OLG Graz 4R210/24w

4R210/24wOberlandesgericht19.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 4R210/24w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:00400R00210.24W.0319.001

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Dr.in Angerer (Vorsitz), Mag.a Zeiler-Wlasich und Dr.in Jost-Draxl in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Selbständiger, *, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei B AG, HRB **, , D, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen (eingeschränkt) EUR 6.998,00 samt Anhang, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 5.248,50) gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 6. März 2024, **37, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Frage, ob durch den Erwerb eines gebrauchten (Leasing-)Fahrzeugs, in dem ein von der Beklagten entwickelter und hergestellter Motor des Typs ** verbaut ist, beim Kläger bzw der Leasinggeberin ein Schaden eingetreten ist. Die Rechtssache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Der Kläger schloss am 2. Jänner 2017 mit der C* GmbH in , einer Vertragshändlerin der B AG, einen Kaufvertrag über den gebrauchten Pkw ** mit der Fahrgestellnummer ** (Erstzulassung 29. Februar 2016, Kilometerstand 17.560) (idF Fahrzeug) zum Preis von EUR 34.990,00 in Form eines Leasingvertrags vom 13./25. Jänner 2017 mit der D GmbH Co KG. Diesem liegt ein Gesamtleasingbetrag in Höhe der Anschaffungskosten von EUR 34.990,00 zugrunde, der Kläger verpflichtete sich zur Leistung einer Kaution von EUR 5.000,00, einer Mietvorauszahlung (Anzahlung) von EUR 8.000,00 und zur Zahlung von 60 monatlichen Leasingraten von je EUR 293,58. Der kalkulierte Restwert ist mit EUR 11.000,00 festgelegt. Nach der Leasingvereinbarung tritt die Leasinggeberin nach eigenem Ermessen in den zugrundeliegenden Vertrag anstelle des Leasingnehmers ein. Mit Abtretungserklärung vom 23. April 2021 trat die Leasinggeberin bzw deren Rechtsnachfolgerin sämtliche zivilrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fahrzeugs an den Kläger zum Inkasso ab, der die Abtretung ausdrücklich annahm.

Der im Fahrzeug verbaute 2,0 l Dieselmotor des Typs ** wurde von der Beklagten federführend entwickelt und hergestellt. Sie bewirbt ihre Produkte mit Technologievorsprung und umweltbewusster Nachhaltigkeit. Mit EGBetriebserlaubnis nach der Verordnung (EG) Nr 715/2007 wurde die Typengenehmigung für den Pkw erteilt. Die E* AG als Herstellerin des Klagsfahrzeugs ist Ausstellerin der Übereinstimmungsbescheinigung. Die Typengenehmigungsbehörde veranlasste für das Fahrzeug keinen Rückruf wegen der Notwendigkeit einer technischen Nachrüstung betreffend NOxWerte bei Dieselmotoren.

Repräsentanten der Beklagten, nicht aber dem Kläger war die Abgasstrategie beim Motor des Fahrzeugs bekannt. Der Kläger erfuhr erst im Jänner 2021, dass der im Fahrzeug verbaute Motor von der in den Medien seit Herbst 2015 als B*Abgasskandal thematisierten NOxProblematik betroffen sein soll. Hätte er gewusst, dass im Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist, hätte er es nicht gekauft.

