OLG Wien 19Bs67/25d

19Bs67/25dOberlandesgericht18.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 19Bs67/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0190BS00067.25D.0318.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 19. Februar 2025, GZ **-15, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene kosovarische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von elf Jahren, sieben Monaten und 20 Tagen, und zwar

  • die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 5. Mai 2020, AZ **, wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 1 und Z 3 SMG, des Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 12 erster, zweiter oder dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 1 und Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 1 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG verhängte Freiheitsstrafe von zehn Jahren,

  • den anlässlich dieses Urteils widerrufenen Strafrest von sechs Monaten und 20 Tagen Freiheitsstrafe einer bedingten Entlassung, die ihm mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 23. April 2014, AZ **, gewährt worden war,

  • den anlässlich dieses Urteils widerrufenen Strafrest von acht Monaten Freiheitsstrafe einer bedingten Entlassung, die ihm mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom 6. Dezember, AZ **, gewährt worden war und

  • die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 16. Juni 2021, AZ B*, wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB und des Vergehens der Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von fünf Monaten.

Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 5. März 2031. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 11. Mai 2025 vorliegen, zwei Drittel der Sanktionen wird der Strafgefangene am 18. April 2027 verbüßt haben.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als örtlich zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit – nach dessen Anhörung (ON 14) - aus spezial- sowie generalpräventiven Erwägungen ab (ON 15).

Die dagegen vom Strafgefangenen unmittelbar nach Entscheidungsverkündung angemeldete (ON 14 S 2), unausgeführt gebliebene Beschwerde ist nicht berechtigt.

Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger, als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg. cit. darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 46 Rz 15/1).

Die Strafregisterauskunft des A* weist insgesamt vier massive, bis ins Jahr 2014 zurückreichende Vorstrafen vorwiegend wegen schwerer Suchtmitteldelinquenz sowie falscher Beweisaussage und Begünstigung auf, bei denen er teils zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Doch weder diese Abstrafungen noch das mehrmalige Verspüren des Haftübels oder die Gewährung zweier bedingter Entlassungen in den Jahren 2014 und 2019 konnten A* zu einem rechtschaffenen Wandel bewegen, vielmehr verstand er sich stets – teils im raschen Rückfall - erneut zu weiterer mehrfacher Delinquenz.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Haft nicht nur wegen mehrerer Ordnungswidrigkeiten zur Rechenschaft gezogen werden musste (ON 4 S 1 ff, ON 7 bis ON 11), sondern sogar abermals delinquierte, wie das Urteil des Landesgerichts Wels vom 16. Juni 2021, AZ **, zeigt. Dass es dem Beschwerdeführer somit nicht einmal in der beschützenden Umgebung des Strafvollzugs gelingt, sich regelkonform zu verhalten, spricht massiv gegen eine positive Zukunftsprognose.

Diese kriminelle Beharrlichkeit des Strafgefangenen und die daraus erhellende evidente Wirkungslosigkeit staatlicher Reaktionen auf sein strafbares Verhalten lässt die Annahme nicht zu, A* werde nunmehr durch eine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt (auch) iVm Weisungen und Anordnung von Bewährungshilfe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafen von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.

Eine Gesamtwürdigung all dieser angesprochenen Aspekte lässt demnach die dem Strafgefangenen zu erstellende Kriminalprognose höchst negativ ausfallen, woran dessen Reuebekundungen (ON 5 S 1) nichts zu ändern vermögen.

Die erforderliche (vgl Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 152 Rz 9), vom Erstgericht aber unterlassene Einsichtnahme in sämtliche den bedingten Entlassungen zugrunde liegenden Urteile wurde vom Beschwerdegericht nachgeholt.

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