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6R27/25w•OLG Linz 6R27/25w
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Dr. Karin Gusenleitner-Helm und Mag. Hermann Holzweber in der die Rechtssache des Klägers A* B*, geboren am **, Kaufmann, **straße *, , vertreten durch Dr. Peter Ozlberger, Rechtsanwalt in Waidhofen an der Thaya, gegen die Beklagte C B-D, geboren am **, Pensionistin, *, , vertreten durch Mag. Peter Pfeil, Rechtsanwalt in Garsten, Cg des Landesgerichtes Steyr, betreffenden Ablehnungssache gegen die Richterin des Landesgerichtes Steyr Mag. E, über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 9. Jänner 2025, Nc-4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat der Beklagten die mit EUR 2.840,28 (darin EUR 483,38 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Kläger und die Beklagte sind die Kinder der F* B*, die im Mai 2021 unter Hinterlassung eines Testaments vom 29. Oktober 2012 verstorben ist. In ihrem Testament setzte sie den Kläger zum Alleinerben ein. In diesem Testament hielt sie auch fest, dass der Kläger insgesamt einen Geldbetrag von EUR 212.743,47 als Vorausempfang erhalten habe, den er sich bei der Erb- oder Pflichtteilsermittlung anzurechnen habe. Weiters hielt die Erblasserin fest, dass die Beklagte ihren Anteil bereits durch die zu Lebzeiten der Erblasserin erfolgte Schenkung einer Liegenschaft in ** erhalten habe.
Das Verlassenschaftsverfahren ergab einen reinen Nachlass von -EUR 2.588,44. Die Verlassenschaft wurde dem Kläger eingeantwortet.
Der Kläger begehrt im Verfahren Cg* des Landesgerichtes Steyr Zahlung des mit EUR 459.394,47 sA bezifferten Schenkungspflichtteils. Die der Beklagten geschenkte Liegenschaft sei zumindest EUR 1,500.000,00 wert gewesen. Die Beklagte habe von der Erblasserin zudem ein Sparbuch mit einer Einlage von EUR 50.000,00 erhalten. Ferner seien ihr EUR 80.000,00 und EUR 53.960,00 geschenkt worden. Der Kläger selbst habe lediglich ein Sparbuch mit einer Einlage von EUR 20.794,40 von der Erblasserin erhalten.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wandte ein, die Liegenschaft sei EUR 900.000,00 wert gewesen. Der Kläger habe selbst insgesamt EUR 300.000,00 von der Erblasserin schenkungsweise erhalten, und zwar EUR 80.000,00 aus dem Verkauf einer Liegenschaft und EUR 212.743,47 laut Testament.
Mit Urteil vom 31. Jänner 2024 gab die zur Entscheidung berufene Richterin Mag. E* der Klage im Umfang von EUR 60.360,57 sA statt und wies das Mehrbegehren von EUR 399.033,90 sA ab.
Der gegen die Abweisung eines Betrages von EUR 321.423,95 sA gerichteten Berufung des Klägers gab das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht mit Beschluss vom 3. April 2024 Folge. Das angefochtene Urteil, das im Umfang der Stattgabe mit einem Teilbetrag von EUR 60.360,57 sA und im Umfang der Abweisung mit einem Teilbetrag von EUR 77.609,95 sA unbekämpft als Teilurteil in Rechtskraft erwachsen war, wurde im übrigen Umfang aufgehoben. Die Rechtssache wurde insoweit an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes liege ein Begründungsmangel vor, habe sich das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung weder mit den Beilagen ./V und ./X noch mit einer „Stellungnahme“ des Klägers zum Gutachten des Gerichtssachverständigen auseinandergesetzt. Auch sei hinsichtlich der Schenkung eines Sparbuchs mit dem Einlagestand von EUR 20.794,40 eine Aktenwidrigkeit gegeben und sei in rechtlicher Hinsicht der Abzug eines Betrages von EUR 50.000,00 rechtsgrundlos erfolgt.
