OLG Innsbruck 25Rs51/24x

25Rs51/24xOberlandesgericht27.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 25Rs51/24x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0250RS00051.24X.0327.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungs- und Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler sowie die fachkundigen Laienrichter AD RR Karlheinz Fagschlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Susanne Schöpf (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. A*, MSc, vertreten durch Rainer-Rück-Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei B* GmbH, vertreten durch deren Angestellten Dr. C*, ebendort, wegen EUR 19.145,-- sA, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 14.247,-- sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 18.7.2024, signiert mit 23.10.2024, sowie den Rekurs der klagenden Partei gegen die darin enthaltene Kostenentscheidung (Rekursinteresse: EUR 1.394,07 sA) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Umfang des Zuspruchs von EUR 14.247,-- sowie im Kostenpunkt aufgehoben und die Sozialrechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen wird.

Die klagende Partei wird mit ihrem Kostenrekurs auf die aufhebende Entscheidung in der Hauptsache verwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin war ab 16.5.2022 bei der D* GmbH in ** (im Folgenden als Schuldnerin bezeichnet) als Head of Finance mit der Hauptaufgabe der Sanierung des Rechnungswesens beschäftigt. In der Folge einigten sich die Arbeitsvertragsparteien [am 17.3.2023] auf einen neuen Dienstvertrag mit Wirksamkeit [rückwirkend] ab 1.1.2023, der nachstehenden auszugsweisen Inhalt aufweist [teilweise ergänzt aus der ihrem Inhalt nach unstrittigen Blg ./B = ./7 (RIS-Justiz RS0121557)]:

„6. Dienstzeit und Ersatzruhe

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 38,50 Stunden.

Festgehalten wird, dass die laut der Entgeltvereinbarung gewährte Überstundenpauschale auf eine wöchentliche Arbeitsleistung im Rahmen einer 5,0 Tage-Woche von durchschnittlich bis zu 45,50 Wochenstunden abstellt.

Ohne rechtliche Bindung und vom Dienstgeber auch jederzeit widerrufbar werden die Wochenruhetage für den Regelfall wie folgt konkretisiert: Samstag, Sonntag

Ausdrücklich vereinbart wird, dass die Arbeitswoche jeweils am Montag beginnt.

Die Lage der Arbeitszeit wird zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer vereinbart. Der Dienstnehmer erklärt im Sinne des § 19c Abs 2 und 3 AZG (bei Teilzeitarbeit im Sinne des § 19d Abs 2 AZG) seine ausdrückliche Zustimmung zur aufgrund wesentlicher Änderungen im Arbeitsanfall bedingten kurzfristigen Abänderung der Arbeitszeitlage unter Beachtung der arbeitszeitrechtlichen Grenzen und Beschränkungen.

Der Dienstnehmer verpflichtet sich zur der gewährten Überstundenpauschale entsprechenden Überstundenleistung.

Über das Ausmaß der Überstundenpauschale hinausgehende Arbeitsleistungen bedürfen jedenfalls der ausdrücklichen Anweisung und Zustimmung des Dienstgebers, wobei eine solche Arbeitsleistung ohne vorherige Anordnung nur in Ausnahmefällen und nur zur Vermeidung betrieblicher Nachteile statthaft ist. Eine solche Arbeitsleistung ist dem Dienstgeber unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. […]

8. Entgeltvereinbarung

Zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer wird ein Monatsentgelt wie folgt vereinbart:

Bruttogehalt für die Normalarbeitszeit: 6.528,06 EUR

Bruttoentgelt gesamt: 8.250,00 EUR

Vereinbarte Detailaufstellung zum Bruttoentgelt Anzahl Satz Betrag

Grundlohn/-gehalt 6.528,06

Mehrarbeit 6 39,09 234,54

Überstundenpauschale24 1.487,40

Sachbezug KFZ 0 % 720,00

Die in der Detailaufstellung zum Bruttoentgelt enthaltene Überstundenpauschale kann vom Dienstgeber jederzeit widerrufen und vom Dienstgeber auf eine Einzelverrechnung der Überstunden umgestiegen werden.

Die Fälligkeit des Gehalts richtet sich ebenso wie Anspruch und Fälligkeit weiterer Lohnbestandteile, wie zB Nachtzuschläge Sonderzahlungen und Jubiläumsgeld nach den Vorgaben des Kollektivvertrages. […]

13. Durchrechnung

Im Sinne der kollektivvertraglichen Ermächtigung wird die Durchrechnung der kollektivvertragliche[n] Normalarbeitszeit insoweit vereinbart, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen über den Zeitraum von 52 Wochen bis auf 44 Stunden ausgedehnt werden kann. […]

15. Kollektivvertragszugehörigkeit

Für den Dienstvertrag gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages für Angestellte in Handelsbetrieben in der jeweils geltenden Fassung. […]“

