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11Rs37/25b•OLG Linz 11Rs37/25b
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter DI Dr. Siegfried Pfandler (Kreis der Arbeitgeber) und Andreas Hauer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **-Straße **, **, vertreten durch die Korn Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, , vertreten durch ihren Angestellten Dr. B, wegen Entziehung des Rehabilitationsgeldes, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. Februar 2025, Cgs130, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit Bescheid vom 10.11.2023 hat die Beklagte das der Klägerin mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 8.2.2021 zu Cgs2* seit 1.6.2020 zuerkannte Rehabilitationsgeld (aus der Krankenversicherung) per 31.12.2023 mit der Begründung entzogen, dass aufgrund kalkülsrelevanter Besserung des Gesundheitszustandes vorübergehende Invalidität nicht mehr vorliege, und ausgesprochen, dass medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nicht mehr zweckmäßig seien und kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Die Klägerin begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage die Weitergewährung des Rehabilitationsgeldes über den 31.12.2023 hinaus. Ihr Zustand habe sich seit Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes nicht wesentlich gebessert. Sie sei aufgrund ihres Gesundheitszustandes weiterhin nicht arbeitsfähig.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Der Gesundheitszustand habe sich durch medizinische Maßnahmen der Rehabilitation wesentlich gebessert bzw stabilisiert, weshalb die Klägerin wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar sei.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es legte den auf den Seiten 2 bis 5 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind auszugsweise wie folgt wiederzugeben, wobei die von der Berufung bekämpften Feststellungen kursiv gesetzt sind:
Damals [bei Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes] lag bei Einhaltung des oben angeführten Leistungskalküls mit hoher Wahrscheinlichkeit aus dem neuropsychiatrischen Fachgebiet eine Krankenstandsprognose im Ausmaß von 5 Wochen pro Jahr regelmäßig auf Dauer vor. Diese Krankenstandsprognose reduzierte sich bei Ausübung einer weiteren Teilzeitarbeit nicht.
Eine kalkülsrelevante Verbesserung des Leistungskalküls und/oder eine Reduzierung der Krankenstandsprognose der Klägerin war damals mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Aus gesamtgutachterlicher Sicht lag damals unter Einbeziehung des internistischen Sachverständigengutachtens (internistisch 3 Wochen) eine Gesamtkrankenstandsprognose im Ausmaß von 8 Wochen pro Jahr regelmäßig auf Dauer vor.
Aufgrund ihrer gesundheitlichen Problematiken ist die ** geborene Klägerin zum Zeitpunkt der Entziehung des Rehabilitationsgeldes per 31.12.2023 nur mehr in der Lage, drittelzeitig bis zu 5 kg zu tragen und bis zu 10 kg zu heben. Eine überwiegend sitzende Körperhaltung ist zu bevorzugen. Nach mehr als 60-minütiger ununterbrochener Körperhaltung sollte ein Wechsel dieser in eine andere Körperhaltung erfolgen.
Der Klägerin ist ein 4-stündiger Arbeitstag bzw eine maximal 20-stündige Arbeitswoche zumutbar. Sie ist in der Lage, Arbeiten mit zeitweise besonderem bzw überdurchschnittlichem Zeitdruck zu erledigen. Arbeiten mit durchgehend besonderem Zeitdruck sind nicht möglich. Nacht- oder Schichtarbeit sind ebenso nicht möglich. In kognitiver Hinsicht sind keine Einschränkungen gegeben. Arbeiten an verletzungsgefährdenden Maschinen und berufliches Lenken eines Kfz sind nicht zumutbar. Die Arbeiten sind in geschlossenen Räumen und auch im Freien zumutbar. Kälte-, Nässe- und Zugluftexpositionen und starke Temperaturschwankungen sind zumutbar. Expositionsprophylaxe vor Kälte, Nässe, Zugluft, Staub und Vermeidung starker Temperaturschwankungen ist einzuhalten. Auszuschließen sind Arbeiten in schwindelexponierten Lagen, hockende Arbeiten und Arbeiten auf Leitern sowie Arbeiten, welche ein abruptes Ziehen, Drücken oder Stoßen erfordern.
