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1R191/24h•OLG Innsbruck 1R191/24h
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Vetter und Dr. Nemati als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Bernhard Schwendinger, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei D*, vertreten durch Mag. Nadja Luger, Rechtsanwältin in Dornbirn, wegen (ausgedehnt) EUR 19.126,01 s.A., über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 19.126,01 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 4.12.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 2.220,42 (darin enthalten EUR 370,07 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 14.6.2024 ereignete sich gegen 18:00 Uhr in C* im Bereich der Kreuzung der Landesstraße L ** (bzw mit dem entlang der L ** führenden Rad- und Gehweg) mit der E*straße ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker des von ihm gehaltenen PKW mit dem Kennzeichen ** (in Folge Klagsfahrzeug) und die Beklagte als Fahrerin ihres Elektro-Lastenrads beteiligt waren.
Bei diesem Unfall erlitt der Kläger Prellungen, welche ein leichtes Unbehagen des Klägers für 7 Tage nach sich zogen. Er musste deswegen für diesen Zeitraum Schmerztabletten einnehmen.
Die Beklagte zog sich durch diesen Unfall eine knöcherne Absprengung der Kniescheibenvorderinnenkante mit lokaler Schürfwunde im linken Kniegelenk sowie eine Zeigefingergrundgliedprellung links zu. Aufgrund dieser Verletzungen erlitt die Beklagte in komprimierter Form einen Tag starke Schmerzen, drei Tage mittelstarke Schmerzen und 20 Tage leichte Schmerzen.
Aufgrund dieser Verletzungen betrug die Minderung in der Haushaltsführung der Beklagten 50 % für die Dauer von 21 Tagen.
Die durch den Unfall erlittenen Verletzungen der Beklagten sind mittlerweile vollständig ausgeheilt und verursachen keine Restbeschwerden oder funktionellen Einschränkungen mehr.
Die Beklagte ist Mutter von vier Kindern, die im Unfallzeitpunkt vier, fünf, neun und elf Jahre alt waren. Sie ist Hausfrau und verwendet im Schnitt vier Stunden täglich für die Haushaltsführung.
Die Beklagte musste unfallbedingte Rezeptgebühren von EUR 36,80 entrichten.
Durch den Unfall wurden beide Fahrzeuge beschädigt.
Die Reparaturkosten für das Klagsfahrzeug betragen EUR 16.065,06 brutto. Ein Totalschaden liegt nicht vor. Der Wiederbeschaffungswert für das Fahrzeug beträgt EUR 19.700,--. Dem Kläger entstanden unfallbedingte Standkosten für das Klagsfahrzeug im Zeitraum von 1.8.2024 bis 31.10.2024 in Höhe von insgesamt brutto EUR 1.092,--.
Dem Kläger entstanden EUR 60,--, der Beklagten EUR 70,-- an unfallkausalen Spesen.
Die unfallbedingten Reparaturkosten für das Elektro-Lastenrad der Beklagten betragen EUR 648,95 brutto.
Insoweit ist der verkürzt wiedergegebene Sachverhalt im Berufungsverfahren nicht strittig.
Der Kläger begehrte aus diesem Unfallgeschehen zuletzt den Zuspruch eines Schadenersatzbetrages von EUR 19.126,01 s.A. (bestehend aus EUR 16.065,06 Fahrzeugschaden, EUR 1.072,95 merkantiler Minderwert, EUR 500,-- Schmerzengeld, EUR 60,-- unfallkausale Spesen und EUR 1.428,-- Standgebühr).
Er brachte – soweit im Berufungsverfahren relevant - zusammengefasst vor, dass die Beklagte das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls treffe. Er habe die Beklagte aus weiter Entfernung wahrgenommen, sei jedoch davon ausgegangen, dass er mit seinem Auto problemlos nach rechts abbiegen könne. Nachdem der Kläger seinen Abbiegevorgang „grundsätzlich“ abgeschlossen gehabt habe, sei das Lastenrad mit dem Heck des Klagsfahrzeugs kollidiert. Die Beklagte sei unaufmerksam gewesen und in das Klagsfahrzeug gefahren, obwohl sie sich im Nachrang befunden habe. Der Geh- und Radweg habe keine Radfahrerüberfahrt, sodass die Beklagte die benachrangte Verkehrsteilnehmerin gewesen sei.