Mit Note vom 9. April 2024 teilte die Verhandlungsrichterin dem Gerichtssachverständigen mit, dass vom Berufungsgericht eine Auseinandersetzung mit den Beilagen ./V und ./X aufgetragen worden und eine schriftliche Ergänzung des Gutachtens beabsichtigt sei. Der Gerichtssachverständige wurde um Bekanntgabe der voraussichtlich anfallenden Gebühren ersucht.
Am 23. April 2024 bezifferte der Gerichtssachverständige die voraussichtlich anfallenden Sachverständigengebühren für die Erstellung einer schriftlichen Gutachtensergänzung mit EUR 10.800,00 brutto. Die Verhandlungsrichterin trug dem Kläger daraufhin den Erlag eines entsprechenden Kostenvorschusses auf.
Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger einen Rekurs und lehnte zugleich die Verhandlungsrichterin als befangen ab. Diese habe zu Lasten des Klägers Beweisanträge abgewiesen, im Urteil Sachverhalte aktenwidrig angenommen, in der Beweiswürdigung für ihn günstige Umstände nicht berücksichtigt, seinen Anspruch rechtsgrundlos um EUR 50.000,00 reduziert, ihm vorgeworfen, mit Geld nicht umgehen zu können und in einer prekären Vermögenssituation zu sein und letztlich den Erlag eines unangemessenen Kostenvorschusses aufgetragen.
Mit Beschluss des Ablehnungssenates beim Landesgericht Steyr vom 4. Juli 2024 wurde der Ablehnungsantrag des Klägers abgewiesen. Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht mit Beschluss vom 28. August 2024 nicht Folge.
Hingegen erachtete das Oberlandesgericht Linz den Rekurs gegen den aufgetragenen Erlag eines Kostenvorschusses von EUR 10.800,00 für berechtigt, behob diesen Beschluss und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung auf. Dies grob zusammengefasst mit der Begründung, dass mangels Offenlegung und Aufschlüsselung der wesentlichen Positionen die Kostenschätzung des Sachverständigen nicht nachvollziehbar und plausibel sei. Der Sachverständige sei daher aufzufordern, den weiteren Gebührenanspruch insoweit aufzuschlüsseln, dass der Auftrag zum Erlag eines weiteren Kostenvorschusses nachvollziehbar begründet werden könne.
Mit Note vom 15. November 2024 trug daraufhin die Verhandlungsrichterin dem Sachverständigen eine Aufschlüsselung seiner Kostenschätzung auf und ersuchte abschließend, sollten für die Schätzung Gebühren anfallen, um Bekanntgabe unter Aufschlüsselung der einzelnen Positionen. Daraufhin übermittelte der Sachverständige eine weitere Kostenschätzung von EUR 1.440,00 für die Aufschlüsselung seiner Kostenschätzung, wobei er 4 Stunden zu einem Stundensatz von EUR 300,00 zuzüglich 20% USt ansetzte.
Mit Beschluss vom 5. Dezember 2024 trug die Verhandlungsrichterin dem Kläger den Erlag eines Kostenvorschusses von EUR 1.440,00 binnen 14 Tagen auf. Begründend verwies sie auf die Gebührenwarnung des Sachverständigen, der für seine Kostenschätzung Gebühren von EUR 1.440,00 inklusive 20% USt (4 Stunden zu je EUR 300,00 netto) bekannt gegeben habe; ein Sachverständiger habe für die Vornahme einer detaillierten Kostenschätzung Anspruch auf Entlohnung nach dem GebAG, da seine Tätigkeit grundsätzlich entgeltlich sei. Für die Vornahme würden Gebühren anfallen, die der Sachverständige unter Angabe des Zeitaufwands und des Stundensatzes bekanntgegeben habe.
