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4R22/25d•OLG Innsbruck 4R22/25d
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach A*, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. B*, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei C*, vertreten durch Dr. Raimund Danner, Dr. Madeleine Danner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Löschung einer Grundbuchseintragung (Streitwert EUR 220.000), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Unterbrechungsbeschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 21.01.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben.
Dem Erstgericht wird die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 2.612,04 (darin enthalten EUR 435,34 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Schenkungsvertrag vom 14.07.2021 schenkte die Verstorbene einem Rechtsanwalt (in der Folge: beschenkter Anwalt) Liegenschaften in D*. Der beschenkte Anwalt verpfändete die Liegenschaften zur Sicherstellung aller Forderungen der Beklagten an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten bis zum Höchstbetrag von EUR 220.000 simultan zugunsten der Beklagten. Der Klagsvertreter wurde vom Verlassenschaftsgericht zum Verlassenschaftskurator mit dem Wirkungskreis der Prüfung und Vertretung des Nachlasses im Zusammenhang mit der Erhebung einer Löschungsklage nach § 62 GBG wegen Nichtigkeit mangels Geschäftsfähigkeit der Geschenkgeberin und zur Einbringung der gegenständlichen Löschungsklage gegen die Beklagte bestellt.
Der Grundbuchsantrag vom 30.01.2024, aufgrund dessen mit Beschluss vom selben Tag das Eigentumsrecht des beschenkten Anwalts einverleibt wurde, führt den beschenkten Anwalt als Antragsteller. Der Antragsteller wurde dabei von einem Kooperationspartner der Beklagtenvertreter (in der Folge: Kooperationspartner) vertreten. Weder die Verstorbene noch die Verlassenschaft wurden als Antragsteller angeführt. Der Kooperationspartner der Beklagtenvertreter wird weder als Vertreter der Verstorbenen noch der Verlassenschaft angeführt. Im Antrag beruft sich dieser nicht auf eine von der Verstorbenen erteilten Vollmacht. Der Grundbuchsbeschluss wurde dem Kooperationspartner, dem E*, dem F* D* und dem Bezirksgericht Salzburg zu ** Anfang Februar 2024 zugestellt.
Die Klägerin begehrt die Löschung, eventualiter die Einwilligung in die Löschung des Pfandrechts und brachte vor, die Schenkung sei mangels Geschäftsfähigkeit der Verstorbenen nichtig, weshalb auch die Pfandrechtsbegründung durch den neuen Eigentümer nichtig und zu löschen sei. Die Löschungsklage sei nach § 63 GBG rechtzeitig, da innerhalb der Rekursfrist gegen den Beschluss, mit dem die Eigentumsrechte und Höchstbetragspfandrechte einverleibt worden seien, die Streitanmerkung erwirkt und binnen weiterer 60 Tage nach Ablauf der Rekursfrist Klage eingereicht worden sei. Darüber hinaus sei die Verbücherung unwirksam und zu löschen, da die Beklagte bei Einräumung des Pfandrechts und dessen Verbücherung nicht gutgläubig gewesen sei. Bei entsprechender Sorgfalt hätte sie erkennen müssen, dass die Eigentumsrechtseinverleibung an den neuen Eigentümer unwirksam, zumindest äußerst strittig sei.
Die Beklagte wandte die Verfristung der Klage ein. Die Verstorbene sei zu Lebzeiten durch den Kooperationspartner vertreten worden, der die Verbücherung des Schenkungsvertrags durchgeführt habe. Weder Anwaltsvollmacht noch Auftragsverhältnis seien mit dem Tod erloschen. Der Kooperationspartner habe den Grundbuchsantrag sowohl namens und auftrags der Verlassenschaft, als auch in Vertretung für den beschenkten Anwalt eingebracht. Die Verständigung der Verbücherung sei an den Kooperationspartner Anfang Februar 2024 erfolgt, eine doppelte Zustellung an dieselbe Person nicht vorgesehen. Der beschenkte Anwalt sei als erbantrittserklärter Erbe im Zeitpunkt der Zustellung an seinen Vertreter aufgrund der Amtsurkunde vom 12.01.2024 zur alleinigen Vertretung der Verlassenschaft berechtigt gewesen. Die nochmalige Zustellung des Grundbuchsbeschlusses an den Verlassenschaftskurator am 17.06.2024 habe keinen Fristenlauf auslösen können. Für die Beklagte seien keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass das Rechtsgeschäft allenfalls wegen Geschäftsunfähigkeit der Geschenkgeberin ungültig sei, was auch nicht den Tatsachen entspreche.