Zum damaligen Zeitpunkt ging die Klägerin von einem Abschluss der Investorengespräche bis zum Sommer 2023 und einer daraus resultierenden Verringerung ihres Arbeitsaufwands aus. Dass sie nur ein Zeitguthaben ansammeln, ein solches aber nicht würde verbrauchen können, war nicht von vorneherein klar. In der Folge zog sich die Investorensuche jedoch hin. Zudem wurde die CFO gekündigt und auch der Geschäftsführer „warf das Handtuch […], wobei seine Geschäftsführung mit 31.5.2023 auslief“. Da ein neuer Geschäftsführer bestellt werden musste und die Investorengespräche weitergeführt werden mussten und weiters „die Jahresabschlüsse zu regeln waren“, kam es Ende Mai zu einer Videokonferenz mit dem Hauptgesellschafter [der Schuldnerin] und der Klägerin, „worauf [die Schuldnerin] mit der Klägerin vereinbarte, dass sie einen Geschäftsführervertrag erhält, ab diesem Zeitpunkt eine All-In-Vereinbarung für sämtliche Arbeitszeiten gilt, mit diesem Geschäftsführervertrag eine ,Tabula Rasa‘ erstellt wird und der offene Saldo aus dem Vertrag vom 17.3.2023 mit 31.5.2023 ausbezahlt wird.“

Mit der Gehaltsabrechnung Juni 2023 wurden der Klägerin keine zusätzlichen Stunden entlohnt. Bis zum 31.5.2023 hatte sie ein Zeitguthaben von 503 Stunden angesammelt, „wobei davon die 30 Mehrarbeitsstunden (6 x 5) und die monatliche Entlohnung für 24 Überstunden (24 x 5 = 120), somit 150 Stunden bereits entlohnt wurden und letztlich 353 offene Zeitausgleichsstunden verblieben“. Diese 353 Arbeitsstunden hat die Klägerin auch tatsächlich [zu ergänzen: im Zeitraum 1.1. bis 31.5.2023 (RIS-Justiz RS0121557 [T8])] für die Schuldnerin erbracht.

Da auch bis zum 23.6.2023 keine neuen Investoren gefunden werden konnten und keine Zuschüsse oder Kapitalerhöhungen geleistet wurden, „musste [die Schuldnerin] Insolvenz anmelden“. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 12.7.2023 (Beginn der Wirkungen der Eröffnung: 13.7.2023) das Konkursverfahren eröffnet (ergänzt iSv RIS-Justiz RS0121557 [T8]). Die Klägerin ist nach wie vor bei der Schuldnerin „für die Liquidierung des Unternehmens tätig“.

Soweit steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).

Die Klägerin beantragte am 24.7.2023 zunächst Insolvenz-Entgelt für nachstehende Ansprüche (soweit nicht anders angeführt sind alle Beträge hier und im Folgenden Nettobeträge):

Am 25.8.2023 stellte sie einen weiteren Antrag mit folgenden zugrunde liegenden Forderungen:

Mit den nachstehend angeführten (Teil-)Bescheiden hat die Beklagte der Klägerin bislang (neben Zinsen und Anmeldegebühr) Insolvenz-Entgelt im folgenden Umfang zuerkannt:

Mit Bescheid vom 23.11.2023 lehnte die Beklagte das darüber hinausgehend beantragte Insolvenz-Entgelt für nachstehende Ansprüche der Klägerin ab:

In teilweiser Anfechtung dieses Bescheids begehrt die Klägerin mit rechtzeitiger Bescheidklage Insolvenz-Entgelt für das „Zeitausgleichsguthaben“ resultierend aus den von ihr geleisteten „Mehr- und Überstunden“ in Höhe von EUR 19.145,-- (Summe Positionen 4. und 5.). Ihr Anspruch gründe auf einer Entgeltforderung für „die offenen Zeitausgleichsstunden bzw Mehr- und Überstunden“. Die Beklagte habe ihren Antrag zu Unrecht abgelehnt. Ob man das Stundenguthaben als „Zeitguthaben“, „offene Zeitausgleichsstunden“ oder „Mehr- und Überstunden“ bezeichne, sei rechtlich irrelevant. Die geltend gemachten Stunden würden den Zeitraum 1.1. bis 31.5.2023 betreffen und seien damit auf Grundlage des rückwirkend geltenden Dienstvertrags vom 17.3.2023 zu beurteilen; der nachfolgende Geschäftsführervertrag sei erst mit Wirkung ab 1.6.2023 abgeschlossen worden und habe alle bisherigen Vereinbarungen ersetzt. Sie habe zum Stichtag 31.5.2023 über ein Zeitguthaben von gerundet 503 Stunden (darin enthalten 30 Mehrarbeitsstunden [6 x 5 = 30] und abgerundet 473 Überstunden) verfügt. Davon seien die bereits durch die mit Dienstvertrag vom 17.3.2023 vereinbarte Überzahlung abgegoltenen Stunden in Abzug zu bringen, somit 30 Mehrarbeitsstunden (6 Mehrarbeitsstunden/Monat x 5 Monate) und 120 Überstunden (24 Überstunden/Monat x 5 Monate). Demnach würden gerundet 353 offene, bislang nicht vergütete Arbeitsstunden verbleiben. Sämtliche verzeichneten Stunden seien von der Schuldnerin angeordnet worden und notwendig gewesen, um das enorme Arbeitspensum bewältigen zu können. Zwischen ihr und der Schuldnerin sei vereinbart gewesen, dass das offene Stundenguthaben per 31.5.2023 abgerechnet und ausbezahlt werde; dies sei auch insoweit zwingend gewesen, als die Klägerin per 1.6.2023 zur Geschäftsführerin bestellt worden sei, der Dienstvertrag vom 17.3.2023 seine Wirksamkeit verloren habe und sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr dem AZG unterlegen sei. Die dem Antrag auf Insolvenz-Entgelt zugrunde liegenden Forderungen seien daher auch fällig. Dass der Kollektivvertrag lediglich eine Überschreitung der wöchentlichen Normalarbeitszeit um vier Stunden gestatte, ändere nichts daran, dass sie im Zeitraum 1.1. bis 31.5.2023 503 „Mehr- und Überstunden“ im genannten Ausmaß habe leisten müssen und auch tatsächlich geleistet habe.

