projekte
11R9/25k•OLG Linz 11R9/25k
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **straße *, , vertreten durch Mag. Gerhard Posch, Rechtsanwalt in Micheldorf in Oberösterreich, gegen die beklagte Partei B C-D GmbH (FN **), **straße **, *, vertreten durch Prof. Haslinger Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 37.620,95 s.A. und Feststellung, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 24. März 2025, Cg-30, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.686,22 (darin enthalten EUR 614,37 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei ist Rechtsträgerin des B* C* D*, wo der Kläger aufgrund eines Arbeitsunfalls am 1. Dezember 2021 am linken Ellbogen behandelt wurde. Am 8. Juli 2022 wurde beim Kläger eine Operation an diesem Ellbogen durchgeführt.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger von der beklagten Partei die Zahlung von Schmerzengeld, den Ersatz von Kosten für Haushalts- und Gartenhilfe einschließlich Poolbetreuung, Winterdienst und Holzarbeiten, Fahrtkostenersatz und den Ersatz unfallkausaler Spesen im Gesamtbetrag von EUR 37.620,95 s.A. und brachte dazu vor, er sei nach dem erlittenen Arbeitsunfall nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst (lege artis) behandelt worden, weil es im Zuge der durchgeführten Operation zu einer Nervenschädigung gekommen sei. Ein weiterer Behandlungsfehler liege darin begründet, dass im Krankenhaus der beklagten Partei zunächst nicht erkannt worden sei, dass eine Speichenkopffraktur vorliege, weshalb der Kläger über längere Zeit hindurch unnötigen Schmerzen ausgesetzt gewesen sei. Darüber hinaus sei der Kläger im äußerst kurzen Aufklärungsgespräch auch nicht ausreichend über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken aufgeklärt worden. Ihm sei dabei lediglich mitgeteilt worden, dass es sich um einen Routineeingriff handle, ohne dass mit ihm auch alternative Behandlungsmethoden oder die tatsächlichen Folgen von möglichen Risiken der Operation erörtert worden wären. Insbesondere sei nicht über die Tragweite einer etwaigen Nervenverletzung gesprochen worden. Wäre bei der Aufklärung auch über dieses Risiko und die damit verbundenen Folgen gesprochen und der Kläger darüber aufgeklärt worden, so hätte er sich nicht auf diese Operation eingelassen, sondern zunächst abgewartet, ob mittels konservativer Behandlung eine Besserung erreicht werden könne. Beim Kläger bestünden nach der durchgeführten Operation weiterhin erhebliche Beeinträchtigungen und Einschränkungen im Bereich der linken Hand, wobei eine zukünftige Zustandsverschlechterung nicht ausgeschlossen werden könne.
Die beklagte Partei bestritt, beantragte Klagsabweisung und brachte zusammengefasst vor, dass weder ein Behandlungs- noch ein Aufklärungsfehler vorliege. Mit dem Kläger sei die Operation anhand eines standardisierten Aufklärungsbogens besprochen worden. Bei ihm habe sich mit einer Nervenläsion ein seltenes Operationsrisiko verwirklicht, über das dieser auch aufgeklärt worden sei. Der Kläger habe durch Unterzeichnung der Aufklärungsbögen der Operation mit den damit verbundenen Risiken zugestimmt. Auch die zunächst vorrangig erfolgte konservative Heilbehandlung sei aufgrund mangelnder Operationsindikation regelrecht gewesen und hätte auch eine früher erfolgte Operation dieselben Risiken mit sich gebracht. Die Nervenläsion wäre dann nur zu einem früheren Zeitpunkt aufgetreten. Im Übrigen wäre es ohne Operation bei den Blockadephänomenen am Ellbogen des Klägers geblieben.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die Klage abgewiesen und dazu die auf den Urteilsseiten drei bis sechs ersichtlichen Sachverhaltsfeststellungen getroffen, auf welche verwiesen wird (§ 500a ZPO). Für das Berufungsverfahren sind davon insbesondere noch folgende Feststellungen relevant:
Nach dem Arbeitsunfall, bei dem der Kläger in der Arbeit ausgerutscht und mit seinem linken Ellbogen am Boden aufgeschlagen war und woraufhin im Röntgen eine unverschobene Speichenkopffraktur Typ Mason 1 links festgestellt wurde, ist zwar der betroffene Speichenkopf des Klägers korrekt verheilt, aufgrund anhaltend auftretender Blockaden bestand jedoch der Verdacht auf freie Gelenkskörper im betroffenen Ellbogengelenk. Vom behandelnden Arzt wurde deshalb eine Arthroskopie dieses Ellbogengelenks empfohlen und dafür am 7. Juni 2022 ein Aufklärungsgespräch mit dem Kläger durchgeführt.