Im Prozess begehrt der Kläger von der Beklagten zuletzt die Zahlung von EUR 6.998,00 samt Zinsen. Im Pkw sei eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut, wovon er durch ein Gespräch mit der Klagevertreterin am 18. Jänner 2021 Kenntnis erlangt habe. Durch zu geringes Einblasen von AdBlue entstünden beim Pkw unzulässige Abgasbelastungen. Die Abgasreinigung funktioniere nur im Temperaturfenster von +15 bis +33 Grad Celsius („Thermofenster“) voll. Dieser Umstand sei beim Antrag auf Typengenehmigung nicht offengelegt, vielmehr bewusst verschleiert worden. Die Stickoxidwerte des Pkws würden nicht der Euroabgasnorm 6 entsprechen. Hätte der Kläger gewusst, dass der Pkw nicht den Umweltstandards der EU für EURO 6 entspricht, hätte er ihn nicht gekauft. Die Beklagte habe den Kläger vorsätzlich in die Irre geführt und geschädigt, weil deren Angaben zum Pkw bewusst unrichtig gewesen seien. Die Beklagte sei in Kenntnis der Manipulationen, habe diese vorsätzlich getätigt und diesen Umstand bewusst verschwiegen, um sich selbst Vorteile zu verschaffen. Der Kläger habe aufgrund des schädigenden Verhaltens der Beklagten einen Schaden erlitten. Dieser liege darin, dass in dem Pkw eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei, ohne die die gesetzlichen Grenzwerte nicht eingehalten worden wären und es keine Typisierung gegeben hätte. Hätte er von diesem Mangel und dem damit einhergehenden Wertverlust Kenntnis gehabt, hätte er den Pkw nicht gekauft. Er habe das Fahrzeug geleast, wobei das Leasing als Restwertleasing ausgestaltet gewesen sei. Er habe eine Kaution von EUR 5.000,00 hinterlegt, welche die Raten verringere. Bereits im Kaufzeitpunkt sei der spätere Ankauf zum Restwert von EUR 11.000,00 klar gewesen. Aufgrund der Vertragsgestaltung sei der Schaden bereits im Erwerbszeitpunkt bei ihm eingetreten. Aus advokatorischer Vorsicht seien zudem sämtliche zivilrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Fahrzeug von der Leasinggeberin an ihn abgetreten worden.

Im zweiten Rechtsgang bringt der Kläger ergänzend vor, im Fahrzeug sei auch eine unzulässige „Taxifunktion“ und eine „Höhenabschaltung“ verbaut. Die „Taxifunktion“ bewirke eine reduzierte Wirksamkeit der Abgasrückführung (AGR) im Falle eines Betriebs im Leerlauf von 15 Minuten. Die Höhenabschaltung bewirke, dass über 1.000 m Seehöhe die Wirksamkeit der AGR reduziert werde. Betreffend den bei ihm eingetretenen Schaden bringt er vor, dass er auf den ursprünglichen Ankauf (nicht Eigentumserwerb) zwischen ihm und dem Fahrzeughändler abstelle. Dieser sei der Rechtsgrund, aufgrund dessen das Fahrzeug in seine Gewahrsame gelangt sei. In diesem Zeitpunkt habe er auch die schuldrechtliche Verpflichtung übernommen, den gesamten Kaufpreis zu entrichten. Ohne den Kaufvertragsabschluss könne die Leasinggeberin nicht in einen Kaufvertrag eintreten und die Zahlungspflicht für ihn übernehmen. Der Schaden bzw Mangel bestehe in der (objektiv) eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit. Es sei höchstgerichtlich klargestellt, dass bei abgasmanipulierten Fahrzeugen der objektivabstrakt zu berechnende zu viel bezahlte Kaufpreis zurückgefordert werden könne. Aufgrund der allgemein bekannten Verlagerung des Risikos der Mangelhaftigkeit des Leasingobjektes auf den Leasingnehmer – wie hier – habe er den Schaden des zu viel bezahlten Kaufpreises endgültig zu tragen. Es fehle an einer sachgerechten Begründung, wenn der behauptete Schaden beim Leasinggeber verortet werde, obwohl dieser sämtliche Zahlungen aus dem Verhältnis Leasinggeber/Leasingnehmer erhalten habe und demnach der Schädiger unbegründet entlastet werde. Auf die Eigentumsverhältnisse komme es nicht entscheidend an. Bei der hier konkreten Finanzierungsleasingvariante sei das Risiko der (objektiv) eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit bei ihm zu verorten, sodass er nicht bloß mittelbar Geschädigter sei. Selbst unter den Annahmen, der Kaufvertrag habe ausschließlich der Spezifikation des Fahrzeugs gedient und es liege ein „einheitliches Rechtsgeschäft“ vor, trage der Kläger den Schaden des zu viel gezahlten Kaufpreises, weil letztlich er den Leasingbetrag, der auf Basis eines überhöhten Kaufpreises berechnet worden sei, geleistet habe. Die Kosten für das Leasing seien zumindest EUR 41.614,80 (Kaution EUR 5.000,00, Mietvorauszahlung EUR 8.000,00, monatliche Raten à EUR 293,58 x 60 Monate, Restwert EUR 11.000,00) gewesen. Insgesamt habe der Kläger erheblich mehr als den Kaufpreis bezahlt. In Kenntnis der tatsächlichen Umstände hätte er als Kaufpreis um 20 % weniger, also EUR 27.992,00 bezahlt. Für die Leasingfinanzierung hätte der Kläger daher auch um mindestens EUR 6.998,00 weniger bezahlt. Wenn die Beklagte nicht arglistig einen nicht dem Gesetz entsprechenden Motor konstruiert und diesen Mangel dann auch nicht verbessert bzw eine unrichtige Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hätte, hätte der Kläger an die Leasinggeberin um den Klagsbetrag weniger bezahlt. Die Beklagte hafte aufgrund des Verstoßes gegen Art 5 Abs 2 VO (EG) 715/2007, welche Bestimmung als Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB zu werten sei.

