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9Bs54/25x•OLG Graz 9Bs54/25x
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Maga. Kohlroser in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB ua über die Beschwerde der A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 24. Februar 2025, GZ **-68.1, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 28. August 2024, GZ *-48, wurde A des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und des Vergehens der Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe und einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt sowie nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht nach § 381 Abs 1 Z 1 StPO den Pauschalkostenbeitrag mit EUR 600,00.
Die Beschwerde der A* (ON 69.1), in der sie - zulässig, da Neuerungen im Beschwerdeverfahren möglich sind (Tipold, WK-StPO § 89 Rz 8) – unter Vorlage von Buchungsbestätigungen vorbringt, dass sich ihre Einkommenssituation insofern geändert habe, als sie zumindest seit Dezember 2024 vom Land Steiermark nur mehr eine monatliche Sozialunterstützung von EUR 907,75 erhalte, und beantragt, den Pauschalkostenbeitrag an ihre tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anzupassen und lediglich mit maximal EUR 150,00 zu bestimmen, ist im implizierten Kassationsbegehren berechtigt.
Der vom Verurteilten zu ersetzende Pauschalkostenbeitrag im Sinne des § 381 Abs 1 Z 1 StPO ist im Verfahren vor dem Einzelrichter nach § 381 Abs 3 Z 3 StPO innerhalb der Grenzen von EUR 150,00 bis EUR 3.000,00 zu bemessen. Bei der Bemessung des Pauschalkostenbeitrags sind nicht nur die Belastung der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und das Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen, sondern auch das Vermögen, das Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umstände zu berücksichtigen (§ 381 Abs 5 StPO).
Im vorliegenden Fall wird das Erstgericht, das im angefochtenen Beschluss noch von einem Einkommen der Beschwerdeführerin zwischen EUR 1.800,00 bis EUR 2.000,00 ausging (ON 68.1,2), deren aktuelle Situation im Sinne obiger Bestimmung und den tatsächlichen Verfahrensaufwand festzustellen, gegeneinander abzuwägen und danach neuerlich den Pauschalkostenbeitrag zu bestimmen haben.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
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