OLG Wien 21Bs54/25g

21Bs54/25gOberlandesgericht21.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 21Bs54/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0210BS00054.25G.0321.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Maruna in der Strafsache gegen A* wegen § 127 StGB über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 24. Jänner 2025, GZ **, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass der Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung auf 352,60 Euro (darin enthalten 2,60 Euro an Barauslagen) erhöht wird.

Begründung

Begründung:

Die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau, AZ *, führte seit 27. September 2024 ein Ermittlungsverfahren gegen A wegen des Verdachts nach § 127 StGB, das sie nach Einlangen des polizeilichen Abschlussberichts vom 11. Oktober 2024 (ON 2.2) am 14. Oktober 2024 gemäß § 190 Abs 1 Z 2 StPO einstellte (vgl ON 1.1 und 3).

Mit Antrag vom 22. Jänner 2025 begehrte A* gemäß § 196a Abs 1 StPO einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von 3.060,13 Euro und legte ein Leistungsverzeichnis bei. Im zuvor genannten Betrag enthalten waren auch Barauslagen(„ERV-Kosten“) in Höhe von 2,60 Euro (vgl ON 4.2).

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit 152,60 Euro (darin enthalten 2,60 Euro an „ERV-Kosten“ als Barauslagen) (vgl ON 5).

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der A*, mit der sie nunmehr - unter Berücksichtigung des bereits zuerkannten und nicht bekämpften Betrages von 152,60 Euro - den Zuspruch eines Pauschalkostenbeitrags von weiteren 2.221,26 Euro begehrt (vgl ON 6.2).

Der Beschwerde kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.

Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 StPO oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen.

Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Umfang der Verteidigung. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden, in seiner Komplexität variablen Sachverhalts, bei dem auch entsprechende, das Ermittlungsverfahren aufwändig gestaltende, erschwerende Umstände zu berücksichtigen sind. Zudem hat die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen (vgl auch S 3 der Erl zur RV 2557 der Beilagen XXVII.GP).

Als Kriterien für die Bemessung des Beitrags nach § 393a StPO, an den die Regelung des § 196a StPO angelehnt ist, wurden von der Judikatur bisher der Aktenumfang, die Schwierigkeit bzw Komplexität der Sach- und Rechtslage (etwa die Notwendigkeit, sich mit Gutachten auseinander zu setzen) sowie der Umfang des Ermittlungsverfahrens (Haftverhandlungen, Beschwerden) herangezogen. Die Höhe der vom Verteidiger seinem Mandanten im Innenverhältnis verrechneten Kosten ist für die Bemessung grundsätzlich nicht von Belang (vgl Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10 f mwN).

Der Pauschalkostenbeitrag im Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) in Höhe von 6.000 Euro soll grundsätzlich für alle Verteidigungshandlungen zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in Stufe 1 fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, die auch in dieser Stufe vorkommen können, reichen, kann sich der Betrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, die vom ÖRAK in den AHK verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben. Für Verfahren, die in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fallen, erscheint angesichts deren zu erwartender im Regelfall geringeren Komplexität und auch der kürzeren Verfahrensdauer in diesem Sinne eine Reduktion der Ausgangsbasis auf die Hälfte des Durchschnittswerts, sohin 1.500 Euro angemessen (vgl auch S 5 der Erl zur RV 2557 der Beilagen XXVII.GP).

Wenngleich somit in den Erläuterungen zu § 196a StPO nun Beträge für die Bestimmung der Pauschalkosten bei einem durchschnittlichen Verfahren am Bezirks- und am Landesgericht bestimmt werden, ändert dies nichts daran, dass – wie bisher - weiterhin bei ganz einfachen Verteidigungsfällen der Einstieg etwa bei 10 % des Höchstbetrags anzusetzen ist (vgl Lendl, WK-StPO Rz 9 ff), weil die Kriterien für die Bemessung des konkreten Pauschalkostenbetrages an die Regelung des § 393a Abs 1 StPO angelehnt werden sollen (vgl S 3 der Erl zur RV 2557 der Beilagen XXVII.GP).

