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5R10/25i•OLG Wien 5R10/25i
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Böhm und den KR Mag. Würfl in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, *, vertreten durch die Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B AG, FN **, **, vertreten durch die ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen EUR 18.372,56 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 13.12.2024, **-36, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es unter Spruchpunkt 1. wie folgt lautet:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 18.372,56 samt 9,2% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 24.4.2023 zu zahlen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.089,32 (darin EUR 348,22 USt) bestimmten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat mit der Beklagten zur Polizzen Nr. ** einen Versicherungsvertrag (sog Landkaskoversicherung) abgeschlossen, dem ua die besonderen Bedingungen laut ./A (kurz „Bedingungen“) zugrunde liegen. Gegenstand ist die Versicherung von Fahrzeugen und an ihnen befestigten Teilen sowie deklarierte Sonderausstattung und Zubehör gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust. Das Vertragsverhältnis lief von 27.9.2018 bis 1.1.2024.
Die Bedingungen ./A lauten auszugsweise wie folgt:
„…
Deckungsumfang:gemäß AÖTB 2010
Truck Trailer Bedingungen 01.01.2027
Deckungserweiterungen:
…
Wasser, Öl und Schmiermittelmangel
Innere Betriebs-, Brems- und Bruchschäden, Motorschäden
…
Ausschlüsse:
…
…, durch Abnützungs- und Alterungserscheinungen, …
durch Inbetriebnahme nach einem Schaden vor Beendigung der endgültigen Wiederherstellung und Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebes.
…
6.1. In Ergänzung zu Art. 6 AÖTB sind folgende Schäden nicht versichert:
…
6.1.2. durch den Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache;
…
6.1.4. durch bedtriebsbedingte natürliche Abnutzung (Verschleiß);
…
…
7.3. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt (§ 6 Abs. 3 VersVG), werden bestimmt, dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes sowie die Einleitung eines damit im Zusammenhang stehenden verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens schriftlich mitzuteilen.
Der Versicherungsnehmer ist weiters verpflichtet
die Schadenmeldung unverzüglich bzw. binnen 7 Tagen zu übermitteln, ansonsten der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung befreit ist;
nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen;
vor Beginn der Wiederinstandsetzung bzw. vor Verfügung über das beschädigte Fahrzeug die Zustimmung des Versicherers einzuholen. Der Versicherer ist berechtigt, hinsichtlich der Auswahl einer geeigneten Reparaturwerkstätte eine Weisung zu erteilen.
Einen Schaden, der durch Diebstahl, Raub, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Brand, Explosion oder Wild entsteht, entweder selbst oder durch den berechtigten Lenker bei der nächsten Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen.
…
10.1. Ist der Versicherungsfall eingetreten und ist erkennbar, dass die Höhe der Beschädigung EUR 2.000,00 übersteigt, so wird ein gerichtlich beeideter Sachverständiger zu Begutachtung beauftragt. Die Beauftragung erfolgt im Einvernehmen mit der B* AG.
…“
Am 3.8.2022 bemerkte ein Mitarbeiter der Klägerin bei dem LKW der Marke C*, der unter den gegenständlichen Versicherungsvertrag fällt, einen geringen Ölverlust bei der Achse. Er fuhr mit dem LKW in die 7 km entfernte C*-Fachwerkstatt in ** zur Begutachtung. Diese führt am 3.8.2022 eine Schadendiagnose durch. In dem dabei erstellten Bericht wurde festgehalten, dass „der Differenzialölverlust kontrolliert wurde, da das Fahrzeug beim Fahren laute Geräusche macht.“ Weiters wurde festgehalten: „Diagnose durchgeführt, Ausgang Simmerring undicht, kein Öl im Achsgetriebe vorhanden. Durchtriebsdifferenzial defekt, laut Kundenwunsch neues Öl gefüllt.!!“ Die Werkstatt ging von einem Schaden des Differenzials aus und schätzte die Reparaturkosten am 3.8.2022 mit EUR 20.000.
