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5R10/25x•OLG Innsbruck 5R10/25x
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, gegen die beklagten Parteien 1. C*, und 2. F* AG G*, beide vertreten durch die Doshi Akman Partner Rechtsanwälte OG in 6800 Feldkirch, wegen (ausgedehnt) EUR 109.538,79 sA und Feststellung (Streitinteresse: EUR 10.000,--; Gesamtstreitinteresse: EUR 119.538,79 sA), über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 68.065,55 sA) und der beklagten Parteien (Berufungsinteresse: EUR 51.276,51 sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 22.11.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung der beklagten Parteien wird keine Folge gegeben.
Der Berufung der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, dass sie unter Einschluss des unangefochten in Rechtskraft erwachsenen, des bestätigten und des abgeänderten Teils insgesamt lautet:
„1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters EUR 82.414,76 samt 4 % Zinsen aus EUR 40.155,39 von 15.2.2023 bis 8.9.2023, aus EUR 44.683,57 von 9.9.2023 bis 15.8.2024, aus EUR 45.390,36 von 16.8.2024 bis 23.8.2024, aus EUR 46.390,36 von 24.8.2024 bis 27.9.2024 und aus EUR 82.414,76 seit 28.9.2024 zu zahlen sowie die mit EUR 38.221,31 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.
2. Es wird mit Wirkung zwischen den Streitteilen festgestellt, dass die beklagten Parteien der klagenden Partei zur ungeteilten Hand für zukünftige Schäden und Nachteile aus dem Verkehrsunfall vom 15.12.2022 in D* E*, Hstraße I, haften, wobei die Haftung der zweitbeklagten Partei mit der Versicherungssumme des an diesem Tag bestehenden KFZ-Haftpflichtversicherungsvertrags für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen J* begrenzt ist.
3. Das Mehrbegehren von EUR 27.124,03 sA wird abgewiesen.“
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 9.249,45 bestimmten Kosten der Berufungsverfahren zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Am 15.12.2022 gegen 15.50 Uhr ereignete sich in E* auf dem auf Höhe des Hauses Hstraße I befindlichen Schutzweg ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Fußgängerin und der Erstbeklagte als Lenker und Halter des bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW mit dem Kennzeichen J* (im Folgenden: „PKW“) beteiligt waren.
Die Hstraße verläuft in Ankommrichtung des Erstbeklagten gesehen auf Höhe der Unfallstelle durch eine Rechtskurve mit einem mittleren Kurvenradius von etwa 22 m. Die ebene, asphaltierte Fahrbahn ist im Verlauf der Kurve ca 6,6 m breit. In etwa im Kurvenscheitel verläuft ein rund 3 m breiter Schutzweg über die Hstraße. Südlich (in Ankommrichtung der Klägerin gesehen vor dem Schutzweg) befindet sich ein gepflasterter Gehsteig. Etwa 7 m vor dem Schutzweg geht der Gehsteig in eine staudenbewachsene Rabatte über (vgl die vom Erstgericht in seine Feststellungen integrierten Lichtbilder zeigend die Unfallörtlichkeiten US 10-11).
Der Unfall ereignete sich bei einsetzender Dämmerung; eine dadurch bedingte relevante Sichtbeeinträchtigung kann nicht festgestellt werden. Die höchstzulässige Geschwindigkeit beträgt im näheren Unfallbereich 30 km/h.
Die damals knapp 80-jährige Klägerin, die mit einer trachten-grünen Jacke bekleidet und mit Nordic-Walking-Stöcken unterwegs war, wollte die H*straße auf dem Schutzweg [von Süden kommend in nördliche Richtung] überqueren. Dabei setzte sie sich ca 1,4 bis 2,7 s vor der späteren Kollision am Fahrbahnrand in Bewegung.
Der Erstbeklagte lenkte den PKW mit einer Annäherungsgeschwindigkeit zwischen ca 20 und 25 km/h auf der H*straße in östliche Richtung. Der PKW spurte ca 1,4 bis 2,7 s vor der Kollision, somit in jenem Zeitpunkt, als sich die Klägerin in Bewegung setzte, in einer Entfernung von ca 7,8 bis 18,8 m zur späteren Kollisionsstelle und war für die Klägerin wahrnehmbar. Die Entfernung von 7,8 bis 18,8 m (1,4 bis 2,7 s vor der Kollision) entspricht „in der Größenordnung“ jener Wegstrecke, die der PKW benötigt hätte, um mit einer Betriebsbremsung anzuhalten.
Die Klägerin legte ca 1,8 bis 2,5 m auf dem Schutzweg zurück und erreichte dessen ersten oder zweiten Streifen, als es zur Kollision mit der Front des PKW kam.
Um den PKW mit einer Betriebsbremsung (ca 3 m/sec²) bei einer Vorbremszeit von ca 0,8 bis 1 s aus einer Geschwindigkeit von ca 20 bis 25 km/h zum Stillstand zu bringen, ist eine Wegstrecke von ca 9,6 bis 15 m erforderlich. Bei aufmerksamem Verhalten hätte der Erstbeklagte die Klägerin während seiner Annäherung an die Unfallstelle im unmittelbaren Nahebereich des Schutzwegs wahrnehmen können. Hätte er auf diese Wahrnehmung „mit einer Betriebsbremsung oder allenfalls mit einer stärkeren Betriebsbremsung“ reagiert, hätte er den PKW noch vor dem Schutzweg zum Stillstand bringen und dadurch den Unfall vermeiden können. Möglich ist, dass er darüber hinaus den Unfall auch noch in jenem Zeitpunkt, als die Bewegung der Klägerin in die Fahrbahn hinein für ihn als Gefahr erkennbar wurde, bei aufmerksamem Verhalten mit einer Vollbremsung verhindern hätte können; „die Bandbreite der Ergebnisse erlaubt diesbezüglich [allerdings] einen sicheren Nachweis nicht“.
