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33R1/25x•OLG Wien 33R1/25x
Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, den Richter Mag. Eilenberger-Haid und den Kommerzialrat Komarek in der Rechtssache der klagenden Partei A* (B*), ZVR-Zahl 530776223, , vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C Dgesellschaft m.b.H., FN 133444 t, **, vertreten durch Dr.in Maria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung (EUR 33.000) und Widerruf (EUR 2.000; Gesamtstreitwert: EUR 35.000), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 31.10.2024, **17, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit EUR 2.351,52 (darin EUR 391,92 USt) bestimmte Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Es ist von folgendem – für die Berufungsentscheidung relevanten - Sachverhalt auszugehen (die bekämpfte Feststellung ist fettgedruckt und mit dem Beisatz [F1] hervorgehoben):
Der Kläger ist ein zur ZVR-Zahl ** eingetragener Verein mit Sitz in , dessen Finanzierung aus Mitteln der Bundessportförderung sowie aus Marketingeinnahmen erfolgt. Dem derzeitigen Präsidium des Klägers gehören Dr. E (als Präsident) sowie F, G* und H* (als Vizepräsidenten) an, die im September 2023 in das Präsidium gewählt wurden. Zuvor waren Dr. E* (als Präsident) sowie F*, Prof. I* und J* (als Vizepräsidenten) Mitglieder des Präsidiums des Klägers. Alle Mitglieder des Präsidiums des Klägers sind zudem Mitglieder seines Vorstands.
Die Beklagte ist Medieninhaberin des periodischen Druckwerks „C*“ sowie Medieninhaberin der Website **. Sie veröffentlichte in den Printausgaben vom 27.5., 5.6 und 6.6.2023 die auf den Seite 2 und 3 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Artikel, in denen zusammengefasst darüber berichtet wird, beim Kläger herrschten Machtspiele und verhärtete Fronten. In allen drei Artikeln verwies die Beklagte (sinngemäß) darauf, dass sich der Vorstand der Klägerin seine Funktionsperiode „quasi eigenhändig“ im Jahr [richtig] 2020 um zwei Jahre verlängert habe.
Die Statuen des Klägers lauten auszugsweise wie folgt (ihr Inhalt ergibt sich aus der unbedenklichen Urkunde Beil ./6, die vom Berufungsgericht uneingeschränkt verwertet werden kann [RS0121557]):
„[…]
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(2) Das Stimmrecht in der Hauptversammlung steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
[...]
§ 9 Hauptversammlung
[…]
(2) Wahlen gemäß § 11 Abs 3 (Vorstand), § 17 Abs 1 (Rechnungsprüfung) und § 18 Abs 1 (Abschlussprüfer) werden in Jahren abgehalten, welche jenen mit K* nachfolgen, wobei der Zeitpunkt der Wahlen nach der Prüfung des Rechnungsabschlusses durch den bestellten Wirtschaftsprüfer für das vorangegangene (L*-)Jahr zu liegen hat.
[…]
(4) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (per Brief, Telefax oder per E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs 1 und Abs 3 lit. a bis d), durch die Rechnungsprüfer (Abs 3 lit. e) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs 3 lit. f).
(5) Anträge zur Hauptversammlung, somit auch der Wahlvorschlag des Wahlausschusses (§ 20 A), sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(6) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
[…]
(9) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. […]
§ 11 Vorstand
[…]
(4) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. […]
§ 10 Aufgaben der Hauptversammlung
Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
[…]
e) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
f) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
[...]“
Zweck der Bestimmung des § 9 Abs 2 der Statuen des Klägers ist, dass für jene K*, nach denen gewählt wird, auch ein entsprechender Jahresabschluss vorliegt, auf dessen Grundlage der alte Vorstand entlastet werden kann, und ein neuer Vorstand nicht die Abrechnung von K* verantworten soll, für die er bei der Budgetierung noch nicht im Amt war. Ursprünglich hätte die Wahl des neuen Vorstands des Klägers im Jahr 2021 stattfinden sollen. Infolge der Corona-Pandemie wurden die K* in ** von 2020 auf Sommer 2021 verschoben. 2022 fanden zudem die L* in ** statt. Um dem Zweck der Bestimmung des § 9 Abs 2 B*-Statuten nachzukommen und nicht dem neu gewählten Vorstand die Verantwortung für die Abrechnung von K* zu übertragen, bei deren Budgetierung er noch gar nicht im Amt war, erwogen über Vorschlag des Präsidenten des Klägers, Dr. E*, die Mitglieder des Präsidiums und Vorstands des Klägers, die Wahl des Vorstandes in der am 22.6.2020 stattfindenden Hauptversammlung einmalig von 2021 auf 2023 zu verschieben.