Über Empfehlung von D*, dem Inhaber einer von der Klägerin in der Vergangenheit bereits öfters mit der Reparatur ihrer Fahrzeuge beauftragten anderen Reparaturwerkstatt, wurde der LKW am 3. oder 4.8.2022 322 km in dessen Werkstatt gefahren.
Am 3.8.2022 meldete die Versicherungsmaklerin der Klägerin den Schaden an die Beklagte. Am 4.8.2022 beauftragte die Beklagte einen Sachverständigen mit der Besichtigung. Im Zeitraum zwischen Anfang Oktober und dem 17.11.2022 begann D* mit der Reparatur. Die Klägerin wartete mit deren Durchführung nicht auf die Zustimmung der Beklagten, weil sie das Fahrzeug für den laufenden Betrieb benötigte. Die Klägerin besitzt 34 Fahrzeuge; Ersatzautos stehen nur zur Verfügung, wenn jemand krank oder auf Urlaub ist und dadurch ein Fahrzeug frei wird. Vorhaltefahrzeuge besitzt die Klägerin aus Kostengründen nicht.
Die Klägerin bezahlte für die Reparatur EUR 12.646,60 sowie EUR 1.429,92 und EUR 8.570,56 für Ersatzteile.
Als der Sachverständige etwa eine Woche vor dem am 17.11.2022 stattgefundenen Besichtigungstermin erstmals bei der Werkstatt von D* anrief, wurde ihm mitgeteilt, dass das Fahrzeug schon repariert ist. Er konnte nur mehr die kaputten Teile besichtigen. Mit E-Mail vom 5.12.2022 teilte er der Beklagten mit, dass aus technischer Sicht von einem Materialbruch auszugehen sei; mit E-Mail vom 11.1.2023, dass aus technischer Sicht die Beschädigung an der Differenziallagerung schon am 2.8.2022 vorlag, allerdings die massive Beschädigung bei einem sofortigen Lagertausch ausgeblieben wäre. Die Reparaturkosten für den Lagertausch bezifferte er mit E-Mail vom 23.1.2023 mit EUR 1.760,46. Mit E-Mail vom 24.1.2023 lehnte die Beklagte daraufhin die Schadenübernahme ab.
Die Ursache für den gegenständlichen Getriebeschaden liegt in einem Ölverlust aufgrund des undichten Wellendichtrings (Simmerrings). Durch den Ölverlust kam es zu Lagerschäden, welche in weiterer Folge zur Beschädigung der Zahnräder des Planetenradsatzes führten. Der gegenständliche Simmerring unterliegt Alterungs- und Verschleißprozessen, allerdings stellt er aus Kfz-technischer Sicht keine eigentlichen Verschleißteil dar, er ist auch nicht regelmäßig zu erneuern. Ob bereits im Zeitpunkt der ersten Diagnose am 3.8.2022 die Zahnräder des Planetengetriebes mechanisch beschädigt waren, lässt sich technisch nicht mehr feststellen, das laute Geräusch deutet jedenfalls darauf hin, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein massiver Schaden im Differenzial vorlag. Es kann aus Kfz-technischer Sicht nicht mehr festgestellt werden, ob der Schaden im Differenzial durch das Weiterfahren vergrößert wurde oder ob alle Getriebeteile bereits zu diesem Zeitpunkt erneuert werden hätten müssen. Ob durch die Weiterfahrt nach August 2022 Folgeschäden eingetreten sind, lässt sich technisch nicht mehr feststellen. Nicht festgestellt werden kann daher, dass der Schaden im Differenzial durch das Weiterfahren vergrößert wurde.
Die angemessenen Gesamtreparaturkosten betragen brutto EUR 18.872,56.
Die Klägerin begehrte in ihrem Hauptbegehren Zahlung von EUR 18.372,56 samt Zinsen iHv 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Dabei handle es sich um die Gesamtreparaturkosten für den LKW inklusive Ersatzteilkosten abzüglich eines Selbstbehalts von EUR 500. In eventu begehrte sie die Feststellung des Deckungsschutzes für sämtliche Reparaturkosten am LKW für den Schadenfall vom 2.8.2022.