Die Beklagte wandte einer allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung eine Gegenforderung in Höhe von EUR 4.255,75 kompensando ein (bestehend aus EUR 648,95 Fahrradschaden, EUR 3.000,-- Schmerzengeld, EUR 500,-- Haushaltshilfe, EUR 36,80 Rezeptgebühr und EUR 70,-- unfallkausale Spesen). Das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls treffe den Kläger, der den Geh- und Radweg rechts abbiegend überquert und die Vorbeifahrt der bevorrangten Beklagten nicht abgewartet habe. Noch an der Unfallstelle habe der Kläger angegeben, sie übersehen zu haben. Der Beklagten sei keine unfallvermeidende Reaktion mehr möglich gewesen. Am Klagsfahrzeug sei ein Totalschaden entstanden, sodass dem Kläger weder Reparaturkosten noch eine merkantile Wertminderung zu ersetzen seien.
Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Urteil das Klagebegehren zur Gänze ab und verpflichtete den Kläger zum Prozesskostenersatz.
Es legte seiner Entscheidung den eingangs (verkürzt) wiedergegebenen Sachverhalt und die auf den Seiten 4 bis 8 des Urteils enthaltenen Feststellungen zugrunde, auf die zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Zum besseren Verständnis der Berufungsentscheidung werden davon auszugsweise folgende Sachverhaltsannahmen – verkürzt und nicht immer wörtlich – wiedergegeben, wobei die vom Kläger in seiner Berufung als unrichtig bekämpften Feststellungen in Fettdruck mit vorangestellten Ziffern verdeutlicht werden:
„Der Kläger fuhr mit dem Klagsfahrzeug auf der Bundesstraße L ** vom ** kommend von Süden nach Norden. Auf Höhe der in seiner Fahrtrichtung gesehen am rechten Fahrbahnrand befindliche Busnische bremste er das Klagsfahrzeug ab, da er nach (in Fahrtrichtung gesehen) rechts in die gegenüber der L ** benachrangte E*straße abbiegen wollte. Er sah, dass Personen aus zwei Bussen in der Busnische ausstiegen, und wollte diese nicht gefährden. Noch bevor er im Schritttempo nach rechts einbog, konnte er in einer Entfernung von ca. 25 m (Richtung Norden) die Beklagte auf ihrem Elektro-Lastenrand auf dem Geh- und Radweg herannahen sehen. Zu diesem Zeitpunkt hielt sie noch eine Geschwindigkeit von maximal 26 km/h ein.
Der Kläger blinkte und bog in Schrittgeschwindigkeit in die Estraße ein, wobei er nicht mehr Richtung Norden, sondern in Richtung Estraße blickte. Mindestens 2,4 Sekunden vor der Kollision bestand gegenseitige Sicht für beide Unfallbeteiligten. Die Beklagte konnte ca. 1,3 Sekunden vor der Kollision erkennen, dass der Kläger (aus seiner Sicht gesehen) nach rechts abbiegt. Hätte sie mit Vollbremsung unmittelbar reagiert, hätte sie ihre Fahrgeschwindigkeit noch auf 17 km/h verringern, den Unfall aber nicht mehr vermeiden können, zumal der Kläger die Fahrspur bereits blockierte. Hätte der Kläger vor dem unmittelbaren Einlenken nach rechts einen Kontrollblick in Richtung Beklagte gemacht, hätte er sie zwingend sehen und als auffällig erkennen können. Hätte er mit dem Abbiegevorgang sodann innegehalten, hätte er den Unfall vermeiden können.
Die Beklagte richtete ihre Aufmerksamkeit, während sie sich der Kreuzung der Estraße mit der L ** von Norden kommend näherte, nach links, d.h. Richtung Osten. Sie hielt zuletzt noch eine Geschwindigkeit von ca. 22 km/h ein. Als sie den Kläger in der Estraße als Hindernis auf dem Geh- und Radweg wahrnehmen hätte können, war der Beklagten kein unfallvermeidendes Bremsen mehr möglich. Hätte der Kläger vor und während des Einbiegevorgangs nach Osten nochmal Richtung Norden in Ankommrichtung der Beklagten geblickt, hätte er erkannt, dass die Beklagte auf die Kreuzung E*straße/L ** zufährt. Hätte er sein Fahrzeug dann zum Stillstand gebracht und den Einbiegevorgang nicht fortgesetzt, hätte er den Unfall vermeiden können.