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 18.4.2024 (ON 7.1 S 2) brachte die Klägerin noch vor, zwischen ihr und der Schuldnerin sei vereinbart gewesen, dass die im Durchrechnungszeitraum 1.1. bis 31.5.2023 über die bereits mit der „All-In-Abgeltung“ abgedeckten Arbeitsstunden hinaus geleisteten Stunden zum Stichtag 31.5.2023 als Zeitguthaben abgegolten würden. Es handle sich somit bei den der Klagsforderung zugrunde liegenden Stunden sehr wohl um Zeitausgleichsstunden im Sinn ihres Antrags im Verwaltungsverfahren.

Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein, eine gültige Zeitausgleichsvereinbarung müsse sich entweder aus dem Kollektivvertrag, aus einer Betriebsvereinbarung oder einem schriftlichen Einzelvertrag ableiten. Die einzelvertragliche Vereinbarung vom 17.3.2023 halte sich hinsichtlich des Durchrechnungszeitraums (52 Wochen) an die kollektivvertraglichen Vorgaben. Allerdings gestatte der Kollektivvertrag nur eine Überschreitung der wöchentlichen Normalarbeitszeit um vier Stunden pro Woche, weshalb nach diesem Modell lediglich der Aufbau von vier Stunden pro Woche zulässig sei; davon ausgehend hätte die Klägerin höchstens 86,6 Stunden (44,335 Monate) aufbauen dürfen. Ein solches Modell sei aber ohnedies nie umgesetzt worden, sondern habe die gelebte Praxis ausschließlich zu einem Auf- und nie zu einem Abbau von Stunden geführt. Den zulässigen Aufbau von Zeitausgleichsstunden vorausgesetzt, seien solche nicht fällig geworden, weil weder der Durchrechnungszeitraum abgelaufen noch das Arbeitsverhältnis beendet worden sei. Es hätte durchaus die Möglichkeit bestanden, Stunden im aufrechten Dienstverhältnis künftig wieder abzubauen. Der Standpunkt der Klägerin, ihr Wechsel in die Geschäftsführerposition ziehe eine Abrechnung der Stunden nach sich, finde keine Deckung im Gesetz. Einer erfolgreichen Berufung auf die Vereinbarung vom 17.3.2023 stehe entgegen, dass diese durch den Geschäftsführervertrag ersetzt worden und dadurch obsolet geworden sei; da dieser vorsehe, dass mit dem monatlichen Bruttobezug von EUR 13.400,-- sämtliche Leistungen resultierend aus der Überschreitung der Normalarbeitszeit restlos abgegolten seien, habe die Klägerin keine weiteren Ansprüche. Entgegen ihrer Ansicht sei die „Unterscheidung Überstunden – Zeitguthaben“ schon deshalb relevant, weil „reine Überstunden“ monatlich, Zeitausgleichsstunden hingegen erst bei Ende des Dienstverhältnisses oder zum Ende eines allenfalls vereinbarten Durchrechnungszeitraums fällig würden. Ob geleistete Überstunden als Zeitausgleich oder in Geld abgegolten würden, sei zu vereinbaren; werde keine Vereinbarung getroffen und enthalte der Kollektivvertrag (oder eine Betriebsvereinbarung) keine entsprechenden Regelungen, seien Überstunden immer monatlich auszuzahlen. Aus dem Blickwinkel des IESG seien Überstunden dem laufenden Entgelt hinzuzurechnen und das „normale“ Monatslimit des § 1 Abs 4 IESG gelange zur Anwendung, hier EUR 11.700,--, das die Klägerin bereits überschritten habe. Sollte sich herausstellen, dass keine gültige Zeitausgleichsvereinbarung vorgelegen habe, wäre der Anspruch darüber hinaus bereits deshalb abzuweisen, weil im Verwaltungsverfahren keine monatlichen Überstunden beantragt worden seien, sodass keine Identität des Anspruchs vorliege. Von alldem abgesehen sei für allfällige Ansprüche auf Auszahlung von fällig gewordenem Entgelt aus Überstunden- oder Mehrarbeit, für die Zeitausgleich vereinbart gewesen sei, das Limit nach § 1 Abs 4 Z 3 IESG zu berücksichtigen, weshalb – selbst bei Bejahung sämtlicher Voraussetzungen – jedenfalls nur netto EUR 14.247,-- gesichert wären.