Dazu brachte sie zusammengefasst vor, die Beklagte sei zur Deckung der Reparaturkosten verpflichtet. Die Klägerin habe den Schaden fristgerecht am 3.8.2022 gemeldet. Dieser habe bereits im August 2022 in dem vom Sachverständigen begutachteten Ausmaß bestanden und habe sich durch die Weiterfahrt in die Werkstatt des D* nicht vergrößert. Es liege daher kein Haftungsausschluss wegen eines Schadens durch Inbetriebnahme nach einem Schaden vor Beendigung der endgültigen Wiederherstellung und Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs oder durch den Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache vor. Der Schaden sei auch nicht auf einen undichten Simmerring zurückzuführen, sondern auf einen Öl- und Schmiermittelmangel, wofür ausdrücklich eine Deckungsverpflichtung der Beklagten bestehe.
Die Klägerin habe keine Obliegenheiten verletzt. Eine Obliegenheit, bis zur Zustimmung der Beklagten mit der Reparartur warten zu müssen, bestehe nicht. Dies wäre der Klägerin auch wirtschaftlich nicht zumutbar gewesen. Die Verletzung der in Punkt 7.3. der Bedingungen enthaltene Obliegenheit zur Einholung der Zustimmung des Versicherers vor der Reparatur führe nicht zur Leistungsfreiheit der Beklagten. Diese könne sich auch nach § 6 Abs 2 VersVG nicht auf eine allfällige Leistungsfreiheit berufen, weil diese weder für den Eintritt noch für den Umfang des Versicherungsfalls relevant sei.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte Klagsabweisung. Sie brachte zusammengefasst vor, der Schaden sei initial auf die Undichtheit des Simmerrings zurückzuführen. Dabei handle es sich um eine reine Verschleiß- bzw Abnützungserscheinung bzw um einen Schaden durch betriebsbedingte natürliche Abnutzung (Verschleiß), die vom Versicherungsschutz ausgenommen seien.
Zudem seien Schäden durch Inbetriebnahme des Kfz nach einem Schaden vor Beendigung der endgültigen Wiederherstellung und Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebes vom Versicherungsschutz ebenso ausgenommen wie Schäden durch den Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache. Indem die Klägerin den Schaden trotz des festgestellten Ölverlustes und des dokumentierten Defekts des Durchtriebsdifferenzials weiter benützt habe, sei der Schaden erheblich vergrößert worden. Die Beschädigung an der Differenziallagerung seien schon am 2.8.2020 vorgelegen; sämtliche danach eingetretene Schäden hätten verhindert werden können, wenn man mit dem LKW nach dem 3.8.2022 nicht mehr weitergefahren wäre. Sämtliche genannten Ausschlusstatbestände seien verwirklicht, weshalb keine Deckung bestehe.
Weiters ergebe sich die Leistungsfreiheit der Beklagten auch aus dem Verstoß der Klägerin gegen ihre Obliegenheit nach Punkt 7.3. der Bedingungen, vor Beginn der Wiederinstandsetzungsarbeiten die Zustimmung der Beklagten einzuholen. Schließlich habe die Klägerin auch gegen die Vertragsbestimmung verstoßen, wonach ein gerichtlich beeideter Sachverständiger mit der Schadensbegutachtung zu beauftragen sei.
Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf den Zinssatz nach § 456 UGB. Es liege keine Verantwortlichkeit der Beklagten für den Zahlungsverzug im Sinne dieser Bestimmung vor.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Hauptbegehren statt und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 9,2% Zinsen über dem Basiszinssatz, ohne jedoch den Beginn des Zinsenlaufs festzusetzen. Es traf die auf den Seiten 1, 2 und 7 bis 9 der Urteilsausfertigung ON 36 wiedergegebenen Feststellungen, die bereits eingangs dieser Entscheidung zusammengefasst wiedergegeben und um den weiteren, zwischen den Parteien unstrittigen Inhalt der ./A ergänzt (vgl RS0121557 [T3]) wurden und auf die im Übrigen verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zusammengefasst aus, da der undichte Simmerring aus Kfz-technischer Sicht kein eigentlicher Verschleißteil sei und auch nicht regelmäßig zu erneuern sei, sei der Ausschlusstatbestand der Abnützungs- und Alterungserscheinungen bzw der betriebsbedingten und natürlichen Abnützung (Verschleiß) nicht erfüllt.
