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6Bs89/25a•OLG Innsbruck 6Bs89/25a
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 und Abs 2 Z 2 SMG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 31.03.2024, ** (= GZ B*97 der Staatsanwaltschaft Innsbruck), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft hat aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und 3 lit a und b StPO fortzudauern.
Dieser Haftbeschluss ist bis längstens 17.06.2025 wirksam.
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Untersuchungshaft darüber hinaus wird eine weitere Haftverhandlung stattfinden, soweit nicht einer der in § 175 Abs 3, 4 oder 5 StPO genannten Fälle eintritt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck führt zu B* gegen den am ** geborenen A* und weitere Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 und 2 Z 2 SMG.
A* wurde am 13.03.2025 infolge einer gerichtlich bewilligten Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Innsbruck (ON 36) festgenommen (ON 43.1 S 4 und ON 54.1). Aufgrund eines Antrages der Staatsanwaltschaft Innsbruck (ON 1.18) und nach Vernehmung des Beschuldigten im Sinn des § 173 Abs 1 StPO (ON 58) verhängte das Landesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 16.03.2025 (ON 62) über A* die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und 3 lit a und b StPO. Dieser Beschluss erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss ordnete der Haft- und Rechtsschutzrichter die Fortdauer der über A* verhängten Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und 3 lit a und b StPO mit einer Wirksamkeit bis 30.4.2025 an.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Beschuldigten A* mit dem Antrag auf Aufhebung der Untersuchungshaft und Enthaftung des Beschuldigten, in eventu Substituierung der Haft durch gelindere Mittel.
Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Annahme eines dringenden Tatverdachtes, zumal die bisherigen Ermittlungsergebnisse hauptsächlich die drei Verdächtigen C*, D* und E*, nicht jedoch den Beschuldigten A* belasten würden und zwar sowohl hinsichtlich des Transportes als auch des Verkaufs von Suchtmitteln. Der Beschuldigte A* habe bis November 2024 eine eineinhalbjährige Haftstrafe in ** verbüßt, weshalb er für diesen Zeitraum ein Alibi habe. Er sei erst seit Dezember 2024 in *, gemeldet gewesen und in einem Arbeitsverhältnis zu D als Reinigungskraft gestanden. Den PKW ** habe er erst am 27.02.2025 geleast und dieser habe einen handelsüblichen Hohlraum im Kofferraum. Auch das Tragen eines weißen Sacks von einem Auto in eine Wohnung sowie das Tragen eines durchsichtigen Beutels könne keinen dringenden Tatverdacht gegen ihn begründen, sondern höchstens einen einfachen Tatverdacht.
Darüber hinaus lägen auch die zitierten Haftgründe der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nicht vor. Verdunkelungsgefahr sei zu verneinen, da die Verdachtslage gegen den Beschuldigten A* nur eine theoretische Möglichkeit zur Verdunkelung begründe, zumal keine konkreten Anhaltspunkte für eine tatsächliche Beeinflussung von Mittätern oder Suchtgiftabnehmern bestünden. Da der Beschuldigte aufgrund der Haft in ** ein Alibi über eineinhalb Jahre habe und mit dem Suchtgifthandel überhaupt nichts zu tun habe und sich die SMG-Vorstrafenbelastung aus Eigenkonsum ergebe, bestehe auch keine Tatbegehungsgefahr.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
Der Erledigung der Beschwerde ist voranzustellen, dass Gegenstand der Beschwerdeentscheidung über eine Haftbeschwerde die Haft als solche und nicht bloß die Entscheidung (des Erstgerichts) über diese ist. Dabei ist das Beschwerdegericht zu einer umfassenden Prüfpflicht verhalten und an die geltend gemachten Beschwerdepunkte nicht gebunden. Es ist stets auf die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Beschwerdegericht abzustellen und sind auch Umstände zu berücksichtigen, die nach dem bekämpften Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind (§ 89 Abs 2b erster und zweiter Satz StPO). Eine meritorische Entscheidung des Beschwerdegerichts hat diejenige des Erstgerichts nicht bloß zu beurteilen, sondern zu ersetzen, die Haftfrage ist für den Zeitpunkt der Beschlussfassung, gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf neue Umstände, auch von Amts wegen (§ 89 Abs 2b StPO) neu zu beurteilen. Eine von der des Erstgerichts abweichende Begründung des dringenden Tatverdachts kann daher nicht gegen das Verbot von Überraschungsentscheidungen verstoßen (RIS-Justiz RS0116421).
