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31Bs40/25x•OLG Wien 31Bs40/25x
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidenten Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 222 Abs 1 Z 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 6. Feber 2025, GZ **24, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen.
Begründung:
Mit Strafantrag vom 25. März 2024 legt die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt Florian Pregler zur Last, er habe am 5. Feber 2024 in ** ein Tier, nämlich die Katze „“ der Rasse „“, roh misshandelt und ihm unnötige Qualen zugefügt, indem er der Katze mehrere wuchtige Faustschläge gegen Kopf und Körper versetzte, sodass diese eine Kieferfraktur, eine Zahnfraktur, eine Lungenblutung, ein Schädelhirntrauma und ausgerissene Nägel erlitt.
Im Zuge der (nach Neudurchführung wegen Richterwechsels) am 12. Juli 2024 durchgeführten Hauptverhandlung, bei der nach Ausscheidung eines weiteren Vorfalles (Faktum 11. Jänner 2024) ein Freispruch erfolgte (ON 16.1, 36), erörterte die Einzelrichterin mit dem Angeklagten die Möglichkeit eines diversionellen Vorgehens in Form der Zahlung eines Geldbetrages von 120 Tagessätzen zu je 14 Euro, insgesamt 1.680 Euro, sowie 250 Euro Pauschalkosten (ON 16.1, 36 f). Nach einer ablehnenden Äußerung der Staatsanwaltschaft (ON 16.1, 37) und Bezahlung des Geldbetrages in insgesamt vier Teilbeträgen (ON 19, 20, 22.1 und 22.2) stellte das Erstgericht das Strafverfahren gegen den Genannten gemäß §§ 200 Abs 5, 199 StPO ein.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 25), die begehrt, den Beschluss ersatzlos zu beheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen, eventualiter den Geldbetrag auf ein schuldangemessenes Maß zu erhöhen (siehe allerdings Schroll/Kert in Fuchs/Ratz, WK StPO § 209 Rz 10/1).
Nach §§ 198 Abs 1, 199 StPO hat das Gericht das Verfahren bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen, wenn aufgrund hinreichend geklärten Sachverhaltes feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt und eine Bestrafung im Hinblick auf (unter anderem) die Bestimmung einer Probezeit nicht geboten erscheint, um den Angeklagten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Die spezialpräventiven Anwendungsgrenzen der Diversion orientieren sich an der Erwartung, dass im Fall der Erfüllung einer vom (hier:) Angeklagten freiwillig übernommenen Verpflichtung eine zusätzliche justizielle Einwirkung auf den Angeklagten nicht (mehr) nötig ist, um ihn künftig von strafbaren Handlungen abzuhalten (Schroll/Kert aaO § 198 Rz 35).
Zu den grundsätzlichen Voraussetzungen für eine diversionelle Erledigung ist zunächst auszuführen, dass dafür eine gewisse (nicht unbedingt einem Geständnis zum Anklagevorwurf entsprechende) Unrechtseinsicht oder eine partielle (etwa auf die Mitveranlassung der Tat durch einen Kontrahenten verweisende) Übernahme der Verantwortung für das Bewirken der eine strafrechtliche Haftung begründenden Tatsachen erforderlich ist. Zwar ist ein Schuldeinbekenntnis hinsichtlich aller Begleitumstände nicht erforderlich, doch muss der Angeklagte die ihm angelastete Tat zumindest dem Grunde nach als Fehlverhalten einbekennen (siehe Schroll/Kert aaO § 198 Rz 36/1, 36/3 f).
Im konkreten Fall verweist die Anklagebehörde zwar richtig darauf, dass sich die objektivierten Verletzungen der Katze, nämlich eine Kieferfraktur, eine Zahnfraktur, eine Lungenblutung, ein Schädelhirntrauma und ausgerissene Nägel (siehe ON 2.20, 1 f) mit der Verantwortung des Angeklagten, er habe ihr lediglich zwei Faustschläge versetzt, nicht in Einklang bringen lassen. Auch ist zutreffend, dass der Angeklagte seine Tat verharmloste und überwiegend Selbstmitleid äußerte („Es war auch eine sehr harte prägende Zeit psychisch[…], ich habe erfahren, dass ich ADHS habe“ [ON 16.1, 4]; über Befragen durch die Richterin in der Hauptverhandlung vom 9. April 2024, ob er die Folgen bei der Katze gesehen habe, gab er an: „Nein, bitte nicht, das bricht mir das Herz. Mir wurde es von der Polizei angeboten, ich kann das nicht sehen. Ehrlich, bitte, ich bin jetzt schon psychisch fertig. Wenn ich das jetzt noch sehe, nein“ [ON 10.1, 5]). Allerdings ist bei einer Gesamtbewertung der Aussage des Angeklagten letztlich doch von einem in der Judikatur geforderten grundsätzlichen Einbekennen eines Fehlverhaltens auszugehen (etwa „Ich schäme mich dafür“, ON 10.1, 4).
Ein diversionelles Vorgehen ist nach § 198 Abs 2 Z 2 StPO aber nur dann zulässig, wenn die Schuld des Angeklagten nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen wäre.
Ob eine schwere Schuld vorliegt, ist nach Strafbemessungsgrundsätzen (§ 32 StGB) zu beurteilen. Die Schuldabwägung hat sich primär an der gesetzlichen Strafdrohung, in welcher der Gesetzgeber eine generelle Vorbereitung des Unrechts und Schuldgehalts des betreffenden Delikts zum Ausdruck bringt, zu orientieren (dazu Schroll/Kert aaO § 198 Rz 13 ff). Vergleichsmaßstab für die schwere Schuld bilden alle einer Diversion zugänglichen Delikte. Der abstrakte und durch die Strafdrohungen gesetzlich definierte Einzugsbereich der Diversion reicht vom Bagatelldelikt bis hin zum Verbrechen. Demgemäß wird zu beachten sein, dass bei einem (wie hier) zwei Jahre Freiheitsstrafe erreichenden Strafrahmen die Tatbestandsverwirklichung in der Regel ein mittleres Maß an krimineller Energie sowie einen mittleren sozialen Störwert und damit einen solchen Unrechtsgehalt signalisiert (vgl Schroll/Kert aaO § 198 Rz 28/1).
Im konkreten Fall ist bei der Prüfung des Vorliegens schwerer Schuld zwar als schuldmindernder Moment der ordentliche Lebenswandel des Angeklagten zu werten (siehe Schroll/Kert aaO § 198 Rz 32). Doch liegen umgekehrt derart gravierende Verletzungen des Tieres mit mehrfachen Frakturen und der Notwendigkeit einer Notoperation (ON 2.8, 5) sowie eines einwöchigen Aufenthaltes auf der Intensivstation (ON 10.1, 9) vor, sodass die tatsächlich vom Angeklagten ausgeübte Gewalt ganz ungewöhnlich heftig und wesentlich stärker gewesen sein muss, als von ihm zugestanden. Auch die von A* angegebene Motivation für die Tat (Erfahren von einer ADHSErkrankung und Kratzen der Katze an seiner linken Hand; ON 2.6, 4) steht außerhalb jeder vernünftigen Reaktion zu den Tathandlungen. Die von A* mehrfach geschilderte psychische Ausnahmesituation ist insgesamt gesehen völlig unbegreiflich. Letztlich sprechen bei einer derart schweren Gewaltanwendung insgesamt auch generalpräventive Erwägungen gegen eine diversionelle Erledigung.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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