzen kein Unfallversicherungsschutz für den Kläger als Lebensgefährte der Betriebsführerin, die für den kleinen Wald Versicherungsbeiträge geleistet habe, bestehen würde, wäre dies eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des § 4 Abs 1 Z 3 ASVG, welche im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigte Kinder unter Versicherungsschutz stelle, nicht aber den Lebensgefährten des Betriebsführers. Im Sinn einer verfassungskonformen Interpretation der einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Normen sei davon auszugehen, dass in der hier zu beurteilenden Konstellation jedenfalls auch der Lebensgefährte im Rahmen des versicherten landwirtschaftlichen Betriebes Versicherungsschutz genießen müsse.
Dazu ist auszuführen:
1. Eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG liegt nicht vor:
1. 1 Das Erstgericht hat unbekämpft festgestellt, dass der Kläger im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Lebensgefährtin nicht angestellt war. Damit kommt eine Vollversicherung nach § 4 Abs 1 Z 1 ASVG als Dienstnehmer nicht in Betracht. Gegenteiliges wurde vom Kläger im gesamten Verfahren auch nicht behauptet.
1. 2 Dass die Voraussetzungen für eine Vollversicherung nach § 4 Abs 1 Z 3 ASVG nicht vorliegen, erkennt die Berufung selbst, ist doch der Lebensgefährte darin nicht angeführt. Zudem sind davon nur unentgeltlich beschäftigte Personen erfasst, die nicht in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb beschäftigt sind (Mosler in SV-Komm § 4 ASVG Rz 13 [Stand 1.7.2020, rdb.at]). Damit stellt sich insofern jedenfalls auch kein von der Berufung relevierter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.
2. Die Frage, ob eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 3 BSVG, und zwar insbesondere aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen, anzunehmen ist, stellt sich im gegenständlichen Verfahren nicht, weil insofern nach § 28 Z 2 lit a ASVG die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und nicht die Beklagte sachlich und damit leistungszuständig wäre.
3. Zu denken wäre im vorliegenden Fall an einen gegenüber der Beklagten bestehenden Versicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG. Nach dieser Bestimmung sind den Arbeitsunfällen Unfälle gleichgestellt, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit des Verletzten ereignen, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht.
3. 1 Für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit ist wesentlich, dass es sich um eine, wenn auch nur kurzfristige Arbeit handelt, die hiefür erbrachte Arbeitsleistung dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und von wirtschaftlicher Bedeutung ist. Auf die Beweggründe des Tätigwerdens (zum Beispiel familienrechtliche Beziehungen oder sittliche Verpflichtungen) kommt es im Regelfall nicht an (RS0083555).
3. 2 Eine Tätigkeit, die zwar ihrer Art nach einer betrieblichen Tätigkeit entspricht, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt, steht nicht unter Versicherungsschutz im Sinn des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG, wenn sie, etwa in einem Verein, nur auf Grund mitgliedschaftlicher oder ähnlicher Verpflichtungen ausgeübt wird (RS0084264). Die Anwendung des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG setzt nämlich voraus, dass die Person wie ein in einem Dienst-, Lehr- oder ähnlichen Verhältnis Vollversicherter tätig wird. Ist für ein solches Verhältnis kein Raum, weil die Tätigkeit üblicherweise nicht aufgrund eines solchen Verhältnisses ausgeübt wird, so ist die genannte Bestimmung nicht anzuwenden (10 ObS 196/02z). Keine betriebliche Tätigkeit ist demnach anzunehmen, wenn die Hilfeleistung eines Ehegatten für den Betrieb des anderen Ehegatten rechtlich wesentlich allein durch die in der Ehe begründeten persönlichen Beziehungen bestimmt war und von daher ihr Gepräge erhalten hat (10 ObS 196/02z = RS0083555 [T17]).
3. 3 Auch Tätigkeiten im eigenwirtschaftlichen Interesse sind an sich nicht unfallversichert. Eine bloß „faktische, und nur subsidiär versicherte Tätigkeit“ im Sinn des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG liegt also nicht vor, sobald die Tätigkeit entweder im Rahmen einer gesetzlichen oder vertraglichen Erfüllungshandlung, im Interesse einer eigenen betrieblichen Aktivität oder im Privatinteresse zB des eigenen Haushalts erfolgt (Mosler in SV-Komm § 176 ASVG Rz 131 [Stand 1.8.2024, rdb.at]).
3. 4 Hier ereignete sich der Unfall bei Waldarbeiten, die der Beschaffung von (Brenn-)Holz für die Beheizung des dem Kläger und seiner Lebensgefährtin gehörigen und von ihnen gemeinsam bewohnten Einfamilienhauses diente und die der Kläger aufgrund der zwischen den Lebensgefährten bestehenden internen Arbeitsaufteilung verrichtete. Damit war aber die Hilfeleistung des Klägers rechtlich wesentlich allein durch die in der Lebensgemeinschaft begründeten persönlichen Beziehungen bestimmt und hat von daher ihr Gepräge erhalten. Zudem diente diese dem eigenwirtschaftlichen Interesse der Beschaffung von Brennmaterial. Es besteht daher kein Unfallversicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG.
4. Von der Berufung geltend gemachte sekundäre Feststellungsmängel liegen nicht vor:
4. 1 Dass die Lebensgefährtin des Klägers Eigentümerin und Betriebsführerin der Landwirtschaft ist, hat das Erstgericht ohnedies festgestellt.
4. 2 Den Einheitswert des Waldgrundstücks im Betrag von EUR 150,-- hat die Beklagte selbst vorgebracht (vgl ON 3/S 2), weshalb dieser unstrittig ist. Daraus folgt aber auch die für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Pflichtversicherung der Lebensgefährtin in der Unfallversicherung nach dem BSVG (vgl § 3 Abs 2 BSVG).
5. Für einen Versicherungsschutz wäre demnach eine nach § 11 Abs 1a BSVG mögliche Selbstversicherung in der Unfallversicherung erforderlich gewesen. Eine solche würde in die sachliche Zuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen fallen (vgl § 28 Z 2 lit a ASVG).
6. Insbesondere aufgrund der Möglichkeit einer Selbstversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung ist unter Verweis auf den dem Gesetzgeber grundsätzlich zustehenden Gestaltungsspielraum (vgl RS0053889) eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes hier nicht ersichtlich.
7. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Mangels tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten des Verfahrens kommt ein Kostenersatzanspruch des Klägers nach Billigkeit nicht in Betracht.
9. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den Einzelfall angewendet hat.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.