projekte
14R156/24z•OLG Wien 14R156/24z
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der klagenden Partei A* eGen, *, vertreten durch Mag. Karin Leitner, Rechtsanwältin in Leoben, wider die beklagte Partei DI B, **, vertreten durch Wiedenbauer Mutz Winkler Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 50.000,- sA über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 23.08.2024, **-33, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.713,22 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung (darin enthalten EUR 618,87 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin begehrt die Zahlung von 50.000,- Euro samt Zinsen mit dem wesentlichen Vorbringen, der Beklagte habe für der C* - GmbH (idF Kreditnehmerin) gewährte Abstattungskredite vom 25.01.2018 die Bürgschaft über 50.000,- Euro übernommen. Nach Insolvenz der Kreditnehmerin hafte der Kredit mit 501.255,44 Euro unberichtigt aus, sodass sie berechtigt sei, den Beklagten aus seiner übernommenen Bürgschaft in Anspruch zu nehmen. Das Kreditverhältnis sei von ihr ordnungsgemäß gestioniert worden. Sie habe den Beklagten ordnungsgemäß über die von ihm übernommene Haftung aufgeklärt. Der Beklagte sei seit seinem Eintritt in das Unternehmen der Kreditnehmerin über deren wirtschaftliche Lage umfänglich informiert gewesen und habe sich ihr gegenüber als kaufmännischer Geschäftsführer präsentiert. Dementsprechend habe er auch Businesspläne für die Jahre 2014 bis 2017 erstellt. Bei Anzeichen eines Liquiditätsengpasses habe er ihr gegenüber positive Fortbestandsprognosen abgegeben. Nur aufgrund dieser positiven Fortbestandsprognosen und der Bürgschaft des Beklagten sei sie bereit gewesen, im Jahr 2018 die gegenständlichen Abstattungskredite zu gewähren. Die vom Beklagten übernommene Haftung sei nicht befristet gewesen und habe der Beklagte von einer Befristung auch nicht ausgehen dürfen. Von unrichtigen Bilanzen habe sie keine Kenntnis gehabt und auch keine Kenntnis haben müssen. Die Freilassung dritter Sicherheiten sei zulässig gewesen und habe auch nicht die klagsgegenständlichen Kreditverträge betroffen; sie hätte im Hinblick auf die bei Insolvenzeröffnung bestehende Aushaftung an der Höhe der Haftung des Beklagten auch nichts geändert. Die vom Beklagten eingewendeten Gegenforderungen seien nicht berechtigt.
Der Beklagte erstattete umfangreiches Bestreitungsvorbringen (siehe Urteil S 2 bis 5). Soweit im Berufungsverfahren noch gegenständlich wendete er ein, der Bürgschaftsvertrag sei sowohl ausdrücklich als auch nach seinem Zweck und der Branchenüblichkeit mit der Dauer seiner Bestellung als Geschäftsführer der Kreditnehmerin befristet gewesen. Auch eine Vertragsauslegung ergebe eine solche Befristung. Die Haftung als Bürge habe lediglich eine Disziplinierungsfunktion für seine Zeit als Geschäftsführer der Schuldnerin gehabt und nicht dazu gedient, die Kreditsumme werthaltig abzusichern. Aufgrund seines Ausscheidens als Geschäftsführer sei der Bürgschaftsvertrag nicht mehr aufrecht. Die Klägerin wäre auf Grund des Transparenz- und Vollständigkeitsgebots gemäß § 6 Abs 3 KSchG dazu verpflichtet gewesen, die Vertragsdauer ausreichend klar zu regeln, da es sich bei ihm um einen Verbraucher iSd KSchG handelte.
Er habe nur im Vertrauen auf die Richtigkeit der ihm vorgelegten Jahresabschlüsse 2012 bis 2014 sowie die Zusicherungen der damaligen Vertreter der Kreditnehmerin D* und E* betreffend die positive wirtschaftliche Lage der Schuldnerin die Geschäftsführung übernommen, und einen Tag danach den Blankowechsel über 50.000,- Euro unterfertigt. Tatsächlich seien aber die Jahresabschlüsse auf Grund eines Fehlers des Steuerberaters gravierend unrichtig gewesen. Die Klägerin habe ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten ihm als Konsumenten gegenüber nicht eingehalten; als sorgfältig agierendes Kreditinstitut hätte sie den in den Jahresabschlüssen zu gering ausgewiesenen Bilanzverlust erkennen und nachprüfen müssen; diesfalls hätte sie erkannt, dass die in den Jahresabschlüssen dargestellte finanzielle Lage der Schuldnerin nicht den Tatsachen entspricht und sie ihre Verbindlichkeit nicht oder nicht vollständig erfüllen werde können; in diesem Fall hätte er die Haftungen nicht übernommen.
Der Beklagte wendete den ihm aus den Sorgfaltsverstößen der Klägerin entstandenen Schaden, der in seiner Inanspruchnahme als Bürge liege, in Höhe seiner Bürgenhaftung von 50.000,- Euro compensando gegen die Klageforderung ein. Er sei von der Klägerin zu keinem Zeitpunkt über eine Säumnis der Schuldnerin oder über eine Fälligstellung der Kreditforderungen vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens informiert worden. Durch die verspätete Inanspruchnahme sowohl ihm gegenüber als auch gegenüber der Kreditnehmerin sei ihm ein Schaden entstanden, da er bei rechtzeitiger Fälligstellung seine Regressrechte hätte sichern bzw seine Forderung im Konkurs hätte anmelden können.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren zur Gänze statt und verhielt den Beklagten zum Kostenersatz.