Die Klägerin hätte den Unfall vermeiden können, indem sie das Vorbeifahren des PKW abgewartet hätte. Sie hätte den herannahenden PKW in jenem Zeitpunkt, als sie sich am Fahrbahnrand in Bewegung setzte, wahrnehmen können; dieser spurte „in einer Entfernung, die in ihrer Größenordnung dem Anhalteweg entsprach und als potenzielle Gefahr zu interpretieren war. Ein Abbremsen [des PKW] hätte sich zu diesem Zeitpunkt also – allenfalls knapp – ausgehen können.“
Die Klägerin wurde noch am Unfalltag ins K* eingeliefert, wo sie bis 16.1.2023 stationär blieb; im Anschluss war sie bis 7.4.2023 im Pflegeheim in ** untergebracht. Sie erlitt beim Unfall einen Bruch des zweiten und dritten Lendenwirbels, einen Beckenringbruch mit Bruch des oberen und unteren Schambeinasts rechts, eine Sacrumlängsfraktur rechts, einen Schienbeinkopf- und Wadenbeinbruch links sowie multiple Prellungen und Blutergüsse. Am 23.12.2022 wurden operativ eine offene Reposition und Verplattung mittels Stryker-Axsos-Platte am lateralen Tibiakopf und eine geschlossene Reposition der Verschraubung des Innenknöchels rechts vorgenommen.
Aufgrund dieser Verletzungen litt die Klägerin – jeweils komprimiert – an zwölf Tagen starken, fünf Wochen mittelstarken und – bis zur Begutachtung durch den gerichtlich bestellten unfallchirurgischen Sachverständigen am 22.2.2024 – sechs Monaten leichten Schmerzen; zukünftig sind bis an ihr Lebensende leichte Schmerzen im Ausmaß von 22 Tagen pro Jahr zu erwarten. Als Dauerfolgen verblieben eine Bewegungseinschränkung, Instabilität und Valgusfehlstellung des linken Kniegelenks; damit verbunden ist eine verminderte Gangleistung und die Notwendigkeit der Benützung eines Rollators. Der dritte Lendenwirbel ist höhengemindert, das Alignement noch gut. Die Verletzungen von Sprunggelenk und Becken sind folgenlos ausgeheilt. Spätfolgen können nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden; eine posttraumatische Arthrose kann sich im Bereich des linken Kniegelenks noch frühzeitig entwickeln.
Die Klägerin bewohnt gemeinsam mit ihrem Ehemann eine ca 70 m² große Wohnung im Erdgeschoss eines Einfamilienhauses. Bereits vor dem Unfall war sie in ihrer Fähigkeit, den Haushalt zu führen, zu 25 % eingeschränkt. Vor dem Unfall widmete sie sich drei Stunden täglich der Haushaltsführung, indem sie putzte, wusch, bügelte, nähte und kochte; außerdem betreute sie den Garten. Aufgrund der Unfallfolgen war ihr eine Haushaltsführung von 15.12.2022 bis 6.4.2023 zur Gänze unmöglich; seither besteht eine unfallbedingte diesbezügliche Einschränkung im Ausmaß von 85% auf Dauer. Ab Entlassung aus dem Pflegeheim am 7.4.2023 ist sie zudem – rein infolge der beim Unfall erlittenen Verletzungen – auf Dauer auf Pflege im Umfang von drei Stunden täglich angewiesen.
Der Klägerin war mit Bescheid vom 8.6.2021 Pflegegeld der Stufe 1 (EUR 162,50) zuerkannt worden. Von 1.1.2023 bis 31.5.2024 erhielt sie Pflegegeld der Stufe 4 in Höhe von monatlich EUR 754,--. Mit Bescheid vom 16.4.2024 erfolgte eine Neubemessung; seit 1.6.2024 erhält die Klägerin demzufolge Pflegegeld der Stufe 2 in Höhe von monatlich EUR 354,--.
Ihr entstanden folgende unfallkausale Kosten:
Nicht unfallbedingt erforderlich waren Kosten für Dr. Böhm-Kürbistabletten und „Wellness-Hosen“ sowie über den vorangeführten Betrag hinausgehende Medikamentenkosten. Ob die Klägerin aufgrund der Unfallfolgen neue Handtuchhaken anschaffen musste, kann nicht festgestellt werden. Mitglied des Krankenpflegevereins war sie bereits vor dem Unfall. Bis Juli 2024 bezogen sie und ihr Gatte „Essen auf Rädern“.
Die Beklagten leisteten vorprozessual eine als Schmerzengeld gewidmete Zahlung von EUR 10.000,-- (ON 57.4 S 2).
Dieser zusammengefasste Sachverhalt steht im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§ 498 Abs 1 ZPO).
