OLG Wien 31Bs33/25t

31Bs33/25tOberlandesgericht21.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 31Bs33/25t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0310BS00033.25T.0321.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Angeklagten wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, § 129 Abs 1 Z 1, 2 und 4, § 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) und § 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 26. Juni 2024, GZ *-194, nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Dr. Schwab, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Elisabeth Gretzmacher MAS LL.M., ferner in Anwesenheit des Verteidigers Mag. Michael Babic, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten A durchgeführten Berufungsverhandlung am 21. März 2025 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Soweit relevant wurde der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 2 und 4, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) und 15 StGB (I.) und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 39 Abs 1 StGB nach § 130 Abs 2 StGB unter Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit B* als Mittäter

I. gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 und 3 StGB) fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert durch Einbruch Nachgenannten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz

A. durch Aufbruch eines Behältnisses wegzunehmen versucht, und zwar,

1. am 4. Juli 2023 in */Tschechien Gewahrsamsträgern der C GmbH Bargeld in Höhe von 1.056.452,75 tschechischen Kronen (umgerechnet 44.476,66 Euro), indem sie ein Werkzeug durch den Geldausgabeschlitz eines Bankomaten einführten, um diesen aufzubrechen sowie aufzusprengen und das im Tresor befindliche Bargeld an sich zu nehmen, wobei es beim Versuch blieb, weil es ihnen nur gelang, den inneren Kunststoffteil der Geldausgabeöffnung abzubrechen, sodass sie das Bargeld nicht entnehmen konnten;

2. am 7. Juli 2023 in ** Gewahrsamsträgern der D* GmbH 85.530 Euro Bargeld, indem sie ein mit einem Zündempfänger verbundenes pyrotechnisches Zündkabel in den Geldausgabeschlitz eines Bankomaten einführten, um diesen zu sprengen und das im Bankomattresor befindliche Bargeld zu entnehmen, wobei es beim Versuch blieb, weil sie auf frischer Tat betreten wurden und vom Tatort flüchteten;

B. durch Eindringen in ein Transportmittel mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug sowie durch Außerkraftsetzung einer elektronischen Zugangssperre weggenommen, und zwar zwischen 8. und 9. Mai 2023 in E* Gewahrsamsträgern der F* G* GmbH einen PKW der Marke H* im Wert von 32.990 Euro, indem sie das mittels Keyless-Go-Methode zu öffnende und zu startende Fahrzeug unter Verwendung eines „Ziehfix“ mechanisch öffneten, zur Umgehung der elektronischen Wegfahrsperre einen neuen Schlüssel anlernten, das Fahrzeug starteten und davon fuhren;

II. Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich nachgenannte Kennzeichentafeln, mit dem Vorsatz zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, nämlich zum Beweis der aufrechten Straßenverkehrszulassung, unterdrückt, indem sie diese von den Fahrzeugen der Nachgenannten abmontierten und an sich nahmen, und zwar

A. am 06. Juli 2023 in ** das Kennzeichen ** des I*;

B. am 28. Juni 2023 in ** das Kennzeichen ** des Unternehmens „J* GmbH Ing. K*“;

C. zwischen 08. und 09. Mai 2023 in ** E* das Kennzeichen ** des Unternehmens G* Ges.m.b.H.

Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen, das vielfache Überschreiten der Wertgrenze und die mehrfache Deliktsqualifikation (zu I.), als mildernd wurden hingegen die Sicherstellung des Fahrzeuges, H*, ** und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, berücksichtigt.

Nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 28. Jänner 2025, GZ 14 Os 111/24s-4, ist nunmehr über dessen unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete (ON 193, 31), zu ON 200.2 ausgeführte Berufung, mit der er eine Reduktion der verhängten Strafe anstrebt, zu entscheiden.

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Zunächst sind die vom Erstgericht angenommenen Strafzumessungsgründe zum Nachteil des Berufungswerbers dahin zu ergänzen, als das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen zusätzlich erschwerend zu werten ist (Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 33 Rz 2).

Soweit der Berufungswerber die seiner Ansicht nach zu knappen Ausführungen des Erstgerichts zur Strafzumessung und eine verfehlte Abstufung der Sanktion im Verhältnis der vom Erstgericht über ihn und B* verhängten Freiheitsstrafen moniert, ist ihm zu entgegen, dass das Berufungsgericht einen eigenen Ausspruch zu fällen hat, der an die Stelle des vom Berufungspunkt betroffenen Ausspruches tritt (Kirchbacher, StPO15 § 295 Rz 1; RIS-Justiz RS0120535) und dass Grundlage der Strafe die Einzeltatschuld ist (Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 32 Rz 2; Riffel aaO § 32 Rz 12; vgl auch 15 Os 113/96). Gegenstand dieses Berufungsverfahrens ist also nur der den Berufungswerber betreffende Strafausspruch, weshalb auf die vom Erstgericht vorgenommene Abstufung nicht einzugehen ist.

Bei objektiver Abwägung der ausschließlich zum Nachteil korrigierten Strafzumessungslage und allgemeiner Strafzumessungserwägungen im Sinne des § 32 Abs 2 und 3 StGB erweist sich in Anbetracht des unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB zur Verfügung stehenden Strafrahmens von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe die vom Erstgericht ausgemittelte Sanktion von dreieinhalb Jahren, die die Strafbefugnis etwa zur Hälfte ausschöpft, als schuld- und tatangemessen sowie dem sozialen Störwert, der Rechtsgutbeeinträchtigung und generalpräventiven Aspekten entsprechend und damit nicht korrekturbedürftig, wobei der Umstand, dass es in Bezug auf die zu erlangenden Vermögenswerte größtenteils beim Versuch blieb, gebührend berücksichtigt wurde. Neben den angeführten besonderen Erschwerungsgründen war bei der Beurteilung des Handlungsunwertes noch aggravierend zur berücksichtigen, dass sich in der Bereitschaft des in der Slowakei lebenden Angeklagten zur Tatbegehung jeweils mit seinem Mittäter nach Tschechien und Österreich einzureisen, die besonders hohe kriminelle Energie des Angeklagten manifestierte.

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