[1] Der Geh- und Radweg verläuft von Norden nach Süden parallel anschließend an die L ** und ist auf Höhe der Kreuzung mit der benachrangten E*straße baulich nicht abgetrennt, jedoch durch ein Verkehrsschild ausgewiesen.
Die Gstraße (L **) verläuft im Unfallbereich von Süden nach Norden. Entlang der Gstraße verläuft ein Geh- und Radweg. Im Bereich der Unfallstelle ist der Radweg baulich nicht von der übrigen Verkehrsfläche abgegrenzt.
Zum Unfallzeitpunkt herrschte Tageslicht, die Verkehrsflächen waren trocken.
Die Verordnung der BH C* vom 26.6.2008 für die L **, km 47,10 bis km 48,35 lautet auszugsweise wie folgt:
„Gemäß § 43 Abs. l lit. b StVO 1960 wird verordnet:
[...]
II.
Fußgänger bzw. Radfahrer haben die entlang der L **, **straße, im Bereich von km 47,10 bis km 48,35 angebrachten Geh- und Radwege im Sinne der Bestimmungen des § 76 StVO 1960 bzw. § 68 StVO zu verwenden. Punkt II dieser Verordnung ist mittels Straßenverkehrszeichen nach § 52 Z. 17a lit. a StVO 1960 „Geh- und Radweg“ kundzumachen.
III.
Fußgänger bzw. Radfahrer haben die auf der L **, **straße, im Bereich von km 47,10 bis km 48,35 aufgrund des Markierungs- und Verkehrszeichenplans, BS-0724/212 sowie BS-0723/212, angebrachten Schutzweg- bzw. Radfahrüberfahrten im Sinne der Bestimmungen des § 76 StVO 1960 bzw. § 68 StVO 1960 zu beachten.
Die Schutzwege sind durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 53 Z. 2a StVO „Kennzeichnung eines Schutzweges“ kundzumachen. Die Radfahrerüberfahrten sind durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 53 Z. 2b StVO 1960 „Kennzeichnung einer Radfahrerüberfahrt“ kundzumachen.
[...]
V.
Sämtliche Bodenmarkierungen sind gemäß dem obgenannten Markierungs- und Verkehrszeichenplan anzubringen, der einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet.
Die Verordnung tritt gemäß § 44 Abs. 1 StVO 1960 mit der Anbringung Bodenmarkierungen in Kraft.“
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht – soweit für das Berufungsverfahren noch relevant – zusammengefasst aus, dass den Kläger das Alleinverschulden am Unfall treffe. Nach den Feststellungen sei „die Estraße“ eine Radfahrerüberfahrt für den Geh- und Radweg laut Verordnung der BH C, sodass die Beklagte, welche die Radfahrerüberfahrt benützt habe, gegenüber dem Kläger bevorrangt gewesen sei, auch wenn „auf der Estraße“ keine Bodenmarkierung vorhanden gewesen seien. Es sei jedoch durch Beschilderung erkennbar, dass sich der Geh- und Radweg, der nördlich der Estraße beginne, nach der E*straße weiter Richtung Süden fortsetze. Nach § 19 Abs 6a StVO habe die Klägerin als Radfahrerin gegenüber dem Kläger Vorrang gehabt, da sie erkennbar eine Radfahrerüberfahrt benutzen habe wollen. Nach § 9 Abs 2 StVO hätte der Kläger ihr daher das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglichen müssen. Daher sei das Klagebegehren abzuweisen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er beantragt – unter Ausführung der Rechtsmittelgründe der Aktenwidrigkeit, der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer vollständigen Klagsstattgebung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
1. Zur Aktenwidrigkeit und zur Beweisrüge:
Anstelle der oben unter [1] in Fettdruck hervorgehobenen Feststellung begehrt der Kläger folgende Ersatzfeststellung:
„Der Geh- und Radweg verläuft von Norden nach Süden parallel anschließend an die L ** und ist auf Höhe der Kreuzung mit der benachrangten Estraße baulich nicht abgetrennt. Weiters besteht über die Estraße und sohin im Bereich der Unfallstelle keine Radfahrerüberfahrt und besteht auch keinerlei Kennzeichnung einer Radfahrerüberfahrt.“
Er wendet sich weiters gegen folgende Ausführungen des Erstgerichts im Rahmen seiner Beweiswürdigung (US 11 zweiter Absatz):
[2] „Der Geh- und Radweg erfährt eine Fortsetzung, die Überfahrt über die benachrangte E*strasse ist allerdings weder durch einen Schutzweg noch baulich gekennzeichnet.“
Anstelle dieser nach Ansicht des Klägers dislozierten Feststellung begehrt er folgende Ersatzfeststellung:
„Der Geh- und Radweg erfährt über die Estraße keine Fortsetzung, da sich im Bereich der Unfallstelle über die Estraße weder Bodenmarkierungen, noch Straßenverkehrszeichen hinsichtlich einer Radfahrerüberfahrt befinden.“
Bei der zu [1] bekämpften Feststellung führe das Erstgericht als Beweismittel den Lokalaugenschein, die Parteieneinvernahmen, den Akt der Staatsanwaltschaft Feldkirch sowie das kfz-technische Gutachten an. Aus keinem dieser Beweismittel ergebe sich, dass der Geh- und Radweg im Bereich der Unfallstelle über die E*straße fortgesetzt werde oder gar durch ein Verkehrsschild ausgewiesen sei. Soweit das Erstgericht die bekämpften Feststellungen auf die Aussagen der Beklagten, welche anlässlich des Lokalaugenscheins überprüft werden hätten können, stütze, sei die Beweiswürdigung in keiner Weise nachvollziehbar und mache diese daher „unerträglich“.