Die Beklagte müsse nachweisen, dass der Schaden durch Inbetriebnahme nach einem Schaden vor Beendigung der endgültigen Wiederherstellung und Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebes durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache eingetreten ist. Da nicht festgestellt werden könne, dass der Schaden im Differenzial durch das Weiterfahren vergrößert wurde und auch nicht, ob durch die Weiterfahrt nach August 2022 Folgeschäden eintraten, sei der Beklagten der Beweis nicht gelungen und auch dieser Risikoausschluss damit nicht erfüllt.
Der Mitteilungsobliegenheit nach Punkt 7.3. der Bedingungen sei die Klägerin durch die Schadenmeldung am 3.8.2022 nachgekommen. Schon aus der Gliederung/dem Aufbau von Punkt 7.3. ergebe sich, dass eine Leistungsfreiheit nur für den Fall vereinbart sei, dass der Schadenfall der Versicherung nicht binnen einer Woche gemeldet wurde, nicht aber für den Fall, dass die Klägerin nicht die Zustimmung der Beklagten zur Reparatur abwartete. Dieser Umstand habe im Übrigen iSd § 6 VersVG auch keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles bzw auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung, denn der Schaden sei bereits am 3.8.2022 eingetreten und habe sich durch das nicht erfolgte Abwarten auf die Zustimmung nicht vergrößert.
Aus Punkt 10.1. der Bedingungen könne keine Obliegenheit der Klägerin abgeleitet werden, im Zusammenhang mit der Beauftragung eines Sachverständigen tätig zu werden oder aktiv mitzuwirken.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§ 914 ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).
Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind. Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) kann durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikoabgrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden. Der Zweck liegt darin, dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und kalkulierbares Teilrisiko ausgenommen und eine sichere Kalkulation der Prämie ermöglicht werden soll. Mit dem Risikoausschluss begrenzt also der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, ein bestimmter Gefahrenumstand wird von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen (RS0080166 [T10]; RS0080068). Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommenen Gefahren einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert (RS0107031). Obliegenheiten dagegen fordern gewisse Verhaltensweisen des Versicherungsnehmers und bestimmte Rechtsfolgen nur für ihre willkürliche und schuldhafte Verletzung (RS0080166).
2. 1 Der Berufung ist darin zuzustimmen, dass dem Wortlaut der Risikoausschlüsse „… durch Abnützungs- und Alterungserscheinungen“ und „durch betriebsbedingte natürliche Abnutzung (Verschleiß)“ nicht zu entnehmen ist, dass diese nur bei „eigentlichen Verschleißteilen“ zur Anwendung gelangen sollen. Auch kann der Berufungsbeantwortung nicht darin gefolgt werden, dass die Ausschlussgründe nur zur Anwendung kämen, wenn der Schaden ausschließlich durch Abnützungs- und Alterungserscheinungen oder durch betriebsbedingte natürliche Abnützung verursacht wurde: Die in Rede stehenden Bestimmungen lassen eine derartige Einschränkung nicht erkennen. Insofern liegt also keine zu Lasten des beklagten Versicherers wirkende Unklarheit vor. Vielmehr entfällt nach der Rechtsprechung der Versicherungsschutz und der Risikoausschluss greift schon dann, wenn eine der adäquaten Ursachen des Schadens zu den ausgeschlossenen zählt (RS0080450; 7 Ob 137/14v [4.5.]). Nichts anderes gilt etwa, wenn eine ausgeschlossene Erkrankung eine andere Erkrankung adäquat verursacht, welche wiederum zum Schaden beiträgt (7 Ob 61/18y).