Das Oberlandesgericht erachtet folgenden hafttragenden Verdacht für dringend:
A* habe in ** und an anderen Orten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung bestehend aus ihm, C* und D* und weiteren derzeit noch nicht ausgeforschten Mitgliedern vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge aus dem Ausland aus- und nach Österreich eingeführt sowie an C* überlassen und zwar im Zeitraum zwischen Dezember 2024 und 13.03.2025, und zwar 53 Gramm Metamphetamin mit einem Reinheitsgehalt von 78,3 % (4,1 Grenzmengen), 42,7 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 70,5 % (2 Grenzmengen), 29,3 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 46,2 % (0,9 Grenzmengen) sowie 145,7 Gramm Metamphetamin mit einem Reinheitsgehalt von 81,7 % (11,9 Grenzmengen).
Für den Fall der Erweislichkeit dieses Verdachtes hätte A* das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter, dritter und fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und 3 SMG begangen. Dieser dringende Verdacht ergibt sich entgegen der leugnenden Verantwortung des Beschuldigten A* sowie der Mitbeschuldigten D* und C* aus den bisherigen polizeilichen Erhebungsergebnissen.
C* gab vor der Polizei über Vorhalt von Ergebnissen der durchgeführten Observation an, dass es nicht sein Problem sei, wenn tagtäglich mehrere amtsbekannte Suchtgiftkonsumenten in regelmäßigen Abständen seine Wohnung aufsuchen. Er habe nie Drogen ausgeliefert und wenn A* bei ihm gewesen sei, habe er immer bei der Gebäudereinigung geholfen. Auf die Frage, wie sie es schaffen würden, bei regelmäßigen Stopps von etwa 2 Minuten ein Stiegenhaus zu reinigen, antwortete er „wir haben immer nur geputzt“. Mehr Angaben wollte er zur Sache nicht machen (ON 43.5). Vor der Haft- und Rechtsschutzrichterin machte er keine Angaben (ON 57).
Die Beschuldigte D* gab vor der Polizei an, dass es sich bei jenen Leuten, die tagtäglich bei ihr und ihrem Mann ein- und ausgehen, nur um Freunde handle. Bei ihnen zu Hause würden definitiv keine Drogen verkauft. Ihr Mann habe gelegentlich Kokain konsumiert. Das auf Lichtbildern festgehaltene Treffen zwischen ihr und der Suchtgiftabnehmerin F* kommentierte sie damit, dass sie lediglich ein Taschentuch oder eine Schlaftablette an F* übergeben habe, nicht jedoch Drogen. Die Angaben der Zeugin G*, wonach C* schwunghaft mit Kokain und Methamphetamin handeln soll, seien völliger Blödsinn (ON 43.6). Vor der Haft- und Rechtsschutzrichterin machte sie keine Angaben (ON 56).
Der Beschuldigte A* gab vor der Polizei lediglich an, dass der Vorwurf, dass er Suchtgift in das österreichische Bundesgebiet eingeführt habe, totaler Blödsinn sei. Das „Versteck“ im ** habe er geöffnet, da er ein merkwürdiges Geräusch während der Fahrt wahrgenommen habe. Die Frage, warum er gemeinsam mit C* quer durch Tirol gefahren sei und wiederholt lediglich für kurzzeitige Stopps an einschlägigen Adressen gehalten habe, beantwortete er damit, dass er dort nur putzen gewesen sei (ON 43,7). Vor der Haft- und Rechtsschutzrichterin machte auch er keine Angaben (ON 58).
Der dringende Verdacht, wonach C* und D* Suchtgift in Form von Kokain und Metamphetamin als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge an Dritte überlassen bzw weitergegeben haben, ergibt sich aus den Ergebnissen der optischen Überwachung, der Observation sowie Telefonüberwachung durch die PI H*. Unter anderem aufgrund einer optischen Überwachung des Hauses *, in welchem die beiden Genannten wohnten, konnte festgestellt werden, dass täglich meistens in der Zeit zwischen 16:00 Uhr und 21:00 Uhr eine Vielzahl an Personen lediglich für kurze Zeit (ca 1 bis 5 Minuten) an die Wohnadresse dieser beiden Beschuldigten kamen. Die Treffen fanden meist an der Eingangstüre oder im Garten statt. Dabei sei deutlich erkennbar gewesen, wie diese beiden Beschuldigten kleine weiße Plastikbeutel an die Abnehmer übergeben. Im Zuge der Überwachung durch technische Mittel sei auch festgestellt worden, dass C mit seinem ** täglich durch ganz Tirol gefahren sei und immerzu kleine Stopps, die nicht länger als ein bis zwei Minuten dauerten, durchgeführt habe. Die meisten davon seien im Großraum ** feststellbar gewesen.