Die Beklagte wendet ein, der in dem Pkw verbaute Motortyp ** sei mit keiner unzulässigen Abschalteinrichtung versehen. Es sei durch das Kraftfahrbundesamt kein Rückruf des Pkws im Zusammenhang mit einer als unzulässig qualifizierten Abschalteinrichtung angeordnet worden. Dieser sei vielmehr technisch sicher, fahrbereit und könne uneingeschränkt im Straßenverkehr benützt werden. Die EGTypengenehmigung und die Zulassung seien weiterhin aufrecht. Ein Mangel liege somit nicht vor. Der Einsatz eines Thermofensters sei zum Motorschutz zulässig, üblich und entspreche in Dieselmotoren dem Stand der Technik. Eine in allen Temperaturbereichen idente Abgasrückführung könne zu plötzlichen, gegebenenfalls erheblichen, auch durch Wartungen nicht vermeidbaren Motorschäden und Risiken für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs führen. Deshalb sei der Einsatz von Thermofenstern zum Schutz des Motors und des sicheren Fahrzeugbetriebs technisch erforderlich und notwendiger Bestandteil eines jeden Dieselfahrzeugs. Bei den ** Aggregaten, somit auch bei dem hier interessierenden Pkw, liege das Thermofenster zwischen -24 bis +70 Grad Celsius, in welchem die Abgasrückführung zu 100 % aktiv sei. Aufgrund der geltenden Rechtslage seien die Emissionsgrenzwerte im realen Fahrbetrieb nicht von Relevanz. Es liege kein relevanter Irrtum und keine arglistige Veranlassung eines solchen durch die Beklagte vor. Ein Schadenersatzanspruch scheitere bereits daran, dass kein Schaden vorliege. Das Fahrzeug entspreche dem vertraglich Geschuldeten. Es seien weder Reparaturen angekündigt noch sei eine (merkantile) Wertminderung eingetreten. Ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten liege nicht vor. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen der Kaufentscheidung des Klägers und Handlungen der Beklagten. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine Schutzgesetzverletzung (§ 1311 ABGB) berufen, da Art 5 VO (EG) 715/2007 nicht die Verhinderung von Vermögensschäden der Fahrzeughalter bezwecke. Zudem sei das Klagebegehren unschlüssig, weil der Kläger nicht Eigentümer des Pkws, sondern Leasingnehmer sei. Der Schaden des Leasingnehmers könne nur in der Differenz zwischen vereinbartem und tatsächlichem Restwert des Pkws liegen. Aus dem Klagsvorbringen lasse sich nicht ableiten, welcher Schaden dem Kläger daraus entstanden sein soll.

