OLG Innsbruck 6Bs69/25k

6Bs69/25kOberlandesgericht20.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 6Bs69/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0060BS00069.25K.0320.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den gemäß § 33 Abs 2 erster Satz StPO als Einzelrichter zuständigen Senatspräsidenten Mag. Friedrich in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB über die Beschwerde des Privatbeteiligten B* gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 3.3.2025, GZ **-16, beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit Urteil einer Einzelrichterin des Landesgerichtes Innsbruck vom 5.2.2025 wurde A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und – soweit für dieses Beschwerdeverfahren relevant – gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung eines Teilschadenersatzbetrages von EUR 500,-- an den Privatbeteiligten B* binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Dieses Urteil erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte die Einzelrichterin des Landesgerichtes Innsbruck die Vertretungskosten des Privatbeteiligten B* teilweise abweichend von den geltend gemachten Positionen mit EUR 1.360,79 (darin enthalten EUR 226,07 an USt und EUR 4,38 an Barauslagen). Das Mehrbegehren des Privatbeteiligten wurde abgewiesen, darunter auch die für die elektronischen Akteneinsichten vom 16.12.2024 und 22.1.2025 nach TP 7(2) RATG geltend gemachten Kosten von jeweils EUR 82,80 zuzüglich 60 % Einheitssatz und ERV-Erhöhungsbetrag. Zugesprochen wurden lediglich die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Barauslagen in Höhe von insgesamt EUR 4,38. Begründend führt der angefochtene Beschluss aus, Akteneinsicht sei elektronisch genommen worden und habe deshalb nicht außerhalb der Kanzlei stattgefunden, weshalb eine Entlohnung nach TP 7(2) RATG nicht in Betracht komme.

Ausschließlich gegen die Abweisung der für die elektronischen Akteneinsichten vom 16.12.2024 und 22.1.2025 geltend gemachten Kosten richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Privatbeteiligten mit dem Antrag, seine Vertretungskosten mit insgesamt EUR 1.684,74 zu bestimmen. Vorgebracht wird, die elektronischen Akteneinsichten seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen und nach ständiger Judikatur nach TP 7(2) RATG zu entlohnen.

Die Oberstaatsanwaltschaft enthielt sich einer Stellungnahme zur Beschwerde. Der Verurteilte beantragte in einer durch seinen Verteidiger eingebrachten Äußerung, die Beschwerde als unberechtigt abzuweisen und dem Privatbeteiligten den Ersatz der Kosten für diese Äußerung aufzuerlegen.

Die Beschwerde dringt nicht durch.

Entgegen der vom Privatbeteiligten vertretenen Ansicht ist die elektronische Einsicht in einen digital freigeschalteten Akt nämlich nicht nach TP 7 RATG zu entlohnen, weil diese Tarifpost lediglich Geschäfte außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei umfasst. Daher ist TP 7 für ein Aktenstudium nur anwendbar, wenn der Anwalt fremde Akten außerhalb der Kanzlei einsehen muss (Obermaier, Kostenhandbuch4 Kapitel 3, Rz 3.77).

Ein eigenständiger Kostenausspruch für das Bemessungsverfahren ist nicht zu fällen. Der Privatbeteiligte hat die Kosten seiner ganz erfolglos gebliebenen Beschwerde selbst zu tragen. Eine Kostenersatzpflicht des Privatbeteiligten kommt nicht in Betracht, weil die Pflicht zum Ersatz der Kosten einer Kostenbeschwerde und des Verfahrens darüber nur eine Person treffen kann, die bereits im Grundverfahren zum Kostenersatz verpflichtet wurde (15 Os 124/23h; Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 390a Rz 3).

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