Der behandelnde und diesen Eingriff in der Folge auch durchführende Arzt erklärte diesen dabei dem Kläger anhand des Aufklärungsbogens „Thieme Compliance SK 25 Arthroskopie des Ellenbogengelenks“, der dem Standard bei dieser OP entspricht. Dabei wurde der Eingriff mit dem Kläger Schritt für Schritt durchbesprochen. Konkret wurden ihm mit einem Kugelschreiber die Stellen am Arm gezeigt, an denen Hautschnitte geplant waren. Ergänzend dazu nahm der Arzt auch eine Einkreisung auf der Abbildung dieses Aufklärungsbogens vor. Unter dem Punkt „Behandlungsalternativen“ am Aufklärungsbogen wurde über die Möglichkeit von MRT- oder CT-Untersuchungen des Ellbogengelenks aufgeklärt. Dabei handelt es sich aber nur um rein bildgebende Verfahren. Als weitere Alternativen werden konservative Behandlung mit Medikamenten, eine offene Operation, die Schonung des Gelenks bzw Ruhigstellung und/oder Physiotherapie aufgezählt. Daran anschließend werden im schriftlichen Aufklärungsbogen die Komplikationen angeführt. Vom behandelnden und auch operierenden Arzt wurden beim Aufklärungsgespräch mit dem Kläger speziell ein Gelenkerguss, Einblutungen und Schwellungen der Weichteile, Infektionen und Wundheilungsstörungen sowie Absterben von Gewebe eingekreist. Weitere zwei bei „Verletzungsrisiken“ angeführte Unterpunkte, nämlich „Nervenverletzungen können trotz operativer Behandlung (Nervennaht) dauerhafte Störungen wie z.B. Missempfindungen, Gefühlsstörungen, Schmerzen, Bewegungsstörungen und Lähmungen unterschiedlichen Ausmaßes (z.B. Teillähmung des Armes/der Hand) verursachen“ und „Vorübergehende, nur selten dauerhafte Störungen kleiner Hautnerven sind möglich, die zu Berührungsunempfindlichkeit, Taubheitsgefühl oder schmerzhaften Missempfindungen in kleinen Hautbezirken führen können.“ wurden von diesem dabei in Klammern gesetzt. Dazu erklärte der behandelnde und den Eingriff später auch durchführende Arzt dem Kläger, dass diese beiden Komplikationen sehr, sehr unwahrscheinlich seien. Der Kläger stellte im Zuge des Gesprächs keine Fragen. Am selben Tag fand unter Verwendung eines weiteren Aufklärungsbogens auch das Aufklärungsgespräch mit dem Anästhesiearzt statt. Beide Aufklärungsbögen wurden dem Kläger mitgegeben. Der Kläger hat zudem beide Bögen vor der Operation unterfertigt. Unmittelbar oberhalb seiner Unterschrift steht Folgendes:
„Den Aufklärungsbogen habe ich gelesen und verstanden. Über den geplanten Eingriff, Behandlungsalternativen, Art und Bedeutung des Eingriffs, Risiken und mögliche Komplikationen, Erfolgsaussichten, medizinisch erforderliche Neben- und Folgeeingriffe (z.B. Einspritzungen) sowie evtl. erforderliche Änderungen oder Erweiterungen des Eingriffs (z.B. Umsteigen auf eine offene Operation) wurde ich in einem Aufklärungsgespräch mit der Ärztin / dem Arzt ausführlich informiert. Alle mir wichtig erscheinenden Fragen wurden vollständig und verständlich beantwortet.