Im zweiten Rechtsgang wiederholt die Beklagte den Einwand der Unschlüssigkeit bzw Unbegründetheit der Klage. Der Kläger habe mit Übergabe des Fahrzeugs daran kein Eigentum erworben. Er könne nur einen Schaden aus dem Erwerb des Fahrzeugs von der Leasinggeberin nach Ablauf des Leasingvertrags oder allenfalls überhöhte Leasingraten als „verlagerter Schaden“ geltend machen. Da er sein Klagebegehren auf die überhöhte Kaufpreiszahlung stütze, sei dieses wegen Unschlüssigkeit abzuweisen.

Mit im zweiten Rechtsgang ergangenem Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren neuerlich zur Gänze ab. Über den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen, vom Erstgericht seiner Entscheidung als unstrittig vorangestellten Sachverhalt hinaus, legt es seiner Entscheidung die aus dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil übernommenen (ON 16 Seiten 3 bis 6) und die auf Urteilsseite 4 ersichtlichen Feststellungen zugrunde, von welchen die nachstehenden (die vom Kläger bekämpften [a] kursiv gekennzeichnet) hervorgehoben werden:

Der Kläger konnte das Fahrzeug uneingeschränkt verwenden und verkaufte es am 17. Mai 2023 um EUR 22.000,00. Das Klagsfahrzeug zeigt keinen Wertverlust wegen der verbauten Abgasstrategie. Die Abgasthematik hatte nie Einfluss auf Preise am Gebrauchtwagenmarkt. Sie hat weder den Kauf- noch den Verkaufspreis des Klagsfahrzeugs beeinflusst [a].

Rechtlich geht das Erstgericht davon aus, eine Verletzung des Art 5 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 715/2007 könne nur derjenigen Person oder Stelle zur Last gelegt werden, die im Typengenehmigungsverfahren als Hersteller des Fahrzeugs aufgetreten sei und die Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt habe. Die von der Rechtsprechung für die Haftung bei Schutzgesetzverletzungen entwickelte, aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben von der innerstaatlichen Systematik abweichende Methodik der Schadensberechnung komme nicht zur Anwendung, wenn nicht der Fahrzeughersteller aufgrund einer Verletzung von Schutzgesetzen, sondern der Motorenhersteller nach § 874 und § 1295 Abs 2 ABGB in Anspruch genommen werde (vgl RIS-Justiz RS0134498 [T7], RS0134616). Ein auf die Verletzung von Schutzgesetzen durch die Beklagte als Motorherstellerin gestützter Anspruch scheide daher aus. Es sei aber eine Haftung der Beklagten als Herstellerin des Motors nach § 1295 Abs 2 und nach § 874 ABGB möglich. Ein solcher Schaden sei nach der relativen Berechnungsmethode zu ermitteln und es sei eine Vorteilsausgleichung vorzunehmen (vgl 2 Ob 5/23 h, 10 Ob 31/23 s). Dabei sei alles zu berücksichtigen, was der Geschädigte zu seinem Vorteil erhalten habe, also der uneingeschränkte Gebrauchsnutzen und ein marktüblicher Verkaufspreis. Selbst wenn im Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut gewesen wäre, die eine Wertminderung zur Folge gehabt hätte, habe sich beim Kläger ein allenfalls zunächst entstandener Schaden nicht realisiert, weil er das Fahrzeug uneingeschränkt habe nutzen und zu einem marktüblichen Preis verkaufen können (vgl 9 Ob 33/22 a, 10 Ob 2/23 a). Nach den Feststellungen liege aber nicht einmal ein Minderwert am bereits vom Kläger gebraucht gekauften Fahrzeug vor, weil die Abgasthematik keinen Einfluss auf die Preise des Gebrauchtwagenmarkts gehabt habe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel und unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung. Er beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteils dahin, dass der Klage im Umfang von EUR 5.248,50 samt Zinsen seit 24. März 2021 stattgegeben werde, in eventu es aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte erstattet eine Berufungsbeantwortung.

Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.

A. Zur Beweisrüge

1. Der Berufungswerber bekämpft die Feststellungen [a] und begehrt an deren Stelle nachstehende Ersatzfeststellung:

„Das Klagsfahrzeug war bereits im Ankaufszeitpunkt aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung und der drohenden Stilllegungsgefahr 15 % weniger wert.“

Er zitiert zunächst die Ausführungen des Sachverständigen im mündlich erstatteten Gutachten (Protokoll ON 15 S 5) und meint, auf deren Basis wäre die angestrebte Ersatzfeststellung zu treffen gewesen; diese sei hinsichtlich der Schadenshöhe relevant. Hingegen sei nicht von Relevanz, ob die Betroffenheit von einer unzulässigen Abschalteinrichtung für den Verkaufspreis des Fahrzeugs wesentlich gewesen sei.

2. Das Erstgericht begründet in seiner Beweiswürdigung schlüssig und überzeugend, aus welchen Erwägungen es die bekämpften Tatsachenfeststellungen traf. Es legt diesen nicht nur die Ausführungen des Sachverständigen, sondern auch seine persönlichen Erfahrungen zugrunde und führt plausibel aus, weshalb es die Aussage des Klägers für nicht überzeugend hält. Der Berufungswerber begnügt sich in der Tatsachenrüge damit, die Ausführungen des Sachverständigen zu zitieren und meint, auf deren Basis wäre die begehrte Ersatzfeststellung zu treffen gewesen. Damit vermag er eine unrichtige Würdigung der Beweise nicht aufzuzeigen. Die Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert nicht nur die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, sondern auch, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären (RS0041835). Da der Berufungswerber aber überhaupt nicht darlegt, aus welchen Erwägungen die Beweiswürdigung des Erstgerichts unrichtig sei, kann seiner Tatsachenrüge schon deshalb kein Erfolg beschieden sein. Abgesehen davon ist die angestrebte Ersatzfeststellung aus den zitierten Passagen des Sachverständigengutachtens gerade nicht ableitbar. Dieser führt vielmehr aus, dass ein vorübergehender Wertverlust bei Dieselfahrzeugen immer nur im Zusammenhang mit drohenden Dieselfahrverboten bestanden habe und derzeit praktisch kein Wertverlust vorliege. Bei einem Fahrzeug ohne Typengenehmigung liege dessen Wert bei etwa 50 % eines Fahrzeugs mit Typengenehmigung. Das Klagsfahrzeug verfügte jedoch immer über eine aufrechte Typengenehmigung und es erfolgte kein durch die Typengenehmigungsbehörde veranlasster Rückruf des Fahrzeugs. Nicht zuletzt steht die angestrebte Ersatzfeststellung im Spannungsverhältnis zu der unbekämpft gebliebenen Feststellung, wonach das Klagsfahrzeug wegen der verbauten Abgasstrategie keinen Wertverlust zeige.

3. Das Berufungsgericht übernimmt daher den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und legt ihn gemäß § 498 ZPO seiner Entscheidung zugrunde.

B. Zur Rechtsrüge

1. Vorauszuschicken ist, dass der Kläger Schadenersatz aus deliktischer Schädigung von der Beklagten begehrt. Da er die Schädigung durch den Erwerb eines abgasmanipulierten Fahrzeugs in Österreich behauptet, ist die vom Erstgericht und den Parteien (implizit) vorausgesetzte Anwendung österreichischen Schadenersatzrechts nicht zu beanstanden (Art 4 Abs 1 Rom II VO; 5 Ob 62/18f; 5 Ob 100/22z [Rz 10]; 2 Ob 5/23h [Rz 35]; 7 Ob 83/23s [Rz 17]). Der Motor fällt unstrittig in den Anwendungsbereich der VO 715/2007/EG.