Mit der am 31.5.2023 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Zahlung von EUR 40.197,37 sA an Schadenersatz, bestehend aus EUR 30.000,-- Schmerzengeld (nach Abzug der Zahlung von EUR 10.000,--), EUR 5.000,-- Haushaltshilfekosten, EUR 5.000,-- Pflegekosten und EUR 197,37 Heilbehandlungskosten, sowie die mit EUR 10.000,-- bewertete Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für alle künftigen Schäden und Nachteile aus dem Verkehrsunfall vom 15.12.2022 in D* E*, Hstraße I, wobei die Haftung der Zweitbeklagten mit der Versicherungssumme des KFZ-Haftpflichtversicherungsvertrags für den (im Begehren näher bezeichneten) PKW begrenzt ist. Nach mehreren Ausdehnungen (ON 17, 44, 49.2, 56) und – geringfügigen (ON 68, 70) – Einschränkungen des Zahlungsbegehrens macht sie zuletzt folgende Ansprüche geltend:
Schadensposition
Begehren
Schmerzengeld
EUR 70.000,--
abzgl Zahlung – EUR 10.000,--
EUR 60.000,00
Haushaltshilfekosten
EUR 16.574,50
Pflegekosten
EUR 25.724,50
Selbstbehalt Pflegeheim
EUR 3.613,70
Physiotherapien
EUR 940,99
Kosten „Essen auf Rädern“
EUR 1.652,70
Mitgliedsbeitrag Krankenpflegeverein
EUR 70,00
beschädigte Brille
EUR 52,00
Kosten Haus- bzw Badezimmerumbau
EUR 292,32
Kosten L* N*
EUR 103,39
Wellness-Hosen
EUR 41,98
Rollator
EUR 39,00
Medikamente
EUR 433,71
Summe
EUR 109.538,79
Anspruchsbegründend brachte sie – soweit im Berufungsverfahren von Relevanz – vor, den Erstbeklagten treffe das Alleinverschulden am Unfall; jedenfalls sei diesem als Fahrzeughalter und der Zweitbeklagten als Haftpflichtversicherer die Alleinverantwortung nach EKHG zuzurechnen. Sie sei, am Schutzweg angelangt, kurz stehengeblieben und habe in beide Richtungen geblickt, bevor sie den Schutzweg betreten habe; ein Fahrzeug sei nicht zu sehen gewesen. Der Erstbeklagte sei mit überhöhter Geschwindigkeit von weit mehr als 30 km/h unterwegs gewesen und habe sie infolge Unaufmerksamkeit übersehen, als sie die H*straße auf dem Schutzweg überquert und sich bereits in der Mitte desselben befunden habe. Für sie sei die Kollision unvermeidbar gewesen. Die schweren Verletzungen, die operativ hätten versorgt und aufgrund deren Folgen sie drei Monate im Pflegeheim habe untergebracht werden müssen, würden das im Sinn einer Globalbemessung begehrte Schmerzengeld rechtfertigen. Das Kochen für sich und ihren 86-jährigen Ehegatten sei ihr seit dem Unfall nicht mehr möglich. „Essen auf Rädern“ sei selbstverständlich wesentlich teurer als selbst zu kochen; der dafür geltend gemachte Betrag verstehe sich unter Abzug einer Eigenersparnis von 50 %. Der Berechnung der Haushaltshilfe- und Pflegekosten sei ein Stundensatz von EUR 20,-- zugrunde zu legen.
Die Beklagten beantragen Klagsabweisung, räumten ein Verschulden des Erstbeklagten im Ausmaß von 50 % ein und wendeten im Übrigen – ebenfalls soweit für das Berufungsverfahren relevant – ein, die Klägerin treffe ein Mitverschulden von 50 %. Sie habe sich entgegen den Bestimmungen der StVO vor Betreten des Schutzwegs nicht vergewissert, ob sich ein Fahrzeug nähere; bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte sie den herannahenden PKW wahrnehmen können. Sie hätte den Schutzweg gemäß § 76 Abs 4 StVO nicht unmittelbar und überraschend vor dem PKW betreten dürfen, zumal die Dämmerung bereits eingesetzt gehabt habe, die Fahrbahn regennass gewesen sei und sie keine auffällige Kleidung getragen habe. Der Erstbeklagte habe eine Geschwindigkeit weit unter der höchst zulässigen eingehalten und habe die Klägerin erst derart spät als Gefahr erkennen können, dass er den Unfall nicht mehr habe vermeiden können. Die Klägerin sei hingegen unaufmerksam gewesen; auch einem „bevorrechteten“ Fußgänger sei zuzumuten, nicht gleichsam „blind“ den Schutzweg zu betreten. Das begehrte Schmerzengeld sei wie auch die übrigen Positionen überhöht. Die Kosten für „Essen auf Rädern“ seien nicht zuzusprechen, weil es sich unter dem Aspekt der Verpflegung um „Sowieso-Kosten“ handle; die Klägerin hätte auch ohne Unfall Kosten für Lebensmittel zu tragen gehabt.