Es traf die auf den Seiten 6 bis 17 des Urteils ersichtlichen umfassenden Sachverhaltsfeststellungen, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Im Berufungsverfahren sind diese Feststellungen mit Ausnahme folgender nun vom Beklagten mittels Berufung bekämpften Feststellungen (F1, F2.1, F2.2) unstrittig:
F1.1 - Der Beklagte ging bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages in diesem Sinne nicht davon aus, dass die von ihm übernommene Haftung zeitlich beschränkt ist und insbesondere im Falle seines Ausscheidens aus der Geschäftsführung zur Gänze entfällt. (Urteil S 11)
F1.2 - Bei keinem der mit dem Beklagten abgeschlossenen Bürgschaftsverträgen ging die Klägerin oder der Beklagte von einer Befristung bis zur bzw von der auflösenden Bedingung der Beendigung der Geschäftsführertätigkeit aus. (Urteil S 16)
F2.2 - Die Klägerin hatte zwar – unter anderem auf Grund der Angaben des Beklagten im Businessplan - Kenntnis von Liquiditätsschwierigkeiten der C* GmbH, aber nicht von einer Unrichtigkeit der ihr vorgelegten Bilanzen (die auch nicht festgestellt wurde). Ohne eine fachmännische Bilanzprüfung war der Klägerin die Unrichtigkeit der ihr vorgelegten Bilanzen auch nicht erkennbar. (Urteil S 12 oben)
Rechtlich gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, die Klägerin nehme den Beklagten zu Recht aus der von ihm am 25.1.2018 übernommenen Haftung als Bürge und Zahler in Anspruch. Die Klägerin habe unter den gegebenen Umständen von einer umfassenden Kenntnis des Beklagten über die wirtschaftliche Situation der Kreditnehmerin ausgehen können, und sei nicht verpflichtet gewesen, ihn als Bürgen über die von ihm selbst ausgewerteten Unternehmensdaten ohne Anhaltspunkt von deren Unrichtigkeit und ohne Aufforderung des Beklagten weiter zu belehren oder aufzuklären. Es sei vielmehr am Beklagten als Geschäftsführer gelegen - umso mehr als ihm mögliche Unrichtigkeiten in den Bilanzen bereits im Jahr 2016 von F* genannt worden seien -, bei Erstellung der Bilanzen der Folgejahre bisherige Fehlbilanzierungen zu korrigieren, und die Klägerin darauf hinzuweisen. Insbesondere als Geschäftsführer habe ihm der Aufbau von Buchwerten, denen keine konkreten Projekte oder Aufträge zugrunde lagen, bekannt sein müssen. Ein Verstoß gegen vorvertragliche Aufklärungspflichten liege - auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen des KSchG - nicht vor.
Der Bürgschaftsvertrag sei ohne Vereinbarung einer Frist bzw der Bedingung der aufrechten Geschäftsführerstellung abgeschlossen worden. Beide Vertragsparteien seien auch nicht von der Vereinbarung einer solchen Bedingung oder Befristung ausgegangen; dies sei auch nicht branchenüblich. Es sei auch nicht erkennbar, inwiefern die Vertragsdauer iSd Transparenz- und Vollständigkeitsgebots gemäß § 6 Abs 3 KSchG nicht ausreichend klar geregelt sei. Das Annehmen einer unbefristeten Bürgschaft sei üblich und nicht sittenwidrig; auch seien die weiteren Einwendungen nach § 879 ABGB, wegen Irrtums, wegen Arglist und wegen Drohung nicht gerechtfertigt. Die Geltendmachung der Haftung durch die Klägerin sei auch nicht rechtsmissbräuchlich.
Die Gegenforderungen seien nicht berechtigt. Insbesondere habe der Beklagte nicht vorgebracht, welche zu seinen Gunsten positiven Folgen eine frühere Geltendmachung der Bürgenhaftung ihm gegenüber nach sich gezogen hätte. Es liege kein Anhaltspunkt dafür vor, welcher Betrag ihm im Falle der Anmeldung im Konkurs aus der Konkursquote zugeflossen wäre.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel) mit dem Antrag, das Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. 1 Der Beklagte sieht einen Verfahrensmangel darin begründet, dass das Erstgericht seinen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Bilanzen 2012 bis 2014 unrichtig gewesen seien und dies die Klägerin hätte erkennen können, abgewiesen habe. Hätte das Erstgericht das beantragte Gutachten eingeholt, hätte es festgestellt, dass die Bilanzen 2012 bis 2014 unrichtig gewesen seien, und dies der Klägerin hätte auffallen können und müssen. Die Prüf- und Aufklärungspflichten der Banken seien aufgrund des hohen gesetzlichen Schutzes der Interessen der Verbraucher-Interzedenten diesen gegenüber sehr weitgehend.
Dabei übersieht sie aber, dass es sich bei der Beurteilung der Frage, ob die Klägerin unter den gegebenen Umständen eine allfällige Unrichtigkeit der vorgelegten Bilanzen 2012 bis 2014 erkennen hätte müssen, um eine rechtliche Beurteilung handelt. Ein Sachverständigengutachten kann aber immer nur zur Klärung strittiger Tatsachen beitragen.
Da das Erstgericht zur Richtigkeit der genannten Bilanzen auch gar keine Feststellungen getroffen hat, könnte hinsichtlich der unterlassenen Beweisaufnahme – vorausgesetzt diese wäre rechtlich relevant – nur eine sekundäre Mangelhaftigkeit (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO) liegen. Ein primärer Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO könnte nur vorliegen, wenn das Erstgericht infolge Abstandnahme von beantragten Beweisaufnahmen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hätte (Pimmer in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 § 496 ZPO, Rz 57). Demgemäß greift der Beklagte auch im Rahmen seiner Rechtsrüge diese Frage auf (vgl Berufung „sekundäre Feststellungsmängel“ Punkt 4.1). Es wird darauf im Rahmen der rechtlichen Beurteilung näher eingegangen (vgl Punkt 3.7).