Im vorliegenden Fall verursachte der undichte Simmering einen Ölverlust. Dieser rief zunächst Lagerschäden hervor, die in weiterer Folge zum Getriebeschaden am LKW führten. Dass derartige Schäden aufgrund einer Undichtheit eintreten können, liegt nicht außerhalb der allgemeinen menschlichen Erwartung, sodass ein adäquater Kausalzusammenhang zu bejahen ist (vgl RS0022546). Sofern die Undichtheit des Dichtringes tatsächlich auf eine (betriebsbedingte natürliche) Abnützung oder Alterung zurückzuführen ist, wäre der Getriebeschaden als Folge einer ausgeschlossenen Ursache sohin von der Leistungspflicht der Beklagten ausgenommen.
Allerdings lässt sich der eingetretene Ölverlust ebenso unter die in den Bedingungen enthaltene Deckungserweiterung „Wasser, Öl und Schmiermittelmangel“ und die Lagerschäden bzw der sich daran anknüpfende Getriebeschaden unter die Deckungserweiterung „Innere Betriebs-, Brems- und Bruchschäden, Motorschäden“ subsumieren. In Zusammenschau mit diesen Erweiterungen der Versicherungsdeckung bleibt nach den Bedingungen letztlich unklar, ob ein auf eine Abnützung oder Alterung zurückzuführender Schmiermittelmangel (Ölverlust) oder Getriebeschaden tatsächlich von der Leistungspflicht der Beklagten ausgeschlossen werden soll. Unter Anwendung der Unklarheitenregel des § 915 ABGB war – zu Lasten der Beklagten, die die Bedingungen erstellt hat – im Zweifel nicht davon auszugehen.
2. 2 Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Ausschluss „durch Inbetriebnahme nach einem Schaden vor Beendigung der endgültigen Wiederherstellung und Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebes“ nicht dahin zu verstehen, dass schon die dort beschriebene Inbetriebnahme des LKW (und zwar unabhängig von der Art des vewirklichten Schadens) zum Ausschluss führt. Auch wenn der Wortlaut der Bestimmung eine solche Auslegung nicht ausschließt, knüpfen doch die übrigen unter „Ausschlüsse“ aufgezählten Fälle durchgehend an bestimmte Arten von Schäden an. Aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich somit, dass es für die Verwirklichung der aufgezählten Ausschlusstatbestände jeweils auf das Vorliegen eines dort näher bezeichneten Schadens ankommt. Auch der oben beschriebene Ausschluss ist daher so zu verstehen, dass er nicht schon durch die Inbetriebnahme des LKW erfüllt wird, sondern durch das Vorliegen eines Schadens, der durch die beschriebene Inbetriebnahme nach einem Schaden vor Beendigung der endgültigen Wiederherstellung und Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs verursacht wurde. Im vorliegenden Fall käme der Risikoausschluss also nur zum Tragen, wenn die Beklagte den Beweis erbracht hätte, dass der Schaden, dessen Ersatz die Klägerin begehrt, durch die Inbetriebnahme des LKW nach dem 3.8.2022 verursacht wurde. Nach den getroffenen Negativfeststellungen zur Frage, ob der Getriebeschaden in seiner endgültigen Ausprägung bereits am 3.8.2022 vorhanden war oder der Schaden durch das Weiterfahren vergrößert wurde, ist der Beklagten dieser Beweis nicht gelungen.
Ebensowenig ist der Auschlusstatbestand nach Punkt 6.1.2 der Bedingungen erfüllt: Mag der LKW nach dem 3.8.2022 auch erkennbar reparaturbedürftig gewesen sein, steht aufgrund der getroffenen Negativfeststellungen nicht fest, dass durch dessen Weiterfahren der Schaden vergrößert wurde. Der Beklagten gelang somit auch nicht der Beweis eines nach dieser Bestimmung von der Deckungspflicht ausgenommenen Schadens, der durch den Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache entstanden ist.