Mit dem bekämpften Urteil erkannte das Erstgericht die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin EUR 44.609,84 samt 4 % Zinsen aus EUR 40.197,37 von 15.2.2023 bis 8.9.2023 und aus EUR 44.609,84 seit 9.9.2023 zu zahlen (Spruchpunkt 1.) und gab dem Feststellungsbegehren im Ausmaß der Haftung von zwei Dritteln statt (Spruchpunkt 2.); das Zahlungsmehrbegehren von EUR 64.928,95 sA und das Feststellungsmehrbegehren wies es ab (Spruchpunkt 3.). Dieser Entscheidung legte es den eingangs zusammengefasst referierten Sachverhalt zugrunde, aus dem es rechtlich eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 2 zu Lasten der Beklagten ableitete. Beide Beteiligten hätten den Unfall durch aufmerksames Beobachten der Verkehrssituation und umsichtiges Handeln verhindern können. Während somit beiden Unaufmerksamkeit vorzuwerfen sei, trete auf Seiten des Erstbeklagten noch eine Vorrangverletzung (§ 9 Abs 2 StVO) hinzu. Da hinsichtlich der Unfallfolgen der Klägerin „offensichtlich“ kein Endzustand vorliege, weil sich eine posttraumatische Arthrose im Bereich des linken Kniegelenks noch frühzeitig entwickeln könne, sei das Schmerzengeld nicht global, sondern lediglich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu bemessen; davon ausgehend sei – ungekürzt um die Mitverschuldensquote und vor Abzug der vorprozessualen Zahlung – ein Betrag von EUR 39.500,-- angemessen. Hinsichtlich der geltend gemachten (fiktiven) Haushaltshilfe- und Pflegekosten sei ein Stundensatz von EUR 18,-- angemessen. Die Abweisung der (gesamten geltend gemachten) Kosten für „Essen auf Rädern“ begründete das Erstgericht (US 19) damit, dass es sich um „Sowieso-Kosten“ handle; die Klägerin habe nicht beweisen können und erscheine es auch nicht lebensnah, dass sie und ihr Gatte ohne Unfall geringere Kosten für Lebensmittel/Speisen bzw deren Zubereitung gehabt hätten, wovon sie in der Parteienvernehmung offenbar auch selbst nicht ausgegangen sei. Bezogen auf die einzelnen Positionen schlüsselt sich die erstinstanzliche Entscheidung wie folgt auf:
Schadensposition
begehrt
ersatzfähig ungekürzt
Zuspruch (gekürzt um 1/3)
Abweisung Mehrbegehren
Schmerzengeld
EUR 60.000,00
(abzgl Zahlung EUR 10.000,00)
EUR 39.500,00
EUR 16.333,33
(abzgl Zahlung EUR 10.000,00)
EUR 43.666,67
Haushaltshilfekosten
EUR 16.574,50
EUR 14.410,90
EUR 9.607,27
EUR 6.967,23
Pflegekosten
EUR 25.724,50
EUR 22.613,50
EUR 15.075,67
EUR 10.648,83
Selbstbehalt Pflegeheim
EUR 3.613,70
EUR 3.613,70
EUR 2.409,13
EUR 1.204,57
Physiotherapien
EUR 940,99
EUR 940,99
EUR 627,33
EUR 313,66
Kosten „Essen auf Rädern“
EUR 1.652,70
EUR 0,00
EUR 0,00
EUR 1.652,70
Mitgliedsbeitrag Krankenpflegeverein
EUR 70,00
EUR 0,00
EUR 0,00
EUR 70,00
beschädigte Brille
EUR 52,00
EUR 52,00
EUR 34,66
EUR 17,34
Kosten Haus- bzw Badezimmerumbau
EUR 292,32
EUR 265,92
EUR 177,28
EUR 115,04
Kosten L* N*
EUR 103,39
EUR 103,39
EUR 68,93
EUR 34,46
Wellness-Hosen
EUR 41,98
EUR 0,00
EUR 0,00
EUR 41,98
Rollator
EUR 39,00
EUR 39,00
EUR 26,00
EUR 13,00
Medikamente
EUR 433,71
EUR 375,36
EUR 250,24
EUR 183,47
Summe
EUR 109.538,79
EUR 44.609,84
EUR 64.928,95
Während die Abweisung von EUR 196,73 sA unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, richten sich gegen diese Entscheidung im Übrigen die rechtzeitigen Berufungen beider Streitteile, die jeweils eine Rechtsrüge ausführen: Die Klägerin strebt deren Abänderung dahin an, dass ihr ein weiterer Betrag von EUR 64.732,22 sA zugesprochen und dem Feststellungsbegehren im vollen Umfang stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Die Beklagten beantragen eine Abänderung des bekämpften Urteils im Sinn einer vollumfänglichen Klagsabweisung; hilfsweise stellen auch sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
In ihren rechtzeitigen Berufungsbeantwortungen beantragen die Streitteile wechselweise, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt des jeweils geltend gemachten Rechtsmittelgrunds nicht erforderlich ist, war über die Rechtsmittel in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§ 480 Abs 1 ZPO). Dabei erweist sich die Berufung der Klägerin als teilweise berechtigt, jene der Beklagten hingegen als nicht berechtigt.
A. Zum Grund des Anspruchs:
1. Die Klägerin argumentiert in ihrem Rechtsmittel, der Erstbeklagte habe gegen § 9 Abs 2 StVO verstoßen, weil er völlig unaufmerksam gefahren sei und ihr das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht habe, obwohl sie den Schutzweg erkennbar habe benützen wollen; er wäre verpflichtet gewesen, vor diesem anzuhalten. Ein Mitverschulden sei ihr nicht anzulasten. Diesbezüglich sei die für sie günstigste Variante zugrunde zu legen: Demzufolge habe sie sich in Bewegung gesetzt, als der PKW 18,8 m entfernt gewesen sei. Um diesen mit einer Betriebsbremsung anzuhalten, wäre eine Wegstrecke von (nur) maximal 15 m erforderlich gewesen. Sie habe unter diesen Umständen darauf vertrauen dürfen, dass der Erstbeklagte vor dem Schutzweg anhalten und ihr die Überquerung ermöglichen werde. § 76 Abs 4 StVO verbiete einem Fußgänger das Betreten der Fahrbahn auf eine Art und Weise, die dem Fahrzeuglenker nicht mehr erlaube, das eigene Verhalten danach einzurichten; davon könne hier keine Rede sein. Als sekundären Feststellungsmangel rügt sie das Fehlen der Feststellung, der Erstbeklagte habe sie ungebremst niedergefahren und sei erst durch die Kollision auf sie aufmerksam geworden.
2. Die Beklagten vertreten demgegenüber den Standpunkt, dem Erstbeklagten sei die Absicht der Klägerin, den Schutzweg benützen zu wollen, nicht erkennbar gewesen, weshalb ihm ein Verstoß gegen § 9 Abs 2 StVO und damit ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden könne. Selbst unter Annahme eines Verschuldens sei dieses jedenfalls geringer zu gewichten als das Mitverschulden der Klägerin, zumal der Erstbeklagte keine Geschwindigkeitsübertretung zu verantworten habe, die Klägerin hingegen unaufmerksam gewesen sei und den Schutzweg vorschriftswidrig gequert habe, weshalb eine Verschuldensteilung von 2:1 zu ihren Lasten angemessen wäre.