Ein öffentliches Verkehrsmittel kann benützt werden. Es gibt keine Einschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges. Eine Wohnsitzverlegung und ein Wochenauspendeln sind möglich.
Aus dem internistischen Fachgebiet sind Krankenstände im Ausmaß von 3 Wochen pro Jahr mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Aus dem psychiatrischen Fachgebiet sind keine Krankenstände mehr zu erwarten. Aus dem orthopädischen Fachgebiet sind 3 Wochen Krankenstände pro Jahr zu erwarten. Aus gesamtgutachterlicher Sicht ergibt sich eine Gesamtkrankenstandsprognose unter Berücksichtigung von fachlichen Überschneidungen mit hoher Wahrscheinlichkeit im Ausmaß von 5 Wochen pro Jahr.
Seit der Gewährung des Rehabilitationsgeldes am 1.6.2020 ist aus dem internistischen und dem orthopädischen Fachgebiet keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes der Klägerin eingetreten.
Aus dem psychiatrischen Fachgebiet ist eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Nunmehr liegt eine rezidivierende depressive Störung, depressive Episode, gegenwärtig großteils remittiert vor. Zum Zeitpunkt des Gewährungsgutachtens bestand eine mittelgradige depressive Episode. Das Leistungskalkül hat sich auch wesentlich gebessert, und zwar insbesondere im Bezug auf die tägliche Arbeitszeit, welche nunmehr nicht mehr eingeschränkt ist. Die Krankenstandsprognose hat sich von 5 Wochen auf 0 Wochen reduziert.
Die Klägerin erwarb in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 1.6.2020 keine Versicherungsmonate. Sie ist trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen wieder in der Lage, leichte Büroarbeiten oder die Tätigkeit einer Portierin oder Museumsaufseherin oder Tätigkeiten in einem Archiv auszuüben. Diese Tätigkeiten sind leicht und mit dem eingeschränkten Leistungskalkül der Klägerin wieder vereinbar.
In der rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass die Klägerin keinen Berufsschutz genieße. Sie sei nunmehr wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar, weil sie die in den Feststellungen genannten Verweisungstätigkeiten in Teilzeit ausüben könne.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
A. Zur Mängelrüge:
1. Die Berufung sieht zunächst eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens im Unterbleiben der Einholung eines weiteren von der Klägerin beantragten Gutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie, weil das bisher erstattete psychiatrische Gutachten weder nachvollziehbar noch schlüssig sei und auch nach der mündlichen Gutachtenserörterung Widersprüche verblieben seien.
Dazu ist auszuführen:
1. 1 Ein weiteres Gutachten durch einen anderen Sachverständigen sieht § 362 Abs 2 ZPO abgesehen vom Fall der erfolgreichen Ablehnung eines Sachverständigen nur vor, wenn das erste Gutachten ungenügend wäre oder von mehreren Sachverständigen verschiedene Ansichten ausgesprochen worden wären. Diese beiden Tatbestände verweisen auf die Verpflichtung des Gerichts, (bereits) von Amts wegen auf die Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit von Sachverständigengutachten hinzuwirken (Schneider in Fasching/Konecny³ § 362 ZPO Rz 3 f). Ungenügend ist ein Gutachten, wenn es unschlüssig oder lückenhaft oder unrichtig oder widersprüchlich ist (Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 362 ZPO Rz 4 [Stand 9.10.2023, rdb.at]).