3. Zu den Obliegenheitsverletzungen:
3. 1 Die Beklagte vertritt, dass sie aufgrund von Obliegenheitsverletzungen der Klägerin leistungsfrei geworden ist.
Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall dienen dem Zweck, den Versicherer vor vermeidbaren Belastungen sowie ungerechtfertigten Ansprüchen zu schützen (RS0116978 [T2]). Es ist Sache des Versicherers, den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung nachzuweisen (RS0043728; RS0081313 [T10, T32]). Im Falle dieses Nachweises ist es Sache des Versicherungsnehmers zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder mit Täuschungsvorsatz noch schlicht vorsätzlich, noch grob fahrlässig begangen hat (RS0081313 ua). Eine nur leichte Fahrlässigkeit bleibt demnach ohne Sanktion (7 Ob 102/01b, RS0043728). Gelingt dem Versicherungsnehmer der Beweis der leichten Fahrlässigkeit nicht, so steht ihm nach § 6 Abs 3 VersVG auch bei schlicht vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis offen (7 Ob 63/02v).
3. 2 Nach den Feststellungen wartete die Klägerin mit der Durchführung der Reparatur nicht auf die Zustimmung der Beklagten. Damit steht die objektive Verletzung der unter Punkt 7.3. der Bedingungen festgehaltenen Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles fest, vor Beginn der Wiederinstandsetzung bzw vor Verfügung über das beschädigte Fahrzeug die Zustimmung des Versicherers einzuholen.
Unter einer Obliegenheitsverletzung ist nicht jeder Verstoß gegen Verpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer obliegen, zu verstehen. Vielmehr muss es sich um eine Verletzung solcher besonderer Pflichten handeln, die unter der Sanktion der Leistungsfreiheit stehen (RS0080435 [T1]). Obliegenheiten müssen ausdrücklich vereinbart sein. Bei vertraglich vereinbarten Obliegenheiten müssen auch die Verletzungsfolgen vertraglich vereinbart sein. An die Klarheit der Vereinbarung von Verletzungsfolgen sind strengste Anforderungen zu stellen (RS0080435 [T2]).
Ob in concreto für die Verletzung der genannten Obliegenheit zwischen den Streitteilen Leistungsfreiheit vereinbart wurde – wie die Berufung argumentiert – kann aber dahingestellt bleiben: Die Klägerin behauptete nämlich bereits vor dem Erstgericht, das Abwarten der Zustimmung der Beklagten zur Reparatur sei ihr wirtschaftlich nicht zumutbar, weil sie ansonsten in der Zwischenzeit den betroffenen LKW hätte abstellen und für einen entsprechenden Ersatz-LKW sorgen hätte müssen. Dies ist als Vorbringen iSd § 6 Abs 3 VersVG zu werten, dass sie an der Obliegenheitsverletzung bloß eine leichte Fahrlässigkeit trifft. Dem hielt die Beklagte im Wesentlichen bloß entgegen, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handle. Das Erstgericht stellte fest, dass die Klägerin deshalb nicht mit der Durchführung der Reparatur auf die Zustimmung der Beklagten wartete, weil sie das Fahrzeug für den laufenden Betrieb benötigte. Zudem stehen ihr Ersatzautos nur zur Verfügung, wenn jemand krank oder auf Urlaub ist. Vorhaltefahrzeuge besitzt die Klägerin aus Kostengründen nicht. Unter diesen Umständen kann der Klägerin aber keine auffallende und sich aus der Menge der sich auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als auffallend heraushebende Sorglosigkeit (vgl RS0030477 uva) vorgeworfen werden. Daran ändert es auch nichts, wenn die Klägerin – wie die Beklagte behauptete – bei vorangegangenen Schadenfällen gegen die genannte Obliegenheit verstoßen hätte, weil dies nichts darüber aussagt, ob aufgrund der festgestellten Umstände die Verletzung im konkreten Fall zumindest grob fahrlässig erfolgte. Ebensowenig ergibt sich aus dem behaupteten Umstand, dass die Beklagte die von der Klägerin bevollmächtigte Versicherungsmaklerin bereits im Juni 2021 zur selben Polizze darauf hinwies, dass vor der Wiederinstandsetzung die Zustimmung der Beklagten einzuholen sei, widrigenfalls eine mit Leistungsfreiheit sanktionierte Obliegenheitsverletzung gemäß Punkt 7.3. der Bedingungen vorliege, dass die Klägerin nunmehr vorsätzlich die genannte Obliegenheit verletzt hätte. Abgesehen davon, dass das Erstgericht einen Zugang der entsprechenden E-Mails ./10 und ./11 an die Klägerin nicht feststellen konnte, kann ein solcher Hinweis dem Versicherten nicht den Einwand abschneiden, sich auf eine bloß leicht fahrlässige Verletzung zu berufen, wenn – wie hier – entsprechende Umstände vorliegen. Die in diesem Zusammenhang begehrte Ersatzfeststellung ist somit nicht relevant; der behauptete sekundäre Feststellungsmangel liegt nicht vor.
