OLG Innsbruck 3R9/25k

3R9/25kOberlandesgericht24.04.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 3R9/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00300R00009.25K.0424.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, gegen die beklagten Parteien 1. F* GmbH, und 2. G* Holding GmbH, beide vertreten durch die Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in 6900 Bregenz, und der auf Seiten der beklagten Parteien beigetretenen Nebenintervenientin H* AG, vertreten durch Dr. Meinrad Einsle, Dr. Rupert Manhart, Dr.in Susanne Manhart, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, wegen EUR 150.000,00 sA, Unterlassung (Streitinteresse EUR 10.000,00) und Feststellung (Feststellungsinteresse EUR 10.000,00), hier wegen Zulassung der Nebenintervention, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 2.1.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

I.

Die Rekursbeantwortung der erstbeklagten Partei, deren Kosten diese selbst zu tragen hat, wird zurückgewiesen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,00.

Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

II.

Dem Rekurs wird Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung über den Zurückweisungsantrag der klagenden Partei betreffend den Streitbeitritt der Nebenintervenientin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Zwischenstreits über die Zulässigkeit der Nebenintervention.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ** GB I* C*, bestehend aus GSt-Nr 734/1 samt darauf befindlichem Wohnhaus mit der Adresse B* C*, Dstraße E. Die Erstbeklagte betreibt auf den nahegelegenen GSt-Nr 732/1, 732/2, 732/3, 732/4, 747 und 7277, GB I* C*, die Betriebsanlage „F*“. Die Zweitbeklagte ist Eigentümerin der betreffenden Liegenschaften und Alleingesellschafterin der Erstbeklagten.

Mit Bescheid vom 19.10.2018 erteilte der Bürgermeister der J* C* der Zweitbeklagten die Baubewilligung für den Umbau, die Erweiterung und die Umnutzung einer bestehenden Tankstelle in ein Restaurant mit Terrasse und die Errichtung eines Wohn- und Geschäftsgebäudes mit Tankstelle und Shop auf deren Grundstücken. Die Bezirkshauptmannschaft K* erteilte mit Bescheid vom 15.1.2018 die gewerbebehördliche Genehmigung.

Mit der am 26.8.2024 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrt die Klägerin gegenüber den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von EUR 150.000,00 samt 4 % Zinsen seit 15.8.2024. Gegenüber der Erstbeklagten begehrt sie darüber hinaus die Unterlassung, dass von der Betriebsanlage „F*“ Emissionen auf die Liegenschaft der Klägerin einwirken, deren Schallpegel bestimmte dB-Werte überschreiten, sowie die Feststellung, dass die Erstbeklagte der Klägerin gegenüber für sämtliche zukünftigen und nachteiligen Schäden haftet, die der Klägerin dadurch entstehen, dass von der Betriebsanlage „F*“ Emissionen auf die Liegenschaft der Klägerin einwirken, deren Schallpegel bestimmte dB-Werte überschreiten.

Bei der Betriebsanlage „F*“ handle es sich um eine behördlich genehmigte Anlage. Die Klägerin mache daher einen Schadenersatz- und Ausgleichsanspruch gemäß § 364a ABGB geltend. Die Betriebsanlage sei überdimensioniert und gingen von ihr Emissionen aus, die der Klägerin ihre Nachtruhe unmöglich machen würden. Dort werde rund um die Uhr eine Tankstelle samt Shop und Bistro betrieben. Auch während der Nacht finde Verkehr statt und würden sich Menschen dort aufhalten, die ihr Fahrzeug betanken, Speisen und Getränke verzehren, Türen auf- und zuschlagen und Gespräche miteinander führen würden. Zudem sei die Anlage auch während der Nacht hell erleuchtet.

Der dauernde Betrieb sei ortsunüblich und widerspreche der Flächenwidmung als Baumischgebiet. Da ein ungestörter Schlaf aufgrund der von der Betriebsanlage ausgehenden Lärm- und Lichtemissionen unmöglich sei, sei die ortsübliche Benützung der klägerischen Liegenschaft wesentlich beeinträchtigt. Sie habe dadurch Gesundheitsschäden davongetragen. Aufgrund der Emissionen sei der Liegenschaftswert um zumindest EUR 130.000,00 gemindert. Zusätzlich begehre sie aufgrund des erlittenen physischen und psychischen Schadens EUR 20.000,00.