3. Nach § 9 Abs 2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeugs, das kein Schienenfahrzeug ist, ua einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeugs einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann. Der Schutzzweck dieser Bestimmung liegt (ua) im Schutz von Fußgängern, die einen Schutzweg überqueren wollen (RIS-Justiz RS0073436; 2 Ob 259/04h). Die in § 9 Abs 2 StVO statuierte Hauptpflicht des Fahrzeuglenkers, Fußgängern eine ungehinderte und ungefährdete Überquerung zu ermöglichen, umfasst die Pflicht zur sorgfältigen Beobachtung des Geschehens auf dem Schutzweg und in dessen näherer Umgebung, zur richtigen Wahl der Annäherungsgeschwindigkeit und gegebenenfalls auch die Pflicht anzuhalten. Dabei muss der Lenker auch die äußeren Umstände, insbesondere die Fahrbahn- und Sichtverhältnisse einbeziehen (2 Ob 63/11w mwN).
4. Fest steht, dass der Erstbeklagte die Klägerin während seiner Annäherung bei aufmerksamem Verhalten im unmittelbaren Nahebereich des Schutzwegs wahrnehmen und den PKW in Reaktion darauf mit einer – allenfalls stärkeren – Betriebsbremsung vor dem Schutzweg zum Stillstand bringen hätte können. Er hat daher im konkreten Fall seine Verpflichtung zur sorgfältigen Beobachtung auch des Geschehens in der näheren Umgebung des Schutzwegs missachtet und sein Fahrzeug nicht angehalten, obwohl er nach den gegebenen Umständen dazu verhalten gewesen wäre.
Dem Argument der Beklagten, eine beabsichtigte Benützung des Schutzwegs durch die Klägerin wäre dem Erstbeklagten nicht erkennbar gewesen, kann nicht beigetreten werden. Aus der Feststellung, die Klägerin habe sich ca 1,4 bis 2,7 s vor der späteren Kollision am Fahrbahnrand in Bewegung gesetzt, kann nur der Schluss gezogen werden, dass sie bereits vorher ebendort – am Fahrbahnrand – gestanden ist. Berücksichtigt man die vom Erstgericht auch in Form von Lichtbildern in seine Feststellungen integrierten Örtlichkeiten (insb US 10), ist kein anderer vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb sie sich dort aufhalten sollte, als jener, dass sie die Straße auf dem Schutzweg zu überqueren beabsichtigte. Weshalb dies einem sich dem Schutzweg annähernden Fahrzeuglenker – wie dem Erstbeklagten – nicht erkennbar gewesen sein sollte, vermag die Berufung der Beklagten nicht aufzuzeigen; eine relevante Sichtbeeinträchtigung war nach den Feststellungen nicht gegeben.
Damit hat aber der Erstbeklagte die Bestimmung des § 9 Abs 2 StVO und somit ein Schutzgesetz (vgl 2 Ob 63/11w) objektiv übertreten; der Beweis, dass ihn an dieser Übertretung kein Verschulden getroffen hätte (vgl RIS-Justiz RS0112234) ist den Beklagten nicht gelungen. Da somit von einem Verschulden des Erstbeklagten auszugehen ist, kann dahinstehen, ob das gegenteilige Vorbringen der Beklagten in der Berufung gegen das Neuerungsverbot verstößt, weil sie in erster Instanz ein Verschulden im Ausmaß von 50 % eingeräumt haben, oder ob letzteres als unbeachtliches Rechtsgeständnis anzusehen ist (vgl 8 Ob 48/84 mwN).
5. Gemäß § 76 Abs 4 lit b StVO dürfen Fußgänger an Stellen, an denen der Verkehr weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt ist, einen Schutzweg nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend betreten. „Überraschendes Betreten“ liegt dann vor, wenn andere Straßenbenützer den Umständen nach nicht damit rechnen konnten und nicht mehr in der Lage sind, ihr eigenes Verhalten danach einzurichten (RIS-Justiz RS0075009). Ist für einen aufmerksamen Lenker aufgrund des Verhaltens eines Fußgängers dessen Überquerungsabsicht schon vor dem Betreten der Fahrbahn „erkennbar“ im Sinn des § 9 Abs 2 StVO, ist das Betreten selbst nicht mehr als „überraschend“ anzusehen (2 Ob 63/11w mwN). „Unmittelbar vor“ einem herannahenden Fahrzeug wird ein Schutzweg dann betreten, wenn dies so knapp vor diesem Fahrzeug geschieht, dass dessen Lenker ein rechtzeitiges Anhalten nicht mehr möglich ist (RIS-Justiz RS0075633; RS0073432). Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn der Fußgänger den Schutzweg innerhalb des Anhaltewegs betritt (vgl 2 Ob 63/11w; 2 Ob 339/98m; 2 Ob 211/06b).
6. Zutreffend argumentiert die Klägerin in ihrem Rechtsmittel, dass die Beweislast für den von den Beklagten behaupteten Verstoß gegen § 76 Abs 4 lit b StVO die Beklagten trifft (vgl 2 Ob 63/11w). Dabei ist von der für die Klägerin günstigsten Sachverhaltsvariante auszugehen: Demzufolge war der PKW in jenem Zeitpunkt, als sich die Klägerin in Bewegung setzte, noch 18,8 m von der späteren Kollisionsstelle entfernt und hätte jedenfalls mit einer „normalen“ Betriebsbremsung rechtzeitig vor dem Schutzweg zum Stillstand gebracht werden können. Zudem befand sich die Klägerin bereits erkennbar am Fahrbahnrand, bevor sie sich in Bewegung setzte. Unter diesen Umständen hat die Klägerin den Schutzweg weder „unmittelbar vor“ dem PKW noch „überraschend“ betreten; ein Verstoß gegen § 76 Abs 4 lit b StVO kann ihr daher nicht angelastet werden.