Am 29.01.2025 wurde F*, welche kurz zuvor die Wohnadresse der Beschuldigten C* und D* besucht hatte, im Zuge einer Verkehrskontrolle kontrolliert und konnten Polizeibeamte bei F* 3,09 Gramm brutto an Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 83,1 +/- 1,7 % sicherstellen (ON 35.2 S 4).
Im Zuge der bei den Beschuldigten C* und D* durchgeführten Hausdurchsuchung in **, konnten Beamte in einem Suchtgiftversteck 56,64 Gramm (brutto) Metamphetamin sowie 46,36 Gramm und 33,08 Gramm (jeweils brutto) Kokain sicherstellen (ON 50.1 S 3).
Die Polizei konnte weiters in einem Waldstück unterhalb der I* ein Suchtmittelversteck in einer im Waldboden vergrabenen Plastikdose mit insgesamt 148 Gramm Metamphetamin (netto) finden und sicherstellen. Die Peilerstandortdaten des von C* verwendeten ** sowie die Google-Standortdaten des sichergestellen Mobiltelefons des C* weisen darauf hin, dass dieser das aufgefundene Suchtmittel im Wald vergraben und als „Bunker“ genutzt hat. Im Verlauf der Ermittlungen konnte die Polizei feststellen, dass die Beschuldigten mehrmals den Parkplatz der I* anfuhren und diesen bereits nach kurzer Zeit wieder verließen. Anhand der Peilerstandortdaten sei festgestellt worden, dass der PKW ** nachweislich acht Mal im dortigen Bereich aufhältig gewesen sei. Die in der Plastikdose befindlichen Plastikbeutel seien die gleichen gewesen, wie jene Plastikbeutel, in denen das bei der Hausdurchsuchung in der Wohnung ** sichergestellte Suchtgift aufbewahrt wurde. Im Zuge der Hausdurchsuchung sei im Schlafzimmer ein schwarzer Rucksack mit Arbeitshandschuhen und einem Klappspaten mit Erdanhaftungen festgestellt worden. Auch bei der Durchsuchung des PKW ** sei ein gebrauchtes Paar schwarze Einweghandschuhe mit Erdanhaftungen festgestellt worden (ON 76.2 S 2). In der Nähe des im Wald unterhalb der I* versteckten Suchtgiftes sei von der Polizei ebenfalls ein Paar schwarze Einweghandschuhe sichergestellt worden (ON 64.1 S 3). Aus all diesen Umständen ergibt sich der dringende Verdacht, dass das von der Polizei im Wald versteckte und sichergestellte Suchtgift den Beschuldigten C* und D* gehört und von diesen dort versteckt wurde und als Suchtgiftdepot verwendet wurde.
Belastet werden C* und D* wegen der Weitergabe von Kokain auch von den zwischenzeitlich von der Polizei vernommenen Zeugen J* und K* (ON 100.11 und ON 100.12) sowie vom Mitbeschuldigten E* (ON 49.2).
Kürzlich (am 15.04.2025) eingelangt ist das Gutachten der Gerichtsärzte am L* zur Auswertung der DNA-Proben an den Verpackungsmaterialien der von der Polizei sichergestellten Suchtmittel (ON 115.1). Nach diesem Gutachten konnten auf 4 Spurenträgern (2 Druckverschlussbeutel, ein Kunststoffbeutel und ein Kunststoffsack) DNA-Spuren des C* nachgewiesen werden (biostatistische Wahrscheinlichkeit: eins zu einer Milliarde). Darüber hinaus ergab sich am Abrieb eines Kunststoffbeutels zusätzlich das Vorliegen von niedrigen Signalen, die nicht in Form eines Merkmalmusters ausgedrückt werden konnten, in denen jedoch im Direktvergleich die Merkmale des A* an den entsprechenden Positionen nachweisbar waren, sodass dieser hier als Spuren(teil-)verursacher nicht ausgeschlossen werden konnte. Es resultiert hier ein Hinweis auf Spuren(teil-)verursachung durch A*, der jedoch aus Gründen der niedrigen Signalqualität nicht biostatistisch bewertet werden konnte (ON 115.1 S 6).
