OLG Wien 21Bs382/24s

21Bs382/24sOberlandesgericht21.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 21Bs382/24s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0210BS00382.24S.0321.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Maga. Sanda in der Strafsache gegen A* wegen §§ 288, 297 Abs 1 StGB über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. September 2024, GZ 137 Bl 8/24b-4 im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien zu **, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Senat von drei Richtern des Landesgerichts für Strafsachen Wien den Antrag des B* auf Fortführung des Verfahrens gegen die am ** geborene A* wegen §§ 288, 297 Abs 1 StGB zurück (Punkt 1.) und trug dem Fortführungswerber die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages in Höhe von 90 Euro auf (Punkt 2.).

Gegen die Vorschreibung des Pauschalkostenbeitrags erhob B* fristgerecht Beschwerde (ON 6), in der er einerseits vermeinte, dass der Fortführungsantrag al limine zurückgewiesen und somit inhaltlich nicht behandelt worden sei, die Vorschreibung eines Pauschalkostenbeitrages verstoße daher gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz, insbesondere des Sachlichkeitsgebots nach Art. 7 B-VG, und andererseits darauf hinwies, dass in der Rechtsmittelbelehrung der Staatsanwaltschaft angeführt worden sei, dass ein Fortführungsantrag gemäß § 195 StPO möglich wäre, auch „im Schreiben des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9.9.2024“ werde mit keinem Wort die Unzulässigkeit des Fortführungsantrags nach § 44 Abs 1 JGG erwähnt, sodass der angefochtene Beschluss in seinem Spruchpunkt 2. ersatzlos aufzuheben sei und keine Pflicht zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages bestehe.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Schon nach dem Wortlaut des § 196 Abs 2 StPO ist bei Zurück- oder Abweisung des Fortführungsantrags die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages von 90 Euro aufzutragen. Die Bezahlung dieses Pauschalkostenbeitrages ist somit zwingende Folge auch bei Zurückweisung des Antrags.

B* wurde von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen mangelnder inländischer Gerichtsbarkeit mit dem Formular S41 verständigt (ON 1.1 in *). Eine nähere Präzisierung, welches Formular durch die Geschäftsabteilung zuzustellen sei, erfolgte nicht, wobei für die Verständigung S41 zwei verschiedene Formulare in der Formularsammlung einliegen, und zwar mit dem Zusatz _JUG, wenn es sich beim Beschuldigten um einen Jugendlichen handelt - diese Benachrichtigung enthält keinen Hinweis auf die Möglichkeit, einen Fortführungsantrag zu erheben - und mit dem Zusatz _E _jE, der auf eine solche Möglichkeit hinweist. Im Zweifel ist hier anzunehmen, dass B das Formular S41 mit einer Belehrung über die Möglichkeit eines Fortführungsantrags zugestellt wurde. Dies ändert jedoch nichts daran, dass vorliegend ein Fortführungsantrag nicht möglich ist und nach der zwingenden Bestimmung des § 196 Abs 2 StPO ein Pauschalkostenbeitrag in der gesetzlichen Höhe vorzuschreiben ist, da selbst eine inhaltlich unrichtige Rechtsbelehrung bei Beschlüssen ohne Wirkung ist (vgl Nimmervoll, Beschluss und Beschwerde, 50, mwN).

Dass vom Vorsitzenden des drei Richter Senats die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft - in der lediglich Ausführungen zur (mangelnden) inländischen Gerichtsbarkeit enthalten sind - zur Äußerung zugestellt wurde, ist ebenfalls gesetzlich determiniert (§ 196 Abs 1 zweiter Satz StPO) und steht der Bestimmung eines Pauschalkostenbeitrages ebenfalls nicht entgegen.

Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechen Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.

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