1. 2 Der Beklagte erblickt ferner eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen einer Verletzung der Prozessleitungspflicht nach §§ 182, 182a ZPO, dass nämlich das Erstgericht ihn hinsichtlich der Gegenforderung wegen verspäteter Fälligstellung nicht dazu angeleitet habe, dazu ein konkretes „betragliches“ Vorbringen zu erstatten. Im Fall der Erörterung hätte er ein Vorbringen zur Verteilungsquote im Konkursverfahren (22,58 % lt Konkursedikt ./D) erstattet und einen entsprechenden Beweisantrag auf Beischaffung des Konkursakts gestellt (Berufung Punkt 1.2).
Richtig ist, dass das Erstgericht die Nichtberechtigung der Gegenforderung wegen verspäteter Fälligstellung dahingehend begründete, dass der Beklagte nicht vorgebracht hätte, welche zu seinen Gunsten positiven Folgen eine frühere Geltendmachung der Bürgenhaftung ihm gegenüber nach sich gezogen hätte; er habe dazu kein betraglich konkretes Vorbringen erstattet; es liege kein Beweisergebnis und kein Anhaltspunkt dafür vor, welcher Betrag ihm im Falle der Anmeldung im Konkurs aus der Konkursquote zugeflossen wäre (Urteil S 23 und Punkt F S 27 f). Es hat aber im Rahmen der rechtlichen Beurteilung im Hinblick auf § 1357 ABGB auch ausgeführt, dass eine Verpflichtung als Bürge und Zahler bedeutet, als ungeteilter Mitschuldner für die ganze Schuld zu haften, und dass es von der Willkür des Gläubigers abhängt, ob er zuerst den Hauptschuldner, oder den Bürgen oder beide zugleich belangt.
Die Gegenforderung ist daher schon deshalb nicht berechtigt, weil die Klägerin nicht verpflichtet war, die Bürgenhaftung des Beklagten zu einem früheren Zeitpunkt (also zu einem Zeitpunkt, in dem er seine Regressforderung noch im Konkurs der Hauptschuldnerin anmelden hätte können) geltend zu machen. Nach dem Gesetz kann der Bürge zuerst belangt werden, wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (§ 1356 ABGB). Das bedeutet, dass der Gläubiger das Recht hat, die gesicherte Forderung fällig zu stellen (vgl P. Bydlinski in KBB5 § 1356 ABGB Rz 2). Eine Verpflichtung des Gläubigers dies zu tun, kann daraus nicht abgeleitet werden. Die Insolvenzeröffnung bewirkt nur eine „Fälligkeitsfiktion“ (vgl § 14 Abs 2 IO); es besteht aber eine Solidarbürgschaft, die dem Gläubiger ein freies Wahlrecht gibt, wen er zuerst belangt. Die Klägerin trifft auch nicht die Verpflichtung, den Bürgen über die drohende Zahlungsunfähigkeit oder die Säumnis der Hauptschuldnerin zu informieren; vielmehr hat der Bürge selbst Auskünfte über die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners einzuholen (vgl G. Reichinger/Th. Rabl in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 1364 Rz 4 mwN; auch Mader/W. Faber in Schwimann/Kodek4 VI § 1364 Rn 15).
Mangels einer solchen Verpflichtung der Klägerin kommt daher sowohl der vom Beklagten bemängelten Negativfeststellung zur Anmeldung seiner Forderung im Konkurs und zur Konkursquote (Urteil S 17), als auch dem von ihm monierten Erörterungsmangel rechtlich keine Relevanz zu.
1. 3 Ein primärer Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.
2. 1 Der Beklagte bekämpft folgende Feststellungen:
Der Beklagte ging bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages in diesem Sinne nicht davon aus, dass die von ihm übernommene Haftung zeitlich beschränkt ist und insbesondere im Falle seines Ausscheidens aus der Geschäftsführung zur Gänze entfällt. (F1.1; Urteil S 11; Berufung S 8 f)
und:
Bei keinem der mit dem Beklagten abgeschlossenen Bürgschaftsverträgen ging die Klägerin oder der Beklagte von einer Befristung bis zur bzw von der auflösenden Bedingung der Beendigung der Geschäftsführertätigkeit aus. (F1.2; Urteil S 16; Berufung S 8 f)
Er begehrt folgende Ersatzfeststellungen:
Der Beklagte ging bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages demgegenüber davon aus, dass die von ihm übernommene Haftung zeitlich beschränkt ist und insbesondere im Falle seines Ausscheidens aus der Geschäftsführung zur Gänze entfällt.
Der Beklagte ging bei sämtlichen mit der Klägerin abgeschlossenen Bürgschaftsverträgen von einer Befristung bis zur bzw von der auflösenden Bedingung der Beendigung der Geschäftsführertätigkeit aus. (Berufung S 9 f)
Zunächst ist auszuführen, dass das Berufungsgericht keine eigenständige Würdigung der Beweisergebnisse vorzunehmen hat, sondern nur zu überprüfen hat, ob das Erstgericht die ihm vorgelegenen Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat (Kodek in Rechberger/Klicka5 § 482 ZPO Rz 3; vgl RS0043150 uva). Es hat dementsprechend die Beweiswürdigung des Erstgerichts auch (nur) daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten wurden. Einer Beweisrüge kann daher erst dann Erfolg beschieden sein, wenn stichhaltige Bedenken gegen die Beweiswürdigungserwägungen ins Treffen geführt werden können (vgl RS0043162 ua).
Unter diesem Aspekt reicht es zunächst aus, auf die umfassende und detaillierte Beweiswürdigung des Erstgerichts zu verweisen, in der es (hier interessierend: insbesondere Urteil S 21 f) hinreichend erklärte, wie es zur bekämpften Feststellung gelangt ist (§ 500a ZPO; RS0122301). Die in der Beweisrüge angestellten Überlegungen erschüttern diese Begründung nicht.