Daraufhin lehnte der Kläger die Verhandlungsrichterin erneut ab. Der Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses von EUR 10.800,00, ohne dies zu hinterfragen, sei bereits ein Hinweis darauf gewesen, dass die Erstrichterin „zu wenig Rücksicht auf den Kläger nehme“ und eine Antipathie gegen ihn hege. Wenn die Verhandlungsrichterin den Sachverständigen nunmehr ermutige, alleine für die Kostenschätzung Kosten zu begehren und einen Kostenvorschuss von EUR 1.400,00 auftrage, müsse aufgrund der Einmaligkeit dieses Vorgehens die Befürchtung aufkommen, dass sich die Verhandlungsrichterin von unsachlichen Motiven, und zwar von ihrer Antipathie gegen den Kläger leiten lasse. Dazu komme, dass die Verhandlungsrichterin dem Kläger im Ersturteil ohne Not vorgeworfen habe, er könne mit Geld nicht umgehen und befinde sich in einer prekären finanziellen Lage. Die Richterin nehme auch die Zeitangabe des Sachverständigen hin, obwohl die Angabe von vier Stunden nicht verständlich sei, müsse der Sachverständige wohl in wenigen Minuten darlegen können, wie er auf den Betrag von EUR 10.800,00 gekommen sei. Der Kläger habe für seinen Rekurs gegen den Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses von EUR 10.800,00 eine Amtshaftung geltend gemacht, weshalb zu befürchten sei, dass die Verhandlungsrichterin sich aus diesem Grund über den Kläger ärgern und sich umso mehr von unsachlichen Motiven leiten lassen werde.
In ihrer Stellungnahme erklärte die Verhandlungsrichterin zusammengefasst, der Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses von EUR 1.440,00 folge der Rechtsprechung, wonach bei der Gebührenbemessung von den vom Sachverständigen angegebenen Stunden auszugehen sei, solange deren Unrichtigkeit nicht festgestellt werde. Ein Nachweis für die Unrichtigkeit der vom Sachverständigen geschätzten Stunden liege nicht vor. Abschließend hielt sie fest, sie habe sich bislang nicht und werde sich auch in Zukunft bei dieser Verhandlungsführung und Entscheidungsfindung nicht von unsachlichen Motiven leiten lassen. Sie stehe beiden Parteien sachlich und ohne Emotionen objektiv gegenüber. Eine Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen ändere daran nichts.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Ablehnungssenat beim Landesgericht Steyr den Ablehnungsantrag ab.
Er vertrat in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst den Standpunkt, dass es sich bei den behaupteten Verfahrensverstößen um durchwegs häufig geltend gemachte Rechtsmittelgründe, nicht aber um die Behauptung derart schwerwiegender Verstöße gegen Verfahrensgrundsätze handle, dass die Objektivität der Verhandlungsrichterin anzuzweifeln wäre. Das Ablehnungsverfahren diene auch nicht der Abwehr einer (vermeintlich) falschen Entscheidung. Eine Ermutigung des Gerichtssachverständigen für die Kostenschätzung Gebühren zu begehren, könne in der Note der Verhandlungsrichterin vom 15. November 2024 nicht erblickt werden. Auch im Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses von EUR 1.440,00 sei nicht ersichtlich, dass sich die Verhandlungsrichterin dabei von unsachlichen Motiven hätte leiten lassen. Aus der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen wegen einer Entscheidung der Verhandlungsrichterin könne nach ständiger Rechtsprechung eine Befangenheit nicht abgeleitet werden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Richterin Mag. E* wegen Befangenheit vom weiteren Verfahren auszuschließen.