Ich habe keine weiteren Fragen, fühle mich genügend informiert, benötige keine weitere Bedenkzeit und willige in den vorgesehenen Eingriff ein. ...“
Der zunächst für 21. Juni 2022 geplante Operations-Termin des Klägers wurde aufgrund eines Notfalls verschoben. Ihm wurden die Aufklärungsbögen mit der Anweisung, sie beim nächsten Termin zur Operation wieder mitzunehmen, mitgegeben. Am 7. Juli 2022 erfolgte die stationäre Aufnahme des Klägers. Schließlich wurde der Kläger am 8. Juli 2022 vom behandelnden Arzt, der mit ihm auch das Aufklärungsgespräch durchgeführt hatte, operiert. Bei der Visite am Tag der Operation hatte der Kläger keine Fragen zum geplanten Eingriff. Aus der Sicht eines Mediziners ist die vorgenommene Aufklärung beim Kläger ausreichend.
Die Operation verlief ohne Zwischenfälle. Die vorgefundenen Verklebungen und Verwachsungen im Gelenk wurden entfernt. Dass eine Komplikation aufgetreten war, war noch nicht erkennbar. Der Kläger klagte noch am Operationstag über Gefühlsstörungen und Schwäche im Bereich der linken Hand. Am nächsten Tag, dem 9. Juli 2022, konnte der Daumen nicht gehoben und die Finger konnten nicht gespreizt werden. Im Rahmen der Arthroskopie kam es zu einer Schädigung / einer Teillähmung des Nervus radialis links.
Die Beweglichkeit des linken Ellbogens ist mittlerweile nur noch gering eingeschränkt. Die aktive Dorsalextension des linken Handgelenks ist deutlich eingeschränkt und die Ulnarabduktion im Handgelenk ist gar nicht möglich. Auch die aktive Streckung der Langfinger und des Daumens ist in den Grundgelenken nicht möglich. Die motorischen Ausfälle am linken Handgelenk, Daumen und den Langfingern bestehen also nach wie vor unverändert. Die Sensibilität im Versorgungsgebiet des Nervus radialis links ist herabgesetzt.
Die gesamte Behandlung durch die beklagte Partei (ohne Gipsverband) erfolgte lege artis und entsprach den üblichen Standards. Die Diagnose Speichenkopffraktur erfolgte bereits am 1. Dezember 2021. Infolge der anhaltenden Beschwerden und Gelenkblockaden sowie Bewegungseinschränkung war eine Arthroskopie indiziert. Im konkreten Fall waren Verklebungen und Verwachsungen im Bereich des Gelenkes vorhanden, und es wäre die Gelenksblockade durch eine konservative Behandlung nicht zu beheben gewesen. Durch die Arthroskopie wurde das Ellbogengelenk wieder beweglich gemacht. Die im Rahmen der Arthroskopie aufgetretene Schädigung/Teillähmung des Nervus radialis links ist eine äußerst selten bzw sehr selten auftretende Komplikation, die auch bei größter Sorgfalt nicht ausgeschlossen werden kann. Sie ist nicht auf einen Behandlungsfehler des Arztes zurückzuführen. Es liegt hier ein Dehnungsschaden und keine Durchtrennung des Nervs vor. Ein Dehnungsschaden ist zunächst wie von der beklagten Partei vorgenommen konservativ zu behandeln, weil sich Nervenschäden oft erholen.
In rechtlicher Hinsicht hielt das Erstgericht fest, dass kein ärztlicher Behandlungsfehler vorliege, und erachtete es die erfolgte Aufklärung als ausreichend, weshalb es insgesamt zur Klagsabweisung gelangte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgabe; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei strebt mit ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zunächst ist vorauszuschicken, dass in der Berufung die Frage eines Behandlungsfehlers nicht mehr thematisiert wird. Den einzigen inhaltlichen Berufungsgegenstand bildet die Frage, ob der Kläger ordnungsgemäß aufgeklärt wurde.
Zur Beweisrüge:
Die Berufung bekämpft mit der Beweisrüge die primär auf die Angaben des behandelnden und den Eingriff durchführenden Arztes gestützten Feststellungen zum Aufklärungsgespräch, wonach dabei anhand des verwendeten standardisierten Aufklärungsbogens für den beabsichtigten Eingriff dieser mit dem Kläger Schritt für Schritt durchbesprochen wurde, und begehrt statt dessen ersatzweise die Feststellung, dass dem Kläger anhand des Aufklärungsbogens lediglich veranschaulicht worden sei, welche Hautschnitte geplant seien, und dass er in Bauchlage operiert werde. Über etwaige Dauerfolgen, die aus einer Nervenverletzung entstehen könnten, sei hingegen nicht gesprochen worden und habe das Aufklärungsgespräch selbst auch nur ein bis zwei Minuten gedauert. Die begehrte Ersatzfeststellung ergäbe sich insbesondere aus den Angaben des Klägers, zumal der als Zeuge einvernommene Arzt selbst ausgesagt hätte, dass er über eine etwaige Nervenverletzung nur einen Standardspruch gesagt habe, ohne allerdings auch zu erklären, was genau gesagt worden sei.
Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Am Aufklärungsgespräch waren lediglich der Kläger und der behandelnde, den Eingriff durchführende Arzt beteiligt, wobei das Erstgericht bei seinen bekämpften Feststellungen primär den Angaben des Arztes gefolgt ist. Mit der Beweisrüge zeigt der Berufungswerber lediglich auf, dass gestützt auf seine Angaben vor dem Erstgericht allenfalls auch andere, für seinen Rechtsstandpunkt günstigere Feststellungen möglich gewesen wären. Dass bei gegenteiligen Aussagen nur einer geglaubt wird, stellt aber noch keine unrichtige Beweiswürdigung dar (Klauser-Kodek, JN-ZPO18 § 272 ZPO [Stand 1.9.2018, rdb.at] E 24/1). Dies vorliegend umso mehr, als der Kläger in seiner Parteienaussage selbst dargetan hat, sich nicht mehr genau daran erinnern zu können, ob der behandelnde und aufklärende Arzt das alles so gesagt habe, wie er dies in seiner in Anwesenheit des Klägers gemachten Zeugenaussage dargestellt habe (vgl ON 7.2, S 9 oben), während dieser selbst in seiner Zeugenaussage darauf verwiesen hat, sich an den Kläger wegen des relativ ungewöhnlichen Falls noch gut erinnern zu können (ON 7.2, S 4). Dabei bildet die Markierung des beim Kläger in der Folge verwirklichten Risikos im Aufklärungsbogen (Beilage 3.6, S 2/6) ein deutliches Indiz dafür, dass diese Problematik auch tatsächlich angesprochen wurde. Zudem kann nicht außer Acht gelassen werden und unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger selbst, dem der Aufklärungsbogen nach dem erfolgten mündlichen Aufklärungsgespräch für mehrere Wochen mit nach Hause gegeben und der dann vor der Eingriffsdurchführung von ihm unterfertigt wurde, mit seiner Unterschrift ausdrücklich eine umfassende, für ihn keine weiteren Fragen und Unklarheiten offen lassende ärztliche Aufklärung bestätigt hat (Beilage 3.6, S 6/6).
Der Beweisrüge gelingt es daher nicht, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung des Erstgerichtes aufzuzeigen, weshalb es insgesamt bei den erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen zu bleiben hat.
Zur Rechtsrüge:
Der Berufungswerber vertritt zusammengefasst weiterhin die Auffassung, dass eine unzureichende ärztliche Aufklärung erfolgt wäre und er insbesondere über das sich letztlich verwirklichte Risiko einer bei ihm eingetretenen Nervenverletzung und die damit verbundenen Folgen nicht hinreichend aufgeklärt worden sei. In diesem Zusammenhang beanstandet die Berufung als sogenannte sekundäre Feststellungsmängel, dass das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen habe, auch, dass vom Erstgericht Festellungen zur tatsächlichen Dauer des Aufklärungsgesprächs und zur Frage, ob der Kläger den Eingriff bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte durchführen lassen, unterblieben seien.
