OLG Wien 19Bs72/25i

19Bs72/25iOberlandesgericht18.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 19Bs72/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0190BS00072.25I.0318.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 4. März 2025, GZ **-16, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein Freiheitsstrafen insgesamten Ausmaßes von neun Jahren und drei Monaten, die über ihn mit Urteilen des Landesgerichts Klagenfurt (AZ ** wegen §§ 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG, 223 Abs 2, 15, 127, 129 Abs 1 Z 1, 131 StGB: 18 Monate und AZ ** wegen § 142 Abs 1 StGB: vier Jahre und sechs Monate), des Landesgerichts für Strafsachen Graz (AZ ** wegen §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2, 125, 126 Abs 1 Z 5, 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB: 18 Monate und AZ ** wegen §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB: 6 Monate [Zusatzfreiheitsstrafe] und AZ ** wegen §§ 125, 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB: 9 Monate) und des Bezirksgerichts Graz-West (AZ ** wegen § 83 Abs 1 StGB: 6 Monate) verhängt worden waren.

Hinsichtlich der diesen Verurteilungen zugrunde liegenden Sachverhalte wird auf die im Akt erliegenden Urteilsausfertigungen verwiesen (ON 10 bis ON 15).

Das Strafende ist am 7. Juni 2028. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 StVG liegen seit 22. Oktober 2023 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 7. Mai 2025 (ON 4) erreicht werden.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht entsprechend den Stellungnahmen des Leiters der Justizanstalt Stein (ON 5.1, 2) und der Staatsanwaltschaft (ON 1.3) die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit aus spezialpräventiven Gründen ab.

Der im unmittelbaren Anschluss an die Beschlussausfolgung erhobenen (ON 17, 2), in Folge unausgeführt gebliebenen Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss die für die bedingte Entlassung maßgebliche Norm (§ 46 StGB) die dem Strafvollzug zugrunde liegenden Verurteilungen, das vor den Anlassverurteilungen durch (präzisiert) sechs Vorstrafen (zwei Verurteilungen stehen im Zusammenhang §§ 31, 40 StGB) wegen (ergänzt) großteils Aggressions-, Vermögens- und Suchtgiftdelikten getrübte Vorleben zutreffend dar, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit RIS-Justiz RS0098568, RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).

Auch das erstgerichtliche Prognosekalkül ist nicht korrekturbedürftig.

Es ist nicht zu übersehen, dass bisherige dem Strafgefangenen gewährte Resozialisierungsmaßnahmen wie (teil)bedingte Strafnachsichten, Probezeitverlängerungen, Anordnung von Bewährungshilfe, eine bedingte Entlassung und eine gesundheitsbezogene Maßnahme nach § 39 Abs 1 SMG, die er nur für kurze Zeit zu nutzen wusste (vgl Punkt 8 und 9 der Strafregisterauskunft), weiters eine Geldstrafe und verspürte kurze Haftübel im gesamten Ausmaß von etwas mehr als sieben Monaten (Punkt 5 der Strafregisterauskunft [Einsicht VJ]) ihn nicht vor neuer, der Schwerkriminalität zurechenbarer Delinquenz abzuhalten vermochte wie seine im raschen Rückfall erfolgte Verurteilung wegen Raubes zeigt (Urteil ON 11).

Aber auch im geschützten Bereich der aktuellen Strafhaft versteht er es mit bemerkenswerter Beharrlichkeit nicht, sich regelkonform zu verhalten.

So war seine Überstellung in die Justizanstalt Stein am 20. Dezember 2022 seinem schlechten Vollzugsverhalten und sich daraus ergebenden Sicherheitsbedenken geschuldet, gelangte er doch vier mal zur Verurteilung und zwar durchwegs wegen Gewalt- und Aggressionsdelinquenz (vor allem Widerstandshandlungen gegen Justizwachebeamte), wobei zwei Urteile im Verhältnis §§ 31, 40 StGB stehen (vgl Urteile ON 12 bis ON 15). Darüber hinaus wurden in der Justizanstalt Graz-Karlau zahlreiche Ordnungsstrafen über A* verhängt (vgl Bericht des Anstaltsleiters ON 5.2, 1).

Auch in der Justizanstalt Stein kam es zu Ordnungsstrafverfügungen (ON 7.1 bis ON 7.4), wobei die letzte mit 19. September 2014 datiert (Heraufwürgen einer ärztlich verordneten Substitution).

All dem steht derzeit positiv gegenüber, dass A* seit 8. Oktober 2024 (14-tägig) eine Einzelpsychotherapie beim Verein B* absolviert, um seine deliktrelevante Suchtproblematik aufzuarbeiten (vgl die Stellungnahme Psychologischer Dienst zu seiner hohen intrinsischen Motivation für eine Suchttherapie ON 8). Es wird am Beschwerdeführer liegen, diesen für ihn wichtigen Weg fortzusetzen und allenfalls um weitere Maßnahmen wie beispielsweise ein Antiaggressionstraining (wegen seiner dysfunktionalen Aggression [erneut ON 8]) zu ergänzen, um so günstige Voraussetzungen nach seiner Strafhaft zu schaffen.

Das getrübte Vorleben, die Wirkungslosigkeit gewährter Resozialisierungsmaßnahmen und über Jahre währende negative Aufführung in der Strafhaft lassen (derzeit) eine positive Zukunftsprognose nicht erstellen, sodass der gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss gerichteten Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.

Jedoch ist bei fortan tadellosem Vollzugsverhalten, einem Festhalten an der Psychotherapie und weiterer intensiver Mitwirkung an der Erreichung der Vollzugsziele (§ 20 StVG) eine bedingte Entlassung Ende 2027/Anfang 2028 nicht gänzlich ausgeschlossen, um seine nunmehrigen Bemühungen nicht ins Leere laufen zu lassen und um seinen Reintegrationsprozess unterstützend begleiten zu können.

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