Das Vorbringen der Klägerin in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 18.4.2024 stelle eine unzulässige Klagsänderung dar. Sie weiche mit der Behauptung eines vereinbarten Durchrechnungszeitraums mit Stichtag 31.5.2023 vom Vorbringen im Verwaltungsverfahren ab, weshalb die „Identität des Klagsgegenstands“ in Frage zu stellen sei. Davon abgesehen könne eine derartige Absprache keine Bindungswirkung erzeugen, weil sie den Bestimmungen des AZG in Verbindung mit dem Kollektivvertrag widerspreche. Wirksamkeit der Vereinbarung vorausgesetzt, würde sie – knapp vor Insolvenz geschlossen – zu einer kollusiven Abwälzung der Abgeltung von Zeitausgleichsstunden zu Lasten der Beklagten führen, sodass der geltend gemachte Anspruch aus dem Blickwinkel des § 1 Abs 3 Z 2 IESG ausgeschlossen sei.

Mit dem bekämpften Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren im Umfang von EUR 14.247,-- statt und verpflichtete die Beklagte zum Kostenersatz in Höhe von EUR 2.364,51; das Mehrbegehren von EUR 4.898,-- wies es ab. Unter Zugrundelegung des eingangs zusammengefasst referierten Sachverhalts hielt es rechtlich dem von der Beklagten erhobenen Einwand der mangelnden Fälligkeit des Zeitausgleichsguthabens entgegen, dass die Klägerin infolge Geltung des Geschäftsführervertrags per 1.6.2023 keine Mehrstunden mehr habe ansammeln können und nicht mehr den Bestimmungen des AZG unterlegen sei. Der Abschluss dieses neuen Vertrags bedeute nicht, dass frühere – hier aus dem Vertrag vom 17.3.2023 resultierende – Ansprüche damit abgegolten seien. Der Hinweis der Beklagten, wonach ein Aufbau von 353 offenen Zeitausgleichsstunden kollektivvertraglich nicht möglich sei, genüge nicht, um der Klägerin den diesbezüglichen Anspruch zu verwehren. Berechtigt sei hingegen der Hinweis auf das Limit nach § 1 Abs 4 Z 3 IESG, weshalb der Klägerin nicht die begehrten EUR 19.145,--, sondern lediglich EUR 14.247,-- zuzusprechen seien.

Während die Klägerin die Abweisung des Mehrbegehrens unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ließ, wendet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten gegen den klagsstattgebenden Teil dieser Entscheidung. Gestützt auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragt sie, das bekämpfte Urteil im Sinn einer Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt in ihrer fristgerechten Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen. Sie erhebt ihrerseits einen rechtzeitigen, von der Beklagten unbeantwortet gebliebenen Kostenrekurs, mit dem sie einen weiteren Kostenzuspruch in Höhe von EUR 1.394,07 anstrebt.

Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt des geltend gemachten Rechtsmittelgrunds nicht erforderlich ist, war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO). Dabei erweist sie sich aus folgenden Erwägungen im Sinn des hilfsweise gestellten Rechtsmittelantrags als berechtigt:

1. Zur Vermeidung von Wiederholungen bei Behandlung der einzelnen Argumente der Berufungswerberin ist zunächst allgemein auf die Rechtslage einzugehen:

1.1. Zeitguthaben für Überstundenarbeit oder auch für Mehrarbeit werden üblicherweise als „Zeitausgleich“ bezeichnet. Zeitguthaben werden aber auch erworben, wenn bei flexiblen Arbeitszeitregelungen von vornherein vereinbart ist, dass Überschreitungen des vereinbarten Ausmaßes der Arbeitszeit an einzelnen Tagen oder Wochen nicht in Geld, sondern durch Reduzierungen der Arbeitszeit in anderen Tagen oder Wochen auszugleichen sind und dem Arbeitnehmer ein gleichbleibendes, auf der durchschnittlich vereinbarten Arbeitszeit beruhendes Entgelt gebührt. Solche Zeitguthaben entstehen etwa bei durchrechenbaren Arbeitszeiten (Heilegger in Gasteiger/Heilegger/Klein, Arbeitszeitgesetz7 § 19f AZG Rz 2 [Stand 1.3.2021, rdb.at]).

Der Ausgleich von Überstunden- oder Mehrarbeit durch Freizeit gilt nur dann, wenn dies vereinbart ist. Primär schuldet der Arbeitgeber Abgeltung in Geld. Gibt es keine gültige vertragliche, kollektivrechtliche oder gesetzliche Anordnung von Zeitguthaben, so sind Arbeitsleistungen über die vereinbarte oder festgelegte Arbeitszeit hinaus finanziell abzugelten. Für Überstunden, durch die die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird, steht dem Arbeitnehmer gemäß § 10 Abs 4 AZG ein Wahlrecht zwischen Abgeltung in Geld und Zeitausgleich zu (Heilegger aaO § 19f AZG Rz 6 und 26; Klein aaO § 10 AZG Rz 13).

Bei Vereinbarungen, die Überstunden pauschaliert abgelten sollen, ist (ebenfalls) § 10 AZG zu beachten, der den Anspruch auf zuschlagspflichtige Abgeltung von Überstundenarbeit als zwingende Arbeitsrechtsnorm festlegt. Ergibt eine Durchrechnung daher, dass das Ausmaß der tatsächlich erbrachten Überstundenarbeit über einen gewissen Zeitraum hinweg das Ausmaß der Abgeltung übersteigt, besteht am Ende des Zeitraums ein Nachforderungsanspruch des Arbeitnehmers auf die Entgeltdifferenz. Wird kein kürzerer Beobachtungszeitraum vereinbart, wird von der Judikatur ein Jahr – ab Gültigkeit der jeweiligen Pauschalierungsvereinbarung – herangezogen. Werden somit in Summe mehr Überstunden geleistet, als das Überstundenpauschale abdeckt, kann der Arbeitnehmer die Differenz aufgrund des zwingenden Anspruchs gemäß § 10 Abs 1 AZG nachfordern (Klein aaO § 10 AZG Rz 15 und 17).