Fallbezogen wurde das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts nach § 127 StGB, sohin wegen einer in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts fallenden strafbaren Handlung, nur gegen eine einzige Beschuldigte, nämlich der Beschwerdeführerin, geführt (vgl ON 1.1 und ON 2.2). Es handelt sich weiters um kein Verfahren mit außergewöhnlichem Umfang oder besonderer Komplexität, sondern um ein sehr kurzes Ermittlungsverfahren in der Dauer von nur rund zwei Wochen, dem kein komplexer Sachverhalt zugrunde lag und in dem auch keine komplizierten Rechtsfragen zu klären oder ein Gutachten zu behandeln war. Der Aktenumfang umfasste bis zu der am 14. Oktober 2024 erfolgten Einstellung nach § 190 Z 2 StPO (vgl ON 1.1 und 3) lediglich zwei Ordnungsnummern.

Als Zwischenergebnis lässt sich daher festhalten, dass selbst unter Berücksichtigung der am 1. Oktober 2024 auf der PI ** erfolgten, rund dreißig minütigen Vernehmung der Beschwerdeführerin im Beisein ihres Verteidigers (vgl ON 2.4) ein in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts fallendes Verfahren mit deutlich unterdurchschnittlichem Aufwand vorliegt.

Ausgehend von den oben aufgezeigten Kriterien für die Bemessung des Pauschalbeitrages gibt es aber dennoch keinen Anlass, von der ständigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach bei ganz einfachen Verteidigungsfällen der Einstieg mit etwa 10 % des Höchstbetrages (der Stufe 1) anzusetzen ist (vgl Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10 ff). Dementsprechend erweist sich der erstinstanzlich erfolgte Zuspruch von rund 2,5 % des in § 196a Abs 1 StPO (erste Stufe) festgesetzten Höchstbetrags als zu gering bemessen, sodass der im Spruch ersichtliche Beitrag zuzusprechen und der Ausspruch des Erstgerichts in diesem Sinne zu korrigieren war.

Da der Pauschalbeitrag nach § 196a StPO allerdings nach stRsp, die sich auf den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes berufen kann, stets nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen kann (vgl AnwBl 2000/7660, 230 mit kritischer Anm von Bertel) und die Höhe der vom Verteidiger seinem Mandanten im Innenverhältnis verrechneten Kosten für die Bemessung grundsätzlich nicht von Belang ist, war gegenständlich die Verzeichnung von Kosten für den Kostenbestimmungsantrag genauso wenig von Relevanz wie der verzeichnete Erfolgszuschlag (siehe dazu auch Lendl, WK-StPO § 393a Rz 23 mwN).

Nicht ersatzfähig wären grundsätzlich auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und vom Erstgericht zugesprochenen Barauslagen („ERV-Kosten“) in Höhe von 2,60 Euro, weil diese Kosten als Teil des Honoraranspruchs des Verteidigers ausschließlich im Rahmen des Pauschalkostenbeitrags abzugelten sind (vgl RIS-Justiz RS0126594 [T2]; Öner in Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess, Linzer Kommentar2 § 393a StPO Rz 15 mit Verweis auf Mayerhofer/Hollaender, StPO5 § 393a E 8; Thiele, Anwaltskosten4 (2023) Rz 7 mwN). Dieser Umstand ist jedoch vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen zu Lasten der vormals Beschuldigten nicht aufgreifbar. Denn beschwert sich der Antragsteller nur gegen die Teilabweisung seines Mehrbegehrens, kann das Beschwerdegericht den unangefochtenen Zuspruch von Teilbeträgen nicht aufheben (Lendl, WKStPO § 393a Rz 27 mwN), weshalb vorliegend eine entsprechende Berichtigung zu unterbleiben hat.

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