Dieser beschriebene dringende Tatverdacht gegen C* und D* wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern im Rahmen der Beschwerde durch Anführen belastender Momente sogar bestätigt.
Der dringende Tatverdacht gegen A* ergibt sich aufgrund folgender Umstände:
Am 11.03.2025 konnten Beamte der PI H* im Zuge der Überwachung von Nachrichten ein Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten C* und dem bereits identifizierten (Suchtgift-)Abnehmer M* feststellen. Im Verlauf des Gespräches habe C* sinngemäß zu M* gesagt, dass er ihm erst in zwei bis drei Tagen wieder „helfen“ könne, da er da erst wieder „Geld“ bekomme. Im Bericht wird darauf hingewiesen, dass das Wort „Geld“ offensichtlich als Synonym für Suchtmittel verwendet wurde. Aufgrund dieses Telefongespräches sei davon auszugehen gewesen, dass in den nächsten Tagen eine Suchtgiftlieferung aus Bulgarien an die Wohnadresse des D* in **, kommen werde (ON 43.1 S 3).
Im Zuge des polizeilichen Informationsaustausches sei weiters in Erfahrung gebracht worden, dass A* in ** vor Kurzem wegen des Besitzes von Kokain zu einer eineinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und bis November 2024 in Haft gewesen sei. Zudem lägen den bulgarischen Ermittlungsbehörden Kenntnisse vor, dass mit den von A* verwendeten Fahrzeugen Suchtmittelbeschaffungsfahrten (unter anderem in den Niederlanden) durchgeführt würden. Im Zuge der optischen Überwachung der Wohnadresse in , sei festgestellt worden, dass in der Nacht von 12.03.2025 auf 13.03.2025 A mit einem ** (hochpreisiges Neufahrzeug) mit dem amtlichen Kennzeichen , zur Wohnadresse des C in ** gefahren und in der Wohnung verschwunden sei. Am Morgen des 13.03.2025 sei festgestellt worden, dass A die Wohnung kurzzeitig verlassen habe, zu dem auf dem gegenüberliegenden Parkplatz abgestellten ** gegangen sei, um dort einen grauen Reisekoffer sowie diverse Plastikbeutel zu holen und in die Wohnung zu tragen. Etwas später sei A ein weiteres Mal zum abgestellten ** gegangen und habe für ca 10 Minuten für den „Ausbau“ weiterer Plastikbeutel im hinteren Bereich des Fahrzeugs hantiert und habe diese weiteren Plastikbeutel ebenfalls in die Wohnung von C* getragen. Der graue Reisekoffer sei sodann von der Polizei im Zuge der Hausdurchsuchung vorgefunden worden und die Kleiderstücke, welche sich im Koffer befanden, seien A* zugeordnet worden. Die Plastikbeutel, welche von A* in die Wohnung verbracht worden seien, hätten im Zuge der Hausdurchsuchung nicht festgestellt werden können (ON 43.1 S 3 f). Bei der Durchsuchung des im Zuge der Festnahme des Beschuldigten A* sichergestellten ** mit dem amtlichen Kennzeichen ** sei ein sogenanntes „Schmuggelversteck“ vorgefunden worden (ON 43.1 S 4). Entgegen der Behauptung in der Beschwerde, dass es sich um einen handelsüblichen Hohlraum im Kofferraum des PKW handle, sowie den Ausführungen in der Stellungnahme des Beschuldigten A* in ON 86 S 5 ff handelt es sich bei dem von der Polizei entdeckten Hohlraum nicht um ein handelsübliches Staufach, sondern um ein „geheimes“ und offensichtlich nachträglich eingebautes Versteck im Kofferraum des Fahrzeuges des Beschuldigten A*. Dies ergibt sich einerseits aus der Beschreibung der Polizei im Zwischenbericht ON 100.2 S 4 ff und andererseits aus den dazu vorliegenden Lichtbildern (ON 100.2 S 5). Der „handelsübliche Stauraum“ unterhalb der Kofferraumabdeckung befindet sich hinter dem von der Polizei beschriebenen Versteck. Wie aus der Lichtbilddokumentation in ON 100.2 S 5 deutlich ersichtlich, ist der Bereich des „Schmuggelverstecks“ nicht als Ablagefach konzipiert, zumal in diesem Bereich ein loses Kabel verläuft und Löcher im Karosserieblech vorhanden sind, die mit einer Verstau- oder Ablagefunktion nicht vereinbar sind. Bemerkenswert ist auch der für den versteckten Transport einer Pistole präparierte Staubschutzfilter, der bei der näheren Sichtung des PKW entdeckt wurde (ON 100.2 S 5).