1. 2 Die Berufung meint zunächst, dass dem von der Klägerin in der abschließenden Verhandlung geschilderten Vergewaltigungsereignis mehr Aufmerksamkeit geschenkt hätte werden müssen. Dem ist zu erwidern, dass Gewalterfahrungen in der Kindheit vom psychiatrischen Sachverständigen ausdrücklich berücksichtigt wurden (vgl ON 7/S 17, ON 28.3/S 3). Zudem hat die Klägerin im Rahmen der Befunderhebung gegenüber dem Sachverständigen explizit bestätigt, dass aus psychiatrischer Sicht alle relevanten Fragen besprochen worden seien (ON 7/S 19; vgl auch ON 28.3/S 3), sodass der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung nicht davon ausging, dass es relevante Themen gebe, die nicht besprochen wurden (ON 28.3/S 3). Berücksichtigt man weiters, dass die Klägerin nunmehr erstmals nach zahlreichen Befragungen durch diverse Sachverständige zu ihrem Gesundheitszustand in verschiedenen Verfahren ein Vergewaltigungsereignis in den Raum stellt, dann hätte es dazu näherer Angaben bedurft, um eine Unvollständigkeit der Gutachtenserstellung zu begründen. Solche werden jedoch nicht einmal in der Berufung gemacht. Darin wird bloß darauf hingewiesen, dass von der Klägerin nicht angegeben worden sei, wann die Vergewaltigung stattgefunden habe. Derart unspezifische Angaben in der Berufung sind keinesfalls geeignet, beim dargelegten Verfahrensablauf die Notwendigkeit einer weiteren Untersuchung und damit eine Unvollständigkeit des psychiatrischen Sachverständigengutachtens in Bezug auf das von ihm nach eingehender Befundaufnahme erstellte Leistungskalkül nachvollziehbar darzulegen, auch wenn der Sachverständige im Ergebnis einräumt, dass sich eine Vergewaltigung in der Vergangenheit auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könne (vgl ON 28.3/S 4).
1. 3 Entgegen der Berufung liegt auch keine Unschlüssigkeit des psychiatrischen Gutachtens beim Vergleich zum Leistungskalkül im Gewährungszeitpunkt vor. Der psychiatrische Sachverständige führte dazu nämlich nachvollziehbar aus, dass die Einschätzung eines Leistungskalküls in der Vergangenheit eine äußerst komplexe Angelegenheit sei. Im Normalfall beziehe er sich auf vorliegende Befunde. Natürlich lege er bei seiner Einschätzung, ob es zu einer Besserung gekommen ist, immer das damalige Gutachten zugrunde. Das Gutachten von Dr. C* sei ein kompetenter Facharztbefund. Er gehe daher auch davon aus, dass dieser Facharztbefund im Vorgutachten die beste Beschreibung des damaligen Leistungskalküls darstelle. Wahrscheinlich würde er daher das Gutachten bzw das damalige Leistungskalkül übernehmen. Er habe jetzt zumindest keinen Hinweis, der darauf hindeute, dass damals irgendein anderes Leistungskalkül vorgelegen habe. Auch sei es durchaus möglich, dass er bei Patienten, die die damaligen Diagnosen hatten, eine fünfwöchige Krankenstandsprognose ansetze. Er untersuche jede Partei individuell und mache sich dann jeweils Gedanken über die Krankenstände. Es gebe also bei ihm keine Tabelle, wo er dann die Krankenstände je nach Diagnose eintrage, sondern mache er das immer individuell (vgl ON 28.3/S 4). Wenn die Berufung dazu ausführt, dass der Klagevertretung kein einziges Gutachten bekannt sei, in dem der beigezogene psychiatrische Sachverständige bei einer mittelgradigen Depression eine fünfwöchige Krankenstandsprognose angesetzt habe, und der Sachverständige offenbar auch selbst gedacht habe, dass er bei derartigen Diagnosen keine fünfwöchige Krankenstandsprognose angesetzt hätte, weil er auf die Fragen der Klagevertretung sehr ausweichend geantwortet habe, so wird damit keine Unschlüssigkeit der gutachterlichen Ausführungen zur Darstellung gebracht; vielmehr wird insofern bloß ausgedrückt, dass den gutachterlichen Ausführungen von Seiten der Klägerin (bzw wohl eher der Klagevertretung) kein Glauben in Bezug auf das konkret festgestellte Leistungskalkül im Gewährungszeitpunkt geschenkt wird, ohne hier allerdings eine (fachliche) Unrichtigkeit, Widersprüchlichkeit, Unvollständigkeit oder Ähnliches aufzuzeigen.
1. 4 Im Bericht des behandelnden Psychotherapeuten Beilage ./D ist bloß festgehalten, wegen welcher Diagnosen die Klägerin in Behandlung ist. Zu diesen Diagnosen hat der beigezogene psychiatrische Sachverständige im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung ausdrücklich Stellung genommen, wobei eine nähere Befassung mit der Beilage ./D schon deshalb nicht möglich war, weil darin die maßgeblichen Befundgrundlagen nicht angeführt sind. Damit liegt auch insofern keine Unschlüssigkeit bzw Unvollständigkeit der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen vor, und zwar auch nicht in Bezug auf eine von der Berufung als möglich erachtete Zustandsverschlechterung im Verfahren, geht doch eine solche aus der Beilage ./D nicht hervor und war eine solche aufgrund sämtlicher Verfahrensergebnisse, insbesondere auch nach der Einvernahme der Klägerin in der abschließenden Verhandlung, nicht indiziert.
