OLG Wien 16R201/24g

16R201/24gOberlandesgericht28.04.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 16R201/24g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01600R00201.24G.0428.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Dr. Rieder in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, **, vertreten durch BEURLE Rechtsanwälte GmbH Co KG in Linz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 193.395,20 sA, im Verfahren über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 18. Oktober 2024, B*13, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das Berufungsverfahren wird fortgesetzt.

2. Die Zurückziehung der Berufung dient zur Kenntnis.

Begründung

Begründung:

Zu 1. Mit Beschluss vom 23.12.2024 hielt das Berufungsgericht gemäß § 528b Abs 1 und 2 ZPO iVm 57a Abs 6 VfGG mit dem Berufungsverfahren bis zum Einlangen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs über den von der Klägerin als Berufungswerberin gestellten Antrag auf Verordnungsprüfung (VfGH V 118/2024) inne.

Der Verfassungsgerichtshof wies den Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 24.2.2025, V 118/20249, zurück. Nach Einlangen dieses Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs war das Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen fortzusetzen (§ 528b Abs 3 ZPO).

Zu 2. Mit Schriftsatz vom 25.4.2025 zog die Klägerin ihre Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 18.10.2024 zu B*13 zurück.

Die Zurücknahme der Berufung ist nach § 484 Abs 1 ZPO bis zur Entscheidung über diese (auch während der Unterbrechung des Verfahrens: vgl RS0037082) zulässig und vom Berufungsgericht mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0042041 [T2, T3 und T6]; RS0110466 [T9]).

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