1.2. Der anzuwendende Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben in der hier maßgeblichen Fassung (1.1.2023) sieht eine wöchentliche Normalarbeitszeit ohne Ruhepausen von 38,5 Stunden vor. Darüber hinaus enthält er – soweit hier von Relevanz – folgende Regelungen [Hervorhebungen durch das Berufungsgericht]:

1.3. Insolvenz-Entgelt steht gemäß § 3a Abs 1 IESG für das dem Arbeitnehmer gebührende Entgelt einschließlich Sonderzahlungen, das in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag (§ 3 Abs 1 IESG) oder, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag geendet hat, in den letzten sechs Monaten vor dessen arbeitsrechtlichem Ende fällig geworden ist, zu.

Da bei Zeitguthaben auf die Fälligkeit der sich in Geld gewandelten Forderung abgestellt wird, sind verschiedene Arten von nicht ausgeglichenen Zeitguthaben erfasst (Zeitguthaben bei durchgerechneter Arbeitszeit, bei gleitender Arbeitszeit, Altersteilzeit, Zeitzuschläge für bestimmte – erschwerende – Tätigkeiten, Gutstunden ohne Mehrarbeit durch Freizeitoptionen, Zeitausgleich für Mehr- und Überstundenarbeit, übertragene Zeitguthaben in Durchrechnungsmodellen etc). Die ursprüngliche Lage der erbrachten Arbeitsstunden, die im Einzelfall bei längeren Durchrechnungen auch nur mit hohem Aufwand feststellbar ist, ist nicht maßgeblich. In diesem Zusammenhang besteht ein beidseitiges und legitimes Interesse der Arbeitsvertragsparteien am mehrjährigen Aufbau von Zeitguthaben für längere Freizeitphasen (zB Sabbaticals, Freizeit für Weiterbildung, Freizeit in Zusammenhang mit einem bevorstehenden Pensionsantritt etc; vgl IA 2234/A 25. GP 4). Weiterhin ist jedoch für eine Sicherung Voraussetzung, dass das nicht ausgeglichene Zeitguthaben in den Sicherungszeiträumen des § 3a IESG in Geld fällig wird, wobei die Geldfälligkeit vor oder nach dem Stichtag eintreten kann (8 ObS 7/07y, DRdA 2008, 172 = infas 2008, 23; Sundl in Reissner, Arbeitsverhältnis und Insolvenz5 § 3a IESG Rz 17 [Stand 1.1.2018, rdb.at]). Die Fälligkeit tritt gemäß § 19e Abs 1 AZG in der Regel spätestens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein, weil ein Naturalverbrauch nicht mehr möglich ist (Sundl aaO § 3a IESG Rz 18).

Zeitausgleichsguthaben in allen Variationen (aus Altersteilzeit, Durchrechnungsvereinbarungen, Überstundenabgeltung etc) werden mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 14 Abs 2 IO nicht fällig, weil es sich nicht um betagte Geldforderungen handelt (IA 2234/A 25. GP 4; 8 ObA 86/05p, DRdA 2006, 495 = ZIK 2007/33, 22). Erst wenn sich der Naturalanspruch während des Insolvenzverfahrens – zB durch Beendigung des Dienstverhältnisses – in einen Geldanspruch wandelt, stellt sich die Frage der Forderungsqualifikation, die sich daran orientiert, auf welche Arbeitsstunden (bzw Arbeitsleistungen) der nunmehr in Geld fällige Zeitausgleich zurückgeht (Sundl aaO § 3a IESG Rz 19).

1.4. Insolvenz-Entgelt gebührt gemäß § 1 Abs 3 nicht (ausgeschlossener Anspruch):

[…] 2. Für Ansprüche, die auf einer Einzelvereinbarung beruhen, die a) nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder auf Anordnung der Geschäftsaufsicht oder b) in den letzten sechs Monaten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Anordnung der Geschäftsaufsicht bzw vor der Kenntnis vom Beschluss nach Abs 1 Z 2 bis 6 abgeschlossen wurde, soweit die Ansprüche über den durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung [§ 97 Abs 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl Nr 22/1974] zustehenden Anspruch oder die betriebsübliche Entlohnung hinausgehen oder auf sonstigen Besserstellungen beruhen, wenn die höhere Entlohnung sachlich nicht gerechtfertigt ist;

[…] 4. für Entgeltansprüche – ausgenommen solche nach Abs 4a –, wenn der als Insolvenz-Entgelt begehrte Bruttobetrag im Zeitpunkt der bedungenen Zahlung den Grenzbetrag nach Maßgabe des Abs 4 übersteigt.