Offensichtlich gelange das Erstgericht deswegen zur bekämpften Feststellung, da sich, wie auf Bild Nr 4 in Beilage ./3 ersichtlich, ein Verkehrszeichen befinde. Das Erstgericht habe aber nicht berücksichtigt, dass es sich dabei um ein Gebotszeichen handle, welches in Fahrtrichtung Norden und insbesondere erst nach der Estraße anzeige, dass es sich erst nach der Kollisionsstelle um einen gemeinsam durch Fußgänger und Radfahrer zu benützenden Geh- und Radweg handle. Die Beklagte sei aber von Norden nach Süden unterwegs gewesen. In dieser Richtung sei aber vor der Estraße weder ein Gebotszeichen, noch eine sonstige Bodenmarkierung noch ein sonstiges Verkehrsschild angebracht gewesen, welches auf eine Radfahrerüberfahrt hingewiesen hätte.
Bei richtiger Beweiswürdigung hätte das Erstgericht daher zum Schluss kommen müssen, dass sich im Bereich der Unfallstelle weder ein Geh- und Radweg noch eine Radfahrerüberfahrt befinde. Dies ergebe sich aus allen vom Erstgericht angeführten Beweismitteln.
Diese Feststellungen seien auch aktenwidrig, da sich aus dem gesamten Akteninhalt nicht ergebe, dass sich am Unfallort ein fortgesetzter Geh- und Radweg oder eine Radfahrerüberfahrt befinde.
Hiezu ist zu erwägen:
1.1. Der Kläger übersieht, dass der Sachverständige im Rahmen seiner Befunderstattung Folgendes ausgeführt hat:
„Entlang der G*straße verläuft ein Geh- und Radweg. Im Bereich der Unfallstelle ist der Radweg baulich nicht von der übrigen Verkehrsfläche abgegrenzt.“ (Protokoll ON 19.4 S 7).
1.2. Diese Ausführungen hat das Erstgericht auch in seine gleichlautenden – und unbekämpft gebliebenen – Feststellungen übernommen (US 5 dritter Absatz).
Dass der Geh- und Radweg (prinzipiell) durch ein Verkehrsschild ausgewiesen ist, widerspricht auch nicht dem Standpunkt des Klägers, wonach dieses Verkehrsschild in Fahrtrichtung Norden und damit erst nach der E*straße angebracht ist.
Die bekämpfte Feststellung enthält nämlich keine Aussage über die Fahrtrichtung, aus der das Verkehrsschild ersichtlich ist, sondern hält lediglich die Tatsache fest, dass prinzipiell der entlang der L ** verlaufende Geh- und Radweg durch ein Verkehrsschild ausgewiesen ist.
1.3. Schließlich wird die zu [2] als disloziert bekämpfte „Feststellung“, wonach der Geh- und Radweg eine Fortsetzung erfährt, die Überfahrt allerdings weder durch einen Schutzweg noch baulich gekennzeichnet ist, auch durch das Lichtbild Nr. 2 in Beilage ./3 bestätigt. Aus diesem ist sehr wohl ersichtlich, dass der Geh- und Radweg von Norden nach Süden kommend eine Fortsetzung erfährt. Auch aus dem vom Kläger vorgelegten Luftbild Beilage ./A lässt sich eine prinzipielle Fortsetzung des Geh- und Radwegs (ohne bauliche Abgrenzung und ohne Schutzweg) entnehmen.