Mit dem angefochtenen Beschluss unterbrach das Erstgericht das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens G* des Landesgerichts Innsbruck gemäß § 190 Abs 1 ZPO. Es bejahte in der Begründung die Rechtzeitigkeit der Klage. Die Ungültigkeit der Schenkung aufgrund fehlender Geschäftsfähigkeit werde im Verfahren G* des Landesgerichts Innsbruck geklärt, weshalb das Verfahren zur Vermeidung unauflöslicher Widersprüche und zur Verhinderung der Störung der grundbücherlichen Ordnung zu unterbrechen sei.
Dagegen richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Beklagten aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den Unterbrechungsbeschluss aufzuheben. Die Klägerin begehrt in der rechtzeitigen Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Beklagte argumentiert in der Rechtsrüge, eine Verfahrensunterbrechung scheitere an der Parteienidentität zwischen den beiden Verfahren, weshalb keine Bindungswirkung und keine Präjudizialität nach § 190 Abs 1 ZPO gegeben sei. Das bloße Bedürfnis nach Entscheidungsharmonie könne eine Unterbrechung nicht rechtfertigen. Ebenso wenig könne das Verfahren zum Zweck der Stoffsammlung unterbrochen werden. Das Parallelverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen den beschenkten Anwalt unterbrochen worden. Das Strafverfahren sei für das gegenständliche Verfahren unbeachtlich, da sich der Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks nicht gegen Dritte richte, die dingliche Rechte erworben hätten. Im Fall einer strafgerichtlichen Verurteilung wäre außerdem mit einer außergerichtlichen Einigung im Parallelverfahren zu rechnen. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts sei die Klage außerdem verfristet. Eine Interessenkollision sei nicht vorgelegen, da der Grundbuchsbeschluss noch vor Abgabe einer widerstreitenden Erbantrittserklärung, welche die Bestellung des Kurators erst erforderlich gemacht habe, erfolgt. Bis zur Abgabe der widerstreitenden Erbantrittserklärung sei eine Interessenkollision nicht denkbar. Die Vertretungsbefugnis ende erst mit der Bestellung des Verlassenschaftskurators, weshalb Zustellungen an den mit Amtsurkunde ausgestatteten Erben nicht als rechtsunwirksam gewertet werden könnten. Der nach Ableben der Verstorbenen eingebrachte Grundbuchsantrag sei kein Rechtsgeschäft, sondern ein einseitiges Gesuch des Antragstellers, von dessen positiver Erledigung die Verlassenschaft lediglich zu verständigen sei. Die bis zur zweiten Erbantrittserklärung gesetzten Maßnahmen des allein erbantrittserklärten Erben seien nach § 810 ABGB gedeckt. Außerdem sei eine Doppelvertretung oder ein Selbstkontrahieren bei Verlassenschaften nicht unzulässig.
Der Rekurs ist berechtigt.
1. Eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 190 Abs 1 ZPO ist nur zulässig, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches Gegenstand eines anderen anhängigen gerichtlichen Verfahrens ist, wobei diesbezüglich eine Bindungswirkung vorliegen muss, die sich darin äußert, dass das Prozessgericht zwar über das Begehren mit Sachentscheidung abzusprechen hat, dabei aber die rechtskräftige Vorentscheidung zugrundezulegen hat. Die Bindungswirkung rechtskräftiger zivilgerichtlicher Entscheidungen ist – von Fällen gesetzlich angeordneter Rechtskrafterstreckung abgesehen – auf die am Verfahren beteiligten Parteien (oder Rechtsnachfolger) und auf den vom Kläger oder Antragsteller geltend gemachten Rechtsgrund beschränkt. Zwar ist die Klägerin in beiden Verfahren Partei, dies gilt aber nicht für die Beklagte, die im anderen Verfahren keine Parteistellung hat. Beklagter im Parallelverfahren ist der beschenkte Anwalt.