Nach § 1 Abs 4 IESG gilt als Grenzbetrag gemäß Abs 3 Z 4 der zweifache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955, der

Der jeweilige Grenzbetrag ist um die vom Arbeitgeber bzw der Masse auf den Einzelanspruch geleisteten Zahlungen zu vermindern.

Die Grenzbetragsregelung nach § 1 Abs 4 Z 3 IESG ist unabhängig von § 1 Abs 4 Z 1 und 2 IESG zu sehen (IA 2234/A 25. GP 3). Sie gilt nur für Ansprüche auf Auszahlung von fällig gewordenem Entgelt zum einen aus Überstunden- oder Mehrarbeit, für die Zeitausgleich vereinbart war, sowie zum anderen aus Zeitguthaben oder aus Zeitzuschlägen, nicht hingegen für Mehr- und Überstundenarbeit, die von Anfang an gegen Bezahlung geleistet, aber nicht mehr abgegolten wurde (IA 2234/A 25. GP 3); hier bleibt es bei den allgemeinen Grenzbetragsregelungen (Reissner in Reissner, Arbeitsverhältnis und Insolvenz5 § 1 IESG Rz 377 [Stand 1.1.2018, rdb.at]).

2. Zu den einzelnen Argumenten der Berufungswerberin war zu erwägen:

2.1. Obgleich vom Erstgericht nicht ausdrücklich festgestellt, zogen die Parteien im erstinstanzlichen Verfahren übereinstimmend nicht in Zweifel, dass der Geschäftsführervertrag mit dem Inhalt laut Blg ./C (diese [fortlaufende] Beilagenbezeichnung ist entgegen der Kritik der Berufungswerberin korrekt, zumal der angefochtene Bescheid nicht als Blg ./A, sondern als „sonstige Beilage“ in einem gesonderten Ordner des elektronischen Akts geführt wird) mit Wirksamkeit 1.6.2023 zwischen der Klägerin und der Schuldnerin abgeschlossen wurde. Er soll nach seinem Inhalt ausdrücklich auch die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien (neu) regeln (Punkt 1.4.) und ab Inkrafttreten alle bisherigen Vereinbarungen betreffend das Anstellungsverhältnis zwischen der Schuldnerin und der Klägerin zur Gänze ersetzen (Punkt 1.6.).

Daraus folgt zunächst, dass sich die Berufungswerberin nicht erfolgreich darauf stützen kann, Ansprüche der Klägerin seien allein deshalb ausgeschlossen, weil der Geschäftsführervertrag (in seinem Punkt 4.3.) die Vereinbarung eines „All-Inclusive-Gehalts“ enthalte. Die den hier geltend gemachten Ansprüchen zugrunde liegenden Arbeitsleistungen erbrachte die Klägerin unstrittig im Zeitraum 1.1. bis 31.5.2023 (vgl auch die entsprechende Zuordnung im bekämpften Bescheid) und damit vor Inkrafttreten des Geschäftsführervertrags.

2.2. Richtig weist die Berufungswerberin darauf hin, dass (auch) hinsichtlich des Zeitraums vom 1.1. bis 31.5.2023 eine Vereinbarung bestand, die von der Klägerin geleistete Mehr- und Überstunden pauschaliert abgelten sollte. Wie oben unter Punkt 1.1. dargestellt besteht aber auch in einem solchen Fall ein Nachforderungsanspruch des Arbeitnehmers auf die Entgeltdifferenz, falls das Ausmaß der tatsächlich erbrachten Überstundenarbeit über einen gewissen Zeitraum hinweg das Ausmaß der Abgeltung übersteigt. Die vereinbarte pauschalierte Abgeltung führt daher ebenso wenig dazu, dass weitergehende Ansprüche der Klägerin aus der Leistung zusätzlicher Stunden per se ausgeschlossen wären.

2.3. Die Argumentation, das einzelvertraglich (in der Vereinbarung vom 17.3.2023 rückwirkend ab 1.1.2023) vereinbarte, auf kollektivvertraglicher Ermächtigung beruhende Modell (Ausdehnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen über den Zeitraum von 52 Wochen bis auf 44 Stunden), habe zur Folge, dass der Aufbau darüber hinausgehender Stunden jedenfalls unzulässig sei, und der von der Berufungswerberin daraus offenkundig gezogene Schluss, eine Entlohnung solcher Stunden – auf welcher Grundlage auch immer – komme daher grundsätzlich nicht in Frage, ist angesichts der Ausführungen zu Punkt 1.1. ebenso unzutreffend.

2.4. Auch dem Argument der Berufungswerberin, allfällige „ZA-Stunden“ könnten keinesfalls (gemeint in Geld) fällig sein, ist nicht beizupflichten. Zwar ist die Klägerin nach dem unbekämpften Sachverhalt im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz nach wie vor – nunmehr in ihrer Funktion als Geschäftsführerin – für die Schuldnerin tätig. Der Abschluss des Geschäftsführervertrags per 1.6.2023 wäre aber schon deshalb als eine im gegebenen Zusammenhang mit der Beendigung des (früheren) Arbeitsverhältnisses gleichzusetzende Zäsur zu sehen, weil die Klägerin als Geschäftsführerin nicht vom AZG umfasst ist (Pfeil in ZellKomm3 § 1 AZG Rz 23); darauf nehmen die Vertragsparteien des Geschäftsführervertrags in dessen Punkt 11., der eine freie Einteilung der Arbeitszeit vorsieht, auch ausdrücklich Bezug. Dies hat aber zur Folge, dass ein Naturalverbrauch eines allfälligen, zum 1.6.2023 nicht ausgeglichenen Zeitguthabens nicht mehr möglich wäre (vgl auch Heilegger aaO § 19f AZG Rz 50), was den Eintritt der Geldfälligkeit in diesem Zeitpunkt nach sich ziehen müsste.

