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3R2/25y•OLG Wien 3R2/25y
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden, die Richterin MMag.a Pichler und den Richter Mag. Resetarits in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, B*, *, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C m.b.H., FN **, *, vertreten durch Dr. Walter Lichal, Rechtsanwalt in Wien, und die Nebenintervenientinnen auf Seiten der beklagten Partei 1. D GmbH, FN **, *, vertreten durch Dr. Susanne Tichy-Scherlacher, Rechtsanwältin in Wien, und 2. E GmbH Co KG, FN **, **, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen (zuletzt) Mängelbehebung (Streitwert EUR 13.500,--), über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 3.001,78) gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 14.11.2024, **-140, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 336,82 (darin EUR 56,14 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Klägerin begehrte mit der am 26.02.2018 beim Erstgericht eingebrachten Klage die Feststellung, dass die Beklagte ihr für sämtliche bereits bekannten und künftig auftretenden Schäden im Zusammenhang mit der mangelhaften Errichtung des Wohnhauses samt Außenanlagen auf der Liegenschaft B*, ** hafte. In der Klage wurden unter den Punkten 3.1 (Sichtbetonflächen), 3.2 (Elektroinstallationen), 3.3 (Gruppe Dach/Spengler) und 3.4 (Wärmeverbundsystem) verschiedene Mängel angeführt.
In der Tagsatzung vom 18.10.2019 stellte die Klägerin das Feststellungsbegehren auf ein Leistungsbegehren um, das auf Verbesserung näher genannter Mängel bei den Elektroinstallationen gerichtet war. Die Mängel an den Sichtbetonflächen, den Dach- und Spenglerarbeiten und am Wärmedämmverbundsystem seien nach Klagseinbringung behoben worden.
Die Klägerin begehrte mit Kostennote vom 03.11.2021 (ON 95 AS 163 ff) den Zuspruch von EUR 31.457,17 an Verfahrenskosten, die Beklagte EUR 17.748,74.
Mit Urteil vom 29.11.2021, ON 99, gab das Erstgericht dem verbleibenden Klagebegehren im zweiten Rechtsgang statt und behielt sich die Kostenentscheidung gemäß § 52 Abs 2 ZPO vor. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 25.04.2022, *, keine Folge gegeben. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Beklagte verzeichnete für die Berufung Kosten von EUR 2.632,12 und die Klägerin EUR 1.624,71 für die Berufungsbeantwortung.
Das Erstgericht beauftragte in der Folge mehrere Sachverständige zur Klärung der Frage, ob die Mängel laut den Punkten 3.1, 3.2. und 3.4. der Klage bei Klagseinbringung vorgelegen sind und wann diese behoben wurden, und führte eine Tagsatzung durch.
Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, der Klägerin die mit EUR 20.467,86 (darin EUR 2.112,38 USt und EUR 7.793,60 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen (Spruchpunkt 1.). Weiters verpflichtete es die Beklagte, der Klägerin die mit EUR 5.533,29 (darin EUR 288,61 USt und EUR 3.801,62 Barauslagen) bestimmten Kosten des Kostenbestimmungsverfahrens zu ersetzen (Spruchpunkt 2.). Im „Hauptverfahren“ seien zwei Verfahrensabschnitte zu bilden. Die Klägerin habe – aus näher dargestellten Gründen - im ersten Abschnitt mit rund 70% obsiegt, im zweiten Abschnitt vollständig. Im „Kostenbestimmungsverfahren“ sei lediglich über die Kostenanträge der Parteien zu entscheiden gewesen. Ausgehend von den begehrten Kosten der Parteien, habe die Klägerin kostenrechtlich mit rund 75% obsiegt.
Lediglich gegen Punkt 2. des Beschlusses richtet sich der Kostenrekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, ihr vollen Kostenersatz (insgesamt EUR 8.535,07) für diesen Verfahrensabschnitt zuzuerkennen.
Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Klägerin releviert im Rekursverfahren ausschließlich, sie habe im „Kostenbestimmungsverfahren“ vollständig obsiegt, weil sich die Mängel laut den Punkten 3.1., 3.2. und 3.4. der Klage durch die im Kostenbestimmungsverfahren eingeholten Gutachten bestätigt haben.
Das Erstgericht hat – durch die Parteien unbeanstandet – zur Bestimmung des Kostenersatzes ein eigenständiges Verfahren abgeführt. Gegenstand dieses „Verfahrens(abschnittes)“ waren einzig die wechselseitigen Begehren der Parteien auf Kostenersatz. Da die Klägerin hinsichtlich ihres Kostenersatzbegehrens nur teilweise durchgedrungen ist (wobei die Berechnung des Erstgerichtes zu den Obsiegensquoten im Rekurs nicht in Zweifel gezogen wird), hat sie in diesem Verfahrensabschnitt auch nicht vollständig obsiegt. Zur Ermittlung der Obsiegensquote ist nicht darauf abzustellen, zur Beurteilung welcher (Teil)Frage welcher Verfahrensaufwand notwendig war.
Der Rekurs bleibt daher ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung des Rekursverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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