OLG Wien 21Bs458/24t

21Bs458/24tOberlandesgericht19.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 21Bs458/24t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0210BS00458.24T.0319.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Sanda in der Strafsache gegen Ing. A* und andere Angeklagte wegen § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des DDr. B* als bestellter Verteidiger gemäß § 61 Abs 3 StPO gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 15. November 2024, GZ **-875, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der C* (WKStA) wurde der D* GmbH (in der Folge E*) als wegen §§ 153 Abs 1 und 3, 156 Abs 1 und 2 StGB iVm § 3 VbVG beschuldigtem Verband mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3.10.2022 gemäß § 16 Abs 2 VbVG von Amts wegen ein Verteidiger beigegeben (ON 155) und die F* G* ersucht, für die E* einen Verteidiger gemäß § 61 Abs 3 erster Fall StPO (Amtsverteidiger) zu bestellen (ON 158). Mit Bescheid der F* G* wurde Dr. H* zum Verteidiger bestellt (ON 167).

Am 4.8.2023 brachte die WKStA die Anklage unter anderem gegen die E* ein (ON 590) und beantragte die Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Wiener Neustadt als Schöffengericht, weshalb vom Ausschuss der F* G* Dr. H* als Verteidiger enthoben und die nunmehr zuständige F* um Bestellung eines neuen Verfahrenshelfers ersucht wurde (ON 633.3.1). Aufgrund dessen wurde mit Bescheid der F* I* vom 26.9.2023 DDr. B* als Verteidiger bestellt (ON 638.1).

Mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 21.2.2024 zu ** wurde über das Vermögen der E* das Insolvenzverfahren eröffnet, Mag. J* K* zum Masseverwalter bestellt und die Gesellschaft aufgelöst.

Mit Schriftsatz vom 18.4.2024 gab der Masseverwalter bekannt, mit der Vertretung der E* die KL bevollmächtigt zu haben (ON 690.1), sodass gemäß § 62 Abs 4 StPO die Beigebung und Bestellung des Amtsverteidigers erlosch.

Mit Schriftsatz vom 8.10.2024 stellte DDr. B* einen Antrag auf Kostenbestimmung gemäß § 395 Abs 5 StPO, gab bekannt, dass zwischen ihm und dem Masseverwalter als Vertreter der E* kein Einvernehmen über die zu ersetzenden Vertretungskosten erzielt habe werden können und schloss ein Leistungsverzeichnis an (ON 819).

Der Masseverwalter beantragte die Zurückweisung dieses Antrags und wies darauf hin, dass es sich bei den Ansprüchen um Insolvenz- oder Masseforderungen handeln könne, wobei Insolvenzforderungen verpflichtend beim Insolvenzgericht anzumelden seien. Dies gelte jedenfalls für Kosten der Vertretung im Strafverfahren der Angeklagten vor Insolvenzeröffnung. Verteidigungskosten in Strafsachen nach Insolvenzeröffnung gehören zu Masseforderungen, wenn sie vom Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet werden und sind, soweit es die Massemittel zu lassen, ungeschmälert zu berichtigen, wobei nach Insolvenzeröffnung keinerlei Vertretungstätigkeit des Antragstellers vom Insolvenzverwalter für die Schuldnerin abverlangt worden sei. Der Masseverwalter habe dem antragstellenden Rechtsanwalt bereits wiederholt mitgeteilt, er möge seine Forderungen unter Beischließung eines entsprechenden Leistungsnachweises im Insolvenzverfahren zur Prüfung anmelden. Dies sei bislang nicht geschehen (eine Einsicht im VJ-Register Justiz zu ** des Landesgerichts Wiener Neustadt ergibt, dass die Forderungsanmeldung nun am 18.12.2024 erfolgte).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Wiener Neustadt den Antrag des bestellten Amtsverteidigers zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass § 6 IO mit Beziehung auf die Insolvenzmasse eine Prozesssperre anordne, sodass der Schuldner weder Aktiv- noch Passivprozesse mit Massebezug führen könne. Rechtsstreitigkeiten über Masseforderungen können gemäß § 124 Abs 3 IO gegen den Insolvenzverwalter mit Klage geltend gemacht werden. Gemäß § 124 Abs 3 IO können Massegläubiger bei Verweigerung oder Verzögerung der Leistung sich an das Insolvenzgericht um Abhilfe wenden und ihre Ansprüche mit Klage gegen den Insolvenzverwalter geltend machen. Ein Titel könne vorliegend daher nicht ohne entsprechende Befassung des Insolvenzgerichts geschaffen werden. Einen vollstreckbaren Beschluss im Wege des § 395 Abs 5 StPO zu erlassen, würde eine Umgehung der durch die Insolvenzordnung vorgesehenen Prozesssperre und des Anmeldungs- und Prüfungsregimes des Insolvenzverfahrens nach sich ziehen. Im Übrigen könne die Bestimmung der Kosten und Auferlegung einer Kostenzahlungsverpflichtung im Strafverfahren aufgrund der Bestimmung des § 395 Abs 5 StPO nur hinsichtlich des Angeklagten erfolgen und komme gegenüber dem Masseverwalter nicht in Betracht (ON 875).

Dagegen erhob DDr. B* fristgerecht Beschwerde, in der er darauf verweist, dass auch Leistungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht worden seien, letztere seien Masseforderungen gemäß § 46ff IO, hinsichtlich dieser sei der Antrag jedenfalls zulässig und hätte nicht zurückgewiesen werden dürfen. Beantragt werde die beschlussmäßige Festsetzung des Honorars laut Antrag (ON 895).

Masseforderungen sind solche, die in § 46 IO taxativ (K.F. Engelhart in Konecny Insolvenzgesetze § 46 IO Rz 18) aufgezählt sind. Es handelt sich dabei um Forderungen, die in der Regel erst nach Insolvenzeröffnung entstehen und einen Anspruch auf vollständige und sofortige Befriedigung aus der gemeinschaftlichen Insolvenzmasse beinhalten (aaO Rz 17). Die Entscheidung über die Befriedigung durch den Insolvenzverwalter liegt jedoch grundsätzlich - mit Ausnahme des Anerkenntnisses von strittigen Masseforderungen im Wert von über 100.000 Euro - allein bei diesem. Bei Nichtzahlung kann der Massegläubiger beim Insolvenzgericht die Weisung an den Insolvenzverwalter zur Zahlung beantragen, bei für ihn negativer Weisung oder aber auch ohne vorherige Anrufung des Insolvenzgerichts kann er fällige Masseforderungen einklagen (aaO Rz 9).

Daraus ergibt sich, dass Forderungen gegen die insolvente Gesellschaft, so auch die Kosten der Verteidigung im Strafverfahren, die vor Insolvenzeröffnung entstanden (Insolvenzforderungen) und Masseforderungen im Bestreitungsfall durch den Masseverwalter jedenfalls über das Insolvenzgericht bzw. im Zivilrechtsweg geltend zu machen sind. Eine Bestimmung der Kosten der Verteidigung nach § 395 Abs 5 StPO im Strafverfahren kommt daher nicht in Betracht, sodass der entsprechende Antrag zutreffend durch das Erstgericht zurückgewiesen wurde.

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