Die Betriebsanlage werde darüber hinaus nicht konsensgemäß betrieben und gingen von dieser weit stärkere Emissionen aus, als behördlich genehmigt. Die Erstbeklagte halte sich nicht an die im Genehmigungsbescheid erteilten Auflagen. Die Klägerin mache daher zusätzlich einen Unterlassungsanspruch gemäß § 364 Abs 2 ABGB geltend. Die im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid zugrunde gelegten Grenzwerte für Schallemissionen seien regelmäßig überschritten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich Kunden im Freien aufhalten würden, was zu nicht behördlich genehmigten Emissionen führe.

Auf der Betriebsanlage seien Ladestationen für E-Autos errichtet. Kunden würden an diesen Ladestationen 24 Stunden täglich Ladevorgänge an ihren Fahrzeugen vornehmen und sich währenddessen auf dem Gelände aufhalten. Dadurch komme es ebenfalls zu Schall- und Lichteinwirkungen in das Schlafzimmer der Klägerin. Das Aufstellen und der Betrieb dieser Ladestationen sei nicht von der Gewerbebehörde genehmigt worden. Die Ladestationen seien damit nicht behördlich genehmigt und nicht vom Konsens umfasst. Da deren Betrieb und die von diesem Betrieb ausgehenden ortsunüblichen und das gesundheitsgefährdende Maß übersteigenden Emissionen weder vom Konsens umfasst noch genehmigt seien, sei dieser rechtswidrig und habe die Klägerin einen Unterlassungsanspruch.

Durch den Betrieb der behördlich genehmigten Anlage und die nicht genehmigten ständigen Überschreitungen der Emissionen durch Lärm und Licht liege weiters eine konkrete Gesundheitsgefährdung der Klägerin vor. Da Spät- und Dauerfolgen nicht auszuschließen seien, habe sie ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftigen und nachteiligen Folgen.

Die Beklagten wenden zusammengefasst ein, die Zweitbeklagte sei nicht passivlegitimiert. Die Betriebsanlage werde gemäß Betriebsanlagengenehmigungsbescheid unter Einhaltung sämtlicher Auflagen betrieben. Die davon ausgehenden Emissionen würden die örtlichen Verhältnisse nicht überschreiten. Die ortsübliche Benutzung der Liegenschaft der Klägerin sei nicht beeinträchtigt. Der Klägerin sei durch den Betrieb der Anlage kein Schaden entstanden. Eine Wertminderung ihrer Liegenschaft sei nicht eingetreten. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung einer Haftung der Beklagten bestehe nicht.

Die Ladestationen seien gewerbebehördlich genehmigt. Eine Bau- oder Betriebsanlagengenehmigung sei nicht erforderlich. Von diesen gingen keine Lärm- oder Lichtemissionen aus. Auch ein Verzehren von Speisen und Getränken durch Kunden während des Ladevorgangs löse keine Lärmemissionen für die Klägerin aus. Die Ladestationen würden ohnehin nicht von der Erstbeklagten betrieben und seien auch nicht von ihr errichtet worden.

Mit Schriftsatz vom 6.11.2024, verbessert mit Schriftsatz vom 12.11.2024, verkündete die Erstbeklagte der H* AG (nachfolgend bezeichnet als Nebenintervenientin) den Streit. Sie habe mit dieser eine Standortvereinbarung über die Errichtung und den Betrieb einer Schnellladestation abgeschlossen. Die Nebenintervenientin habe dabei zugesagt, dass für die Errichtung der Ladestation keine Bau- oder Betriebsanlagengenehmigung notwendig sei. Sollte sich herausstellen, dass entgegen dieser Zusicherung eine Bau- bzw Betriebsanlagengenehmigung notwendig sei, werde sich die Erstbeklagte bei ihr schadlos halten.

Mit Schriftsatz vom 17.11.2024 trat die Nebenintervenientin dem Verfahren auf Seiten der Beklagten bei. Aufgrund der Behauptung der Klägerin, der Betrieb der Ladestation sei rechtswidrig, nicht behördlich genehmigt und nicht vom Konsens umfasst, sowie der von den Beklagten angekündigten Schadloshaltung im Fall der notwendigen Bau- bzw Betriebsanlagengenehmigung habe die Nebenintervenientin ein rechtliches Interesse am Streitbeitritt.

Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 26.11.2024 die Zurückweisung der Nebenintervention. Das Verfahren habe keine Auswirkungen auf die Rechtslage zwischen den Beklagten und der Nebenintervenientin. Es werde nicht dargelegt, worin ein von dieser verursachter potenzieller Schaden bestehen soll. Von den Ladestationen selbst würden unstrittig keine relevanten Emissionen ausgehen.

Mit aufgetragenem Schriftsatz vom 29.11.2024 führte die Nebenintervenientin weiter aus, sie habe in der mit der Erstbeklagten abgeschlossenen Standortvereinbarung zugesagt, sich um sämtliche im Zusammenhang mit der Errichtung der Ladestationen erforderlichen Bewilligungen zu kümmern und dass sich der Betrieb im Rahmen der Vorschriften halte. Wenn durch die Ladestationen eine Erweiterung der Betriebsanlagenbewilligung erforderlich werde, hätte daher möglicherweise die Nebenintervenientin dafür zu sorgen.

Für die Ladestationen sei weder eine Betriebsanlagenbewilligung noch eine baurechtliche Bewilligung erforderlich. Es sei auch keine Erweiterung der Betriebsanlagenbewilligung der Tankstelle notwendig. Sollte sich entgegen dieser Rechtsansicht der Nebenintervenientin jedoch herausstellen, dass die Ladestation einer gewerbebehördlichen Bewilligung bedürfe oder eine Änderung der Betriebsanlagenbewilligung der Tankstelle notwendig sei, hätte dies auf die Rechtsposition der Nebenintervenientin entscheidende Auswirkungen. Allfällige Emissionen, die durch die Ladestation (einschließlich des Kundenverkehrs) hervorgerufen würden, könnten dann leichter untersagt werden, da eine verwaltungsbehördliche Unzulässigkeit ein Indiz für die Ortsunüblichkeit darstelle. Zudem wäre allenfalls die Standortvereinbarung verletzt, wodurch die Beklagten für sie treffende Unterlassungsverpflichtungen oder Ansprüche nach § 364a ABGB bei der Nebenintervenientin Regress nehmen könnten. Der Nebenintervenientin würden Regressansprüche drohen, wenn eine eigene Bewilligung erforderlich und diese nicht eingeholt worden oder wenn eine Änderung/Erweiterung der Betriebsanlagenbewilligung erforderlich sei.

Darüber hinaus wäre die Nebenintervenientin – losgelöst von der Bewilligungsbedürftigkeit der Ladestationen – im Fall eines Prozessverlusts der Beklagten mit Unterlassungsansprüchen konfrontiert. Der Betrieb der Ladestationen hänge nämlich vom Tankstellenbetrieb ab und müsste ansonsten eingeschränkt oder sogar eingestellt werden. Auf Grundlage der Standortvereinbarung wäre die Nebenintervenientin bei Obsiegen der Klägerin verpflichtet, die Ladestationen zu entfernen oder ihren Betrieb einzuschränken.

Letztlich könnten im Fall einer Bewilligungsbedürftigkeit, aber der Feststellung, dass die erforderlichen Bewilligungen vorliegen, insoweit keine Unterlassungsansprüche, aber allenfalls die in § 364a ABGB normierten Ansprüche bestehen.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 2.12.2024, den Beitritt der Nebenintervenientin zuzulassen. Sollte der Rechtsstandpunkt der Klägerin richtig sein, dass von den Ladestationen bzw von Kunden gesundheitsschädliche Emissionen ausgingen, führe dies dazu, dass die Betriebsanlage der Erstbeklagten und auch die Ladestationen nicht mehr betrieben werden dürften. Die Erstbeklagte wäre daher nicht mehr in der Lage, die mit der Nebenintervenientin abgeschlossene Standortvereinbarung einzuhalten und sähe sich mit Schadenersatzansprüchen bzw Ansprüchen auf Vertragszuhaltung der Nebenintervenientin konfrontiert.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag der Klägerin, die Nebenintervention der Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten zurückzuweisen, ab. Die Nebenintervenientin stehe in einem Vertragsverhältnis zu den Beklagten und habe diesen zugesichert, dass der Betrieb der Ladestation keine behördliche Bewilligung erfordere. Aufgrund dieser Zusicherung sei nicht auszuschließen, dass die Beklagten im Fall der Klagsstattgebung die Nebenintervenientin in Regress nehmen. Bei aufrechter Betriebsanlagengenehmigung für die Ladestation wären die Beklagten nur einem Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB ausgesetzt, ohne behördliche Genehmigung einem Unterlassungsanspruch. Daraus könne es zu Einschränkungen der Betriebstätigkeit und Umsatzeinbußen kommen, in welchem Fall ein Regressanspruch gegenüber der Nebenintervenientin geltend gemacht werden könne.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der fristgerechte Rekurs der Klägerin aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den bekämpften Beschluss dahin abzuändern, dass die Nebenintervention zurückgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

