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7Bs129/25s•OLG Innsbruck 7Bs129/25s
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie und die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gemäß §§ 39 ff EU-JZG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 6.3.2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Beim Landesgericht Innsbruck ist gegen den ** geborenen österreichischen Staatsangehörigen A* aufgrund einer am 14.10.2024 ausgestellten Bescheinigung der Staatsanwaltschaft Kleve nach Art 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke der Vollstreckung in der Europäischen Union ein Verfahren wegen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach den §§ 39 ff EU-JZG anhängig.
Nach den Vollstreckungsunterlagen wurde der Betroffene vom Landgericht Kleve mit dem seit 3.4.2024 rechtskräftigen Urteil zu ** wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach §§ 30 Abs 1 Nr 4, 29a Abs 1 Nr 2, 1, 3, 33 BtMG, 25 Abs 2, 27, 52 und 73 dStGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, die er seit 11.10.2023, 13.30 Uhr, verbüßt. Das voraussichtliche Haftende bei ungekürztem Vollzug würde auf den 9.10.2026 (siehe dazu § 40 Z 2 EU-JZG) fallen (Haftbescheinigung ON 9).
Nach dem Schuldspruch im deutschen Verfahren reiste er zusammengefasst am 11.10.2023 mit B* im Auftrag eines unbekannten Dritten gegen versprochenen Kurierlohn mit dem von ihm gelenkten Taxi der Marke ** mit dem amtlichen österreichischen Kennzeichen ** über den Grenzübergang / in das deutsche Bundesgebiet ein und führte hiebei einen Kanister mit 9.596,9 g Amphetaminöl mit einem Wirkstoffgehalt von 5.950 g Amphetaminbase (zu ergänzen: entspricht ca 595 Grenzmengen) mit sich, welches gewinnbringend weiterverkauft hätte werden sollen.
Diese Tat wurde von der ausstellenden Justizbehörde der in Anhang I, Teil A des EU-JZG angeführten Straftat des illegalen Handels mit Drogen und psychotropen Stoffen zugeordnet.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landesgericht Innsbruck die Strafvollstreckung dieser mit Urteil des Landgerichts Kleve verhängten Freiheitsstrafe übernommen und die im Inland zu vollstreckende Freiheitsstrafe mit drei Jahren, bestimmt, wobei die Vorhaftzeiten im deutschen Verfahren ab 11.10.2023 bis zur Vollstreckungsentscheidung erster Instanz angerechnet wurden.
Gegen diesen am 9.4.2025 zugestellten Beschluss (ON 13) richtet sich eine im Fax-Weg eingebrachte rechtzeitige und sodann auch schriftlich ausgeführte Beschwerde des in Deutschland inhaftierten Betroffenen, die geltend macht, dass er der Übernahme der Vollstreckung durch Österreich nicht zugestimmt habe. Vielmehr habe er im deutschen Vollstreckungsverfahren den Antrag auf bedingte Entlassung nach Verbüßung der Halbstrafe gestellt und begründete Aussicht auf eine solche. Mit diesem Vorbringen zielt die Beschwerde erkennbar darauf ab, die Vollstreckung für nicht zulässig zu erklären (ON 9 samt Ergänzungen ON 12 und ON 15).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht im Recht.
Vorweg ist festzuhalten, dass – vom Rechtsmittelwerber ohnedies nicht kritisiert – die dem deutschen Urteil zugrundeliegende Tat in Österreich als das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG gerichtlich strafbar wäre, sohin beiderseitige Strafbarkeit vorliegt (vgl Wirth/Hinterhofer in WK² EU-JZG § 40 Rz 4 f).
Nach dem Akteninhalt ist der Betroffene österreichischer Staatsangehöriger und nach der aktenkundigen aktuellen ZMR-Auskunft seit 1.3.2012 nach wie vor mit Hauptwohnsitz in ** gemeldet (ON 5). In diesem Fall ist aber der Beschwerde zuwider die Übernahme der Vollstreckung nach § 39 Abs 1 Z 1 lit a EU-JZG an kein Zustimmungserfordernis des Verurteilten geknüpft (Wirth/Hinterhofer aaO § 39 Rz 7 f mwN).
Sonstige Unzulässigkeitstatbestände wurden weder behauptet, noch sind solche dem Akt zu entnehmen.
Was die Höhe der im Inland zu vollstreckenden Freiheitsstrafe anbelangt, so wurde diese vom Erstgericht korrekt in der Art und Dauer festgesetzt, die dem zu vollstreckenden Urteil entspricht (§ 41b Abs 2 EU-JZG), zumal die in Deutschland ausgemessene Sanktion nicht das nach österreichischem Recht für eine entsprechende Straftat vorgesehene Höchstmaß von fallbezogen bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe übersteigt, sodass die Vollstreckungsübernahme nicht zu beanstanden ist.
Auf eine bedingte Entlassung im Ausstellungsstaat hat der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch. Seine Spekulationen, dass er in Deutschland begründete Aussicht auf eine bedingte Entlassung zum Hälftestichtag habe, stehen der Vollstreckungsübernahme nicht entgegen. Auch allfällige Folgeentscheidungen bei der Vollstreckung der Freiheitsstrafe im Vollstreckungsstaat (siehe dazu § 41b Abs 6 EU-JZG) sind nicht Gegenstand der bekämpften Entscheidung.
Ausgehend davon konnte seine Beschwerde nicht durchdringen.
Die in Deutschland erlittene Vorhaft hat das Erstgericht angerechnet. Hinsichtlich der bis zur Übergabe noch vollzogenen Haft wird gemäß § 400 Abs 2 StPO zu entscheiden sein.
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