1.4. Es liegt daher weder eine Aktenwidrigkeit vor, noch kommt der Beweisrüge des Klägers eine Berechtigung zu.
2.1. Der Kläger macht als sekundären Feststellungsmangel das Fehlen folgender Sachverhaltsannahme im angefochtenen Urteil geltend:
„Gerade auf den nördlich und südlich zunächst gelegenen Parallelstraßen befinden sich insbesondere durch Bodenmarkierungen gekennzeichnete Radfahrerüberfahrten, nicht jedoch auf der E*straße, sohin an der Unfallörtlichkeit.“
Diese Feststellung ergebe sich aus dem Luftbild Beilage ./A und sei in rechtlicher Hinsicht zur „Prüfung eines etwaigen Mitverschuldens relevant“.
Schließlich stelle das Erstgericht zwar fest, dass für die Beklagte das Abbiegemanöver des Klägers erst ca. 1,3 Sekunden vor der Kollision erkennbar gewesen sei, ohne jedoch die „für das Vorliegen eines etwaigen Mitverschuldens notwendigen Feststellungen“ zu treffen. Der Kläger habe nämlich eingewandt, dass der Beklagten durch die Busse die Sicht auf den Kläger versperrt gewesen sei, sodass sie nicht davon ausgehen habe können, dass ihr ein gefahrenfreies Überqueren der E*straße möglich sein werde.
Hiezu ist zu erwägen:
2.1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Erstgericht festgestellt hat, dass der Geh- und Radweg baulich nicht abgetrennt bzw abgegrenzt ist. Weiters traf es disloziert in seiner rechtlichen Beurteilung ohnehin die vom Kläger gewünschte Feststellung, dass „auf der E*strasse keine Bodenmarkierung vorhanden ist“ (US 12 letzter Absatz).
Eine Rechtsrüge wegen sekundärer Feststellungsmängel scheidet aus, wenn das Erstgericht zum selben Sachverhaltskomplex – wie hier – positive oder negative Feststellungen getroffen hat, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen (RI0100145), wobei letzteres hier ohnehin nicht der Fall ist.
Die Frage, ob an anderen als den Unfallörtlichkeiten durch Bodenmarkierungen gekennzeichnete Radfahrerüberfahrten vorhanden sind, ist für die rechtliche Beurteilung im konkreten Fall irrelevant. Es ist nämlich zur Beurteilung des Sachverhalts auf die jeweilige Unfallstelle und nicht auf andere Örtlichkeiten abzustellen. Ein rechtlicher Feststellungsmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO liegt nur dann vor, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind (RS0053317; Klauser/Kodek JN ZPO18 § 496 ZPO E 47/1).
Wie bei der Behandlung der Rechtsrüge im engeren Sinn aufzuzeigen sein wird, war die Beklagte aber auch ohne Radfahrerüberfahrt im Verhältnis zum Klagsfahrzeug jedenfalls im Vorrang.
2.1.2. In der Rechtsprechung wird überdies der Standpunkt vertreten, dass sekundäre Feststellungsmängel vom Berufungsgericht nur dann aufzugreifen sind, wenn der Berufungswerber angibt, welche konkreten Feststellungen aufgrund welcher konkreten Beweismittel das Erstgericht hätte treffen müssen (Klauser/Kodek JNZPO18 § 496 Rz 49).
Der Kläger führt in seiner Berufung weiter aus, dass die „für das Vorliegen eines etwaigen Mitverschuldens notwendigen Feststellungen“ fehlen würden. Da er damit nicht angibt, welche konkreten Feststellungen noch vom Erstgericht zu treffen gewesen wären, wird seine Rechtsrüge in diesem Punkt den Anforderungen für eine gesetzmäßige Ausführung nicht gerecht.
2.2. In seiner Rechtsrüge im engeren Sinn führt der Kläger aus, dass nach § 19 Abs 6a StVO Fahrradfahrer gegenüber dem fließenden Verkehr „ausschließlich nur“ im Vorrang seien, wenn ein Geh- und Radweg durch eine Radfahrerüberfahrt gekennzeichnet sei. Laut den Feststellungen sei jedoch an der Unfallstelle keine Radfahrerüberfahrt gegeben, weswegen die Beklagte mit ihrem Elektro-Lastenrad jedenfalls gegenüber dem Klagsfahrzeug benachrangt gewesen sei.