2.1. Der Oberste Gerichtshof unterscheidet im Zusammenhang mit der Finanzierung des Kaufs eines mit einer Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs durch Leasing – wie hier – danach, ob ein Kaufvertrag des Leasingnehmers mit dem Fahrzeughändler nur der Spezifikation des Fahrzeugs diente (sodass der Leasinggeber unmittelbar in den Kaufvertrag eintrat) oder ob der Leasingvertrag erst nach dem Erwerb des Fahrzeugs geschlossen wurde (4 Ob 69/24m [Rz 23]; 10 Ob 13/24w [Rz 38] ua). Ausschließlich im letztgenannten Fall erleidet der spätere Leasingnehmer (schon) durch den Abschluss des Kaufvertrags einen aus diesem resultierenden Schaden in seinem Vermögen (4 Ob 103/24m [Rz 12]; 7 Ob 75/24s [Rz 12] ua). Tritt der Leasinggeber dagegen unmittelbar in den Kaufvertrag ein, entsteht daraus nur ihm und nicht dem Leasingnehmer ein Schaden (1 Ob 12/24g [Rz 32]; 10 Ob 7/24 [Rz 21] ua; 10 Ob 46/24y [Rz 12]).

2.2. Der Kläger begehrt im Verfahren erster Instanz zuletzt den Ersatz eines Schadens in Höhe von 20 % des Kaufpreises. In seiner Berufung bezieht er sich auf einen bei ihm eingetretenen Schaden im Umfang von 15 % des Kaufpreises. Da er seinen Ausführungen und der Schadensberechnung den ursprünglichen Kaufpreis von EUR 34.990,00 – und nicht die Zahlungen aus dem Leasingvertrag – zugrundelegt, leitet er seine Ansprüche eindeutig aus dem Kaufvertrag vom 2. Jänner 2017 ab (vgl 10 Ob 46/24y). Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichts, denen zufolge der Kläger am 2. Jänner 2017 eine Vereinbarung über den Kauf des Fahrzeugs in Form eines Leasingvertrags von 13./25. Jänner 2017 abschloss, die Leasinggeberin in den dem Leasingvertrag zugrundeliegenden (Kauf)Vertrag anstelle des Leasingnehmers eintritt und dem Umstand, dass die Zulassung des Fahrzeugs auf den Kläger als Leasingnehmer erst am 3. Februar 2017 (Beilage ./J) – sohin nach Abschluss des Leasingvertrags – erfolgte, ergibt sich insgesamt klar, dass das Erstgericht nicht von einem vom Leasingvertrag unabhängigen Kaufvertrag ausgegangen ist. Damit kann der Kläger als Leasingnehmer keinen ihm selbst entstandenen Schaden aus dem ursprünglichen Kaufvertrag geltend machen, weil ein allfälliger Schaden nicht bei ihm, sondern bei der Leasinggeberin eintritt (vgl 7 Ob 200/23x Rz 5 mwN; 1 Ob 12/24g Rz 32). Für die weitere Beurteilung ist daher von einem dem Kläger von der Leasinggeberin abgetretenen (Schadenersatz)Anspruch auszugehen.

3. Die Klage richtet sich nicht gegen den Hersteller des Fahrzeugs, sondern gegen den Motorenhersteller. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine (deliktische) Haftung wegen Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung aufgrund der vom EuGH aus Art 5 VO 715/2007/EG abgeleiteten unionsrechtlichen Schutzgesetzverletzung nur den Fahrzeughersteller trifft (RS0134616). Dem Erstgericht ist somit beizupflichten, dass sich der Kläger im vorliegenden Fall gegenüber der Beklagten nicht auf die angeführte Schutzgesetzverletzung berufen kann.

