OGH 13Os20/25b (13Os21/25z)

13Os20/25b (13Os21/25z)Obergericht19.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os20/25b (13Os21/25z)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00020.25B.0319.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. März 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Vogel in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 1 U 18/23f des Bezirksgerichts Ried im Innkreis, über die von der Generalprokuratur gegen mehrere Vorgänge im Verfahren erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Staatsanwalt Dr. Roitner, des Verurteilten sowie dessen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Wöss zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 1 U 18/23f des Bezirksgerichts Ried im Innkreis verletzen

1. das Unterlassen der Anzeige des Ausschließungsgrundes des § 43 Abs 4 StPO durch die Mitglieder des zu AZ 22 Bl 3/23i des Landesgerichts Ried im Innkreis zur Entscheidung über die Beschwerde des Verurteilten gegen die Abweisung seines Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gebildeten Senats an den Präsidenten des Landesgerichts Ried im Innkreis § 44 Abs 2 StPO und

2. die am 27. März 2023 erfolgte Beschlussfassung durch die zu 1 bezeichneten Richter über die dort genannte Beschwerde § 44 Abs 1 erster Satz StPO iVm § 43 Abs 4 StPO.

Der Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Beschwerdegericht vom 27. März 2023 (ON 102) wird aufgehoben und es wird diesem Gericht die neuerliche Entscheidung über die Beschwerde des * S* (ON 100) gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Ried im Innkreis vom 10. November 2022 (ON 97) aufgetragen.

Begründung

Gründe:

[1] Mit Urteil des Bezirksgerichts Ried im Innkreis vom 17. Mai 2021 (ON 48) wurde * S* eines Vergehens schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

[2] In teilweiser Stattgebung seiner dagegen gerichteten Berufung setzte das Landesgericht Ried im Innkreis mit Urteil vom 18. Oktober 2021, AZ 22 Bl 28/21p, (ON 59) die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe herab.

[3] Mit Beschluss vom 10. November 2022 (ON 97) wies das Bezirksgericht Ried im Innkreis einen Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens (ON 92) ab.

[4] Seiner dagegen gerichteten Beschwerde (ON 100) gab das Landesgericht Ried im Innkreis, als Senat von jenen drei Richtern, die bereits über die Berufung des Angeklagten entschieden hatten, mit Beschluss vom 27. März 2023, AZ 22 Bl 3/23i, (ON 102) nicht Folge.

[5] Aus der Aktenlage (ON 58 und 59) war der Umstand, dass diese Richter bereits über die Berufung des Angeklagten entschieden hatten, ersichtlich.

[6] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht das Vorgehen der Richter im Verfahren AZ 22 Bl 3/23i des Landesgerichts Ried im Innkreis mit dem Gesetz nicht im Einklang:

[7] § 43 Abs 4 StPO normiert die Ausgeschlossenheit eines Richters von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Dies gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt (RISJustiz RS0102097 [T2] und RS0115283 [T2]; Lässig, WKStPO § 43 Rz 32).

[8] Demzufolge waren die bereits im Berufungsverfahren tätig gewesenen Richter von der Entscheidung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Ried im Innkreis vom 10. November 2022 ausgeschlossen.

[9] Diese Richter (zumindest ein Senatsmitglied [RISJustiz RS0126457; Lässig, WKStPO § 44 Rz 7]) hätten den Ausschließungsgrund – dessen Sachverhaltsbasis ihnen zugänglich war – gemäß § 44 Abs 2 StPO sogleich dem Präsidenten des Landesgerichts Ried im Innkreis anzeigen und sich gemäß § 44 Abs 1 erster Satz StPO weiterer Handlungen im Verfahren enthalten müssen.

[10] Indem sie die Anzeige ihrer Ausgeschlossenheit nach § 43 Abs 4 StPO an den Präsidenten des Gerichts unterließen, verletzten sie § 44 Abs 2 StPO.

[11] Durch die am 27. März 2023 zum AZ 22 Bl 3/23i des Landesgerichts Ried im Innkreis erfolgte Beschlussfassung (ON 102) verletzten die Senatsmitglieder § 44 Abs 1 erster Satz StPO iVm § 43 Abs 4 StPO.

[12] Da nicht auszuschließen ist, dass die von der Generalprokuratur zutreffend aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Verurteilten wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, sie auf die aus dem Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).

[13] Vom aufgehobenen Beschluss rechtslogisch abhängige weitere Entscheidungen und sonstige Verfügungen (insbesondere im Zusammenhang mit dem neuerlichen Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens [ON 106]) gelten damit gleichermaßen als beseitigt (RISJustiz RS0100444; Ratz, WKStPO § 292 Rz 28).

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