Die nach § 190 ZPO geforderte Bindungswirkung liegt im konkreten Fall daher allein schon mangels Parteienidentität nicht vor (vgl RS0107340, Höllwerth in Fasching/Konecny³ II/3 § 190 ZPO Rz 25).
2. 1 Zu den Ausführungen des Erstgerichts zur Rechtzeitigkeit der Klage und der diesbezüglichen Argumentation der Beklagten im Rekurs sei an dieser Stelle allgemein festgehalten, dass die Klägerin im gegenständlichen Verfahren nicht die Löschung des Eigentumsrechts vom beschenkten Anwalt, sondern die Löschung der Eintragung der Höchstbetragspfandrechte begehrt. Der Grundbuchsbeschluss über die Eintragung der Pfandrechte wurde unstrittig nicht im Februar (gemeinsam mit der Eigentumseintragung) zugestellt, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt. Im gegenständlichen Verfahren ist daher auf jenen Zeitpunkt abzustellen, in welchem der Klägerin der Beschluss über die Einverleibung der Pfandrechte zugestellt wurde.
2. 2 Weiters ist zu beachten, dass für die Wirksamkeit einer Zustellung und die Heilung von dabei auftretenden Mängeln zwischen dem Empfänger im materiellen und jenem im formellen Sinn zu unterscheiden ist. Ersterer ist jene Person, für die die behördliche Erledigung ihrem Inhalt nach bestimmt ist. Zweiterer ist jene Person, die durch die Zustellverfügung (oder durch Anführung des Adressaten) als solcher festgelegt wird, wodurch die Behörde zum Ausdruck bringt, für wen das zuzustellende Schriftstück bestimmt ist (VwGH 17.12.1980, 2942/79, 12.086 A/1986; 10.327 A/1980); zufälliges Zukommen kann daher diesen Akt nicht ersetzen. Es kann daher nur gegenüber dem Empfänger im formellen Sinn (als in der Zustellverfügung und auf dem zuzustellenden Dokument ausdrücklich angegebenen, namentlich bezeichneter Person) bei Zustellmängeln Heilung eintreten (RS0106442; VwGH 6.5.1997, 97/08/0022). Gegenüber derjenigen Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt bzw für die es „eigentlich gemeint“ ist, die jedoch nicht in der Zustellverfügung genannt war, kommt eine Heilung mangels Empfängereigenschaft nicht in Betracht und erzeugt das tatsächliche Zukommen an diese keine Rechtswirkung (3 Ob 128/18x; Riesz in Österreichisches Zustellrecht³, § 7 ZustG Rz 11).
In der Zustellverfügung im Grundbuchsbeschluss (Beilage B) ist die Verlassenschaft nicht genannt. Der Kooperationspartner ist in der Zustellverfügung genannt, dieser hat sich aber im Antrag als Vertreter des beschenkten Anwalts und nicht als Vertreter des beschenkten Anwalts in dessen Eigenschaft als Vertreter der Verlassenschaft ausgewiesen.
3. Da das Erstgericht den Unterbrechungsbeschluss nicht auf Antrag, sondern von Amts wegen fasste, war er ersatzlos zu beheben.
4. Mangels eines Unterbrechungsantrags liegt kein echter, sondern bloß ein „unechter Zwischenstreit“ vor (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.322). Tritt jedoch – wie hier – die Prozessgegnerin im Rechtsmittelverfahren einem Rekurs gegen eine amtswegig ergangene Entscheidung mit Rekursbeantwortung entgegen, löst dies einen echten Zwischenstreit im Rekursverfahren aus, was wiederum zur Folge hat, dass der Rekurswerberin die tarifgemäß verzeichneten Kosten des erfolgreichen Rechtsmittels zuzusprechen sind (10 Ob 63/16m [Punkt 5.]; 3 Ob 115/19m [Punkt 4.], 8 ObA 32/20v [Punkt III.]).
5. Die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 192 Abs 2 ZPO (vgl 4 Ob 12/23b ua).
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