4. Eine (unmittelbare) Haftung der Beklagten als Herstellerin des Motors ist aber nach § 1295 Abs 2 und § 874 ABGB möglich (6 Ob 149/23i; 10 Ob 31/23s; 6 Ob 161/22b; 3 Ob 40/23p), worauf das Erstgericht ebenfalls zutreffend hinweist. Gegen diese kommt nur ein durch nationales Recht determinierter Schadenersatzanspruch wegen listiger Irreführung (§ 874 ABGB) oder absichtlicher Schadenszufügung (§ 1295 Abs 2 ABGB) in Betracht (3 Ob 122/24y [Rz 11]; 10 Ob 36/23a [Rz 29] ua).

5. Nach der Rechtsprechung hat die Berechnung des Schadens in einem Fall wie hier – in dem nicht der Fahrzeughersteller aufgrund einer Verletzung von Schutzgesetzen, sondern der Motorenhersteller nach § 874 und § 1295 Abs 2 ABGB auch aufgrund der dem Kläger von der Leasinggeberin abgetretenen Ansprüche in Anspruch genommen wird – nach der relativen Berechnungsmethode zu erfolgen (9 Ob 83/24g [Rz 5] mwN; RS0134498 [T9]). Der getäuschte Käufer, der am Vertrag festhält, hat Anspruch auf einen Ausgleich für einen – im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestandenen – Minderwert der ihm verkauften Sache (RS0014750). Durch die Ermittlung des Ausmaßes des Ersatzes im Wege der relativen Berechnungsmethode wird ein Ausgleich für die durch den Willensmangel gestörte subjektive Äquivalenz der im Austauschverhältnis stehenden vertraglichen Leistungen geschaffen (9 Ob 51/24a [Rz 11] mwN; RS0014772 [T2]). Der veränderte Preis muss sich zum vereinbarten Preis so verhalten, wie der Wert der Sache ohne Mangel zum Wert der Sache mit Mangel (5 Ob 89/24k [Rz 9]; 9 Ob 51/24a [Rz 11] mwN; 9 Ob 83/24g). Bei dieser Schadensbemessung ist kein „Abschreckungszuschlag“ zusätzlich zum Minderwert des Fahrzeugs mit einzurechnen (vgl 10 Ob 25/24k [Rz 8]).

Der dem getäuschten Fahrzeugkäufer entstandene Schaden ist nur dann unter Anwendung des § 273 ZPO festzusetzen, wenn sich der Wert der „mangelfreien Sache“ nicht feststellen lässt (9 Ob 51/24a [Rz 12]; RS0018764 [T5]). Steht jedoch der Minderwert im Zeitpunkt des Ankaufs des Fahrzeugs fest, dann ist dieser dem arglistig getäuschten Käufer zu ersetzen (5 Ob 33/24z [Rz 24] unter Hinweis auf 10 Ob 27/23b und 8 Ob 109/23x; 9 Ob 51/24a).

Von der – vereinzelt gebliebenen – Entscheidung 9 Ob 33/22a, die das Erstgericht zur Begründung dafür heranzieht, dass dem Kläger kein Schaden entstanden sei, ist der 9. Senat zu 9 Ob 2/23v [Rz 20 ff] unter Hinweis auf die Entscheidungen 10 Ob 2/23a [Rz 22] und 10 Ob 27/23b [Rz 25] sowie des EuGH [C-100/21, QB gegen F* AG, Rn 84] ausdrücklich abgegangen.

Dass die Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger bis zum Weiterverkauf und der Weiterverkauf an sich nichts (mehr) an dem objektiv bereits bei Kaufvertragsabschluss eingetretenen Schaden des Klägers oder der Leasinggeberin ändern konnte, ist durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt (5 Ob 33/24z [Rz 14] = RS0134498 [T13]; 1 Ob 12/24g [Rz 40] mwN; 9 Ob 111/24z [betreffend die Klage gegen den Motorenhersteller]). Die Argumentation des Erstgerichts, dass der Gebrauchsnutzen und der Weiterverkauf zum marktüblichen Verkaufspreis Berücksichtigung zu finden habe, weshalb sich beim Kläger ein allfälliger Schaden nicht realisiert habe, steht somit im Widerspruch zur soeben zitierten Rechtsprechung.