Weitere Gründe, die gegen eine bloß leicht fahrlässige Obliegenheitsverletzung der Klägerin sprechen, hat die Beklagte nicht behauptet. Damit ist der Klägerin aber im Ergebnis der Beweis der leichten Fahrlässigkeit gelungen, sodass nach § 6 Abs 3 VersVG die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit – auch wenn sie zwischen den Streitteilen vereinbart sein sollte – nicht eintritt.
3. 3 Auf den Einwand der Leistungsfreiheit wegen der Verletzung von Punkt 10.1. der Bedingungen kommt die Beklagte in der Berufung nicht mehr zurück. Selbst wenn man davon ausgeht, dass diese Bestimmung eine Pflicht des Versicherten zur Beauftragung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen enthält, ist darin keine Sanktion für den Fall des Zuwiderhandelns vorgesehen. Schon deshalb bleibt die allfällige Verletzung dieser Pflicht ohne Folgen (vgl 7 Ob 1/17y [4.4.]), weshalb die Beklagte auch daraus keine Leistungsfreiheit ableiten kann.
4. 1 Die Klägerin begehrte unternehmerische Zinsen nach § 456 UGB. § 456 UGB gilt generell für jede verspätete Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus einem unternehmerischen Geschäft. Es spielt auch keine Rolle, um welchen Vertragstyp es sich handelt (vgl Haberer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, UGB I⁴ § 456 Rz 10 mwN). Eine weitere Voraussetzung des § 456 UGB ist die Verantwortlichkeit des Schuldners für die Verzögerung. Gemäß § 1298 ABGB ist es Aufgabe des Schuldners, Behauptungen darüber aufzustellen, warum der höhere Zinssatz im Einzelfall nicht zur Anwendung kommt (6 Ob 154/17s [4] mwN). Haberer/Zehetner (in Straube/Ratka/Rauter, UGB I⁴ § 456 Rz 16) schlagen vor, dass dann nicht die erhöhten, sondern nur die Zinsen nach ABGB zustehen, wenn die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht iSd § 49a ASGG beruht. Dem folgte der OGH auch zu 6 Ob 74/15y [5.8.]). Eine objektiv vertretbare Rechtsansicht iSd § 49a Satz 2 ASGG liegt etwa dann vor, wenn Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen fehlt; oder die Vorinstanzen eine komplexe Materie zu beurteilen hatten und einen anderen Rechtsstandpunkt als der Oberste Gerichtshof vertraten; oder eine komplexe Materie zu beurteilen war, zu der Rechtsprechung fehlte (RS0125438). Dass sich ein Schuldner auf unzutreffende Tatsachenbehauptungen stützt, vermag dagegen an dem Anspruch auf erhöhte Zinsen nichts zu ändern (RS0116030; 2 Ob 30/19d [3.]). Ob der Schuldner für die Zahlungsverzögerung „verantwortlich“ iSd § 456 UGB ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl RS0116030 [T7] = 2 Ob 30/19d [3.]).