1. 5 Die im internistischen Gutachten enthaltenen Diagnosen einer psychovegetativen Erschöpfung sowie einer Depressio betreffen nicht den Fachbereich eines Internisten, wie dem internistischen Gutachten selbst zu entnehmen ist (ON 5/S 13). Damit musste sich der psychiatrische Sachverständige mit den im internistischen Gutachten angeführten Diagnosen nicht näher befassen und liegt damit auch insofern keine Unschlüssigkeit, Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeit im Rahmen der psychiatrischen Gutachtenserstellung vor.
1. 6 Insgesamt gelingt es der Berufung demnach nicht, eine Unvollständigkeit, Unschlüssigkeit, Widersprüchlichkeit oder fehlende Nachvollziehbarkeit des psychiatrischen Gutachtens aufzuzeigen. Daher war es auch nicht erforderlich, einen weiteren psychiatrischen Sachverständigen beizuziehen. Dieser von der Berufung geltend gemachte Verfahrensmangel liegt damit nicht vor.
2. Die Berufung sieht zudem eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens in der unterbliebenen Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie begründet, weil im Gewährungsverfahren von der beigezogenen neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen auch neurologische Diagnosen wie ein Spannungskopfschmerz, ein migräneartiger Kopfschmerz sowie eine berichtete Schwindelneigung und eine berichtete Polyneuropathie angeführt seien.
Dazu ist auszuführen:
2. 1 Das Gericht kann grundsätzlich davon ausgehen, dass medizinische Sachverständige die Notwendigkeit allfälliger weiterer Untersuchungen oder weiterer Gutachten aus anderen medizinischen Fachgebieten beurteilen können (vgl bloß Neumayr in ZellKomm³ § 75 ASGG Rz 9 mwN). Sofern vom Sachverständigen daher nicht die Durchführung weiterer Untersuchungen oder die Einholung weiterer Gutachten angeregt wird, begründet das Unterbleiben der Durchführung weiterer Untersuchungen und der Einholung weiterer Gutachten im Regelfall keinen Verfahrensmangel, auch wenn dies von einer Partei beantragt wurde.
2. 2 Das Erstgericht hat Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Inneren Medizin, Psychiatrie, Orthopädie und Lungenheilkunde eingeholt, ohne dass einer der von ihm beigezogenen Sachverständigen die Einholung eines neurologischen Fachgutachtens zur weiteren Abklärung des (aktuellen) Leistungskalküls als erforderlich ansah.
2. 3 Auch das neurologisch-psychiatrische Gutachten im Gewährungsverfahren hat keinen Anlass für die Beiziehung eines neurologischen Sachverständigen gegeben. In Bezug auf die diagnostizierten Spannungskopfschmerzen bzw migräneartigen Kopfschmerzen verbunden mit Schwindelneigung konnten zum Untersuchungszeitpunkt keine neurologischen Defizite festgestellt werden (ON 5/S 21 im Akt Cgs2*). Im Übrigen wird nur eine „berichtete“ Polyneuropathie der oberen und unteren Extremitäten festgehalten (aaO).
2. 4 Vor diesem Hintergrund liegt im Unterbleiben der Beiziehung eines neurologischen Sachverständigen keine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens begründet.