6. Der Kläger strebt mit seiner Berufung konkret eine Wertminderung von 15 % des Kaufpreises an. Für einen Erfolg seines Begehrens müsste eine Wertdifferenz im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags feststehen, bedarf es also insbesondere Feststellungen dazu, welchen Verkehrswert das Fahrzeug in Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung aufwies respektive zu welchem Preis ein solches Fahrzeug (damals) gehandelt worden wäre (vgl 8 Ob 70/23m [Rz 27]; RS0113651; 10 Ob 7/24p). Der Ermittlung des Werts der geminderten Sache ist der gemeine Wert im Sinn des § 305 ABGB zugrunde zu legen (§ 306 ABGB), also der Verkehrswert (Austauschwert; RS0113651) des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs. Der gemeine Wert im Sinn des § 934 ABGB lässt sich gemäß § 305 ABGB mit dem ordentlichen Preis gleichsetzen, also jenem Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet. Dies ist in erster Linie der Marktpreis, also der Austauschwert einer Sache (RS0113651).

7. Nach den Feststellungen des Erstgerichts hatte die Abgasthematik – somit eine allenfalls vorliegende unzulässige Abschalteinrichtung – nie einen Einfluss auf Preise am Gebrauchtwagenmarkt und diese beeinflusste weder den Kauf- noch den Verkaufspreis des Klagsfahrzeugs. Weiters steht unbekämpft fest, dass das Fahrzeug wegen der verbauten Abgasstrategie keinen Wertverlust zeigt. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führt das Erstgericht aus, dass bei dem vom Kläger bereits gebraucht gekauften Fahrzeug kein Minderwert vorliege. Davon ausgehend steht fest, dass beim – allenfalls mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten – Fahrzeug keine Wertdifferenz im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses vorliegt. Somit scheidet der vom Kläger geltend gemachte Anspruch schon mangels eines bei ihm bzw der Leasinggeberin eingetretenen Schadens aus und bedurfte es keiner weiteren Feststellungen zur Haftungsgrundlage der beklagten Motorenherstellerin, zum allfälligen Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung bzw zum Thermofenster. Ein sekundärer Feststellungsmangel ist damit zu verneinen. Entgegen der Argumentation des Berufungswerbers fehlen auch keine Feststellungen betreffend die Schadenshöhe. Die vom Berufungswerber angestrebte Zusatzfeststellung, die der begehrten Ersatzfeststellung im Rahmen der Tatsachenrüge entspricht, steht im Widerspruch zu der unbekämpft gebliebenen Feststellung, wonach das Klagsfahrzeug keinen Wertverlust zeige. Wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317 [T1]).

8. Der vom Kläger mit seiner Eingabe vom 6. März 2025 angeregten Unterbrechung des Verfahrens war nicht näherzutreten. Im Hinblick darauf, dass die Klage bereits mangels eines beim Kläger bzw der Leasinggeberin eingetretenen Schadens abzuweisen war, sind die an den Gerichtshof der Europäischen Union vom Obersten Gerichtshof im Verfahren 7 Ob 163/24g herangetragenen Fragen betreffend die vorzunehmende Gesamtbetrachtung zur Beurteilung, ob eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt und der diesbezüglichen Beweislastverteilung sowie betreffend die Maßgeblichkeit der Grenzwerte auch im realen Fahrbetrieb, hier nicht von Relevanz.

C. Zusammenfassung, Kosten, Zulassung

1. Aus den angeführten Gründen muss die Berufung scheitern.

2. Da sich das Erstgericht die Kostenentscheidung gemäß § 52 Abs 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehielt, hat das Berufungsgericht gemäß Abs 3 der zitierten Bestimmung keine Kostenentscheidung zu treffen.

3. Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu beurteilen waren.

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