OGH 11Ns19/25w

11Ns19/25wObergericht20.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns19/25w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0110NS00019.25W.0320.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. März 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Maßnahmenvollzugssache der * R*, AZ 73 BE 11/17p des Landesgerichts Innsbruck, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Maßnahmenvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Linz delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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