B. Zur Beweisrüge:
Die Berufung bekämpft die oben kursiv wiedergegebenen Feststellungen. Ersatzweise sollen folgende Feststellungen getroffen werden:
„Es kann nicht festgestellt werden, welche Krankenstandsprognose aus dem neurologischen und aus dem psychiatrischen Bereich jeweils im Zeitpunkt der Gewährung des Rehabilitationsgeldes vorlag. Weiters kann nicht festgestellt werden, ob sich das Leistungskalkül der Klägerin seit der Gewährung des Rehabilitationsgeldes aus psychiatrischer Sicht gebessert hat. Es kann nicht festgestellt werden, ob sich die neurologischen und psychiatrischen Diagnosen seit der Gewährung des Rehabilitationsgeldes im Vergleich zum Entziehungszeitpunkt verbessert haben.“
Dazu ist auszuführen, dass das Erstgericht die bekämpften Feststellungen unbedenklich auf die gutachterlichen Ausführungen des von ihm beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen sowie der im Gewährungsverfahren beigezogenen Sachverständigen stützen konnte. So hat insbesondere der vom Erstgericht beigezogene psychiatrische Sachverständige schlüssig dargelegt, dass es im psychiatrischen Bereich zu einer deutlichen Zustandsverbesserung gekommen sei, indem er darauf verweist, dass zum Zeitpunkt des Gewährungsgutachtens eine mittelgradige depressive Episode bestanden habe und aktuell die Depression großteils remittiert sei (ON 7/S 31, ON 28.3/S 2). Die dagegen ins Treffen geführten Berufungsausführungen beschränken sich im Wesentlichen darauf, dass der vom Erstgericht beigezogene psychiatrische Sachverständige auf Fragen „ausweichend“ reagiert habe, dieser bei der Festsetzung von Krankenständen „gerichtsbekannt“ sehr zurückhaltend sei und bei einer mittelgradigen Depression keine fünfwöchige Krankenstandsprognose ansetze. Damit wird aber keine bedenkliche erstgerichtliche Beweiswürdigung aufgezeigt, übergeht doch die Berufung die bereits oben unter A.1.3. wiedergegebenen schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen. Wenn die Berufung zusätzlich noch darauf verweist, dass von der neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen im Gewährungsverfahren auch neurologische Diagnosen festgestellt worden seien und durch sie eine Aufgliederung in neurologische und psychiatrische Krankenstände nicht erfolgt sei, ist zu erwidern, dass die neurologischen Diagnosen in die Krankenstandsprognose ganz offensichtlich nicht Eingang gefunden haben, wie den oben unter A.2.3. dargelegten Umständen zu entnehmen ist.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die bekämpften Feststellungen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
C. Zur Rechtsrüge:
1. Die Berufung meint zunächst, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung das Erstgericht zum Ergebnis gelangt wäre, dass die Entziehung des Rehabilitationsgeldes zu Unrecht erfolgt sei. Dabei führt sie allerdings nicht einmal ansatzweise aus, worin der rechtliche Fehler bestehen soll. Damit ist dem Berufungsgericht eine darauf bezogene rechtliche Befassung mangels gesetzmäßiger Ausführung verwehrt (vgl RS0043603 [insb T1, T4, T12], RS0041719 [insb T4]).
2. Zudem macht die Berufung einen sekundären (rechtlichen) Feststellungsmangel zum zusätzlichen Vorliegen einer Krankenstandsprognose von zwei Wochen aufgrund der neurologischen Diagnosen im Entziehungszeitpunkt geltend:
2. 1 Ein sekundärer bzw rechtlicher Feststellungsmangel ist schon dem Grunde nach nicht gegeben, wenn zu einem bestimmten Thema ohnedies Feststellungen getroffen wurden, mögen diese auch nicht den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers entsprechen (vgl RS0053317 [T1], RS0043320 [T16, T18], RS0043480 [T15, T19]).
2. 2 Das Erstgericht hat das Leistungskalkül und damit auch die Krankenstandsprognose im Entziehungszeitpunkt umfassend festgestellt, weshalb insofern kein rechtlicher Feststellungsmangel vorliegt. In Wahrheit releviert die Berufung einen im Unterbleiben der Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens liegenden primären Verfahrensmangel. Darauf wurde bereits oben zu A.2. eingegangen.
D. Ergebnis, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:
1. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Mangels tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten des Verfahrens kommt ein Kostenersatzanspruch der Klägerin nach Billigkeit nicht in Betracht.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens auch in Sozialrechtssachen ebenso wenig an das Höchstgericht herangetragen werden kann (RS0043061) wie die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise (RS0043061 [T11] ua) und sich das Berufungsgericht im Übrigen an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den Einzelfall angewendet hat.
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