Die Tatsache, dass C* am 11.03.2025 offenbar über keine Suchtmittel mehr verfügte und einem Abnehmer gegenüber am Telefon „Hilfe“ in zwei bis drei Tagen versprach und sodann der Beschuldigte A* in der Nacht vom 12.03.2025 auf den 13.03.2025 mit dem präparierten ** zur C* fuhr und mehrere Plastikbeutel in die Wohnung des C* trug, in Verbindung mit der Tatsache, dass die Polizei im Rahmen der Hausdurchsuchung am 15.03.2025 und wenig später die oben genannten Suchtgiftmengen bei C* und D* in der Wohnung bzw in dem diesen zuordenbaren Versteck in einem Waldstück unterhalb der I* auffinden und sicherstellen konnte, begründet den dringenden Verdacht, dass A* zumindest diese Suchtmittel von Bulgarien aus- und nach Österreich eingeführt hat und an D* und C* übergeben hat.
Der dringende Verdacht auf die Einfuhr der Suchtmittel nach Österreich ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte A* einen ** Pkw mit einem Suchtmittelversteck verwendete, welches in dieser Art üblicherweise für Schmuggelfahrten genützt wird und er zudem enge Verbindungen nach ** hat, nicht zuletzt wegen seiner Meldeverpflichtung nach der bedingten Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe in **.
Ein weiteres Indiz dafür, dass A* bereits früher Suchtmittel nach Österreich schmuggelte und an C* überließ, sind die Beobachtungen der Polizei im Zuge der Observation der Wohnung des C* in , am 14.01.2025 in Zusammenschau mit der EMail-Nachricht eines N, welcher eine Suchgiftlieferung mit einem ** beschrieb (ON 13.3). Die Polizei konnte im Zuge der Observation feststellen, dass der Beschuldigte A am 14.01.2025 mit einem ** nach *, angereist war und einen weißen Plastiksack in die Wohnung des C brachte (ON 13.1 S 2).
Der dringende Tatverdacht zur Begehung der Straftaten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gründet in der Tatsache, dass C* und D* nach den Berichten der Polizei seit geraumer Zeit einen schwunghaften Handel mit Suchtmittel treiben und A* zumindest seit Dezember 2024 als Lieferant und Importeur der Suchtmittel agierte und sich zudem am 04.12.2024 an derselben Wohnadresse wie C* und D* in **, polizeilich anmeldete. Aufgrund dieser Umstände und unter Berücksichtigung der professionellen Vorgangsweise mit dem präparierten Pkw mit Schmuggelversteck und dem versteckten Suchtgiftdepot in einem Waldstück besteht der dringende Verdacht, dass sich diese drei Personen und weitere noch nicht ausgeforschte Mittäter (Lieferanten, Suchtgiftverkäufer, …) zu eine kriminellen Vereinigung zum Zwecke des Suchtgifthandels zusammengeschlossen haben.
Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Suchtgiftqualitäten ergibt sich aus den Gutachten der Gerichtsmedizin ** (ON 108.1 sowie ON 110.1).
Zur subjektiven Tatseite ergibt sich der dringende Tatverdacht aus einer lebensnahen Betrachtung des äußeren Geschehensablaufs. Der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte A* um die Vorschriftswidrigkeit des Umgangs mit Suchtgiften wusste, ergibt sich aus dessen eigenen Erfahrungen mit Suchtgift, die sich schon aus der Vorstrafenbelastung zeigen. Dies gilt auch für die jeweiligen Reinheitsgehalte von Kokain und Metamphetamin und die geschmuggelten und übergebenen Suchtgiftmengen, bei deren Transport er nach der dringenden Verdachtslage auch selbst Hand anlegte. Dass A* mit von vornherein auf die kontinuierliche Begehung von Suchtgifteinfuhr und -weitergaben, den daran geknüpften Additionseffekt und das Überschreiten der 15-fachen Grenzmenge gerichtetem Willen gehandelt habe, zeigt sich in dem Umstand der nach der dringenden Verdachtslage weitergegebenen Suchtgiftmengen.