4. 2 Entgegen den Ausführungen in der Berufung sind die Angaben des Sachverständigen, wonach Wellendichtringe Alterungs- und Verschleißprozessen unterlägen, für sich allein kein tauglicher Umstand, um in vertretbarer Weise davon ausgehen zu können, dass der vereinbarte Risikoausschluss betreffend Abnützungs- und Alterungserscheinungen verwirklicht wird. Wie bereits oben ausgeführt, kommt es für die Berechtigung der Leistungsfreiheit vielmehr darauf an, ob ein auf solche Abnützungs- und Alterungserscheinungen zurückzuführender Folgeschaden trotz der ausdrücklichen Deckungserweiterungen noch vom Risikoausschluss erfasst sein soll. Vorbringen, inwiefern ihre Rechtsansicht hinsichtlich dieser Auslegungsfrage vertretbar war, erstattete sie nicht.
Auch dass mit dem LKW nach Feststellung des Schadens noch eine Strecke von 322 km zurückgelegt wurde, begründet noch nicht, dass ihre Rechtsansicht hinsichtlich der Erfüllung des Risikoausschlusses „durch Inbetriebnahme nach einem Schaden vor Beendigung der endgültigen Wiederherstellung und Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebes“ vertretbar war. Wie bereits oben dargestellt, knüpft die Bestimmung nämlich nicht allein an die Inbetriebnahme an, sondern an einen durch diese verursachten (weiteren) Schaden. Vor dem Erstgericht verwies die Beklagte für ihren Standpunkt, der Klägerin gebühren keine Zinsen nach § 456 UGB, auch lediglich pauschal auf das Vorliegen einer vertretbaren Rechtsansicht, ohne dies näher zu konkretisieren.
Der Zuspruch von Zinsen nach § 456 UGB ist daher nicht zu beanstanden.
4. 3 Das Erstgericht hat es beim Zinsenzuspruch offensichtlich aus einem Versehen unterlassen, den Beginn des Zinsenlaufs festzusetzen.
Die Beklagte wendete sich vor dem Erstgericht gegen den von der Klägerin begehrten Beginn des Zinsenlaufs (24.4.2023) nur insofern, als es die Auffassung vertrat, dass Schadenersatzforderungen erst mit ihrer (zahlenmäßig) bestimmten Einmahnung fällig würden. Dies sei vor Klagseinbringung nicht erfolgt, sodass die Klägerin Zinsen erst ab Klagszustellung begehren könne. Dabei übersieht die Beklagte aber, dass keine Schadenersatzforderung geltend macht wird, sondern die Geldleistung eines Versicherers, die nach § 11 Abs 1 VersVG fällig wird, wenn der Versicherer jene Erhebungen beendet hat, die zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung nötig sind. Die Erhebungen des Versicherers sind jedenfalls abgeschlossen, wenn dieser den Anspruch ablehnt. Dabei ist es ohne Belang, ob diese Deckungsablehnung begründet ist oder nicht oder ob sich der Versicherer in sonstiger Weise weigert, den Anspruch festzustellen (Steinbüchler in Fenyves/Perner/Riedler, § 11 VersVG Rz 16; vgl 7 Ob 332/99w). Die Klägerin behauptete, die Beklagte habe die Deckung eines EUR 1.760,46 hinausgehenden Schadens mit E-Mail vom 24.1.2023 abgelehnt. Dies blieb von der Beklagten unbestritten. Der erst mit 24.4.2023 begehrte Beginn des Fristenlaufs findet daher jedenfalls in § 11 Abs 1 VersVG Deckung.
5. Zusammengefasst war daher der Berufung nicht Folge zu geben und der Zinsenzuspruch mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Zinsenlauf mit 24.4.2023 beginnt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 ZPO.
Der Zulässigkeitsausspruch gründet sich auf § 502 Abs 1 ZPO. Erhebliche Rechtsfragen im Sinn dieser Bestimmung waren nicht zu beurteilen.
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