Am 2.6.2020 wurde die Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung für den 22.6.2020 per E-Mail an alle Mitglieder des Klägers versendet. Punkt 13. der Tagesordnung in der Einladung lautetEe: „13. Termin Neuwahlen“.
Vor der Hauptversammlung kontaktierten der Präsident des Klägers, Dr. E*, und dessen Generalsekretär, Dr. M*, die Mitglieder des Klägers telefonisch und informierten sie vom Vorschlag des Präsidenten Dr. E*, aufgrund der pandemiebedingten Verschiebung der K* die Funktionsperiode des Vorstandes um zwei Jahre zu verlängern. Dabei erkundigten sie sich, wie die Mitglieder zur von Dr. E* vorgeschlagenen Verschiebung der Wahl des Vorstandes standen, ohne dass auf die Mitglieder Druck oder Einfluss genommen worden war. [F1]
In der ordentlichen Hauptversammlung vom 22.6.2020 verwies Dr. E* auf § 9 Abs 2 der Statuten und dessen Zweck und schlug vor, die Wahl des Präsidiums und des Vorstands ausnahmsweise in das Jahr 2023 zu verschieben und die Funktionsperiode des Vorstands und des Präsidiums einmalig um zwei Jahre zu verlängern. Letztlich fassten die Mitglieder den Beschluss, die Wahl des Vorstands einmalig in Bezug auf § 9 Abs 2 B*-Statuten im zweiten Jahr nach K*, sohin 2023, abzuhalten und die Funktionsperiode des Vorstands und des Präsidiums einmalig um zwei Jahre zu verlängern. Die Abstimmung ergab 37 Pro- und zwei Gegenstimmen sowie 6 Enthaltungen und wurde damit mit der dafür erforderlichen 2/3-Mehrheit angenommen.
Über Aufforderung des Vizepräsidenten und Mitglieds des B*-Vorstands, J*, änderte die Beklagte am 21.7.2023 sämtliche Artikel in der Online-Version des „B*“ dahin ab, dass die inkriminierten Äußerungen entfernt wurden, und veröffentlichte am 24.7.2023 sowohl in der Print- als auch der Online-Version die folgende Gegendarstellung:
Mit Schreiben vom 13.10.2023 forderte der Klagevertreter die Beklagte zum Abschluss eines prätorischen Vergleichs auf, der ua die Unterlassung und den Widerruf der folgenden Äußerungen umfassen sollte: „Der Vorstand des B* habe sich seine Amtszeit im Jahr 2020 eigenhändig verlängert und/oder seine Periode ausgedehnt“. Dies wurde von der Beklagten mit E-Mail vom 23.10.2023 unter Hinweis auf die oben genannte Gegendarstellung abgelehnt.
Vor Veröffentlichung der Artikel vom 27.5., 5.6. und 6.6.2023 kontaktierte der Artikelverfasser, N*, den Kläger nicht. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Artikel waren dem Artikelverfasser der Inhalt der Statuten des Klägers und der Hintergrund der Verschiebung der Wahl des Vorstands infolge der Corona-bedingten Verschiebung der K* bekannt.
Der Kläger begehrte von der Beklagten die Unterlassung der Behauptung und/oder Verbreitung der wörtlichen und/oder sinngleichen Äußerung, der Vorstand der Klägerin habe im Jahr 2020 seine Funktionsperiode „eigenhändig“ um zwei Jahre „verlängert“ und/oder „ausgedehnt“. Die Äußerung sei unwahr und als Ehrenbeleidigung nach § 1330 Abs 1 ABGB sowie als Kreditschädigung nach § 1330 Abs 2 ABGB einzustufen, zumal dem Vorstand des Klägers damit ein gesetz- und statutenwidriges Verhalten vorgeworfen werde. Zudem verletzten die angegriffenen Aussagen auch das Recht des Klägers auf Namensanonymität iSd § 16 ABGB. Die Beklagte sei vom Kläger zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Veröffentlichung eines Widerrufs aufgefordert worden, habe dies jedoch abgelehnt. Die Veröffentlichung einer Gegendarstellung über Verlangen eines Dritten führe nicht zum Erlöschen des Widerrufsanspruchs der Klägerin. Die Gegendarstellung sei auch weder am Titelblatt des periodischen Druckwerks der Beklagten angekündigt, noch mit Beifügung von auffälligkeitserhöhenden Personenbildnissen, wie in den Artikeln vom 5.6. und 6.6.2023, erfolgt.
