OLG Wien 31Bs130/25g

31Bs130/25gOberlandesgericht21.05.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 31Bs130/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0310BS00130.25G.0521.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Weber LL.M. als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Spreitzer LL.M. und die Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 8. Mai 2025, GZ **-9, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene algerische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** eine wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, 130 Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB; §§ 223 Abs 2, 224 StGB; § 229 Abs 1 StGB; und § 241e Abs 1 StGB; verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit urteilsmäßigem Strafende am 14. März 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 14. März 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 14. Juli 2025 gegeben sein (ON 3 und ON 6).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Genannten gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab.

Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Kundmachung des ablehnenden Beschlusses erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 11), die er entgegen zunächst anders lautender Erklärung zu ON 13.1 ausführte, der aber keine Berechtigung zukommt.

Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.

Zwar trifft es zu, dass die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe der Regelfall und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallsrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben soll (Jerabek/Ropper aaO § 46 Rz 17), doch ist dem Erstgericht beizupflichten, dass im vorliegenden Fall gravierende spezialpräventive Bedenken eine bedingte Entlassung ausschließen.

Der Strafgefangene weist vor der vollzugsgegenständlichen Entscheidung zwei im engsten Sinn einschlägige Vorstrafen auf, denen drei Verurteilungen zugrunde liegen, wobei die zweite und dritte Verurteilung im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zueinander stehen. Dabei wurde er bei der ersten Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, aus deren unbedingten Strafteil er bedingt entlassen wurden. Mit der zweite und dritten Verurteilung wurden unbedingte Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von elf Monaten verhängt und anlässlich der dritten Verurteilung wurde auch die zunächst gewährte bedingte Entlassung widerrufen. Aus diesem Strafblock wurde er am 21. September 2019 bedingt entlassen (ON 6). Der nunmehr im Vollzug stehenden Strafe liegt zugrunde, dass der Strafgefangene bereits ab März 2020 – also im raschen Rückfall – bis März 2024 in mehreren Angriffen neuerlich und im engsten Sinne einschlägig straffällig wurde, indem er teilweise gemeinsam mit einem Mittäter und teilweise durch Einbruch in Transportmittel mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz fremde Sachen wegnahm bzw dies versuchte, fremde Urkunden unterdrückte, gefälschte Ausweise gebrauchte und sich unbare Zahlungsmittel verschaffte (ON 7).

Zum sozialen Empfangsraum nach der Haftentlassung erfolgten durch den Strafgefangenen nur vage Angaben (ON 5) und mit seiner Beschwerde beteuerte er, dass bei ihm nunmehr eine innere Umkehr eingetreten sei, und er brachte wiederholt vor, in Polen eine (unbescheinigte) Arbeits- und Wohnmöglichkeit zu haben (ON 13.1).

Die völlige Wirkungslosigkeit bisheriger Sanktionierungen, der rasche Rückfall nach der letzten Haftentlassung 2019 und der Umstand, dass ihn auch die schon zwei Mal gewährte bedingte Entlassung nicht davon abhielt, im raschen Rückfall neuerlich einschlägig zu delinquieren, spricht beim Strafgefangenen gegen eine für eine bedingte Entlassung aber unbedingt erforderliche positive Verhaltensprognose. Daran kann auch die behauptete innere Umkehr sowie die behauptete Wohn- und Arbeitsmöglichkeit in Polen nichts ändern. Eine bedingte Entlassung ist daher aufgrund der evident verfestigten kriminellen Neigung und der dafür ursächlichen Persönlichkeitsdefizite trotz der hausordnungskonformen Führung (ON 4) in spezialpräventiver Hinsicht außerhalb jeglicher Reichweite. Auch unterstützende Maßnahme nach §§ 50 bis 52 StGB sind im Hinblick auf die aufgezeigten erheblichen spezialpräventiven Bedenken keineswegs ausreichend.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

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