Vor diesem Hintergrund käme es auf die vom Erstgericht – soweit erkennbar – neben dem Geschäftsführervertrag angenommene mündliche Vereinbarung im Rahmen der Videokonferenz Ende Mai 2023, deren Wirksamkeit von der Berufungswerberin aus mehreren Gründen in Zweifel gezogen wird, gar nicht an. Im derzeitigen Verfahrensstadium erübrigen sich daher Ausführungen zu deren Beurteilung aus dem Blickwinkel des § 1 Abs 3 Z 2 IESG sowie zur ebenfalls – grundsätzlich zu Recht – im Rechtsmittel aufgeworfenen Frage der Vertretungsbefugnis des Hauptgesellschafters der Schuldnerin.

3. Dessen ungeachtet ist eine Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung im Umfang der Anfechtung unumgänglich:

3.1. Die Klägerin hat im Verwaltungsverfahren ausdrücklich Insolvenz-Entgelt für „ZA-Stunden“ begehrt; über diesen Anspruch hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid entschieden. Davon entfernte sich die Klägerin zwar im sozialgerichtlichen Verfahren zunächst, indem sie sich – soweit erkennbar – auch, allenfalls hilfsweise, auf Entgelt für „reine“ Überstunden (im Sinn von solchen Stunden, die von Anfang an gegen Bezahlung geleistet, aber nicht mehr abgegolten wurden) stützte. Mit dem in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 18.4.2024 erstatteten Vorbringen stellte sie jedoch klar, Zeitausgleichsstunden im Sinn des dem Bescheid zugrunde liegenden Antrags geltend zu machen.

3.2. Dies ist insofern konsequent, als der im Verwaltungsverfahren nach dem IESG und der im gerichtlichen Sozialrechtsverfahren nach dem IESG geltend gemachte Streitgegenstand nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ident sein muss. Wird die Klage im Rahmen der sukzessiven Kompetenz qualitativ – der geltend gemachte Anspruch wird in diesem Fall gegenüber dem Verwaltungsverfahren auf eine andere Anspruchsgrundlage gestützt (zB 8 ObS 26/94 = ZIK 1995, 196: Geltendmachung von Reisekosten anstelle von Gehalt/Lohn; 8 ObS 41/95: Geltendmachung von vertraglich vereinbartem Trennungsgeld als Abgeltung von Überstunden anstelle von Trennungsgeld) – oder quantitativ – der geltend gemachte Anspruch wird gegenüber dem Verwaltungsverfahren betraglich ausgedehnt (8 ObS 1/96 = WBl 1996/367 = ZIK 1997, 33 = SSV-NF 10/15; 8 ObS 2316/96p = SSV-NF 12/168) – geändert, liegt Unzulässigkeit des Rechtswegs vor. § 86 ASGG ist im gerichtlichen Sozialrechtsverfahren nach dem IESG nicht anwendbar (8 ObS 29/00y; Neumayr in ZellKomm3 § 86 ASGG Rz 3).

3.3. Der Anspruch auf finanzielle Abgeltung eines nicht ausgeglichenen Zeitguthabens und der Anspruch auf Entgelt für solche Stunden, die von Anfang an gegen Bezahlung geleistet, aber nicht mehr abgegolten wurden, können nicht auf einem identen anspruchsbegründenden Sachverhalt beruhen, weil ersterer Anspruch zur Grundvoraussetzung hat, dass ursprünglich einmal der Ausgleich von Überstunden- oder Mehrarbeit durch Freizeit vereinbart worden ist, schuldet der Arbeitgeber doch primär Abgeltung in Geld. Somit könnte die Klägerin ihren Anspruch im sozialgerichtlichen Verfahren nicht (mehr) erfolgreich auf „reine“ Überstunden im Sinn solcher Stunden, die von Anfang an gegen Bezahlung geleistet, aber nicht mehr abgegolten wurden, stützen. Einer derartigen Klageänderung stünde die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen, worauf die Berufungswerberin zutreffend hinweist.

3.4. Aber auch über den behaupteten Anspruch auf Insolvenz-Entgelt für „Zeitausgleichsstunden“ kann noch nicht abschließend entschieden werden:

Soweit die Berufungswerberin ins Treffen führt, Voraussetzung für einen derartigen Anspruch sei eine „gültige ZA-Vereinbarung“, weist sie damit erkennbar – zu Recht – auf den bereits mehrfach dargestellten Grundsatz hin, dass Arbeitsleistungen über die vereinbarte oder festgelegte Arbeitszeit hinaus finanziell abzugelten sind, soweit keine gültige vertragliche, kollektivrechtliche oder gesetzliche Anordnung von Zeitguthaben existiert.

