OLG Innsbruck 6Bs139/25d

6Bs139/25dOberlandesgericht20.05.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 6Bs139/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0060BS00139.25D.0520.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 24.4.2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck im Anschluss an eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu ** des Landesgerichtes Innsbruck eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten zu ** des Landesgerichtes Innsbruck. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 29.6.2026. die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafen wurde zu ** des Landesgerichtes Innsbruck abgelehnt. Am 29.6.2025 wird er zwei Drittel des Strafenblocks verbüßt haben.

A* strebt seine bedingte Entlassung zu diesem Stichtag an und führte dazu im Erhebungsbogen aus, sofort wieder arbeiten und für seine Familie da sein zu können, weil seine Mutter und sein Stiefvater jeweils operiert würden. Dabei beantragte er auch seine Anhörung gemäß § 152a Abs 1 StVG.

Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigt dem Strafgefangenen ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten, äußerte jedoch im Hinblick auf eine in Bearbeitung befindliche Ordnungswidrigkeit vom 3.3.2025 Bedenken gegen eine bedingte Entlassung (ON 2.2). Die Staatsanwaltschaft Innsbruck äußerte sich aus spezialpräventiven Gründen ablehnend (ON 5).

Mit dem angefochtenen, ohne Anhörung des Strafgefangenen ergangenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* nach Verbüßung von zwei Drittel des Strafenblocks ab und begründete dies mit seinem getrübten Vorleben.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die anlässlich der Zustellung erhobene und in der Folge durch den Verteidiger schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen mit dem Antrag, seinem Begehren nach bedingter Entlassung Folge zu geben, in eventu die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Vorgebracht wird im Wesentlichen zusammengefasst, der Verweis des Anstaltsleiters auf ein noch nicht abgeschlossenes Ordnungsstrafverfahren komme einer Vorverurteilung gleich. Dem Beschwerdeführer sei es mittlerweile gelungen, eine Arbeitsstelle zu organisieren, was maßgeblich zur Resozialisierung beitrage. Insbesondere moniert die Beschwerde das Unterbleiben der vom Strafgefangenen beantragten Anhörung ohne Begründung im angefochtenen Beschluss.

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist im Kassationsbegehren berechtigt.

Gemäß § 152a Abs 1 StVG hat das Gericht vor der Entscheidung über eine bedingte Entlassung den Strafgefangenen zu hören, es sei denn, dass eine solche Anhörung nach den Umständen des Falles nicht erforderlich erscheint. Beantragt der Strafgefangene zum Zwecke einer bedingten Entlassung zum ersten Mal selbst seine Anhörung, so darf diese nur unterbleiben, wenn das Gericht die Entlassung bewilligt.

Vorliegend wurde der Strafgefangene während des derzeitigen Vollzugs erst einmal im Sinne des § 152a Abs 1 StVG angehört, und zwar am am 31.1.2024 - noch vor der Stichtagsänderung aufgrund seiner neuerlichen Verurteilung - zu ** des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht (ON 7 im bezughabenden Akt). Diese Anhörung hatte A* jedoch nicht beantragt. Das dem Strafgefangenen einmal zustehende Recht, seine Anhörung zu verlangen, bleibt unberührt, wenn ihn das Gericht aus Eigenem anhört (Pieber in Höpfel/Ratz, WK2 StVG § 152a Rz 2 mwN). Da somit der Strafgefangene vorliegend das erste Mal seine Anhörung beantragt hat, hätte diese nur unterbleiben dürfen, wenn das Gericht die bedingte Entlassung bewilligt hätte.

Das Erstgericht wird nach Anhörung des Strafgefangenen eine abschließende Beurteilung der spezialpräventiven Notwendigkeit des weiteren Strafvollzugs zu treffen haben. Der angefochtene Beschluss war daher im Sinne des § 89 Abs 2a Z 3 StPO aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

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