In ihren fristgerechten Rekursbeantwortungen beantragen die Nebenintervenientin, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben, und die Erstbeklagte, das Rechtsmittel zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.

Der Rekurs ist aus nachstehenden Gründen berechtigt:

1.1. Nach ständiger Rechtsprechung ist im Zwischenverfahren nach § 18 Abs 2 ZPO über den Zurückweisungsantrag nur der Nebenintervenient und diejenige Prozesspartei zu beteiligen, welche die Zurückweisung der Nebenintervention beantragt hat (RIS-Justiz RS0035743; RS0106174). Daher kommt der zum Beitritt auffordernden und vom Nebenintervenienten unterstützten Prozesspartei kein Rekursrecht gegen einen die Nebenintervention für unzulässig erklärenden Beschluss zu (RIS-Justiz RS0035743 [T3]).

1.2. Die Erstbeklagte hat der Nebenintervenientin den Streit verkündet. Mit Schriftsatz vom 2.12.2024 beantragten beide Beklagten, den Beitritt der Nebenintervenientin zuzulassen. Die Zurückweisung der Nebenintervention wurde hingegen ausschließlich von der Klägerin beantragt.

Im vorliegenden Fall handelt es sich daher um einen (echten) Zwischenstreit, in welchem die Nebenintervenientin der den Beitritt bestreitenden Klägerin gegenübersteht. Die Beklagten sind damit in diesem Zwischenstreit nicht beteiligt und auch nicht legitimiert, sich im Rekursverfahren zu beteiligen. Die Rekursbeantwortung der (erkennbar nur) Erstbeklagten ist daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl 3 Ob 197/19w). Deren Kosten sind von der Erstbeklagten selbst zu tragen.

1.3. Ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, ist unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO anfechtbar (RIS-Justiz RS0044501 [T4, T18]). Aus Anlass einer solchen Zurückweisung muss das Rekursgericht (gegebenenfalls) einen Bewertungsausspruch (RIS-Justiz RS0044501 [T15]) und (jedenfalls) einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses vornehmen (RIS-Justiz RS0044501 [T16, T17]).

Beschlüsse des Rekursgerichts, mit dem eine Rekursbeantwortung zurückgewiesen wird, sind ebenfalls bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO anfechtbar (2 Ob 158/16y; 1 Ob 63/12i; RIS-Justiz RS0113736 [T3]). Eine analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO wird abgelehnt (RIS-Justiz RS0113736 [T6]).

Aus Anlass der Zurückweisung der Rekursbeantwortung der Erstbeklagten war daher ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses erforderlich. Da sich das Rekursgericht, wie dargelegt, auf eine einheitliche Rechtsprechung des Höchstgerichts zur Unzulässigkeit der Beteiligung im Verfahren über die (Nicht-)Zulassung der Nebenintervention stützt, war über eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO im Rekursverfahren nicht zu entscheiden. Der Revisionsrekurs erweist sich daher aus diesem Grund als nicht zulässig.

1.4. Die Rekursbeantwortung betrifft die Frage der Zulässigkeit der Nebenintervention. Diesem Entscheidungsgegenstand kommt angesichts des Klagsanspruchs ein den Betrag von EUR 30.000,00 übersteigender Wert zu.

2.1. Nach § 17 Abs 1 ZPO kann, wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Person obsiege, dieser Partei im Rechtsstreit beitreten.

Gemäß § 18 Abs 1 ZPO kann die Nebenintervention in jeder Lage des Rechtsstreits bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien erfolgen. Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Abgabe der Beitrittserklärung an das Gericht und wird mit der Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an beide Parteien rechtswirksam.