Auch im Übrigen besteht – entgegen dem Standpunkt des Erstgerichts und den Rechtsmittelausführungen der Beklagten – kein Grund für die Annahme eines Mitverschuldens der Klägerin im Sinn einer Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten:
Der Fußgänger darf grundsätzlich beim Überqueren der Fahrbahn auf einem Schutzweg darauf vertrauen, dass sich der Lenker eines herankommenden Fahrzeugs mit einer solchen Geschwindigkeit nähert, dass er das Kraftfahrzeug anhalten kann, um dem Fußgänger das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen (2 Ob 15/92 mwN; 2 Ob 67/92). Vor allem bei widrigen Umständen wie Dunkelheit und Regen muss der Fußgänger aber auch vor der Überquerung eines Schutzwegs die Verkehrslage sorgfältig prüfen und im Zweifel eher ungünstig beurteilen (vgl 2 Ob 155/05s; RIS-Justiz RS0073755). Von „widrigen Umständen“ (vgl etwa 2 Ob 63/11w: „denkbar schlechteste“ Sichtverhältnisse; 2 Ob 155/05s: Dunkelheit und Regen; 2 Ob 41/83 [= ZVR 1985/107; von den Beklagten zitiert]: Dämmerung und starker Regen) kann hier aber nach den Feststellungen nicht die Rede sein. Mit dem Sachverhalt in der ebenfalls von den Beklagten herangezogenen Entscheidung ZVR 1983/305 (2 Ob 150/82) ist die hier zu beurteilende Konstellation im Übrigen schon deshalb nicht vergleichbar, weil die dortige Klägerin die Fahrbahn außerhalb eines Schutzwegs querte. Auch aus diesem Blickwinkel geht der Mitverschuldenseinwand der Beklagten somit ins Leere und erweist sich die Argumentation in der Berufung der Klägerin als zutreffend. Der von der Klägerin vermissten Feststellung bedarf es für diese Beurteilung nicht.
7. Daraus folgt, dass die Beklagten der Klägerin für die Unfallfolgen dem Grunde nach ohne Abzug einer Mitverschuldensquote haften.
B. Zum Schmerzengeld:
1. Das Schmerzengeld ist die Genugtuung für alles Ungemach, das der Geschädigte infolge seiner Verletzungen und ihrer Folgen zu erdulden hat. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzungen und auf das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands abgelten und die durch Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen. Das Schmerzengeld ist nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, grundsätzlich global festzusetzen (für viele: 2 Ob 105/09v mwN; 2 Ob 175/14w). Tendenziell scheint es geboten, das Schmerzengeld nicht zu knapp zu bemessen (RIS-Justiz RS0031075 [T4]; 2 Ob 242/09s; 2 Ob 83/14s). In die Globalbemessung des Schmerzengelds sind neben den bereits erlittenen Schmerzen auch künftige, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartende körperliche und seelische Schmerzen einzubeziehen (2 Ob 261/04b; 2 Ob 78/05t; 2 Ob 101/05z; 2 Ob 240/10y).
2. Eine Globalbemessung des Schmerzengelds ist – ausnahmsweise – dann nicht vorzunehmen, wenn noch kein Dauer-Endzustand vorliegt und die Verletzungsfolgen noch nicht oder nicht im vollen Umfang und mit hinreichender Sicherheit überblickt werden können; ferner, wenn Schmerzen in ihren Auswirkungen für den Verletzten zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz noch gar nicht oder nicht endgültig überschaubar erscheinen (RIS-Justiz RS0031082). Können zu erwartende Schmerzen aber schon grob eingeschätzt werden, liegen die Voraussetzungen für eine abschließende Globalbemessung des Schmerzengelds bereits vor (2 Ob 233/06p).
3. Zutreffend verficht daher das Rechtsmittel der Klägerin den Standpunkt, dass die Voraussetzungen für eine Globalbemessung des Schmerzengelds entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts vorliegen. Nach den Feststellungen hat die Klägerin in Zukunft 22 Tage leichte Schmerzen jährlich in komprimierter Form zu erwarten; weshalb das Erstgericht aus diesem (unbekämpften) Sachverhalt in seiner rechtlichen Beurteilung den Schluss zog, ein Endzustand sei „offensichtlich“ nicht gegeben, ist nicht nachvollziehbar und lässt sich auch den Ausführungen des unfallchirurgischen Sachverständigen nicht entnehmen (vgl ON 49.2 S 12, wonach die für die Zukunft eingeschätzten Schmerzperioden einen „normalen Verlauf“ zugrunde legen würden und von einem „vorläufigen Endzustand“ auszugehen sei). Die Möglichkeit, dass sich eine posttraumatische Arthrose im Bereich des linken Kniegelenks frühzeitig entwickeln könnte, begründet in rechtlicher Hinsicht das Feststellungsbegehren, ist aber ohne Hinzutreten weiterer Umstände kein Grund für eine – wie dargestellt nur in Ausnahmefällen angezeigte – Teilbemessung des Schmerzengelds. Die bei der Klägerin zu erwartenden Schmerzen und Folgen sind vielmehr in einem für die Globalbemessung ausreichenden Maß erkennbar.
4. Hinsichtlich der Höhe des – somit global zu bemessenden – Schmerzengelds ist den obigen Ausführungen unter Punkt B.1. hinzuzufügen, dass der Schmerzengeldanspruch nicht in festen Tagessätzen, sondern als Globalsumme unter Berücksichtigung des Gesamtbilds der physischen und psychischen Schmerzen auszumitteln ist. Für die Bemessung sind die Art, Dauer und Intensität der Schmerzen, die Schwere der Verletzung(en) und die Beeinträchtigung des Gesundheitszustands sowie die negativen Auswirkungen auf das Leben des Verletzten maßgebend (RIS-Justiz RS0031415; RS0031040; RS0031307).