Die Beklagte bestritt und wandte ein, dass es sich bei den inkriminierten Passagen um die politische Einordnung von internen Vorgängen beim Kläger und damit um ein auf einem Tatsachensubstrat basierendes Werturteil handle. In Zusammenschau mit der gesamten Berichterstattung über die politische Einflussnahme des amtierenden B*-Vorstands bzw. -Präsidiums und der Machtkämpfe innerhalb des Klägers komme das durchschnittliche Leserpublikum der Beklagten zu dem Schluss, dass der amtierende Vorstand vereinsintern Einfluss auf die Verlängerung seiner Amtsperiode genommen habe. Keinesfalls werde der Eindruck erweckt, dass sich der Vorstand gesetz- bzw. statutenwidrig verhalten hätte.
Aufgrund der veröffentlichten Gegendarstellung sowie der redaktionellen Klarstellung durch die Beklagte sei die Wiederholungsgefahr weggefallen. Das Klagebegehren sei zudem nicht auf die Veröffentlichungen eines mit den ursprünglichen Berichterstattungen korrespondierenden Widerrufs ausgerichtet und sei durch den schlichten Verweis auf § 13 Abs 3 u 4 MedienG unzulässig. Zudem fehle es am Verschulden der Beklagten.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren zur Gänze statt. Dabei traf es die oben zusammengefasst wiedergegebenen sowie die auf Seiten 6 bis 10 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, die Beklagte habe mit den inkriminierten Äußerungen dem Kläger ein statuten- und damit rechtswidriges Verhalten unterstellt, das jedoch weder in Bezug auf die Einladung zur Hauptversammlung noch auf die Beschlussfassung in der Hauptversammlung vorgelegen sei. Die Äußerungen seien daher nicht durch ein entsprechendes Tatsachensubstrat gedeckt (und somit unwahr) und erfüllten deshalb den Tatbestand der Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung iSd § 1330 Abs 1 u 2 ABGB, sodass der Kläger Anspruch auf Unterlassung habe. Nach § 1330 Abs 2 Satz 2 ABGB könnten im Fall der Verbreitung einer unwahren Tatsachenbehauptung der Widerruf (gegenüber dritten Personen) und die Veröffentlichung desselben von demjenigen verlangt werden, der die Unwahrheit der von ihm verbreiteten Mitteilung zumindest kennen musste, wobei leichte Fahrlässigkeit genüge. Da die Beklagte vor Veröffentlichung der Artikels den Inhalt der Statuten des Klägers gekannt habe, habe sie schuldhaft gehandelt.
Der begehrte Widerruf entspreche in Form und Medium den inkriminierten Äußerungen. Eine Gegendarstellung erfülle die Voraussetzungen des Widerrufs schon grundsätzlich nicht. Darüber hinaus könne auf die hier nicht auf Antrag des Klägers, sondern eines Dritten erfolgte Gegendarstellung der Beklagten das im Mediengesetz vorgesehene Recht auf Gegendarstellung auf den Widerrufsanspruch nach § 1330 ABGB nicht analog angewendet werden, weshalb durch die erfolgte Gegendarstellung die Wiederholungsgefahr nicht weggefallen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der Beklagten aus den Gründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger stellt in seiner Berufungsbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. 1 § 1330 Abs 1 ABGB schützt die Ehre von Personen und ihren Ruf und erfasst Ehrenbeleidigungen, die zugleich Tatsachenbehauptungen sein können; Abs 2 leg cit erfasst hingegen nur unwahre rufschädigende Tatsachenbehauptungen, nicht jedoch Werturteile (4 Ob 13/23z).
Unwahre, diffamierende Tatsachenbehauptungen oder auf unwahren bzw. nicht hinreichenden Tatsachenbehauptungen beruhende negative Werturteile oder Wertungsexzesse fallen nicht unter den Schutzbereich des Art 10 MRK (RS0032201 [T24]). An der Verbreitung unwahrer rufschädigender Tatsachenbehauptungen oder von Wertungsexzessen besteht damit kein von der Meinungsäußerungsfreiheit gedecktes Interesse (RS0008987 [T7]; vgl auch RS0107915; RS0032201; RS0054817 [T31, T42, T45]).