Die Beklagte beantragte, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Kläger führt aus, die zuständige Verhandlungsrichterin sei für befangen zu erklären. Sie habe in unvertretbarer Weise und schuldhaft dem Kläger einen finanziellen Schaden zugefügt, tatsächlich habe die Finanzprokuratur den vom Kläger geltend gemachten Amtshaftungsanspruch sofort anerkannt. Schon allein das schädigende Verhalten sei Indiz für die mangelnde Unparteilichkeit. Zudem sei die Berechtigung des Anspruchs unangenehm für die betroffene Richterin, sodass zu befürchten sei, dass diese Groll empfinde. Tatsächlich habe sich die Verhandlungsrichterin bereits zu unsachlichen Bemerkungen im Ersturteil hinreißen lassen, indem sie dem Kläger ohne Not vorgeworfen habe, er könne mit Geld nicht umgehen und befinde sich in einer finanziellen prekären Lage. Dazu würden die zahlreichen Verfahrensmängel kommen, ebenso wie die Reduktion des Anspruchs ohne Rechtsgrundlage. Dieses Verhalten sei höchst ungewöhnlich. Zudem habe sie die Angaben des Gerichtssachverständigen vor ihrem Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses von EUR 10.800,00 nicht kritisch hinterfragt. Zuletzt habe auch kein Anlass bestanden, den Gerichtssachverständigen anzuleiten, alleine für die Kostenschätzung Gebühren zu begehren und diesen Betrag ohne näheres Hinterfragen dann vorzuschreiben.
Der Ablehnungssenat beim Landesgericht Steyr hat insofern die einschlägige Judikatur und Lehre zutreffend und umfassend wiedergegeben, sodass darauf verwiesen werden kann. Auch die ausführlich begründete Rechtsansicht des Ablehnungssenates ist zu teilen, sodass auf die bezughabenden Ausführungen ebenfalls verwiesen werden kann (§§ 526 Abs 3, 500a ZPO). Ergänzend ist festzuhalten:
Das Wesen der Befangenheit liegt in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive, mit anderen Worten in der Behinderung einer vorurteilsfreien Beurteilung durch Einbeziehung anderer als rein sachlicher Momente (RS0045975; RS0046024 [T2, T3]). Es soll der Anschein einer Voreingenommenheit und möglichen Parteilichkeit vermieden werden; es genügt, dass eine objektive Betrachtungsweise es rechtfertigt, die Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (RS0109379 [T7, T9]). Eine bloß subjektive Besorgnis einer Partei genügt nicht. Bei Prüfung der Unbefangenheit ist zwar im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Maßstab anzulegen (RS0045949; RS0046052), die Ablehnung soll jedoch nicht die Möglichkeit bieten, dass sich Parteien eines nicht genehmen Richters entledigen können (RS0109379; RS0046087). Nur wenn der Richter selbst dennoch eine Befangenheit anzeigt, ist die Sachlage anders zu beurteilen (7 Ob 252/07w mwN).
Es stellt einen verfassungsmäßig geschützten Grundsatz dar, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf (Art 83 Abs 2 B-VG). Es ist daher ganz allgemein durch die Geschäftsverteilung geregelt, welche Rechtssache von welchem Richter an einem Gericht zu bearbeiten ist. Der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (Art 87 Abs 3 B-VG) in Ergänzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gebietet eine ausgewogene Vorgangsweise bei der Ablehnung (RS0109379). Für die Beurteilung eines nach der Geschäftsverteilung zur Verhandlung und Entscheidung zuständigen Richters als befangen ist es daher erforderlich, dass Umstände vorliegen, die es nach objektiven Merkmalen rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Es darf nicht die Möglichkeit geboten werden, sich nicht genehmer Richter zu entledigen (RS0111290; RS0109379).
Eine Ablehnung von Richtern kann nicht mit einer behaupteten Unrichtigkeit ihrer Entscheidung begründet werden; zu deren Überprüfung dient der Instanzenzug (RS0046019 [T9]; RS0111290). Eine unrichtige Beweiswürdigung bildet ebenso wenig (außer bei offensichtlichen und groben Verstößen) einen Befangenheitsgrund (Mayr in Rechberger/Klicka5 § 19 JN Rz 7). Auch Verfahrensmängel vermögen in der Regel nicht die Befangenheit des Gerichts darzutun (RS0046090; Mayr aaO).