In Anbetracht des anzulegenden objektiven Maßstabs (vgl RIS-Justiz RS0031075) und unter Berücksichtigung des von der Klägerin erduldeten gesamten Schmerzgeschehens, des langwierigen Heilungsverlaufs (Pflegeheimaufenthalt) sowie der festgestellten Dauerfolgen (Angewiesenheit auf einen Rollator) erachtet das Berufungsgericht im konkreten Fall einen Schmerzengeldbetrag von EUR 50.000,-- im Rahmen der Globalbemessung für angemessen. Überzeugende Argumente, die einen darüber noch hinausgehenden Betrag rechtfertigen würden, vermag hingegen auch die Berufung der Klägerin nicht ins Treffen zu führen.
C. Sonstiges:
1. Hinsichtlich der geltend gemachten (fiktiven) Pflege- und Haushaltshilfekosten wendet sich das Rechtsmittel der Klägerin ausschließlich gegen den vom Erstgericht als angemessen erachteten Stundensatz von EUR 18,-- und begehrt einen solchen von EUR 20,--.
1.1. Eine Rechtsrüge, die nicht darlegt, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Erstgericht unrichtig erscheint, ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Insbesondere reicht das bloße Aufstellen einer (unrichtigen) Rechtsbehauptung regelmäßig nicht aus. Ebenso wenig genügt, allgemein die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen rechtlichen Beurteilung zu behaupten, ohne dies zu konkretisieren (RIS-Justiz RS0043603 [T4, T6, T12]).
1.2. Diesen Anforderungen an eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge wird das Rechtsmittel der Klägerin im genannten Punkt nicht gerecht. Die Berufungsausführungen beschränken sich auf die weder durch konkrete Argumente noch zitierte Entscheidungen untermauerte Behauptung, ein Stundensatz von jeweils EUR 20,-- sei angemessen und entspreche der Judikatur des Berufungsgerichts. In Bezug auf die Kosten einer Haushaltshilfe verweist die Klägerin zwar zudem allgemein auf die Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte und auf deren „gerichtsbekannte Erhöhung“, führt aber keinerlei Beträge an, die sie als „Orientierungshilfe“ zugrunde gelegt wissen will, aus denen sich der begehrte Stundensatz von EUR 20,-- ableiten ließe.
1.3. Mangels konkreter Argumente im Rechtsmittel besteht daher kein Anlass für eine Korrektur des vom Erstgericht jeweils in Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO herangezogenen Stundensatzes von EUR 18,--.
2. Soweit die Klägerin ferner den Standpunkt vertritt, die geltend gemachten Kosten für „Essen auf Rädern“ wären ihr zuzusprechen gewesen, weil klar sei, dass für solcherart fertig zubereitete Mahlzeiten mehr zu bezahlen sei als für den Einkauf von Lebensmitteln im Supermarkt und Selbstzubereitung der Speisen, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Die Ausführungen des Erstgerichts im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (US 19), wonach die Klägerin nicht habe beweisen können und auch nicht lebensnah erscheine, dass sie und ihr Gatte ohne Unfall geringere Kosten für Lebensmittel/Speisen bzw deren Zubereitung gehabt hätten, sind nämlich als – unbekämpft gebliebene – dislozierte Tatsachenfeststellung (RIS-Justiz RS0043110 [T2]) dahin zu verstehen, dass der Klägerin als Folge des Unfalls keine höhere Kosten für Speisen und Lebensmittel erwuchsen als sie ohne Unfall ebenso zu tragen gehabt hätte. Damit kann das Rechtsmittel aber in diesem Punkt nicht durchdringen (vgl RIS-Justiz RS0043603 [T8]) und scheidet ein Zuspruch aus diesem Titel aus.
3. Die Abweisung der Positionen „Mitgliedsbeitrag Krankenpflegeverein“ und Kosten für „Wellness-Hosen“ dem Grunde nach lässt die Klägerin unangefochten. Hinsichtlich der Positionen „Haus- bzw Badezimmerumbau“ sowie (weitere) Kosten für Medikamente wendet sie sich nicht gegen die Abweisung jenes Zahlungsmehrbegehrens, das daraus resultiert, dass das Erstgericht – vor Verschuldensteilung – nicht den gesamten begehrten Schadenersatzbetrag als ersatzfähig ansah. Ein Eingehen darauf erübrigt sich somit.
4. Wenngleich die Beklagten eingangs ihres Rechtsmittels ausdrücklich ankündigen, auch die erstinstanzliche Kostenentscheidung anzufechten, wird eine Kostenrüge nicht ausgeführt. Mit einer solchen wären sie abgesehen davon ohnedies auf die reformatorische Kostenentscheidung, die das Berufungsgericht für das Verfahren erster Instanz vorzunehmen hat, zu verweisen (siehe unten Punkt D.2.).
D. Zusammenfassung, Kosten und Verfahrensrechtliches:
1. Die Klägerin ist mit ihrem Rechtsmittel hinsichtlich des Anspruchsgrunds (kein Mitverschulden) erfolgreich; betreffend die einzelnen, im Berufungsverfahren noch strittigen Ansprüche bzw deren Höhe dringt sie teilweise durch. Demgegenüber ist der Berufung der Beklagten ein Erfolg zu versagen.