Die Rechtsprechung definiert Tatsachen als Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt (4 Ob 171/19d). Dabei kommt es nur auf die objektive Nachprüfbarkeit an (1 Ob 743/79 = JBl 1980, 481). Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist daher, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie als richtig oder falsch beurteilt werden kann (6 Ob 265/09b). Auf die Form, in die sich die Behauptung kleidet, kommt es nicht an. Eine Behauptung kann auch durch eine bloße Andeutung oder Umschreibung, in bedingter Form oder in Form einer Frage oder Vermutung/Verdächtigung – zB jemand solle betrogen haben – aufgestellt oder verbreitet werden (6 Ob 74/20f).
Welcher Bedeutungsinhalt letztlich einer bestimmten Äußerung beizumessen ist, ob es sich um die Verbreitung von Tatsachen, die Verbreitung einer auf einem wahren Tatsachenkern beruhenden wertenden Meinungsäußerung oder eines reinen Werturteils handelt, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck, den ein unbefangener Durchschnittsadressat (des angesprochenen Publikums) gewinnt (6 Ob 244/09i mwN; RS0031883, RS0032489). Dort, wo dem Publikum der Hintergrund von Äußerungen bekannt ist, sind die Äußerungen naturgemäß vor diesem Hintergrund zu deuten (6 Ob 32/24k). Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen - hier sportinteressierte Medienkonsumenten - bei ungezwungener Auslegung verstanden wird.
Derjenige, der eine mehrdeutige Äußerung macht, muss zwar die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (RS0079648), sofern diese Auslegung noch ernstlich in Betracht kommt [T17, T27]. Auch die Anwendung der Unklarheitenregel ist aber am Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung zu messen [T29]; jenes schließt es aus, eine entferntere, bloß mögliche Deutung der beanstandeten Formulierungen zur Ermittlung des für ihre rechtliche Beurteilung relevanten Tatsachenkerns heranzuziehen (RS0121107 [T4]; RS0079648 [T30]).
Hier ist für die angesprochenen Leser unzweifelhaft erkennbar, dass mit der inkriminierten Äußerung der Vorwurf erhoben wird, der Vorstand des Klägers habe seine Funktionsperiode ausschließlich durch eine eigene Handlung um zwei Jahre verlängert. Das ergibt sich aus der Verbindung der in den drei inkriminierten Artikeln verwendeten Begriffe „Funktionsperiode“, „Amtszeit“ und „Periode“ mit der Wortfolge „quasi eigenhändig [um zwei Jahre] verlängert“ bzw. „ausgedehnt“. Durch die Wortfolge „quasi eigenhändig“ wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sich der Vorstand ohne weiteres Zutun Dritter selbstbemächtigt und seine Funktionsperiode aus eigenem verlängert hat.
Bei diesem Vorwurf handelt es sich aber – anders als es die Beklagte verstanden wissen will – nicht um eine Meinungsäußerung oder Wertung, sondern um eine (dem Wahrheitsbeweis zugängliche) Tatsachenbehauptung. Durch welchen Vorgang die Verlängerung der Funktionsperiode des Vorstands des Klägers zustande kam, kann nämlich objektiv überprüft werden, indem man hinterfragt, welcher Rechtsvorgang der Verlängerung zugrunde liegt.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich aber hier gerade nicht, dass der Vorstand des Klägers seine Funktionsperiode selbst verlängert hat. Vielmehr wurde die Verlängerung der Funktionsperiode in der Hauptversammlung von den (ordentlichen) Mitgliedern des Klägers mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen.
Ein verständiger und unbefangener Adressat wird die Äußerung nicht in dem von der Beklagten gewünschten Sinn (als bloße Meinungsäußerung/Wertung) interpretieren, sondern als Tatsachenbehauptung einer eigenmächtigen Handlung des Vorstands des Klägers. Bei der Auslegung ist der subjektive Wille des Erklärenden im Übrigen auch nicht maßgebend (RS0031883).