Zwar hat der Beklagte seine Aussage, es sei nicht über die Dauer seiner Haftung gesprochen worden (Protokoll ON 21 S 5), bezüglich der – letztlich nicht festgestellten – Wechselbürgschaft getätigt, doch hat er letztlich seine Aussagen, wonach er selbst von einer zeitlich befristeten Bürgschaft ausgegangen sei, vorwiegend auf den kommunizierten „Zweck der Bürgschaft“ gestützt. Das Erstgericht hat aber gerade dazu ausführlich Stellung genommen und dargelegt, dass gerade der hervorgehobene Zweck einer Geschäftsführer-Bürgschaft der Annahme einer Befristung oder Bedingung entgegensteht (Urteil S 20 - 22).
Die Beweisrüge lässt zudem die vom Erstgericht für die bekämpfte Feststellung weiters zitierten Beweisergebnisse völlig außer Acht. Insbesondere kommt hier den Verträgen, denen überhaupt kein Hinweis auf eine mögliche Befristung oder Bedingung zu entnehmen ist, große Bedeutung zu; außerdem dem Umstand, dass eine solche Befristung weder im Kreditwesen allgemein, noch konkret bei der Klägerin, üblich ist. Auch kann der Überlegung des Beklagten, schon aus der Relation der Bürgenhaftung (50.000,- Euro) zum Gesamtobligo der Schuldnerin (über 1 Million Euro) sei abzuleiten, dass dessen Sicherungszweck gegenüber dem Konditionierungszweck in den Hintergrund treten würde, nicht gefolgt werden.
Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass es – wie allgemein im Vertragsrecht – nicht wesentlich ist, welche subjektiven Vorstellungen ein Vertragspartner vom Vertragsinhalt gehabt hat, sondern nur, was Inhalt des Vertrags geworden ist; dies richtet sich wiederum nach den beiderseitigen Erklärungen; konkret nach der dem Erklärungsempfänger erkennbaren Absicht des Erklärenden (vgl Vertrauenstheorie; zB RS0017915; RS0014160).
Aus dem von der Klägerin kommunizierten Zweck der Bürgschaft kann aber der Beklagte nicht – ohne dass dies irgendwie Eingang in die Verträge gefunden hätte oder ausdrücklich besprochen worden wäre – davon ausgehen, dass seine Verpflichtungserklärung auf die Dauer seiner Geschäftsführerfunktion befristet oder bedingt sein würde. Insgesamt kann unter den gegebenen Umständen, insbesondere der Vertragstexte und dem Umstand, dass über eine Befristung oder Bedingung gar nicht gesprochen wurde, - auch unter Berücksichtigung des kommunizierten Vertragszwecks - kein Zweifel daran bestehen, dass eine solche Befristung bzw Bedingung nicht „erklärt“ wurde und damit auch nicht vereinbart war.
Der bekämpften Feststellung begegnen daher keine Bedenken.
2. 2 Die Konstatierung des Erstgerichts, wonach Feststellungen darüber, ob diese Bilanzen (gemeint: die Bilanzen 2012 und 2013; Anmerkung des Berufungsgerichts) tatsächlich relevante Unrichtigkeiten aufgewiesen haben, im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung nicht getroffen werden müssten (F2.1; Urteil S 7; Berufung Punkt 2.2.1.1 S 13), ist einer Bekämpfung mittels Tatsachenrüge nicht zugänglich, weil es sich dabei um eine rechtliche Beurteilung und nicht um eine Tatsachenfeststellung handelt. Ob Feststellungen zur Unrichtigkeit der genannten Bilanzen fehlen, wird im Rahmen der Rechtsrüge abgehandelt (siehe Punkt 3.5 dieser Entscheidung).
2. 3 Der Beklagte bekämpft ferner die Feststellung:
Die Klägerin hatte zwar – unter anderem auf Grund der Angaben des Beklagten im Businessplan - Kenntnis von Liquiditätsschwierigkeiten der C* GmbH, aber nicht von einer Unrichtigkeit der ihr vorgelegten Bilanzen (die auch nicht festgestellt wurde). Ohne eine fachmännische Bilanzprüfung war der Klägerin die Unrichtigkeit der ihr vorgelegten Bilanzen auch nicht erkennbar. (F2.2; Urteil S 12 oben; Berufung Punkt 2.2.1.2 S 13 f)
Er wünscht folgende Ersatzfeststellung:
„Die Bilanzen der C* GmbH aus den Jahren 2012-2014 waren unrichtig.
Die Klägerin hatte – unter anderem auf Grund der Angaben des Beklagten im Businessplan – Kenntnis von Liquiditätsschwierigkeiten der C* GmbH. Zudem war die Unrichtigkeiten der Bilanzen der C* GmbH aus den Jahren 2012-2014 für die Klägerin erkennbar bzw hätte sie diese erkennen können und müssen.
Die Klägerin hat den Beklagten über die Unrichtigkeiten in den Bilanzen der C* GmbH aus den Jahren 2012-2014 nicht aufgeklärt. Wäre der Beklagte über die Unrichtigkeiten in den Bilanzen der C* GmbH aus den Jahren 2012-2014 ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätte er eine Haftung als Bürge und Zahler dem Bürgschaftsvertrag (Beilage ./C) nicht übernommen.“
Diese Ersatzfeststellungen widersprechen den bekämpften Feststellungen nur in einem Punkt, nämlich, dass die Klägerin die Unrichtigkeit der ihr vorgelegten Bilanzen erkennen hätte können; die Unrichtigkeit für sie also ohne eine fachkundige Prüfung erkennbar gewesen sei. Nur insoweit liegt eine gesetzmäßige Beweisrüge vor.
Ihrem übrigen Inhalt nach erweisen sich nämlich die Ersatzfeststellungen nicht gegenteilig (was die Kenntnis der Klägerin von den Liquiditätsschwierigkeiten der Hauptschuldnerin betrifft), oder betreffen nur rechtliche Umstände (was die Klägerin erkennen hätte müssen), oder es handelt sich bloß um zusätzlich begehrte Feststellungen (die Unrichtigkeit der Bilanzen und die Nichtaufklärung bzw die Folgen daraus betreffend), sodass er seine Tatsachenrüge diesbezüglich nicht gesetzmäßig ausführt (vgl dazu RS0041835, RS0043150 [T9]; Kodek in Rechberger, ZPO5 § 471 Rz 15).