Infolge des Alleinverschuldens des Erstbeklagten stehen der Klägerin insgesamt folgende Ansprüche zu:
Schmerzengeld (abzgl Zahlung EUR 10.000,--) EUR 40.000,00
Haushaltshilfekosten EUR 14.410,90
Pflegekosten EUR 22.613,50
Selbstbehalt Pflegeheim EUR 3.613,70
PhysiotherapienEUR 940,99
beschädigte Brille EUR 52,00
Kosten Haus- bzw Badezimmerumbau EUR 265,92
Kosten L* N* EUR 103,39
Rollator EUR 39,00
Medikamente EUR 375,36
SummeEUR 82.414,76
Hinsichtlich des Zinszuspruchs sind die jeweils erfolgten Klagsausdehnungen und einschränkungen zu berücksichtigen.
Da keine Verschuldensteilung vorzunehmen ist, besteht zudem das Feststellungsbegehren zur Gänze zu Recht.
Die angefochtene Entscheidung ist daher wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.
2. Die teilweise Abänderung des bekämpften Urteils bedingt eine Neufassung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung:
2.1. Zu den Einwendungen der Beklagten gemäß § 54 Abs 1a ZPO:
2.2. Kostenrechtlich hat eine Phasenbildung zu erfolgen:
In den ersten drei Phasen bis exklusive zur Tagsatzung vom 23.8.2024 (ON 49) – Phase 1: Streitwert EUR 50.197,37; Phase 2: Streitwert EUR 56.363,80; Phase 3: Streitwert EUR 57.689,11 – ist die Klägerin jeweils nur geringfügig unterlegen (gerundet 100 %, 97 % und 96 %). Sie hat daher Anspruch auf vollen Kostenersatz auf Basis des jeweils ersiegten Betrags (§ 43 Abs 2 erster Fall ZPO).
In der vierten Phase, die nur die Tagsatzung vom 23.8.2024 (ON 49) umfasst, beträgt der ursprüngliche Streitwert EUR 87.689,11. Der echte Streitwert (kostenunschädliches Unterliegen gemäß § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO hinsichtlich Schmerzengeld, vgl Obermaier, Kostenhandbuch4, Rz 1.182) beläuft sich dabei auf EUR 67.689,11. Davon ausgehend beträgt die Obsiegensquote der Klägerin in dieser Phase gerundet 83 %. Sie hat daher Anspruch auf Ersatz von 66 % ihrer Vertretungskosten (§ 43 Abs 1 ZPO).
Die letzten drei Phasen bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz (ON 70) können aufgrund der geringfügigen Änderungen des Zahlungsbegehrens zusammengefasst werden (vgl Obermaier aaO Rz 1.141). Ausgehend von einem durchschnittlichen echten Streitwert von EUR 99.600,-- errechnet sich die Erfolgsquote der Klägerin mit gerundet 93 %, weshalb sie Anspruch auf vollen Kostenersatz auf Basis des ersiegten Betrags hat (§ 43 Abs 2 erster Fall ZPO).
2.3. Der Kostenersatzanspruch der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren errechnet sich daher insgesamt wie folgt:
Phase 1: Vertretungskosten auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 50.155,39, das sind netto EUR 3.951,--, ergibt zzgl 20 % USt EUR 4.741,20; Barauslagen EUR 1.711,60.
Phase 2: Vertretungskosten auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 54.683,57, das sind netto EUR 9.327,88, ergibt zzgl 20 % USt EUR 11.193,46; Barauslagen EUR 5.000,--.
Phase 3: Vertretungskosten auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 55.390,36, das sind netto EUR 1.648,48, ergibt zzgl 20 % USt EUR 1.978,18.
Phase 4: 66 % der verzeichneten Vertretungskosten, das sind netto EUR 2.990,39, zzgl 20 % USt, ergibt EUR 3.588,47.
Phasen 5 bis 7: Vertretungskosten auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 92.414,76, das sind netto EUR 7.593,67, ergibt zzgl 20 % USt EUR 9.112,40; Barauslagen EUR 896,-- (restlich EUR 404,-- wurden rücküberwiesen [ON 63], was von Amts wegen zu berücksichtigen ist).
Summe: 38.221,31.
3. Die Entscheidung über die Kosten der Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1, 43 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall ZPO:
Zumal das Rechtsmittel der Beklagten erfolglos blieb, hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz der rechtzeitig und tarifgemäß verzeichneten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung von EUR 4.090,18 (§ 41 Abs 1 ZPO).
Mit ihrer eigenen Berufung – deren Kosten sie rechtzeitig und tarifkonform verzeichnete – drang die Klägerin teilweise durch. Ihr Unterliegen ist hinsichtlich der Höhe des Schmerzengelds kostenunschädlich (daher Kombination aus § 43 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall ZPO). Der echte Streitwert beträgt EUR 48.065,55. Davon ausgehend berechnet sich ihre Obsiegensquote mit rund 86 %. Sie hat daher Anspruch auf Ersatz von 86 % der Pauschalgebühr und 72 % der Vertretungskosten; das sind EUR 5.159,27.
Nach Summierung der der Klägerin zustehenden Kostenersatzansprüche ergibt sich ein Gesamtbetrag von EUR 9.249,45.
4. Auch wenn das Berufungsgericht – wie hier – über zwei Berufungen zu entscheiden hat, liegt bei einem einheitlichen Anspruch nur ein Streitgegenstand vor. Bei einem in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand ist die Revisionszulässigkeit daher nach der Summe der mit den Berufungen angestrebten Änderungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu beurteilen (2 Ob 15/86 = EvBl 1987/33; RIS-Justiz RS0042478; Lovrek in Fasching/Konecny3 IV/1 § 502 ZPO Rz 134). Da hier demzufolge bereits der in einem Geldbetrag bestehende Entscheidungsgegenstand des Berufungsverfahrens den Betrag von EUR 30.000,-- übersteigt, ist ein Ausspruch im Sinn des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nicht erforderlich.
5. Da eine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen war, ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO).
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