Das Gericht hat aufgrund der Beitrittserklärung zu prüfen, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen und in schlüssiger Weise ein Interventionsinteresse behauptet wurde. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, dann ist die Nebenintervention zurückzuweisen, andernfalls der Beitrittsschriftsatz den Parteien zuzustellen, die gemäß § 18 Abs 2 ZPO einen Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention stellen können.

2.2. Gemäß § 18 Abs 2 ZPO ist über den von einer der Prozessparteien gestellten Antrag auf Zurückweisung des Nebenintervenienten nach vorhergehender mündlicher Verhandlung zwischen dem Bestreitenden und dem Intervenienten durch Beschluss zu entscheiden. Das Gesetz sieht also zwingend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über den Zurückweisungsantrag einer Partei betreffend die Streitbeitrittserklärung eines Dritten vor (vgl 5 Ob 245/10f; 2 Ob 257/03p).

Der Zwischenstreit zwischen dem Nebenintervenienten und dem Bestreitenden ist damit zweiseitig (RIS-Justiz RS0130968). Eine Abkürzung des Verfahrens über die Nebenintervention verbietet sich, weil damit in dem dem Grundsatz der Mündlichkeit verpflichteten Zivilprozess dem Nebenintervenienten, aber auch den Parteien die im Gesetz ausdrücklich vorgesehene mündliche Verhandlung über den Antrag auf Zurückweisung (§ 18 Abs 2 ZPO) abgeschnitten wäre (1 Ob 109/16k).

Die Entscheidung über die Zulassung des Nebenintervenienten ist – entgegen der Rekursbeantwortung der Erstbeklagten – abgesondert anfechtbar (6 Ob 140/12z).

2.3. Die gesetzlich vorgesehene Durchführung einer mündlichen Verhandlung über den Zurückweisungsantrag ist im vorliegenden Fall unterblieben.

Zwar wurde der Zurückweisungsantrag der Klägerin in der vorbereitenden Tagsatzung vom 26.11.2024 vorgetragen und vom Erstgericht erörtert. Eine nähere inhaltliche Auseinandersetzung, eine Äußerung der Nebenintervenientin zu diesem Antrag oder eine weitere Verhandlung darüber fand jedoch nicht statt. Vor allem erstattete die Nebenintervenientin erst nach der vorbereitenden Tagsatzung gemäß dem gerichtlichen Auftrag einen weiteren Schriftsatz, in welchem sie ihr rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens erstmals näher darlegte. Vor dem angefochtenen Beschluss wurde die Klägerin dazu nicht weiter angehört oder eine Tagsatzung im Zwischenstreit über die Nebenintervention durchgeführt.

Eine mündliche Verhandlung nach § 18 Abs 2 ZPO über die Beitrittserklärung und das (ergänzende) (Tatsachen-)Vorbringen der Nebenintervenientin fand damit nicht statt. Da das Gesetz eine mündliche Verhandlung vorsieht, hätte die Entscheidung jedoch erst nach einer (weiteren) Verhandlung zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin gefällt werden dürfen. Dies hat zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu führen.

2.4. Ob aufgrund der unterbliebenen Durchführung einer mündlichen Verhandlung über den Zurückweisungsantrag der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO verwirklicht ist (OLG Innsbruck 4 R 47/20y = RIS-Justiz RI0100072) oder eine bloße Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliegt (Auer in Höllwerth/Ziehensack, ZPO Praxiskommentar § 18 ZPO Rz 17; vgl 3 Ob 2022/96s), kann dahingestellt bleiben.

Die Klägerin hat im Rekurs nämlich ohnedies als wesentlichen Verfahrensmangel gerügt, ihr sei keine Äußerungsmöglichkeit zu dem von der Nebenintervenientin zuletzt erstatteten Vorbringen eingeräumt worden. Damit stützt sie sich – insoweit zutreffend – erkennbar auch auf das Gebot des rechtlichen Gehörs und eine mangelnde Einhaltung des Verfahrens nach § 18 Abs 2 ZPO.

3.1. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung über den Zurückweisungsantrag der Klägerin aufzutragen.