Die bekämpfte Feststellung erweist sich aber schon deshalb als nachvollziehbar, weil es hier offenbar auch der Einholung fachkundiger Stellungnahmen bedurft hat, um die Unrichtigkeit der in Rede stehenden Bilanzen feststellen zu können (vgl gutachterliche Stellungnahmen von MMag. G* ./10 und von H* ./13 und gerichtliches SV-Gutachten von Mag. I* ./24). Aus dem Inhalt dieser Beweismittel – vom Erstgericht auszugsweise festgestellt (Urteil S 15 f) – kann abgeleitet werden, dass der Bank überhaupt nur dann („für den Fall“) auffallen hätte können, dass es „für die aktivierten Kosten im Vorratsvermögen […] noch keine konkret abgeschlossenen Projektaufträge“ gegeben hat, wenn sie hier entsprechende Vertragsunterlagen angefordert hätte. Woraus sich aber für die Klägerin hier konkret Zweifel an der Richtigkeit der immerhin von einem Steuerberater erstellten Jahresabschlüsse ergeben hätte sollen, sodass sie Vertragsunterlagen bzw Projektunterlagen anfordern hätte müssen, leuchtet nicht ein. Entsprechende Umstände hat der Beklagte in erster Instanz auch nicht vorgebracht; sein Vorbringen in der Berufung hinsichtlich der Überprüfungspflichten der Kreditinstitute verstößt gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO. Auch die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens hätten fehlendes Tatsachenvorbringen nicht ersetzen können (vgl RS0043157 [T6]).
Außerdem ist dem Erstgericht auch in rechtlicher Hinsicht zu folgen, dass der Klägerin allfällige Unrichtigkeiten der Bilanzen - jedenfalls in der hier vorliegenden Form und ohne einer fachkundigen Bilanzprüfung - nicht hätte erkennen müssen, sodass bei genauer Betrachtung die Feststellung, dass sie diese hätte erkennen können, entbehrlich ist.
2. 4 Die Berufung zeigt daher nicht erfolgreich auf, dass die bekämpften Feststellungen zwingend unrichtig wären oder zumindest wesentlich überzeugendere Argumente für die jeweils gewünschten Ersatzfeststellungen sprechen. Daher kommt der Beweisrüge – soweit überhaupt gesetzeskonform ausgeführt - keine Berechtigung zu, sodass das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer unbedenklichen und schlüssigen Beweiswürdigung übernimmt und sie seiner Entscheidung zugrunde legt (§ 498 Abs 1 ZPO).
3. 1 Der Beklagte wendet sich in seiner Rechtsrüge im Wesentlichen gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, die Klägerin sei im Rahmen ihrer Prüfpflicht als Kreditgeberin zu einer tiefergehenden Hinterfragung der in der Bilanz aktivierten Werte nicht verpflichtet gewesen; allfällige Unrichtigkeiten der Bilanz hätte sie daher auch nicht erkennen müssen, sodass ihr folglich - auch unter Berücksichtigung des § 25c KSchG - kein Verstoß gegen vorvertragliche Aufklärungspflichten vorzuwerfen sei (Urteil S 24 f).
3. 2 Voranzustellen ist, dass das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts für zutreffend und die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhaltig erachtet. Es reicht daher aus, auf die im Lichte der Berufungsargumente noch als wesentlich erscheinenden Punkte begründend einzugehen (§ 500a ZPO).
3. 3 Nach ständiger Rechtsprechung wird (außerhalb des Anwendungsbereichs des § 25c KSchG) eine Warnpflicht der Bank nur dann angenommen, wenn die Bank schon Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch eines Kreditnehmers hat, diesem wegen der von einem Dritten geleisteten Sicherheit aber trotzdem noch einen Kredit gewährt. Grundsätzlich muss dem Bankkunden nämlich zugemutet werden, seine wirtschaftlichen Interessen selbst ausreichend zu wahren. Deshalb dürfen die Anforderungen an die Bank auch nicht überspannt werden; insbesondere dann nicht, wenn zwischen Hauptschuldner und Bürgen eine besondere Nahebeziehung besteht. Interzedenten haben nämlich die erforderlichen Informationen grundsätzlich selbst einzuholen und auf deren Grundlage ihr finanzielles Risiko einzuschätzen; was va dann gilt, wenn eine solche Nahebeziehung zwischen Interzedent und Schuldner besteht und von diesem daher selbst alle näheren Auskünfte fordern kann. Diesfalls darf die Bank annehmen, dass der Interzedent gerade wegen dieser Nahebeziehung zum Schuldner für dessen Verbindlichkeiten einstehen wolle, um von diesem allenfalls schwerwiegende Nachteile abzuwenden. Der Interzedent darf nicht damit rechnen, die Bank werde in seinem Interesse eine tiefgehende Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners vornehmen und ihn über deren Ergebnis aufklären, sollte eine Haftung nicht risikolos möglich sein (RS0026488 [T4, T5, T7, T9]).
Richtig ist, dass nach § 25c KSchG weitergehende Aufklärungspflichten der Bank dem Interzedenten gegenüber bestehen.
Ein Bürgschaftsvertrag ist dann ein Verbrauchergeschäft iSd KSchG, wenn der Bürge Verbraucher ist; auf die Natur des gesicherten Geschäfts kommt es nicht an (vgl RS0032176 zu § 14 KSchG). Verbraucher ist, für wen das strittige Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört (§ 1 Abs 1 KSchG). Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein (§ 1 Abs 2 KSchG).