Ob dabei im Vorfeld der Hauptversammlung oder während derselben von Seiten der Vorstandsmitglieder „Druck“ auf die Mitglieder ausgeübt wurde, ist nicht relevant, weil die inkriminierten Artikel keine Hinweise auf ein derartiges Vorgehen beinhalten. Die nunmehr von der Beklagten angezogenen Umstände aus dem Jahr 2020 werden in den Artikeln mit keinem Wort erwähnt, weshalb die inkriminierten Äußerungen auch nicht so verstanden werden können, dass sich die „Eigenmacht“ des Vorstandes „bloß“ auf die Herbeiführung der Beschlussfassung beziehe. Den inkriminierten Äußerungen und Artikeln kann gerade nicht entnommen werden, dass der amtierende Vorstand bei der Verlängerung der eigenen Funktionsperiode im Juni 2020 eine „unübliche Vorgangsweise gewählt“ und „vereinsintern Einfluss auf die Verschiebung der Wahl genommen“ habe und die eigene Amtsperiode dadurch „ohne großen Aufwand“ verlängert worden sei. In allen drei Artikeln beziehen sich – mit Ausnahme der inkriminierten Äußerungen - die übrigen Ausführungen nämlich ausschließlich auf Vorgänge im Jahr 2023 im Zusammenhang mit der (Ab-)Bestellung des Wahlausschusses, die aber von den Adressaten der Artikel zu den Vorkommnissen im Juni 2020 mangels Erwähnung vom Leser gar nicht in Beziehung gesetzt werden können. Es wäre an der Beklagten gelegen, die aus ihrer Sicht vorliegende Statutenwidrigkeit der Beschlussfassung und die der Beschlussfassung (angeblich) vorausgegangene Beeinflussung der Mitglieder durch den Vorstand in ihren Artikeln zu benennen, statt wahrheitswidrig zu behaupten, der Vorstand habe seine Funktionsperiode eigenmächtig verlängert.
Es kann im Übrigen dahingestellt bleiben, ob die Beschlussfassung in der Hauptversammlung statutengemäß oder -widrig erfolgte, weil auch diese Unterscheidung in den inkriminierten Artikeln gar nicht behandelt wird.
1. 2 Eine „Kreditgefährdung“ liegt vor, wenn die Zahlungsfähigkeit in Frage gestellt wird. Der „Erwerb“ betrifft die gegenwärtige wirtschaftliche Lage, das „Fortkommen“ die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung des Betroffenen. Darunter ist auch die Möglichkeit zu verstehen, eine bestimmte Position zu erreichen bzw. eine Aufstiegschance wahrzunehmen oder zu verbessern (6 Ob 129/06y). Der Begriff des „Fortkommens“ darf nicht zu eng verstanden werden (6 Ob 88/19p); der Betroffene muss aber zumindest eine abstrakte Gefährdung seines Fortkommens dartun (6 Ob 134/16y). Bei öffentlich exponierten Personen berücksichtigt die Rechtsprechung, dass ihre zukünftige Entwicklung auch von ihrem Ansehen in der Öffentlichkeit beeinflusst wird (6 Ob 88/19p).
Hier steht fest, dass sich der Kläger ua durch Marketingeinnahmen finanziert. In Zeiten gesteigerten Bewusstseins für Compliancethemen bei finanzstarken Unternehmen, die gewillt sind, Vereine wie den Kläger zu sponsern, wiegt der Vorwurf, der Vorstand eines Vereins habe seine Funktionsperiode eigenmächtig und statutenwidrig verlängert, besonders schwer und kann dazu führen, dass Unternehmen davon Abstand nehmen, als Sponsor aufzutreten. Die Äußerungen der Beklagten sind zumindest (abstrakt) geeignet, das künftige Fortkommen des Klägers (als Verein) zu behindern, zumal ihm durch die Äußerungen ein statuten- und ehrwidriges Verhalten vorgeworfen wird, was bei Vereinen wie dem Kläger nicht dazu beiträgt, in der Öffentlichkeit an Ansehen zu gewinnen.
Somit liegt hier sowohl eine Ehrenbeleidigung iSd § 1330 Abs 1 als auch eine Rufschädigung iSd § 1330 Abs 2 ABGB vor.
1. 3 Bei der Prüfung, ob Wiederholungsgefahr vorliegt, darf nicht engherzig vorgegangen werden. Es genügt die ernste Besorgnis weiterer Eingriffe in die vom Berechtigten behaupteten Rechte (RS0037673; vgl auch RS0012087). Zudem wird nach einer erfolgten Verletzungshandlung die Wiederholungsgefahr grundsätzlich vermutet (4 Ob 147/18y; 4 Ob 179/18d). Die Behauptungs- und Beweislast für den Wegfall der Wiederholungsgefahr trifft den Verletzer. Er muss daher besondere Umstände dartun, die eine Wiederholung seiner Handlung als ausgeschlossen erscheinen lassen (RS0005402; RS0080065; 4 Ob 5/19t; zu alldem 4 Ob 156/20z [15]).