3.2. Im fortzusetzenden Zwischenverfahren wird das Erstgericht zu beachten haben, dass dieses wie dargestellt nur zwischen der Beitretenden (der Nebenintervenientin) und demjenigen, der die Zurückweisung der Nebenintervention beantragt hat (hier der Klägerin), geführt wird. Die Beklagten sind am Zwischenverfahren damit nicht beteiligt.

3.3. Weiters wird das Erstgericht zu beachten haben, auf Seiten welcher Hauptpartei (lediglich der Erstbeklagten oder beider Beklagten) der Beitritt als Nebenintervenient in der Beitrittserklärung erklärt wurde und erfolgt. Insoweit wird sich zur Klarstellung eine Erörterung mit der Nebenintervenientin anbieten.

3.4. Für das zwischenzeitig in der Hauptsache vom Erstgericht fortgeführte Verfahren ist weiters zur Klarstellung darauf hinzuweisen, dass nach § 18 Abs 3 ZPO der Nebenintervenient dem Hauptverfahren so lange zuzuziehen ist, als dem Zurückweisungsantrag nicht rechtskräftig stattgegeben ist.

3.5.1. Bei einer neuerlichen Entscheidung über den Zurückweisungsantrag der Klägerin wird das Erstgericht die nachfolgend zur Übersicht dargestellten Grundsätze beachten können:

3.5.2. Gemäß § 17 Abs 1 ZPO setzt eine Nebenintervention ein rechtliches Interesse des Beitretenden voraus. Ein solches liegt dann vor, wenn sich die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf die privat- oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des Nebenintervenienten rechtlich günstig oder ungünstig auswirkt. Das rechtliche Interesse muss ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über ein bloß wirtschaftliches Interesse hinausgeht (RIS-Justiz RS0035724).

Im Allgemeinen ist ein rechtliches Interesse dann gegeben, wenn die Rechtslage des Dritten durch das Obsiegen der Hauptpartei verbessert oder durch deren Unterliegen verschlechtert wird (RIS-Justiz RS0035724 [T3]). Dabei ist kein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt (RIS-Justiz RS0035638). Das bloße Interesse an einer bestimmten Beweislage und der Lösung von Rechtsfragen in einem Musterprozess berührt hingegen nur wirtschaftliche Interessen und rechtfertigt keine Nebenintervention (RIS-Justiz RS0035565).

3.5.3. Der Nebenintervenient muss sein rechtliches Interesse plausibel darlegen und dazu ein geeignetes Tatsachenvorbringen erstatten (RIS-Justiz RS0035678). Eine detaillierte Vorwegprüfung seiner Ansprüche hat im Streit um die Zulässigkeit der Nebenintervention jedoch nicht zu erfolgen (3 Ob 80/23w; 3 Ob 194/21g; vgl RIS-Justiz RS0035638 [T8]; RS0035724 [T9]; RS0106173 [T5, T7]).

Bei der Beschlussfassung über die Nebenintervention ist das Gericht an die vom Nebenintervenienten in der Beitrittserklärung vorgebrachten und im Fall der Bestreitung bescheinigten Tatsachen gebunden; es kann die Zulässigkeit nicht aus anderen Tatsachen ableiten (RIS-Justiz RS0035678). Weitere – über die Beitrittserklärung hinausgehende – Tatsachen und Rechtsüberlegungen sind der Entscheidung über die Nebenintervention nicht zugrunde zu legen (7 Ob 20/07b).

3.5.4. Ein rechtliches Interesse ist bei drohender Regressnahme in einem Folgeprozess als Folge des Prozessverlusts der streitverkündenden Partei im Hauptprozess zu bejahen (vgl 6 Ob 127/23d mwN; RIS-Justiz RS0106173 [T2]). Es reicht aus, wenn der zu befürchtende Rückgriff plausibel dargestellt wird; die denkbaren rechtlichen Schritte in einem drohenden Regressprozess sind nicht im Einzelnen konkret darzulegen (RIS-Justiz RS0106173 [T7]). Es ist nicht erforderlich, dass der dem angedrohten Regressanspruch zugrunde liegende rechtserzeugende Sachverhalt schlüssig dargelegt wird; eine detaillierte Vorwegprüfung möglicher Regressansprüche hat im Streit um die Zulässigkeit der Nebenintervention daher nicht zu erfolgen (5 Ob 31/15t; 6 Ob 140/12z).

4. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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