Das weitere Argument, der Klägerin sei der Nachweis einer solchen Vereinbarung nicht gelungen, greift insoweit zu kurz, als die Klägerin eine entsprechende Grundlage (einzelvertraglich, kollektivvertraglich oder gesetzlich) bislang gar nicht hinreichend behauptet hat. So geht aus ihrem erstinstanzlichen Vorbringen nicht hervor, ob und auf welche konkrete Regelung der einzelvertraglichen Vereinbarung vom 17.3.2023 oder des anzuwendenden Kollektivvertrags oder des AZG sie sich stützt. Die behauptete Vereinbarung zwischen ihr und der Schuldnerin, wonach das offene Stundenguthaben per 31.5.2023 abgerechnet und ausbezahlt werden solle, wurde nach dem Vorbringen der Klägerin erst im Lichte der Bestellung zur Geschäftsführerin geschlossen; eine solche nachträgliche Abrede wäre aber nicht geeignet, rückwirkend die Grundlage für einen Ausgleich von Überstunden- oder Mehrarbeit durch Freizeit in einem Zeitpunkt zu schaffen, in dem der Naturalverbrauch eines Zeitguthabens infolge Abschlusses des Geschäftsführervertrags ohnedies nicht mehr möglich gewesen wäre. Darüber hinaus fehlt es an Vorbringen zu den behaupteten unterschiedlichen Zuschlägen von 50 % und 100 %, mit denen die Klägerin die ihrer Forderung auf Insolvenz-Entgelt zugrunde liegenden „ZA-Stunden“ abrechnet, sodass der behauptete Anspruch in diesem Umfang derzeit nicht nachvollziehbar ist.

3.5. Das Vorbringen der Klägerin ist damit insgesamt zu unvollständig geblieben, um die begehrte Rechtsfolge daraus ableiten zu können, und ist daher unschlüssig (Unschlüssigkeit infolge Unvollständigkeit; Geroldinger in Fasching/Konecny3 III/1 § 226 ZPO Rz 194 mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung hat das Gericht, bevor es ein unbestimmtes, unschlüssiges oder widersprüchliches Begehren abweist, dessen Verbesserung anzuregen (RIS-Justiz RS0037166 [T1]; RS0031014 [T10]; RS0037516 [T4]). Dieser Grundsatz gilt auch für Klagen nach – wie hier – § 65 Abs 1 Z 7 ASGG; die Besonderheit der sukzessiven Kompetenz steht einer Verbesserung der Klage im Gerichtsverfahren auch über solche Ansprüche nicht entgegen (8 ObS 4/06f). Auch für das Berufungsgericht gilt das Verbot der Überraschungsentscheidung (RIS-Justiz RS0037300 [T38]).

Das Erstgericht setzte sich mit der bestehenden Unschlüssigkeit nicht auseinander. Die Beklagte wies in erster Instanz zwar – neben zahlreicher weiterer Einwendungen – punktuell auch auf das Erfordernis einer gültigen „Zeitausgleichsvereinbarung“ hin, nicht jedoch auf die nunmehr aufgezeigte konkrete Unschlüssigkeit des klägerischen Vorbringens. Damit ist aber eine Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung im Umfang der Anfechtung zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung durch das Berufungsgericht unumgänglich (vgl 8 Ob 159/22y). Eine Abänderung des bekämpften Urteils im Sinn einer Klagsabweisung mit der Begründung der Unschlüssigkeit des Vorbringens ohne weitere Aufforderung zur Schlüssigstellung wäre mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens unvereinbar und würde das Berufungsverfahren mangelhaft machen (vgl 5 Ob 177/21x mwN).

4. Mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung hat eine Rückverweisung der Sozialrechtssache an das Erstgericht einherzugehen, zumal im Berufungsverfahren das Neuerungsverbot gilt und eine Ergänzung der Verhandlung durch das Berufungsgericht mit beträchtlich höheren Kosten verbunden wäre (§ 496 Abs 3 ZPO). Ein Fall des § 90 Abs 2 ASGG liegt nicht vor.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht zunächst die aufgezeigte Unschlüssigkeit mit der Klägerin zu erörtern haben. Ergänzendes tatsächliches Vorbringen vorausgesetzt wird der Beklagten in weiterer Folge die Möglichkeit einzuräumen sein, darauf zu replizieren; anschließend werden aussagekräftige – positive oder negative – Feststellungen zu treffen sein, die eine abschließende Beurteilung im Sinn der in diesem Beschluss referierten Grundsätze zulassen.

5. Mit ihrem Kostenrekurs ist die Klägerin auf die aufhebende Entscheidung in der Hauptsache zu verweisen. Das Erstgericht wird jedoch, sollte es im fortgesetzten Verfahren wiederum einen (Teil-)Zuspruch in Erwägung ziehen, zu berücksichtigen haben, dass § 77 ASGG auch in Streitigkeiten über Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt anzuwenden ist. Auch bei nur teilweisem Obsiegen hätte die Klägerin daher gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG Anspruch auf vollen Kostenersatz auf Basis des ersiegten Betrags; Quotenkompensation und die Bildung von Verfahrensabschnitten kommt hier nicht in Betracht (RIS-Justiz RG0000127; RW0000164; Neumayr in ZellKomm3 § 77 ASGG Rz 1).

6. Der Vorbehalt hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 2 Abs 1 ASGG, 52 Abs 1 letzter Satz ZPO.

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