Nach der Rechtsprechung wird der Wegfall der Wiederholungsgefahr daher in der Regel nur dann angenommen, wenn der Verletzer einen den gesamten Unterlassungsanspruch (samt dem berechtigten Veröffentlichungsanspruch) umfassenden, an keinerlei Bedingungen und Einschränkungen geknüpften gerichtlichen Unterlassungsvergleich anbietet bzw. abschließt und nach den Umständen keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seiner Willensänderung bestehen (RS0079962; RS0079898; 4 Ob 5/19t). Der Kläger muss alles das erhalten, was er durch ein seinem Begehren stattgebendes Urteil hätte erlangen können (4 Ob 179/18t; zu alldem 4 Ob 156/20z [16]).
Die Beklagte meint, wegen ihrer nachträglichen Gegendarstellung sei die Wiederholungsgefahr weggefallen. Dem ist zu entgegnen, dass Wiederholungsgefahr anzunehmen ist, wenn die ernstliche Besorgnis besteht, der Beklagte werde weitere Verletzungshandlungen begehen (ÖBl 1972,20 uva). Dabei kommt es vor allem auf die Willensrichtung des Täters an, für welche insbesondere sein Verhalten während des Rechtsstreites wichtige Anhaltspunkte bieten kann (SZ 45/14; SZ 56/124 uva). Wer seine Handlung im Prozess verteidigt und weiterhin ein Recht zu diesem Verhalten behauptet, gibt in der Regel schon dadurch zu erkennen, dass es ihm um die Vermeidung weiterer Eingriffe nicht ernstlich zu tun ist (RS0031772). Die Wiederholungsgefahr folgt hier bereits aus dem – auch im Berufungsverfahren vorliegenden - Beharren der Beklagten auf dem eigenen Prozessstandpunkt, die inkriminierten Äußerungen seien zulässig gewesen (6 Ob 203/16w). Alleine durch dieses Verhalten ist die „Gegendarstellung“ vom 24.7.2023 ohne Belang und kann die Wiederholungsgefahr nicht beseitigen.
Der Widerrufsanspruch setzt das Verschulden des Beklagten voraus, somit dessen objektive und subjektive Sorgfaltsverletzung (RS0113384). Es genügt leichte Fahrlässigkeit, die hier jedenfalls gegeben ist, denn dem der Beklagten zuzurechnenden Verfasser der Artikel waren sowohl die Begleitumstände der Beschlussfassung als auch der Umstand bekannt, dass der Vorstand seine Funktionsperiode – wie oben dargelegt – nicht selbst verlängert hat, sondern dies auf einem Beschluss der ordentlichen Mitglieder des Klägers fußte.
Gegen die vom Kläger begehrte Art des Widerrufs stellt sich die Beklagte in ihrer Berufung nicht mehr.
Die Beklagte bekämpft die Feststellung [F1] und begehrt stattdessen die folgenden Ersatzfeststellungen:
„Dabei erkundigten sie sich, wie die Mitglieder zur von Dr. E* vorgeschlagenen Verschiebung der Wahl des Vorstandes standen, um auf die Mitglieder Einfluss in Bezug auf die beabsichtigte Verschiebung der Wahl und die Verlängerung der Funktionsperiode nehmen zu können.“
sowie
„Die Mitglieder des Kl, Mag. O* und P*, schlossen von dem Tagesordnungspunkt ‚Termin Neuwahlen‘ nicht auf eine Verschiebung der Wahlen des Vorstandes, sondern gingen von der Vorbereitung/Festlegung eines Termins für die laut Statuten vorgesehene Wahl im Jahr 2021 aus. Dr. E* räumte im Zuge seiner Einvernahme als Zeuge ein, dass die terminliche Verschiebung der Neuwahlen nicht zwingend von dem Tagesordnungspunkt „Termin Neuwahlen“ umfasst ist.“
Aus den zu 1.1 genannten Gründen kommt es auf all diese Umstände nicht an. Die angefochtene Feststellung hat daher keine rechtliche Bedeutung, sodass die dagegen erhobene Beweisrüge keiner näheren Prüfung bedarf.
3. Der vorliegenden Berufung kann somit kein Erfolg beschieden sein.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
5. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gründet sich auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO, wobei das Berufungsgericht keinen Anlass hatte, von der Bewertung des Klagebegehrens durch die Klägerin abzugehen.
6. Die ordentliche Revision ist im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung zu beurteilen war.
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