projekte
23Bs151/24k•OLG Wien 23Bs151/24k
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Trebuch LL.M. in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der A* m.b.H. gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. April 2024, GZ **5, den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B e g r ü n d u n g:
Die Staatsanwaltschaft Wien führt zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und weiterer strafbarer Handlungen.
Diesem liegt der Verdacht zugrunde, bislang unbekannte Täter hätten am 31. März 2023 in ** in einem Lebensmittelmarkt B* dessen Geldbörse samt Inhalt weggenommen und mit einer im Zuge dessen entfremdeten Bankomatkarte eine Behebung von 1.500 Euro durchgeführt.
Durch die Kriminalpolizei war von sich aus (nach § 110 Abs 3 Z 1 lit d StPO, vgl ON 2.13), somit ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft, die im Geschäftslokal vorhandene Videoüberwachung sichergestellt und einer Durchsicht unterzogen worden.
Nachdem die A* m.b.H. (letztlich) den Ersatz von 94,17 Euro brutto (vgl ON 4.3 S 4) an im Zusammenhang mit der Auswertung von Bilddateien der Videoüberwachung entstandenen Kosten begehrt und die Staatsanwaltschaft dagegen Bedenken gehegt hatte (ON 1.8), bestimmte die Haft und Rechtsschutzrichterin selbige mit dem angefochtenen Beschluss (soweit hier relevant) mit 27,81 Euro brutto (ON 5).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige, einen „Kostenersatz in der beantragten Höhe von EUR 94,17“ – somit einen weiteren solchen von 66,36 Euro (zur Teilrechtskraft des unbekämpft gebliebenen Zuspruchs vgl Tipold, WKStPO § 88 Rz 5 mwN) – begehrende Beschwerde der A* m.b.H. (ON 6.1), die sich als unzulässig erweist.
Denn die Kosten des Editionspflichtigen im Sinne des § 111 Abs 3 StPO sind im Falle einer (wie vorliegend erfolgten) Sicherstellung nach § 110 Abs 3 StPO im Verwaltungsweg zu bestimmen (15 Os 145/24y Rz 24), weswegen (auch) dem Beschwerdegericht diesbezüglich keine Entscheidungsbefugnis zukommt.
Die Beschwerde war demzufolge als unzulässig zurückzuweisen (§ 89 Abs 2 StPO).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.