OLG Innsbruck 6Bs39/25y

6Bs39/25yOberlandesgericht19.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 6Bs39/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0060BS00039.25Y.0319.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufungen des Angeklagten wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche und der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruches über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 11.06.2024, GZ **25, nach der am 19.03.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Rutar, des Oberstaatsanwaltes Mag. Willam, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Mag. Holzmann öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird n i c h t Folge gegeben.

Der Berufung des Angeklagten wird F o l g e gegeben und die über ihn verhängte Strafe in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB auf eine Geldstrafe von 240 (zweihundertvierzig) Tagessätzen à EUR 13,--, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und eine gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehene Freiheitstrafe von 4 (vier) Monaten h e r a b g e s e t z t.

Der Zuspruch an die Privatbeteiligte C* wird a u f g e h o b e n und C* gemäß § 366 Abs 2 zweiter Satz StPO mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Gemäß § 390a Abs 1 erster Satz StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* B* des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB (1.) und des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB (2.) schuldig erkannt und nach § 147 Abs 2 StGB in Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 43a Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen à EUR 16,--, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gemäß § 389 Abs 1 StPO wurde der Angeklagte zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

Gemäß § 366 Abs 2 erster Satz iVm § 369 Abs 1 StPO wurde der Angeklagte weiters verpflichtet, an C* zu Handen des Privatbeteiligtenvertreters binnen 14 Tagen EUR 301,30 zu zahlen.

Nach dem Schuldspruch hat A* B* am ** in **

Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22.01.2025, 15 Os 133/24h4, zurückgewiesen und die Akten zur Entscheidung über die Berufungen dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet (ON 34.1).

Die Berufung des Angeklagten wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche mündet in den Antrag auf schuld- und tatangemessene Herabsetzung der Strafe (ON 30.2). Die Staatsanwaltschaft begehrt eine angemessene Erhöhung der verhängten Strafe (ON 28.4).

In seiner Gegenausführung beantragt der Angeklagte, der Berufung der Staatsanwaltschaft nicht Folge zu geben (ON 31.2). Die Privatbeteiligte wiederum beantragte in ihrer Gegenausführung, der Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche keine Folge zu geben (ON 32.1).

In ihrer Stellungnahme erachtet die Oberstaatsanwaltschaft die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche für berechtigt. Der Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruches über die Strafe sei hingegen nicht Folge zu geben, wohl aber jener der Staatsanwaltschaft.

Von den Berufungen wegen des Ausspruches über die Strafe kommt nur jener des Angeklagten Berechtigung zu.

Die Strafzumessungsgründe wurden vom Erstgericht zutreffend erfasst und sind insofern zu ergänzen, als sich im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB auch das mehrfache Übersteigen der Wertgrenze nach § 147 Abs 2 StGB zusätzlich aggravierend auswirkt (RIS-Justiz RS0091126).

Dass die Straftaten im Interesse des Bruders des Angeklagten und sohin zu Gunsten eines Familienmitgliedes erfolgt seien, stellt den Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 3 StGB nicht her. Achtenswert im Sinne dieses Milderungsgrundes sind Tatmotive nämlich nur dann, wenn sie auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung einer mit dem Beweggrund in engem Zusammenhang und noch akzeptabler Relation stehenden Straftat nahelegen (Riffel in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 34 Rz 10/1). Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu.

Auch der vom Angeklagten ins Treffen geführte Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 13 StGB liegt im Zusammenhang mit dem Vergehen der falschen Beweisaussage nicht vor. Bei Delikten, bei deren Vollendung – wie hier bei einer falschen Beweisaussage – ein Schadenseintritt nicht erforderlich ist, ist der Umstand, dass die Tat keine Folgen nach sich gezogen hat, nicht mildernd zu werten (RISJustiz RS0091022). Dass das Vergehen des Betruges beim Versuch blieb, wurde vom Erstgericht ohnehin mildernd berücksichtigt.

Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung moniert, die Falschaussagen des Angeklagten hätten nicht nur Auswirkungen auf den gegenständlichen Zivilprozess, sondern auch auf weitere Zivilprozesse sowie ein anhängiges Ermittlungsverfahren, sind weitere Verfahren nicht Gegenstand des hier angefochtenen Urteils, das anklagekonform nur den C* betreffenden Zivilprozess enthält.

Der Strafrahmen sowohl des § 288 Abs 1 StGB als auch jener des § 147 Abs 2 StGB reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Die verhängte Strafenkombination entspricht einer Freiheitsstrafe von elf Monaten und ist damit trotz eines hinzugetretenen weiteren erschwerenden Umstandes etwas zu streng ausgefallen. Sie war daher auch angesichts der bisherigen Unbescholtenheit des Angeklagten mit acht Monaten zu bemessen, womit sie sowohl den Strafzumessungsgründen als auch dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten und den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung nach § 32 StGB gerecht wird.

Einer zur Gänze bedingten Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB oder einer Anwendung des § 37 Abs 1 StGB steht aus spezialpräventiven Gründen das Zusammentreffen zweier Vergehen sowie aus generalpräventiven Erwägungen die Höhe des intendierten Betrugsschadens und die Begehung eines gegen die Rechtspflege gerichteten Vergehens entgegen.

Im Hinblick auf die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten und den Umstand, dass das Vergehen des Betruges beim Versuch blieb, ist aber die Anwendung des § 43a Abs 2 StGB gerechtfertigt, sodass ein Teil der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen umgewandelt und der Rest der Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden konnte.

Die Höhe des einzelnen Tagessatzes berechnet sich aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Angeklagten unter Berücksichtigung einer Sorgepflicht (US 3) und unter Heranziehung der Existenzminimumtabelle des Bundesministerium für Justiz als Orientierungshilfe mit EUR 13,--.

Es war sohin der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruches über die Strafe nicht Folge zu geben, wohl hingegen jener des Angeklagten.

Berechtigt ist auch die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche.

Die Privatbeteiligte stützt ihren Anspruch auf die Kosten der von ihr eingebrachten Sachverhaltsdarstellung, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei. Diese Kosten seien zeitlich vor dem Strafverfahren entstanden und daher im Sinne des § 369 StPO ein zu ersetzender Schaden, den die Privatbeteiligte durch das Verhalten des Angeklagten erlitten habe.

Über privatrechtliche Ansprüche ist aber nur abzusprechen, wenn der Angeklagte gleichzeitig wegen der Straftat verurteilt wird, aus der die Ansprüche abgeleitet werden (RISJustiz RS0101311, RS0101219). Ein Zuspruch setzt voraus, dass Gegenstand des Strafurteils das schadenskausale Verschulden des Verurteilten war und die Tat mit dem Schaden in Rechtswidrigkeitszusammenhang steht. Der von der Privatbeteiligten begehrte Schaden, nämlich die Kosten der Sachverhaltsdarstellung, ist nicht aus der Straftat entstanden, sondern handelt es sich dabei um Kosten der Rechtsverteidigung bzw Rechtsverfolgung. Die Straftat selbst betrifft nämlich die falsche Aussage des Angeklagten in dem von C* gegen D* B* geführten Zivilverfahren und dem zum Nachteil der C* intendierten Betrugsschaden. Der Kostenersatzanspruch für die Einbringung einer Sachverhaltsdarstellung begründet keine Opferstellung und kann daher im Strafverfahren nicht als Hauptsache geltend gemacht werden. Derartige Ansprüche können nur Gegenstand des Kostenbestimmungsverfahrens nach § 395 StPO sein, allerdings nur unter der Voraussetzung der rechtskräftigen Zuerkennung eines (anderen) Anspruchs im Strafurteil (vgl RISJustiz RS0045729).

Da die Voraussetzungen für eine Entscheidungspflicht des Erstgerichtes in der gegenständlichen Sache sohin nicht vorlagen, kam ein Privatbeteiligtenzuspruch nicht in Betracht. Dieser war daher aufzuheben und die Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.

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