Nachdem der Beklagte bei Übernahme der Bürgschaft „bloßer“ Fremd-Geschäftsführer der Hauptschuldnerin (GmbH) war, ist er mangels einer eigenen Kapitalbeteiligung an dieser Gesellschaft und mangels eines eigenen Unternehmens in diesem Sinne Verbraucher (RS0065238) und es ist daher die Bestimmung des § 25c KSchG anwendbar.
§ 25c KSchG bestimmt folgendes:
Tritt ein Verbraucher einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant bei (Interzession), so hat ihn der Gläubiger auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Unterlässt der Unternehmer diese Information, so haftet der Interzedent nur dann, wenn er seine Verpflichtung trotz einer solchen Information übernommen hätte.
Die Warnpflicht des Gläubigers nach § 25c KSchG besteht nach hA grundsätzlich auch dann, wenn der Interzedent über die finanzielle Situation des Schuldners informiert ist. Auch in einem solchen Fall besteht nämlich das Bedürfnis, den Interzedenten vor dem ihm drohenden Risiko nachdrücklich zu warnen. Allerdings ist eine Aufklärung jedenfalls dann nicht mehr zu verlangen, wenn der Interzedent selbst die Kreditverhandlungen für den Hauptschuldner führte und über dessen Finanzlage vollständig informiert ist. Dann besteht nämlich kein Informationsgefälle zu Lasten des Interzedenten und kein Bedürfnis an einem zusätzlichen Hinweis durch den Gläubiger, der „kein Mehr an Warnung" bewirken könnte (vgl Kathrein/Schoditsch in Bydlinski/Perner/Spitzer, Kommentar zum ABGB7 zu § 25c KSchG Rz 5; RS0120255; RS0113880 [T5]; 6 Ob 80/21i).
Die Warnpflicht des Gläubigers impliziert auch eine Bonitätsprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners, wie sie ein sorgfältiger Kreditgeber üblicherweise vornimmt. Der Umfang dieser Prüfpflicht hängt ua von der Höhe der Kreditsumme und der schon aushaftenden Verbindlichkeiten des Schuldners, seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie den Umständen des Vertragsschlusses ab (Kathrein/Schoditsch aaO Rz 4 zu § 25c KSchG mwN). Je nach Art und Ausmaß der Verbindlichkeit hat sich der Gläubiger somit unter Verwendung der ihm zugänglichen Instrumente in jenem Umfang Kenntnis von der wirtschaftlichen Lage des Schuldners zu verschaffen, wie dies ein sorgfältiger Kreditgeber üblicherweise tut (RS0115984).
Diese Prüf- und Informationspflichten des Gläubigers dürfen nicht überspannt werden. Es treffen ihn keine Nachforschungspflichten, die über die mit der notwendigen unternehmerischen Sorgfalt durchgeführte Bonitätsprüfung hinausgehen. Außerdem kann das Verhalten des Interzedenten und dessen Bereitschaft zur Übernahme einer Bürgschaft die Nachforschungs- und damit auch die Informationspflichten des Gläubigers einschränken (Kathrein/Schoditsch aaO zu § 25c KSchG Rz 6 mwN; 7 Ob 261/99d).
Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Gläubiger die wirtschaftliche Notlage des Schuldners kannte oder kennen musste, trifft jedenfalls den Interzedenten (RS0113880 [T7]).
3. 4 Auch die Aufklärungsobliegenheit nach § 25c KSchG stellt darauf ab, dass die Bank (im Zeitpunkt der Interzession) von der wirtschaftlichen Notlage des Hauptschuldners Kenntnis hat oder haben muss. Die Bank ist dabei aber nur zu jenen Nachforschungen über die Bonität des Schuldners verpflichtet, die als im Bankenbetrieb üblich angesehen werden. Es gibt keine Rechtsprechung, wonach die Bank bei dieser Prüfung Bilanzen bzw Jahresabschlüsse der Hauptschuldnerin auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen hätte, ohne dass sich aus deren augenscheinlichen Prüfung Zweifel an ihrer inhaltlichen Richtigkeit ergeben hätten. Es würde die Anforderungen an die „übliche“ Bonitätsprüfung einer Bank überspannen, würde man verlangen, dass sie die ihr von Schuldnern vorgelegten Bilanzen einer näheren bilanztechnischen Prüfung zu unterziehen hätten. Dies gilt wohl umso mehr, je länger die in Rede stehenden Jahresabschlüsse zurück liegen. Hier stammte die Bilanz, deren Unrichtigkeit behauptet wird, aus dem Geschäftsjahr 2014 und war daher zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bürgschaftserklärung des Beklagten im Jahr 2018 nicht mehr für die Bonitätsprüfung relevant.
Anhaltspunkte dafür, dass die Unrichtigkeit der vorgelegten Jahresabschlüsse offenkundig gewesen wären, liegen nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vor. Insbesondere ist nicht festgestellt, dass aus den der Klägerin vorliegenden Unterlagen abzulesen gewesen wäre, dass es etwa für die in der Bilanz aktivierten Aufwendungen noch keine abgeschlossenen Projektaufträge gegeben habe. Diesbezüglich von der Klägerin zu verlangen, „zusätzliche Unterlagen betreffend die Entwicklung der zu finanzierenden Projekte“ einzuholen - wie der Beklagte meint -, hieße wohl die Nachforschungsobliegenheit der Gläubigerin zu überspannen.