Dazu ist auszuführen:
Grundlage für eine Haftung des Arztes oder des Krankenhausträgers wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch den ärztlichen Eingriff eingegriffen wird. Der Patient muss in die jeweilige konkrete Behandlungsmaßnahme einwilligen, Voraussetzung für eine sachgerechte Entscheidung des Patienten ist eine entsprechende Aufklärung durch den Arzt. Fehlt es daran, so ist die Behandlung grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn der Eingriff selbst medizinisch indiziert und lege artis durchgeführt worden ist (RS0118355). Ein ärztlicher Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten ist nur insoweit vertragsmäßig und nicht rechtswidrig, als die Einwilligung des Patienten reicht. Der Arzt muss sich vor jedem Eingriff der klaren, auf zutreffenden Vorstellungen über die Art und Folgen des Eingriffs beruhenden Einwilligung des Patienten versichern. Eine wirksame Einwilligung des Patienten setzt voraus, dass dieser das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite des ärztlichen Eingriffs in seinen Grundzügen erkannt hat. Dabei ist nicht der innere Wille, sondern der erklärte Wille des Patienten maßgebend. Maß und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht gegenüber dem Patienten wird mitbestimmt von dem Grad der Gefährlichkeit des Eingriffs in die körperliche Integrität. Der Arzt hat die Verpflichtung, die Entschließungsfreiheit des Patienten über einen Eingriff grundsätzlich zu achten (RS0026473). Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des Wohles des Patienten abzugrenzen und erst in zweiter Linie auch unter Bedachtnahme auf sein Selbstbestimmungsrecht. Die Aufklärungsanforderungen dürfen nicht überspannt werden (RS0026362 [insb T1]). Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung über die Möglichkeit schädlicher Folgen eines Eingriffes ist um so weitgehender, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder geboten erscheint; daher kann sich nach den Umständen eine Aufklärungspflicht auch ergeben, wenn die Wahrscheinlichkeit erheblicher Folgen des Eingriffs zahlenmäßig sehr gering ist (RS0026375). Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht, die grundsätzlich anzunehmen ist, ist Frage des Einzelfalls. Der Arzt muss nicht auf alle nur denkbaren Folgen der Behandlung hinweisen (RS0026529).
Daraus folgt für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt:
Im mündlich geführten Aufklärungsgespräch wurde vom behandelnden und den Eingriff durchführenden Arzt auch die Gefahr einer in der Folge beim Kläger bedauerlicherweise eingetretenen Nervenverletzung bzw einer allenfalls auch auftretenden dauerhaften Störung kleiner Hautnerven angesprochen, diesbezüglich jedoch darauf verwiesen, dass der Eintritt dieser beiden Komplikationen nur sehr, sehr unwahrscheinlich sei. Damit wurde jedoch das (seltene) Risiko, das auch im verwendeten schriftlichen Aufklärungsbogen einschließlich der daraus resultierenden Folgen prägnant dargestellt wurde, mit in das Aufklärungsgespräch einbezogen. Der Kläger hat in der Folge durch die Unterfertigung des ihm mit nach Hause gegebenen Aufklärungsbogens zudem dokumentiert, dass eine umfassende Aufklärung erfolgt sei, er diese verstanden habe, sodass für ihn keine weiteren Fragen offen geblieben seien und auch in den empfohlenen und medizinisch indizierten Eingriff zur Beseitigung der bei ihm bestehenden Bewegungseinschränkung des beim Arbeitsunfall verletzten linken Ellbogens eingewilligt. Dass der Kläger nicht in der Lage gewesen wäre, dem mündlichen Aufklärungsgespräch bzw der schriftlichen Darstellung im übergebenen und vor Eingriffsdurchführung unterfertigt retournierten Aufklärungsbogen inhaltlich zu folgen und diesen hinsichtlich seines Bedeutungsgehaltes zu erfassen, wurde weder behauptet noch ergeben sich dafür aus der Aktenlage irgendwelche Anhaltspunkte. Nachdem daher das sich beim Kläger trotz lege artis durchgeführter Behandlung schicksalhaft verwirklichende Risiko einer nur äußerst selten auftretenden Nervenverletzung in der der Einwilligung in den ärztlichen Eingriff vorangegangenen Aufklärung einbezogen worden war, kann von einer Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht jedenfalls keine Rede sein.
Zudem erscheint vorliegend allein die bloß konkret festgestellte (kurze) Dauer des ärztlichen Aufklärungsgesprächs für sich allein noch nicht geeignet, eine andere rechtliche Beurteilung zu tragen und kommt der Frage einer Putativeinwilligung (ob also in die Behandlung auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt worden wäre) nur bei einem hier jedoch zu verneinenden Aufklärungsfehler Relevanz zu, weshalb auch die erstgerichtlichen Feststellungen aus rechtlichen Erwägungen keiner Ergänzung mehr bedürfen und das Vorliegen von sekundären Feststellungsmängeln zu verneinen ist.
Es hat daher insgesamt beim erstgerichtlichen Urteil zu bleiben.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Der Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO resultiert bereits daraus, dass das Leistungsbegehren EUR 30.000,00 übersteigt.
Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.