Dem Beschuldigten A* droht im Falle einer verdachtskonformen Verurteilung nach § 28a Abs 2 SMG eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 StPO liegt vor, weil noch weitere Personen als Abnehmer auszuforschen und einzuvernehmen sein werden. Es besteht daher die Gefahr, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß versuchen, Zeugen zu beeinflussen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versuchen. Dieser Haftgrund entfällt allerdings mit Ablauf der Frist des § 178 Abs 1 Z 1 StPO mit 16.05.2025.
Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm angelastete Straftat mit schweren Folgen (lit a) oder eine mit Strafe bedrohte Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete mit Strafe bedrohte Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden (lit b).
Dem Import und der Weitergabe einer derart großen Suchtgiftmenge und den daraus resultierenden massiv nachteiligen gesundheitlichen Auswirkungen für die Abnehmer wohnt ein hoher sozialer Störwert inne, weshalb dies als Tat mit schweren Folgen zu betrachten ist (Nimmervoll, Haftrecht³ Anm 701).
Die ** Strafregisterauskunft (ECRIS, ON 93) weist zumindest zwei einschlägige Vorverurteilungen auf. Der Beschuldigte A* wurde am 12.07.2007 vom District Court - ** in ** wegen Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen und anderen Straftaten gegen die Volksgesundheit zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen wurde. Am 28.01.2019 erfolgte vom Regional Court - ** in ** eine Verurteilung wegen schweren Diebstahls ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Am 13.10.2023 erfolgte eine Verurteilung durch das District Court - ** in ** wegen Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen und anderen Straftaten gegen die Volksgesundheit zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten. Aus dem Vollzug dieser Freiheitsstrafe wurde er am 09.11.2024 bedingt entlassen unter Festlegung einer Probezeit in der Höhe des nicht verbüßten Teils der Strafe und in Höhe von sieben Monaten und 27 Tagen in Kombination mit der Anordnung von Bewährungshilfe und der Weisung zu obligatorischen regelmäßigen Treffen mit einem Bewährungshelfer für einen Zeitraum von sieben Monaten und 21 Tagen.
Die bestimmten Tatsachen, aufgrund derer die in § 173 Abs 2 Z 3 StPO beschriebene Gefahr besteht, können auch in den angelasteten Handlungen liegen, wenn diese von solcher Art sind, dass dadurch nicht lediglich die bloße Möglichkeit eines Rückfalls begründet wird (RISJustiz RS0108876).
Schon die Quantität des nach der Verdachtslage vom Beschuldigten in Verkehr gesetzten Suchtgiftes stellt nach Lage des Falles eine bestimmte Tatsache dar, welche die Annahme nahelegt, es handelt sich beim Beschuldigten um einen berufsmäßigen (und damit wiederholungsgeneigten) Suchtgiftdealer (RISJustiz RS0097773). Verstärkt wird diese Annahme nicht nur durch die Verwendung des professionellen Suchtgiftverstecks in dem von A* benützten PKW, sondern auch durch den nach der dringenden Verdachtslage raschen Rückfall nach Vollzug einer wegen einer einschlägigen strafbaren Handlung verhängten Freiheitsstrafe. Daraus und im Zusammenhang mit der Quantität des in Rede stehenden Suchtgiftes ergeben sich jene bestimmten Tatsachen, die die Gefahr begründen, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß neuerlich derartige Straftaten mit schweren bzw mit nicht bloß leichten Folgen begehen.
Eine Änderung der Verhältnisse, unter denen der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat, ist nicht ersichtlich. Der Haftgrund liegt in einer Intensität vor, der mit gelinderen Mitteln nicht begegnet werden kann.
Im Fall einer verdachtskonformen Verurteilung ist die Freiheitsstrafe innerhalb des von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens des § 28a Abs 2 SMG auszumessen. Die Fortdauer der seit 16.03.2025 andauernden Untersuchungshaft steht weder zur Bedeutung der Sache noch zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis.
Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben.
Der Beschluss des Oberlandesgerichtes auf Fortsetzung der Untersuchungshaft löst gemäß § 176 Abs 5 zweiter Satzteil iVm § 174 Abs 4 zweiter Satz StPO eine neue Haftfrist von zwei Monaten aus.
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