Außerdem führte hier der Beklagte selbst als Geschäftsführer für die Hauptschuldnerin jene Verhandlungen, die letztlich zu den Kreditverträgen führten, die durch seine Bürgschaftserklärungen gesichert wurden; er selbst hat die Klägerin Ende 2017/Anfang 2018 um eine Neuordnung bzw Änderung des Tilgungsplans für die Schuldnerin ersucht. Es bestand auch zweifelsfrei ein Naheverhältnis - wenn auch ein organschaftliches - zwischen ihm und der Hauptschuldnerin, als deren Geschäftsführer er die Haftung einging. Er war auch als Geschäftsführer aufgrund seiner eingehenden Beschäftigung mit der wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin von deren finanziellen Verhältnissen unterrichtet bzw hätte er sich als deren Geschäftsführer die notwendigen Informationen jedenfalls besorgen können und müssen (vgl zB § 22 GmbHG). Entgegen der Meinung des Beklagten kommt hier auch dem Umstand, dass er bereits im Jahr 2016 von F* auf mögliche Unrichtigkeiten der Bilanzen 2012/2013 angesprochen wurde (Urteil S 13), durchaus Bedeutung zu. Jedenfalls bestand im Zeitpunkt der Bürgschaftsverpflichtung kein Informationsgefälle zu Lasten des Beklagten und daher auch keine Aufklärungspflicht der Klägerin. Es liegen nach dem Sachverhalt keine Umstände vor, die die Klägerin dazu veranlassen hätten müssen, anzunehmen, dass der Beklagte über die finanziellen Verhältnisse „seiner“ GmbH nicht ausreichend informiert sei. Vertraut aber ein Bürge bei den Bürgschaftsverhandlungen den Zusicherungen des Schuldners – wie hier -, kann er sich grundsätzlich nur an ihn halten (vgl 4 Ob 98/97h).
Aus den Feststellungen ist zudem nicht zu entnehmen, dass im Zeitpunkt des Eingehens der Bürgenhaftung durch den Beklagten absehbar gewesen wäre, dass die Hauptschuldnerin zur Kreditrückzahlung nicht in der Lage sein werde. Soweit der Beklagte in seiner Rechtsrüge davon ausgeht, dass die Klägerin von der wirtschaftlichen Schieflage der Schuldnerin tatsächlich Kenntnis gehabt habe, geht er – unzulässig – nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
Unter den gegebenen Umständen hat daher das Erstgericht eine Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht durch die Klägerin zutreffend verneint.
3. 5 Infolge dieser Rechtsansicht sind die vom Beklagten in seiner Berufung zusätzlich begehrten Feststellungen zur Unrichtigkeit der Bilanzen aus den Jahren 2012 bis 2014 rechtlich nicht relevant, sodass seine diesbezügliche Rüge sekundärer Mangelhaftigkeit (Berufung Punkt 4.1 S 25 f) ins Leere geht.
3. 6 Die Rechtsrüge des Beklagten richtet sich ferner gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, dass hinsichtlich der Berufung auf das Transparenzgebot nach § 6 Abs 3 KSchG nicht erkennbar sei, auf welche Bestimmung der AGB der Klägerin er sich dabei beziehe (Urteil S 26). Er ist der Meinung, für das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Vollständigkeitsgebot sei ein solches Berufen auf eine bestimmte Vertragsklausel nicht erforderlich. Aus den Verträgen – es handle sich um von der Klägerin einseitig vorformulierte Vertragsformblätter - ergebe sich keine eindeutige Regelung hinsichtlich der Dauer der Bürgschaftsverpflichtung. Das Transparenzgebot verpflichte aber die Klägerin, im Bürgschaftsvertrag die Vertragsdauer ausreichend klar zu regeln; insbesondere wäre die zeitliche Unbegrenztheit der Haftung ausdrücklich zu regeln gewesen, da der Beklagte auf Grund des Zwecks der Bürgenhaftung von einer Befristung ausgehen und darauf vertrauen habe können. Dies auch unter Berücksichtigung des fehlenden wirtschaftlichen Eigeninteresses, der Länge des Abstattungskredits und der jederzeitigen Möglichkeit der Abberufung von der Geschäftsführerposition. Da es sich bei der Dauer der Bürgenhaftung um einen wesentlichen Vertragsbestandteil handle, führe die Intransparenz zur Gesamtnichtigkeit des Bürgschaftsvertrags.
Diese Rechtsansicht wird vom Berufungsgericht aus folgenden Erwägungen nicht geteilt:
Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Durch diese Bestimmung übernahm der österreichische Gesetzgeber das in Art 5 Satz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen enthaltene Transparenzgebot in die österreichische Rechtsordnung (RS0037107). Es soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sichergestellt werden, um zu verhindern, dass der Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird, ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden, gegen die er sich nicht zur Wehr setzt, er über Rechtsfolgen getäuscht oder ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird (RS0115219 [T9]).
Der Umfang einer Bürgschaft richtet sich (auch in zeitlicher Hinsicht; Anmerkung des Berufungsgerichts) nach der konkreten Vereinbarung; es gelten die §§ 914, 915 ABGB. Grundsätzlich endet die Bürgenhaftung aufgrund ihrer Akzessorietät mit dem Erlöschen des gesicherten Schuldverhältnisses (vgl § 1363 ABGB; vgl Kogler in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1363 Rz 6; Bydlinski in KBB7 § 1363 Rz 1; auch Faber in Schwimann/Kodek4 § 1363 Rz 1). Bürgschaften können aber auch ohne Rücksicht auf die Dauer des zu befestigenden Rechtsgeschäfts zeitlich begrenzt werden (RS0032155; RS0032272). Es können Zeitraumbürgschaften oder sogenannte Ablaufbürgschaften und auch Mischformen vereinbart werden; ebenso können Bedingungen – auch in zeitlicher Hinsicht - vereinbart werden (vgl Kogler in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1363 Rz 10 f). Es ist aber immer Sache des Bürgen, bei Vertragsabschluss auf eine konkrete zeitliche Beschränkung seiner Bürgenhaftung zu dringen (RS0032272 [T3]). Hat der Bürge im Bürgschaftsvertrag nicht für eine Begrenzung seiner Haftung vorgesorgt (etwa Limitierung der Höhe seiner Einstandspflicht, Befristung, auflösende Bedingung etc.), haftet er für Verpflichtungen aus einem Dauerschuldverhältnis grundsätzlich so lange, als auch dieses Hauptschuldverhältnis aufrecht besteht.