Aus der bloßen Tatsache, dass Amtshaftungsansprüche wegen Entscheidungen eines Richters geltend gemacht werden, kann – was der Kläger nicht bestreitet – nach der ständigen Rechtsprechung keine Befangenheit abgeleitet werden (RS0046101; RS0045970). Von einem Richter kann erwartet werden, dass er auch dann unbefangen entscheidet, wenn eine Partei gegen ihn Klagen, Aufsichtsbeschwerden oder Strafanzeigen erstattet (RS0045970; 7 Ob 252/07w; 8 Ob 143/12f). Es müssen daher besondere Umstände hinzutreten, um einen Zweifel an der Unbefangenheit annehmen zu können (RS0046101; 7 Ob 252/07w). Solche Umstände liegen im vorliegenden Fall nicht vor.
Wie das Oberlandesgericht Linz bereits in seinem Beschluss vom 28. August 2024 zum ersten Ablehnungsantrag des Klägers darlegte, sind die dem Urteil vom 31. Jänner 2024 anhaftenden Fehler weder für sich allein gesehen noch in ihrer Gesamtheit derart gravierend, dass die Objektivität der Verhandlungsrichterin in Zweifel gezogen werden könnte. Dazu wurde bereits festgehalten, dass unsachliche persönliche Bemerkungen zum Kläger (vgl dazu etwa Mayr aaO § 19 JN Rz 6) der Beweiswürdigung nicht zu entnehmen sind. Auch die vom Kläger neuerlich angesprochene Passage im Urteil (S 10 und 11) stellt keine unsachliche Bemerkung dar. Die Prüfung der Plausibilität der Beweiswürdigung ist wiederum dem Rechtsmittelverfahren vorbehalten; grobe Verstöße zeigt der Kläger auch im neuerlichen Ablehnungsantrag insofern nicht auf.
Warum die Verhandlungsrichterin hätte erkennen müssen, dass die vom Gerichtssachverständigen angesetzten Gebühren von EUR 10.800,00 völlig unangemessen seien, vermag der Kläger nicht darzulegen, unsachliche Motive sind insofern nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Klägers wurde der Gerichtssachverständige von der Verhandlungsrichter auch keineswegs angeleitet, für die Kostenschätzung Gebühren zu begehren. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sich die Verhandlungsrichterin beim Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses von EUR 1.440,00 für die Kostenschätzung von unsachlichen Motiven hätte leiten lassen, begründete sie ihre Entscheidung. Aus einer (vermeintlichen) Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung kann allerdings kein Ablehnungsgrund abgeleitet werden.
Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verhandlungsrichterin das Verfahren nicht mit der nötigen Äquidistanz gegenüber dem Kläger führen würde. Soweit er sich im Rekurs auf im Wege der Amtshaftung anerkannter Kosten durch die Finanzprokuratur stützt, verstößt er damit gegen das auch im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot (Kodek in Rechberger/Klicka5 § 526 Rz 3). Abgesehen davon, dass die diesbezüglichen Ausführungen unbeachtlich sind, kann aus der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen – wie bereits dargelegt – keine Befangenheit abgeleitet werden. Dies gilt jedenfalls so lange, als der Richter vom beklagten Rechtsträger noch nicht - etwa durch Streitverkündung nach § 10 Abs 1 AHG - für einen Rückersatzanspruch haftbar erachtet wurde (1 Ob 7/88).
Damit musste dem Rekurs des Klägers ein Erfolg versagt bleiben.
Das Ablehnungsverfahren bildete einen Zwischenstreit, über dessen Kosten nach den Regeln des Ausgangsverfahrens unabhängig von dessen Ausgang zu entscheiden ist (RS0126588). Demgemäß hat der Kläger nach den §§ 50, 41 ZPO der Beklagten die Kosten ihrer Rekursbeantwortung zu ersetzen; allerdings gebührt im Rekursverfahren für die Rechtsmittelschrift nur der einfache Einheitssatz (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.469).
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses resultiert aus § 24 Abs 2 JN.
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