Hiezu ist zu erwägen:
2.2.1. Nach § 19 Abs 6a StVO haben Radfahrer, die einen nicht durch eine Radfahrerüberfahrt fortgesetzten (§ 56a) Radweg oder Geh- und Radweg verlassen, anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr den Vorrang zu geben. Die Bestimmung des § 56a StVO regelt Radfahrerüberfahrtmarkierungen. Nach dessen Abs 1 sind im Ortsgebiet auf Straßenstellen, wo ständig betriebene Lichtzeichen zur Regelung des Verkehrs oder zur Abgabe blinkenden gelben Lichts vorhanden sind, auch Radfahrerüberfahrten anzulegen, sofern dies in Fortsetzung von Radfahrstreifen, Radwegen oder Geh- und Radwegen erforderlich ist und für den Fahrradverkehr nicht in anderer Weise, etwa durch Über- oder Unterführungen, Vorsorge getroffen ist.
2.2.2. Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 Z 12a StVO ist die Radfahrerüberfahrt ein auf beiden Seiten durch gleichmäßig unterbrochene Quermarkierungen gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Radfahrer bestimmter Fahrbahnteil. Nähere Vorschriften über die Ausführung der Markierung von Radfahrerüberfahrten finden sich insbesondere in § 17 Abs 1 und Abs 3 BodenmarkierungsV. Danach bestehen die – dort als „Linien“ bezeichneten – „Quermarkierungen“ aus quadratischen Feldern und ebensolchen Unterbrechungen mit einer Seitenlänge von je 50 cm, wobei die Felder in weißer Farbe auszuführen sind (Abs 1).
2.2.3. Nach § 9 Abs 2 StVO, der das Verhalten von Lenkern eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, bei Bodenmarkierungen regelt, hat der Lenker solch eines Fahrzeuges vor einer Radfahrerüberfahrt einem Radfahrer, der sich auf einer solchen Radfahrerüberfahrt befindet oder diese erkennbar benützen will, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.
2.2.4. Das Verhalten der Radfahrer im Straßenverkehr ist wiederum in § 68 StVO geregelt. Nach dessen Abs 3a dürfen sich Radfahrer Radfahrerüberfahrten, wo der Verkehr nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt ist, nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h nähern und diese nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren.
2.2.5. Die frühere Fassung des § 19 Abs 6a StVO (idF der 19. StVO-Novelle) sah zunächst nur eine generelle Wartepflicht für Radfahrer vor, die eine Radfahranlage verlassen. Diese Bestimmung wurde mit der 30. StVO-Novelle (BGBl I 2019/18) geändert, wobei die geänderte Fassung des § 19 Abs 6a mit 1.4.2019 in Kraft getreten ist und somit zum Zeitpunkt des Unfalls in Geltung stand. Die Wartepflicht wurde damit auf jene Radfahrer reduziert, die einen Radweg oder Geh- oder Radweg verlassen, dies jedoch nur dann, wenn diese beiden Radfahranlagen nicht durch eine Radfahrerüberfahrt fortgesetzt werden. Ein „Verlassen“ liegt zunächst beim Abbiegen von diesen beiden Radfahranlagen in eine Fahrbahn vor; ein Verlassen wird auch dort vorliegen, wo das – durch Verkehrszeichen gemäß § 52 lit b Z 22a anzugebende – Ende der Radfahranlage ein Einordnen des Radfahrers in den übrigen fließenden Verkehr erforderlich macht.
Kein Verlassen solcher Radfahranlagen liegt hingegen beim Übergang einer Radfahranlage in eine solche andere vor. Kein Verlassen einer derartigen Radfahranlage liegt nach der 30. StVO-Novelle (auch) dann vor, wenn die Radfahranlage, ohne dass sie vor der Kreuzung beendet wird, über eine sonstige Fahrbahn geführt wird.
Erfolgt diese Führung – wie hier – ohne Anlage einer Radfahrüberfahrt, so gelten die sonstigen Vorrangregeln. Endet aber der Radweg oder Geh- oder Radweg vor der Kreuzung, so hat der Radfahrer gemäß § 19 Abs 6a StVO Vorrang zu geben; wenn diesfalls jedoch in Fortsetzung dieser Radfahranlagen eine Radfahrerüberfahrt angebracht wird, so besteht gemäß § 9 Abs 2 StVO Wartepflicht des Fahrzeuglenkers gegenüber dem Radfahrer, der seinerseits an die Verhaltensregeln des § 68 Abs 3a StVO gebunden ist (Pürstl, StVO16, § 19, Anm 11; ErläutRV 449 BlgNR 26. GP, 1).