Wird also keine Vereinbarung (etwa in zeitlicher Hinsicht) getroffen, ist eine Bürgschaft auf unbestimmte Zeit eingegangen und damit ein (akzessorisches) unbefristetes Dauerschuldverhältnis, das nhA entweder durch ordentliche oder durch außerordentliche Kündigung mit der Wirkung ex nunc beendet werden kann (vgl Kogler in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1363 Rz 18).
Im vorliegenden Fall wurde der Bürgschaftsvertrag (Beilage ./C; abgesehen von den enthaltenen Standardformulierungen „Sonstige Bestimmungen“) im einzelnen ausverhandelt. Es erfolgte eine ausdrückliche Beschränkung der Bürgenhaftung auf maximal 50.000,- Euro. Eine zeitliche Beschränkung oder Bedingung findet sich nicht. Die Bürgschaftserklärung ist damit aber weder in ihrem Umfang unbestimmt, noch unklar und auch nicht unvollständig; es liegt vielmehr eine „normale unbefristete“ Bürgschaft vor; dazu bedarf es keiner Auslegung nach §§ 1353, 915 ABGB (RS0017945). Insbesondere weicht die Vereinbarung auch nicht vom dispositiven Recht ab, sondern tritt vielmehr der allgemein für Bürgschaften geltende Akzessorietäts-Grundsatz ein, sodass die Bürgschaftsverpflichtung so lange aufrecht ist, als auch das damit gesicherte Kreditschuldverhältnis aufrecht ist. Dass Kreditverträge oft eine sehr lange Laufzeit haben, ist an sich nicht unüblich. Insgesamt ergeben sich aus der vertraglichen Gestaltung keine Hinweise darauf, dass der Bürgschaftsvertrag sittenwidrig oder missbräuchlich - auch nicht im Hinblick auf (den hier gar nicht anwendbaren) § 6 Abs 1 Z 1 KSchG - wäre.
3. 7 Zuletzt wendet sich die Berufung noch im Rahmen einer Rüge sekundärer Mangelhaftigkeiten gegen das Unterbleiben von Beweisaufnahmen und Feststellungen dazu, dass der Beklagte bei rechtzeitiger Inanspruchnahme durch die Klägerin vor Insolvenzeröffnung sein Regressrecht gegenüber der Schuldnerin geltend gemacht hätte, und dass ihm daraus der Betrag von 50.000,- Euro (…) zugeflossen wäre (Berufung Punkt 4.2 S 28 f).
Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung, die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, die Bürgenhaftung eher geltend zu machen, kann auf die im Punkt 1.2 dieser Entscheidung gemachten Ausführungen verwiesen werden, wonach dem Bürgschaftsgläubiger ein freies Wahlrecht zusteht, wen er zuerst belangt. Die Klägerin war demnach auch nicht verpflichtet, den Beklagten über eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder eine Säumnis der Hauptschuldnerin zu informieren; vielmehr hat eben der Bürge selbst Auskünfte über die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners einzuholen (vgl G. Reichinger/Th. Rabl in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 1364 Rz 4 mwN; auch Mader/W. Faber in Schwimann/Kodek4 VI § 1364 Rn 15).
Soweit die Judikatur im Anwendungsbereich des § 25c KSchG (aber auch im Rahmen der Haftung des Gläubigers wegen Saumseligkeit nach § 1364 letzter Satz ABGB) weitergehende Sorgfalts- und Verständigungspflichten des Gläubigers ableitet (vgl RS0032306; RS0108422), muss dem Beklagten entgegen gehalten werden, dass er dazu in erster Instanz zwar in rechtlicher Hinsicht Überlegungen angestellt hat (vgl vorbereitender Schriftsatz ON 6 S 13 ff), allerdings blieb dieses Vorbringen im Tatsachenbereich – auch in zeitlicher und betraglicher Hinsicht – unsubstanziiert. Die abermalige Berufung auf die Unrichtigkeit der Bilanzen 2013 und 2014, woraus er abzuleiten versucht, dass die Klägerin „schon frühzeitig“ die drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin „erkennen hätte müssen“ und „ihre Forderungen aus dem Kreditvertrag fällig stellen müssen, um die Chancen der Einbringlichmachung des Regressanspruchs des Beklagten nicht zu verringern“ (aaO S 15), ist nicht als ausreichendes Tatsachensubstrat anzusehen. Insbesondere bleibt er jegliches Vorbringen dafür schuldig, worauf er seine Behauptung stützen will, bei rechtzeitiger Fälligstellung (wann?) hätte er sein Regressrecht gegenüber der Schuldnerin „in voller Höhe sichern“ können; zumal die Behauptungs- und Beweislast dafür den Bürgen trifft (RS0032311).
Das Erstgericht hat daher zu Recht mangels eines entsprechenden Vorbringens in erster Instanz und mangels einer rechtlichen Verpflichtung der Klägerin zu einer früheren Fälligstellung der Bürgenhaftung dazu (zur Gegenforderung) keine weiteren Feststellungen getroffen.
4. Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
5. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
6. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO), weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen war. Die Frage, ob eine kreditgewährende Bank erkennen hätte müssen, dass der Kreditnehmer die Verbindlichkeit nicht oder nicht vollständig erfüllen werde können, und dem Interzedenten ausreichende Informationen über die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers gegeben hat, sowie über den Umfang der diesbezüglichen Nachforschungspflicht (Erkundigungs und Prüfpflicht) der Bank (auch im Anwendungsbereich des § 25c KSchG), ist von der Beurteilung ganz konkreter Individualumstände abhängig, sodass regelmäßig keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vorliegt (vgl RS0112839). Es besteht dazu umfangreiche (auch höchstgerichtliche) Judikatur, von der in dieser Entscheidung nicht abgewichen wurde.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.