2.2.6. Der hier von der Beklagten benützte Geh- und Radweg verläuft entlang der Gstraße (L **). Selbst wenn dieser – nach Ansicht des Klägers – ohne Radfahrerüberfahrt nördlich und südlich der Kreuzung der Stadtstraße L ** mit der Estrasse fortgesetzt wird, liegt im Sinne obiger Ausführungen aber kein Verlassen des Geh- und Radwegs durch die Beklagte, sondern vielmehr ein Übergang einer Radfahranlage in eine solche andere vor, da der Geh- und Radweg, ohne dass er vor der Kreuzung beendet wird, über eine sonstige Fahrbahn (hier: E*strasse) geführt wird. Damit gelten aber auch ohne Radfahrerüberfahrt die sonstigen Vorrangregeln.
2.2.7. Nach § 19 Abs 5 StVO haben Fahrzeuge, die ihre Richtung beibehalten oder nach rechts abbiegen, sofern sich nicht aus Abs 4 leg cit etwas anderes ergibt, den Vorrang gegenüber entgegenkommenden nach links abbiegenden Fahrzeugen. Fahrzeuge, die ihre Richtung beibehalten, haben den Vorrang auch gegenüber aus derselben Richtung kommenden, nach rechts einbiegenden Fahrzeugen. Nach Abs 7 leg cit darf der Wartepflichtige durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Vorrangberechtigten weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.
Da im gegebenen Fall die Beklagte die Richtungsbeibehaltende war, befand sich der nach rechts einbiegende Kläger – unabhängig davon, ob eine Radfahrerüberfahrt vorhanden war oder nicht – ihr gegenüber im Nachrang. Er hatte die herannahende Beklagte auch unstrittig gesehen, als sie noch etwa 25m entfernt war.
2.2.8. Demgegenüber war der Beklagten zum Zeitpunkt, als sie den Kläger in der E*straße als Hindernis auf dem Geh- und Radweg wahrnehmen hätte können, ein unfallvermeidendes Bremsen nicht mehr möglich (US 5 zweiter Absatz). Der Kläger aber hätte den Unfall sehr wohl vermeiden können, wenn er vor und während des Einbiegevorgangs nochmals in Ankommrichtung der von ihm bereits wahrgenommenen herannahenden Beklagten geblickt, sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht und seinen Einbiegevorgang nicht fortgesetzt hätte.
2.2.9. Entgegen dem Standpunkt des Klägers hat für die Beklagte auch aufgrund der für sie die Sicht versperrenden Busse keine unklare Verkehrssituation bestanden, auf welche sie nicht oder verspätet reagiert hat. Die Busse bzw. die aus diesen aussteigenden Fahrgäste stellten vielmehr für den nach rechts abbiegenden Kläger, nicht aber für die auf dem Geh- und Radweg weiter richtungsbeibehaltend entlang der G*straße und damit parallel neben den Bussen geradeaus fahrende Beklagte eine Sichtbehinderung dar.
2.2.10. Für die Beklagte war der Kläger hingegen erst zu einem Zeitpunkt als Gefahr erkennbar, in dem sie nicht mehr unfallvermeidend reagieren konnte. Damit ist ihr auch kein Reaktionsverzug anzulasten. Einen sonstigen Verschuldensvorwurf hat der Kläger nicht erhoben.
Es trifft daher den Kläger auch ohne das Vorhandensein einer Radfahrerüberfahrt das Alleinverschulden am Zustandekommen des für ihn vermeidbaren Unfalls.
2.3. Der Rechtsrüge kommt somit keine Berechtigung zu.
3. Der Berufung des Klägers war daher insgesamt nicht Folge zu geben.
4.1. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Die Beklagte war mit ihrer tarifgemäß verzeichneten Berufungsbeantwortung zur Gänze erfolgreich.
4.2. Fragen der Haftungs- und/oder Verschuldensteilung bei Verkehrsunfällen können regelmäßig nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Aufgrund dieser Einzelfallbezogenheit liegt keine Rechtsfrage von einer erheblichen Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vor. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision sind daher insgesamt nicht gegeben.
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